Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17

Beschluss:

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss

 

die Belange der Servicestelle Deggendorf des Staatlichen Bauamts Passau sind bei der Aufstellung des Bebauungsplanes „GE Gewerbegebiet Wolfstein II“ der Gemeinde Offenberg durch die Staatsstraße 2125, Straubing – Deggendorf, berührt, die das GE-Gebiet außerhalb der baurechtlichen Ortsdurchfahrt an seiner Südseite auf 380 m Länge begrenzt.

 

Erschlossen wird das neue Gewerbegebiet über die bestehende Gemeindeverbindungsstraße „Offenberg – Hubing“, die in der Mitte des GE-Gebiets in die St 2125 einmündet.

 

Unter der Voraussetzung, dass die folgenden Anmerkungen und Auflagen beachtet werden, besteht von unserer Seite mit der Aufstellung des vorgelegten Bebauungsplanes Einverständnis:

 

·       Unmittelbare, neue Zufahrten zur Staatsstraße werden nicht zugelassen. Die Erschließung hat über die bestehende Gemeindestraße zu erfolgen, wie in den vorliegenden Unterlagen beschrieben. Hierbei ist ein Abstand von über 60 m zur Staatsstraße einzuplanen, wie bereits im GE Wolfstein I ausgeführt, um ein störungsfreies Abbiegen von der Staatsstraße zu gewährleisten.

·      Die Einmündung der Gemeindeverbindungsstraße „Offenberg – Hubing“ ist in ihrer bestehenden Form für die Erschließung eines Gewerbegebiets nicht geeignet. Daher ist der Ausbau der Einmündung vor der, eventuell auch nur teilweisen Inbetriebnahme des Gewerbegebiets unabdingbar.

o  Hierfür ist zu Lasten des Antragstellers im Zug der Staatsstraße 2125 eine Linksabbiegespur zu errichten. Diese ist im weiteren Bauleitplanverfahren zu berücksichtigen.

o  Die Einmündung ist so zu dimensionieren, dass Sattelzüge ohne Benutzung der Gegenfahrbahnen der GVS, sowie der St 2125, ein- und abbiegen können.

o  Die Planung und Ausschreibung der Einmündung mit Linksabbiegespur ist mit der der Servicestelle Deggendorf des Staatlichen Bauamts Passau einvernehmlich abzustimmen. Bei der Konstruktion ist der Linksabbiegetyp 2 der RAL 2012 maßgebend.

o  Es ist sicherzustellen, dass aus dem Einmündungsbereich kein Oberflächenwasser über die Staatsstraße abgeführt wird.

o  Vor dem Umbau sind der Servicestellen Deggendorf des Staatlichen Bauamts Passau die Antragsunterlagen (Lageplan, Höhenplan, Regelquerschnitt) zur Prüfung und zum Abschluss der erforderlichen Vereinbarung vorzulegen.

·      Die Anfahrsicht beim Einfahren von der GVS „Offenberg – Hubing“ in die St 2125 beträgt 135 m. Das Anfahrsichtfeld von 3 m / 135 m ist von jeglicher Bebauung, hoher Bepflanzung und Sichtbehinderung freizuhalten.

·      Aufgrund des geringen Abstands der Zufahrten von der Staatsstraße zum „GE Wolfstein I“ und zum „GE Wolfstein II“ ist nicht auszuschließen, dass Ortsunkundige falsch abbiegen. Deshalb ist intern zwischen beiden Gebieten eine Straßenverbindung  einzuplanen, damit diese Falschabbieger nicht wieder auf die Staatsstraße zurückfahren müssen, sowie der interne Verkehr zwischen den Gebieten ohne Nutzung der Staatsstraße möglich ist.

 

 

 

·      Die Anbauverbotszone gem. Art. 23 BayStrWG von 20 m zum bituminösen Fahrbahnrand der St 2125 ist zu beachten, wie in den Planunterlagen bereits berücksichtigt.

·      Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist auf eine Neupflanzung von hochstämmigen Gehölzen bis zu einer Entfernung von 8 m zum Fahrbahnrand der Staatsstraße zu verzichten. Der Sicherheitsraum gem. RAL 2012 ist von Baumkronen freizuhalten.

