Sitzung: 31.05.2017 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17
Beschluss:
Stellungnahme: |
Abwägung /
Beschluss |
Wir lehnen die Änderung
des Flächennutzungsplans und die Ausweisung eines Gewerbegebietes an der
geplanten Stelle und im geplanten Umfang ab. Aus unserer Sicht stellte schon
die Ausweisung des Gewerbegebietes „Wolfstein“ eine städtebauliche und in
Bezug auf den Schutz der Landschaft unpassende und nachteilige Entwicklung
dar. Diese Entwicklung würde mit der geplanten Erweiterung noch verfestigt
und in den negativen Auswirkungen noch deutlich verschärft. Für die
Ausweisung wird weder zum Flächennutzungsplan noch zum Bebauungsplan eine
tragfähige Begründung angegeben. Zwar wird festgestellt, dass es für die
vorgesehenen Flächen keine Restriktionen z.B. durch eine Lage im Überschwemmungsgebiet
oder im Landschaftsschutzgebiet geben würde; erwähnt wird auch die verkehrliche
Anbindung an überörtliche Straßen. Dies stellt jedoch lediglich eine
Darstellung und Bewertung von Flächeneigenschaften dar, nicht jedoch eine Begründung
oder einen Nachweis für einen tatsächlichen Bedarf. Ebenso fehlt eine echte Ermittlung,
Darstellung und Bewertung von Alternativen. In Bezug auf den Nachweis des
Bedarfs ist zu berücksichtigen, dass hierfür u.a. die (nicht abwägbaren)
Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms und des Regionalplans für die Region
Donau-Wald gelten. Hierin ist – unter anderem – festgelegt, dass für Orte und
Gemeinden, die (wie hier) nicht als zentrale Orte klassifiziert sind, eine
Siedlungsflächenentwicklung zur Deckung des eigenen Bedarfes im Rahmen einer
sogenannten „organischen Eigenentwicklung“ zulässig ist. Die Übereinstimmung
der geplanten Entwicklung mit einer angemessenen Eigenentwicklung wird nicht
nachgewiesen. Die Größe der geplanten Flächen überschreitet auch weit den
tatsächlichen, angemessenen Bedarf der Gemeinde Offenberg. Die Arbeitsmarktsituation
ist hier über längere Zeit nicht durch eine hohe Arbeitslosigkeit, sondern im
Gegenteil bereits durch einen eklatanten Mangel an (Fach-)Arbeitskräften
gekennzeichnet; eine Flächenausweisung zur weiteren Neuansiedlung von
Betrieben erscheint vor diesem Hintergrund kontraproduktiv. Bei näherer
Betrachtung zeigt sich zudem, dass über die vergangenen Jahre in der Gemeinde
(zusätzlich dazu auch im Umfeld) ein enormes Wachstum von Gewerbeflächen zu
verzeichnen war, und damit ein ganz erheblicher „Verbrauch“ von vorher
unbebauter Landschaft. Insgesamt zeigt sich für die Gemeinde im Verhältnis
bereits eine überproportionale Ausstattung mit Gewerbeflächen. Die geplante
Flächennutzungsplanänderung und Baugebietsausweisung führt zur weiteren
intensiven Zersiedelung der Landschaft. Das geplante Gewerbegebiet soll mit
einer lediglich einseitigen Anbindung an eine zwar bestehende, aber ohnehin
bereits problematische Siedlungsfläche und in landschaftlich sensibler Lage entwickelt
werden. Das GE würde sich entlang der ST 2125 weiter nach Westen in die
Landschaft fressen; betroffen wäre zudem eine Landschaft, die das Umfeld des
ehemaligen Schlosses Offenberg bildet (das Schloss wurde durch das Landesamt
für Denkmalpflege als „Landschaftsprägendes Denkmal“ mit der Nummer
D-2-71-140-1 erfasst und bewertet). Dies wie auch weitere maßgebliche
betroffene Schutzgüter wurden im Zuge der bisherigen Planbearbeitung jedoch
nicht ermittelt und in den bisherigen Abwägungen nicht berücksichtigt. In diesem
Zusammenhang ist u.a. anzumerken, dass für das Flächennutzungsplan-Deckblatt
