Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17

Beschluss:

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss

 

die Gemeinde Offenberg plant die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 22 sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes „GE Gewerbegebiet Wolfstein II“. Dadurch sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung von Gewerbegebieten geschaffen werden. Hierzu wird von der höheren Landesplanungsbehörde wie folgt Stellung genommen.

 

Ziele (Z) der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze (G) der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind:

 

Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern 2013 (LEP) sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen (vgl. LEP 3.3 Z).

 

Des Weiteren sollen flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden (vgl. LEP 3. 1 G).

 

Zudem soll die Ausweisung von Bauflächen an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet werden (vgl. LEP 3.1 G).

 

Bewertung:

 

Das Landesentwicklungsprogramm Bayern 2013 (LEP) fordert eine Ausweisung von Bauflächen, die sich an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung orientieren soll. Diese ist dann gewährleistet, wenn sich der Umfang der Siedlungstätigkeit vorwiegend an der Erhaltung und angemessenen Weiterentwicklung der gewachsenen Siedlungsstrukturen orientiert. Flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen bedürfen zudem einer unterschiedlichen Umsetzung in Abhängigkeit von den ortsspezifischen Gegebenheiten, wie u.a. den vorhandenen Siedlungsstrukturen, dem Orts- und Landschaftsbild oder der Topographie.

 

Im vorliegenden Fall erfolgt die Ausweisung der Gewerbefläche nur im Geltungsbereich des Bebauungsplanes für die Deckung des aktuellen Bedarfes. Die darüber hinausgehenden Flächen, die durch die Änderung des Flächennutzungsplanes zusätzlich dargestellt werden sollen, dienen dem Vorhalten ohne Planungserfordernis. Die Erforderlichkeit bzw. Angemessenheit der über den Bebauungsplan hinausgehenden Planung wird daher nur bedingt gesehen.

 

Nach dem LEP soll die Zersiedelung der Landschaft verhindert werden. Neubauflächen sollen nach LEP-Ziel 3.3 möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten ausgewiesen werden. Das Plangebiet schließt unmittelbar an das bereits bestehende Gewerbegebiet „Wolfstein“ an und entspricht diesbezüglich den Erfordernissen von Raumordnung und Landesplanung.

 

Des Weiteren befindet sich das Plangebiet in exponierter Lage. Selbst durch eine umfassende Eingrünung ist aufgrund des Geländes eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vermutlich nicht vollständig vermeidbar. Umfassende Maßnahmen des Sicht- und Immissionsschutzes sind weiterhin im Verfahren zu beachten.

 

Es ist festzuhalten, dass aus Sicht der höheren Landesplanungsbehörde grundsätzlich keine Bedenken gegen den beabsichtigen Standort bestehen. Wie in der Begründung dargelegt, sind die Möglichkeiten der Gemeinde für die Ausweisung eines Gewerbegebietes aufgrund der ortsspezifischen Gegebenheiten (u.a. Topographie, Überschwemmungsgebiet, FFH-Gebiet sowie Landschaftsschutzgebiet) sehr begrenzt. Allerdings bestehen Bedenken hinsichtlich der Größe der beabsichtigten Gewerbegebietsdarstellung auf Ebene des Flächennutzungsplanes. Der Gemeinde wird diesbezüglich empfohlen, den Umfang der Flächennutzungsplandarstellung zu reduzieren. Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen hingegen keine Bedenken.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Überprüfung von Standortalternativen innerhalb des Gemeindegebietes wurde bereits im bestehenden Gewerbegebiet Wolfstein ausführlich behandelt und dokumentiert. Die Gemeinde ist derzeit durch Naturschutzflächen und Überschwemmungsgebiet in der gewerblichen Entwicklung sehr eingeschränkt. Der überplante Bereich ist derzeit die einzig realisierbare Möglichkeit.

 

Die aktuellen Anfragen auf Gewerbeflächen nahm die Gemeinde zum Anlass, diesbezüglich tätig zu werden. Ein abwarten, bis die Hochwasserfreilegung erfolgt ist, würde die Gemeinde langfristig in der gewerblichen Entwicklung hindern.

 

Hinweis:

Nach letztem Kenntnisstand ist Baubeginn der Hochwasserschutzmaßnahmen in unserem Gemeindebereich im Herbst 2018. Mit einer Bauzeit von 5 – 7 Jahren, also bis zum Jahre 2025 ist zu rechnen.

 

Das Baufeld 1 soll für einen gewerblichen Betrieb zur Verfügung gestellt werden. Es ist daher angedacht, die über den Bebauungsplan hinausgehende FNP-Änderung als Vorrangfläche für diesen Betrieb vorzuhalten.

 

Der Gemeinde liegt natürlich langfristig daran, die gewerbliche Entwicklung am Hauptort Neuhausen weiterzuführen.

 

Zur Reduzierung des Eingriffs in das Landschaftsbild werden mehrere Vorkehrungen getroffen. Das Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft wird hinreichend Rechnung getragen. Der Ausgleichsbedarf zur abwägenden Bewältigung der Folgen der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft wurde überarbeitet und mit der Unteren Naturschutzbehörde soweit abgestimmt. Es erfolgte eine Bewertung der Ausgleichsflächen und eine Ausgleichsbilanzierung. Ebenso wurde der Eingriff bilanziert. Landschaftspflegerische Maßnahmen sowie solche zur Gestaltung der Ausgleichsflächen wurden erarbeitet.

 

Die Verträglichkeit der Planung hinsichtlich der Immissionsschutzaspekte ist u.a. durch das begleitende schallschutztechnische Gutachten zum Bebauungsplan belegt.