Sitzung: 31.05.2017 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17
Beschluss:
Stellungnahme: |
Abwägung /
Beschluss |
die Gemeinde Offenberg plant die Änderung des Flächennutzungsplanes
mit Deckblatt Nr. 22 sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes „GE Gewerbegebiet
Wolfstein II“. Dadurch sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Ansiedlung von Gewerbegebieten geschaffen werden. Hierzu wird von der
höheren Landesplanungsbehörde wie folgt Stellung genommen. Ziele (Z) der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4
BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze (G) der Raumordnung, die zu
berücksichtigen sind: Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern 2013 (LEP) sind neue
Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen
(vgl. LEP 3.3 Z). Des Weiteren sollen flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen
unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden
(vgl. LEP 3. 1 G). Zudem soll die
Ausweisung von Bauflächen an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer
Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet
werden (vgl. LEP 3.1 G). Bewertung: Das Landesentwicklungsprogramm Bayern 2013 (LEP) fordert eine
Ausweisung von Bauflächen, die sich an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung
orientieren soll. Diese ist dann gewährleistet, wenn sich der Umfang der
Siedlungstätigkeit vorwiegend an der Erhaltung und angemessenen Weiterentwicklung
der gewachsenen Siedlungsstrukturen orientiert. Flächensparende Siedlungs-
und Erschließungsformen bedürfen zudem einer unterschiedlichen Umsetzung in
Abhängigkeit von den ortsspezifischen Gegebenheiten, wie u.a. den vorhandenen
Siedlungsstrukturen, dem Orts- und Landschaftsbild oder der Topographie. Im vorliegenden Fall erfolgt die Ausweisung der Gewerbefläche nur im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes für die Deckung des aktuellen Bedarfes.
Die darüber hinausgehenden Flächen, die durch die Änderung des
Flächennutzungsplanes zusätzlich dargestellt werden sollen, dienen dem
Vorhalten ohne Planungserfordernis. Die Erforderlichkeit bzw. Angemessenheit
der über den Bebauungsplan hinausgehenden Planung wird daher nur bedingt
gesehen. Nach dem LEP soll die Zersiedelung der Landschaft verhindert werden.
Neubauflächen sollen nach LEP-Ziel 3.3 möglichst in Anbindung an geeignete
Siedlungseinheiten ausgewiesen werden. Das Plangebiet schließt unmittelbar an
das bereits bestehende Gewerbegebiet „Wolfstein“ an und entspricht
diesbezüglich den Erfordernissen von Raumordnung und Landesplanung. Des Weiteren befindet sich das Plangebiet in exponierter Lage. Selbst
durch eine umfassende Eingrünung ist aufgrund des Geländes eine Beeinträchtigung
des Landschaftsbildes vermutlich nicht vollständig vermeidbar. Umfassende
Maßnahmen des Sicht- und Immissionsschutzes sind weiterhin im Verfahren zu
beachten. Es ist
festzuhalten, dass aus Sicht der höheren Landesplanungsbehörde grundsätzlich
keine Bedenken gegen den beabsichtigen Standort bestehen. Wie in der
Begründung dargelegt, sind die Möglichkeiten der Gemeinde für die Ausweisung
eines Gewerbegebietes aufgrund der ortsspezifischen Gegebenheiten (u.a.
Topographie, Überschwemmungsgebiet, FFH-Gebiet sowie Landschaftsschutzgebiet)
sehr begrenzt. Allerdings bestehen Bedenken hinsichtlich der Größe der beabsichtigten
Gewerbegebietsdarstellung auf Ebene des Flächennutzungsplanes. Der Gemeinde
wird diesbezüglich empfohlen, den Umfang der Flächennutzungsplandarstellung
zu reduzieren. Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen hingegen
keine Bedenken. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Überprüfung von
Standortalternativen innerhalb des Gemeindegebietes wurde bereits im bestehenden
Gewerbegebiet Wolfstein ausführlich behandelt und dokumentiert. Die Gemeinde
ist derzeit durch Naturschutzflächen und Überschwemmungsgebiet in der
gewerblichen Entwicklung sehr eingeschränkt. Der überplante Bereich ist
derzeit die einzig realisierbare Möglichkeit. Die aktuellen Anfragen auf Gewerbeflächen nahm die Gemeinde zum
Anlass, diesbezüglich tätig zu werden. Ein abwarten, bis die Hochwasserfreilegung
erfolgt ist, würde die Gemeinde langfristig in der gewerblichen Entwicklung
hindern. Hinweis: Nach letztem Kenntnisstand ist Baubeginn der Hochwasserschutzmaßnahmen
in unserem Gemeindebereich im Herbst 2018. Mit einer Bauzeit von 5 – 7
Jahren, also bis zum Jahre 2025 ist zu rechnen. Das Baufeld 1 soll für einen gewerblichen Betrieb zur Verfügung
gestellt werden. Es ist daher angedacht, die über den Bebauungsplan
hinausgehende FNP-Änderung als Vorrangfläche für diesen Betrieb vorzuhalten. Der Gemeinde liegt natürlich langfristig daran, die gewerbliche
Entwicklung am Hauptort Neuhausen weiterzuführen. Zur Reduzierung des Eingriffs in das Landschaftsbild werden mehrere
Vorkehrungen getroffen. Das Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft
wird hinreichend Rechnung getragen. Der Ausgleichsbedarf zur abwägenden
Bewältigung der Folgen der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft wurde
überarbeitet und mit der Unteren Naturschutzbehörde soweit abgestimmt. Es
erfolgte eine Bewertung der Ausgleichsflächen und eine
Ausgleichsbilanzierung. Ebenso wurde der Eingriff bilanziert.
Landschaftspflegerische Maßnahmen sowie solche zur Gestaltung der
Ausgleichsflächen wurden erarbeitet. Die Verträglichkeit der Planung hinsichtlich der
Immissionsschutzaspekte ist u.a. durch das begleitende schallschutztechnische
Gutachten zum Bebauungsplan belegt. |