eine eigene Umweltprüfung erfolgen und ein eigener Umweltbericht erstellt
werden muss. Dies gilt insbesondere für die Flächen, die als GE dargestellt
werden sollen, jedoch über den parallel aufgestellten Bebauungsplan
hinausgehen. Sofern für diese Flächenanteile (bzw. insgesamt) kein Umweltbericht
erstellt und keine Umweltprüfung durchgeführt wird, wäre die FNP-Änderung
unzulässig, da maßgebliche Sachverhalte nicht ermittelt und daher nicht
sachgerecht abgewogen wurden. Für den Umweltbericht müssen die Gegebenheiten
für alle Schutzgüter in angemessenem Umfang ermittelt, dargestellt, bewertet
und abgewogen werden. Auch diese Voraussetzung ist für etliche Schutzgüter
(auch im Bebauungsplan-Vorentwurf) nicht erfüllt. Nur exemplarisch sei darauf
verwiesen, dass in der fachlichen Bewertung des Landschaftsrahmenplans zum
Regionalplan die von der Ausweisung betroffene Landschaft die höchstmögliche
Bewertung erhalten hat. Diese fachliche Bewertung steht in diametralem
Gegensatz zu der völlig fehlenden Abwägung hierzu zum Flächennutzungsplan-Vorentwurf
und den fehlenden Ermittlungen und Bewertungen in der Begründung zum Bebauungsplan-Vorentwurf.
In der Abwägung muss in diesem Zusammenhang nicht nur die Frage
erörtert werden, ob und wie eine „Eingrünung“ festzusetzen wäre, sondern
auch, ob eine Gewerbegebietsausweisung angesichts des Werts der betroffenen
Landschaft an der geplanten Stelle überhaupt angemessen und zulässig ist. Im Zusammenhang
mit der Ermittlung der Eingriffe sowie der Planung und Bemessung der Ausgleichsmaßnahmen
ist – neben anderem – darauf zu verweisen, dass es keinesfalls ausreicht,
dass Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen lediglich vorgesehen werden
„könnten“ (s. Begründung Bebauungsplan, S. 10). Maßgeblich ist vielmehr, was
tatsächlich rechtlich verbindlich festgesetzt wird. Der in der Bewertung der
Ausgleichsmaßnahmen angesetzte Faktor von 2 ist keinesfalls angemessen. Der
Ansatz dieses Faktors für die gesamte Fläche ist nicht nachvollziehbar und
auch nicht sachgerecht. Bei Ansatz eines angemessenen, sehr viel niedrigeren
Ausgleichsfaktors besteht somit schon bezogen auf die Fläche noch ein erhebliches
Defizit. Zudem sind die geplanten Sonderelemente („Lesesteinriegel“) typische
Elemente von lesesteinreichen Kulturlandschaften im Bayerischen Wald; sie
sind dagegen innerhalb der hier vorliegenden (am Rande der Donauaue, von
Lössauflagerungen deutlich überprägt) völlig landschaftsfremd. Dies gilt
entsprechend auch z.B. für die auf den Lesesteinriegeln geplante „Startbepflanzung“. Wir möchten
dringend empfehlen und nahelegen, die geplante Änderung des Flächennutzungsplans
sowie die Aufstellung des Bebauungsplans „Wolfstein II“ nicht mehr weiter zu
betreiben. Sollten die
Verfahren dennoch weitergeführt werden, bitten wir um Zusendung der
Unterlagen zur öffentlichen Auslegung bzw. zur Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB. |
Die ablehnende Haltung wird zur Kenntnis genommen. Die städtebauliche Erforderlichkeit sei gegeben. Maßgeblich sei die
Planungskonzeption der Gemeinde, die in diesem Rahmen die Ansiedlung von
Gewerbebetrieben anstrebe. Im Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist keine
konkrete Bedarfsanalyse für Gewerbeflächen erforderlich. Die Gemeinde darf
auch für einen Bedarf planen, der sich erst in Zukunft abzeichnet. Eine
andere, engmaschigere Betrachtungsweise würde die Städtebaupolitik der
Gemeinde sehr einengen. Die Überprüfung von Standortalternativen innerhalb des
Gemeindegebietes wurde bereits im bestehenden Gewerbegebiet Wolfstein
