Sitzung: 31.05.2017 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17
Beschluss:
Stellungnahme: |
Abwägung /
Beschluss |
FNP: Bodendenkmalpflegerische Belange: Im Bereich der
Flächennutzungsplanänderung liegen nach unserem gegenwärtigen Kenntnisstand
folgende Bodendenkmäler: D-2-7143-0060 -
Station des Mittel- und Jungpaläolithikums, Siedlungen des Spätneolithikums,
der frühen Bronzezeit und der späten Latènezeit. Diese Denkmäler sind gem. Art. 1 DSchG in ihrem derzeitigen Zustand
vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt
aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere
Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe
auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken. Das Bayerische
Landesamt für Denkmalpflege empfiehlt eine Umplanung des Vorhabens zu prüfen,
um Eingriffe in die Denkmalsubstanz zu vermeiden oder zu verringern. Dies
könnte z.B. durch Verlagerung / Umplanung des Vorhabens an einen anderen
Standort geschehen. Bei der Auswahl von aus denkmalfachlicher Sicht
geeigneten Standorten berät das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege gerne.
Eine
Orientierungshilfe bietet der öffentlich unter http://www.denkmal.bayern.de
zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas. Darüber hinaus stehen die digitalen
Denkmaldaten für Fachanwender als Web Map Service (WMS) zu Verfügung und können
so in lokale Geoinformationssysteme eingebunden werden. Die URL dieses
Geowebdienstes lautet: http://www.geodaten.bayern.de/ogc/ogc_denkmal.cgi?
Bitte beachten Sie, dass es sich bei o.g. URL nicht um eine Internetseite
handelt, sondern um eine Schnittstelle, die den Einsatz entsprechender
Software erfordert. Die mit dem
Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des
Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des
Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-)
Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage: http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche_grundlagen_bodendenkmal.pdf
(Rechtliche
Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern). Es ist daher
erforderlich, die genannten Bodendenkmäler nachrichtlich in der markierten
Aus-dehnung in den Flächennutzungsplan zu übernehmen, in der Begründung
aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (§ 5 Abs.
4–5 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu
kennzeichnen (PlanzV 90). Zudem sind
regelmäßig im Umfeld dieser Denkmäler weitere Bodendenkmäler zu vermuten. Weitere
Planungen im Nähebereich bedürfen daher der Absprache mit den
Denkmalbehörden. Informationen
hierzu finden Sie unter: http://www.blfd.bayern.de/medien/denkmalpflege_themen_7_denkmalvermutung.pdf
Im Bereich von
Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen
Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 7.1
DSchG. Das Bayerische
Landesamt für Denkmalpflege kann der Planung in der vorgelegten Fassung nicht
zustimmen, da der Belang Bodendenkmalpflege nicht behandelt worden ist. Für Rückfragen
stehen wir gerne zur Verfügung. Die Untere
Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um
Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen
der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die
konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege
betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen
Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de). BPl. Bodendenkmalpflegerische Belange: Im oben
genannten Planungsgebiet liegen folgende Bodendenkmäler: D-2-7143-0060 -
Station des Mittel- und Jungpaläolithikums, Siedlungen des Spätneolithikums,
der frühen Bronzezeit und der späten Latènezeit. Bodendenkmäler
sind gem. Art. 1 DSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der
ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen
Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten
diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar
notwendige Mindestmaß beschränken. Für Teilflächen
kann eine fachgerechte, konservatorische Überdeckung Eingriffe in die Denkmalsubstanz
verringern. Bei der Planung und Durchführung dieser Maßnahmen berät das Bayerische
Landesamt für Denkmalpflege im Einzelfall. Genauere
Informationen finden Sie auf der Serviceseite des BLfD
(http://www.blfd.bayern.de/bodendenkmalpflege/service/) unter dem Stichwort
„Konservatorische Überdeckung: Anwendung - Ausführung - Dokumentation“ oder
unter dem Link: http://www.blfd.bayern.de/medien/konservatorischeueberdeckung_2016-06-28.pdf Sollte nach
Abwägung aller Belange im Fall der oben genannten Planung keine Möglichkeit
bestehen, Bodeneingriffe durch Umplanung vollständig oder in großen Teilen zu
vermeiden bzw. ist eine konservatorische Überdeckung des Bodendenkmals nicht
möglich, ist als Ersatzmaßnahme eine archäologische Ausgrabung durchzuführen. Für
Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine
denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 DSchG notwendig, die in einem
eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde
zu beantragen ist. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem
Verfahren die fachlichen Anforderungen formulieren. Vor dem
Hintergrund dieser gesetzlichen Bestimmungen ist die vorgelegte Planung
abzulehnen, da 1.
Die zugrunde liegende Flächennutzungsplanung in
Bezug auf Denkmalschutz nicht korrekt ist. 2.
Die Aussage unter Punkt „2.2 Beschreibung und
Bewertung der ermittelten Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung“,
der Belang Kultur- und Sachgüter würde durch die Planung nicht berührt,
falsch ist; 3.
Der Verweis auf die allgemeine Meldepflicht nach
Art. 8 DSchG in den Textlichen Hinweisen unter Punkt „4.9 Gelände“ weder
zutreffend noch zulässig ist. An den
entsprechenden Punkten sind das Bodendenkmal zu benennen, auf seine
Schutzbestimmungen hinzuweisen und die Notwendigkeit eines denkmalrechtlichen
Erlaubnisverfahrens gem. Art. 7 DSchG für sämtliche Bodeneingriffe klarzustellen. Wir weisen zudem darauf hin, dass qualifizierte Ersatzmaßnahmen
abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren
Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Hierbei sind
Vor- und Nachbereitung der erforderlichen Arbeiten zu berücksichtigen (u.a.
Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Sollte eine
archäologische Ausgrabung nicht zu vermeiden sein, soll bei der
Verwirklichung von Bebauungsplänen grundsätzlich vor der Parzellierung die
gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die
Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4.
Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen
des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München,
Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2). Die mit dem
Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des
Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des
Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-)
Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage: http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche_grundlagen_bodendenkmal.pdf
(Rechtliche
Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern). Die Untere
Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um
Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen
der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die
konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege
betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen
Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de). Mail vom 11.05.2017: Wie schon Herr
Hanöffner danke auch Ihnen für die Unterlagen (insbes. die Fotos) zu dem bereits erfolgten Sandabbau im
Bereich des geplanten GE Wolfstein II. Hier ist nicht mit weiteren archäologischen
Funden und Befunden zu rechnen, da sind Herr Hanöffner und ich uns einig. Auf
Grundlage dieser Unterlagen, die uns bisher leider nicht zur Verfügung
standen halten wir unser Schreiben P-2014-3454-3_S2 vom 22.03.2017 zum GE Wolfstein
II inhaltlich nicht weiter aufrecht. Im geplanten GE
gibt es von Seiten der Bodendenkmalpflege keine Einwendungen. |
Auf das Abstimmungsgespräch mit Kreisarchäologen Hanöffner vom
26.04.2017 wird verwiesen. Anhand von alten Fotodokumentationen und Genehmigungsplänen
konnte nachgewiesen werden, dass der überplante Bereich in den 1970er und
1980er Jahren Abbaugebiet war und dort erhebliche Erdbewegungen stattgefunden
haben. Die fachlichen Bedenken zurückgenommen. (Siehe weithergehende
Stellungnahme vom 11.05.2017) Keine weitere Veranlassung. |