ausführlich behandelt und dokumentiert. Unsere Einschränkungen durch
Naturschutzflächen und Überschwemmungsgebiet werden auch von den Fachbehörden
gesehen. Im Jahre 2007 wurde die Architekturschmiede Oswald in Kirchberg
beauftragt, eine Standortuntersuchung bzgl. der Realisierung möglicher Gewerbegebiete
zu erstellen. Es wurden hierzu verschiedene Flächen im Gemeindegebiet auf verschiedenste
Belange untersucht. Die Untersuchung kommt zu dem Schluss, dass Flächen im
Bereich Neuhausen am geeignetsten erscheinen, an zweiter Stelle stehen die
Flächen in Wolfstein. Vor dem Hintergrund des bis vermutlich erst 2025
realisierten Hochwasserschutzes scheiden die Flächen im Bereich Neuhausen
momentan jedoch aus. Vor dem Hintergrund, dass die Gemeinde nun Firmen die Möglichkeit
schaffen will, sich hier niederzulassen, bzw. sich selbst weiterzuentwickeln,
stellt sowohl die Ausweisung des Gewerbegebietes „Wolfstein“ als auch die
geplante Ausweisung des Gewerbegebietes „Wolfstein II“ die konsequente und
städtebaulogische Entwicklung zum aktuellen Zeitpunkt auf Grundlage der
genannten Standortuntersuchung dar. Der Bebauungsplan als auch der Flächennutzungsplan werden um Inhalte
(samt Darstellung und Bewertung von Alternativen) und Ergebnisse der
Standortuntersuchung ergänzt. Trotzdem darf erwähnt werden, dass ein tatsächlicher Bedarf an
Gewerbegebieten, aufgrund der aktuell vorliegenden hohen Anfragen nach Gewerbeflächen
von insgesamt ca. 37.000 m², gegeben ist. Der überplante Bereich entspricht
sogar weniger, nämlich ca. 25.000 m². Bzgl. der Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms und des
Regionalplans für die Region Donau-Wald kann hier festgehalten werden, dass sowohl
der regionale Planungsverband Donau-Wald (Punkt 29.) als auch die Regierung
von Niederbayern, Belange der Raumordnungsbehörde, Landesplanungs- und
Regionalplanungsbehörde in dieser Sache gehört wurden und keine grundsätzlichen
Einwendungen zur Aufstellung des Bebauungsplanes angeführt haben. Bzgl. der
Flächennutzungsplanänderung wurde der Gemeinde unter Punkt 15. empfohlen, den
Umfang zu verringern. Dieser Empfehlung wird dahingehend entsprochen, dass im
nördlichen Teil des Geltungsbereiches der FNP-Deckblattänderung, an der exponiertesten
Stelle, nun Ausgleichsflächen statt Gewerbegebiet entstehen sollen. Zudem
wird in der Deckblattänderung festgehalten, dass die hier ausgewiesene Fläche
lediglich als Erweiterungsflächen für die ansässige Firma genutzt werden
darf. Zur Arbeitsmarksituation: Die Gemeinde zielt hier nicht auf die
aktuelle Situation ab. Die Sichtweise zu dieser Thematik muss mittel- bis
langfristig erfolgen. In den vergangenen 2 Jahrzehnten wurden in der Gemeinde
durch die neu entwickelten Gewerbegebiete über 400 Arbeitsplätze geschaffen.
Mittlerweile haben viele Bürger der Gemeinde Offenberg ihren Arbeitsplatz am
Heimatort. Die Aussage kann nicht nachvollzogen werden. Die Gemeinde hatte vor
etwa 20 Jahren Gewerbeflächen mit einer Größenordnung von ca. 13,3 ha. Bis
dato wurden diese um ca. 11,4 ha erweitert, entspricht einer Erhöhung von
etwa 86 %. Es darf darauf hingewiesen werden, dass der Bund Naturschutz in
einem Pressebericht der Deggendorfer Zeitung vom 29.04.2017 eine Erhöhung um
das 3fache behauptet hat. Zum Vergleich: Im Gemeindebereich Offenberg befinden sich etwa 1.913
ha Landwirtschafts- und Waldflächen. Das sind 80,5 % der gesamten Gemeindefläche.
Aus dieser Fläche entfallen nun für das geplante Gewerbegebiet 0,13 %. Nach dem LEP soll die Zersiedelung der Landschaft verhindert werden.
Neubauflächen sollen nach LEP-Ziel 3.3 möglichst in Anbindung an geeignete
Siedlungseinheiten ausgewiesen werden. Das Plangebiet schließt unmittelbar an
das bereits bestehende Gewerbegebiet „Wolfstein“ an und entspricht
diesbezüglich den Erfordernissen von Raumordnung und Landesplanung. Der
Standort ist bereits gewerblich vorgeprägt. Es darf darauf hingewiesen
werden, dass nach Ziffer 3.2 Satz 2 LEP Ausnahmen zulässig sind, wenn
Potentiale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen. Hingewiesen wird auf Ziffer 5.1 (Wirtschaftsstruktur) des LEP. Die
Standortvoraussetzungen für die bayerische Wirtschaft, insbesondere für die
leis-tungsfähigen kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie für die
Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, sollen erhalten und verbessert werden.
Die besondere Bedeutung kleiner und mittelständischer Betriebe für die
Wirtschaftsstruktur insbesondere ländlicher Räume wird durch einen Grundsatz
unterstrichen, mit dem diesen Ansiedlungs- und Erweiterungsmöglichkeiten in
den durch die Lockerung des Anbindegebots ermöglichten Gewerbe- und
Industriegebieten gegeben werden soll. Zur Reduzierung des Eingriffs in das Landschaftsbild werden mehrere
Vorkehrungen getroffen. Das Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft
wird hinreichend Rechnung getragen. Der Ausgleichsbedarf zur abwägenden
Bewältigung der Folgen der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft wird
überarbeitet und mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Es erfolgte
eine Bewertung der Ausgleichsflächen und eine Ausgleichsbilanzierung. Ebenso
wurde der Eingriff bilanziert. Landschaftspflegerische Maßnahmen sowie solche
zur Gestaltung der Ausgleichsflächen wurden erarbeitet. Der Bebauungsplan sieht eine ausgesprochen starke Eingrünung nach
Süden vor, welche das Gewerbegebiet auch optisch zur Landschaft hin abgrenzen
soll. Somit kann auch die Wirkung auf Schloss Offenberg auf ein tolerierbares
Maß minimiert werden. Das Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege wurde in
dieser Sache gehört (Punkt 18). Wie unter diesem Punkt dargestellt konnten
nach Gesprächen und der Darstellung
von Reliefplänen die zuerst geäußerten Einwände zurückgestellt werden, so
dass nun keine Bedenken vorliegen. Ein Hinweis ergeht darin, dass das
Denkmalamt in seiner fachlichen Stellungnahme keinerlei Bezug zum Schloss
Offenberg genommen hat. Der Umweltbericht zur Flächennutzungsplanänderung wird ergänzt. Der Umweltbericht wird um die Sachverhalte ergänzt. Als Fachplanung des Naturschutzes auf regionaler Ebene erfasst und
bewertet der Landschaftsrahmenplan Natur und Landschaft in der Region flächendeckend.
Er stellt Ziele und Maßnahmen für die künftige Entwicklung von Natur und
Landschaft sowie der Erholungsvorsorge in der Region dar und ist eine
Informationsgrundlage für regionale Planungsträger. Die Aussagen des Landschaftsrahmenplans besitzen keine eigene
Rechtsverbindlichkeit sondern erhalten diese durch die Integration in den
Regionalplan. Der Regionalplan „Donau-Wald“ weist hier keine Aussagen auf, welche
die vorgesehene Planung unmöglich erschienen ließen. Hier sie auf die Stellungnahme
der Regierung von Niederbayern, Belange der Raumordnungsbehörde, Landesplanungs-
und Regionalplanungsbehörde (Punkt 15) hingewiesen. Hier kann auf die oben erwähnte Standortuntersuchung verwiesen werden. Die genannten Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen werden rechtlich
verbindlich festgesetzt. Die Ausgleichsfaktoren werden neu angesetzt und mit der unteren
Naturschutzbehörde abgestimmt. Die geplanten Lesesteinriegel stellen wertvolle Lebensräume auch
außerhalb des Bayerischen Waldes dar. So finden sich auch im Gemeindegebiet
im Bereich der Donauaue bereits anerkannte Ausgleichsflächen mit diesen
Sonderelementen (Baugebiet Am Himmelberg und im Bereich Kleinschwarzach) und
werden von der unteren Naturschutzbehörde als Fachstelle so mitgetragen. |