·      Eventuellen Änderungen an den Entwässerungseinrichtungen der Staatsstraße wird grundsätzlich nicht zugestimmt. Das anfallende Oberflächenwasser von Dächern, Wegen und Pkw-Stellplätzen darf zudem den Entwässerungseinrichtungen der St 2125 nicht zugeleitet werden.

 

 

 

·      Werbeanlagen, die auf die St 2125 ausgerichtet sind und durch eine ablenkende Wirkung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Staatsstraße beeinträchtigen können, sind nicht zulässig.

·      Die eventuelle Beleuchtung des Geländes darf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Staatsstraße nicht beeinträchtigen.

 

·      Es ist in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass die Verkehrsteilnehmer auf der St 2125 durch die Beleuchtung von Fahrzeugen im Innenbereich des Gewerbegebietes nicht geblendet oder irritiert werden.

·      Für die St 2125 wurde 2010 im Bereich Offenberg eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV’10) von 3515 Kfz/24h mit etwa 8 % Güterverkehr ermittelt. Für den Nachweis des Lärmschutzes ist von der Prognose für das Jahr 2025 mit 3972 Kfz/24 h und einer Vzul. von 80 km/h auszugehen. Hinsichtlich der Überschreitung der Orientierungswerte für den Verkehrslärm stellen wir ausdrücklich fest, dass eventuell notwendige Lärmschutzmaßnahmen der Bauwerber auf eigene Kosten durchzuführen hat. Ansprüche wegen Lärmschutz können an den Straßenbaulastträger nicht gestellt werden. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir als Straßenbaulastträger der Staatsstraße auch künftig Ansprüche auf Lärmschutz oder Entschädigung, die von der Gemeinde Offenberg oder von Anwohnern und Grundstücksbesitzern in dem oben genannten GE-Gebiet gestellt werden, ablehnen.

·      Maßnahmen an der Straße und im Bereich der Straße bzw. mit Auswirkungen auf die von der Servicestelle Deggendorf zu vertretenden Belange (Sichtverhältnisse, Verkehrssicherheit etc.) sind in jedem Einzelfall mit dem Bauamt auf ihre Realisierbarkeit hin abzuklären.

 

Wir bitten der Servicestelle Deggendorf des Staatlichen Bauamts Passau das Inkrafttreten des Bebauungsplanes mitzuteilen und uns eine Ausfertigung des rechtskräftigen Planes zuzusenden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Es sind keine neuen Zufahrten zur Staatsstraße geplant, die Erschließung erfolgt über die bestehenden Gemeindestraßen. Die Planung wird dahingehend geändert, dass die Zufahrten in die Baufenster den geforderten Abstand von 60 m zur Staatsstraße aufweisen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In die Planung wird eine Linksabbiegespur miteingeplant. Den genannten Forderungen bzgl. Bemessung, Abwicklung und Bauablauf wird entsprochen. Details hierzu wurden bereits mit dem StBA vorbesprochen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Anfahrsichtfeld wird entsprechend dargestellt und freigehalten.

 

 

 

 

Die Vor- und Nachteile der hier genannten Straßenverbindung wurden bei dem Termin im StBA debattiert. Nach abschließender Darstellung der Planung wurde diese Straßenverbindung vom StBA als „wünschenswert“, aber nicht „zwingend erforderlich“ angesehen. Da die momentan vorliegende Lösung ohne Verbindungsstraße aus verschiedenen Gründen für die Gemeinde sinnvoll erscheint und vor dem Hintergrund der oben genannten Einstufung des StBAs soll an der geplanten Lösung festgehalten werden.

 

 

Wurde bereits berücksichtigt

 

 

 

Auf die Neupflanzung von hochstämmigen Gehölzen bis zu einer Entfernung von 8 m  zum Fahrbandrand wird verzichtet.

 

 

 

In einem gemeinsamen Gespräch im StBA wurde eine Lösung gefunden, die dieses grundsätzliche Verbot der Änderungen an Entwässerungseinrichtungen relativiert und eine gemeinsam erarbeitete Lösung zur Nutzung der Gräben für das Niederschlagswasser zulässt. Diese Lösung ist Grundlage für die weiteren Planungen, das allgemeine Verbot ist hier nicht weiter zu berücksichtigen.

 

 

Kann so in die Festsetzungen übernommen werden.

 

 

 

Durch die starke Eingrünung kann die genannte Störwirkung durch Fahrzeuge ausgeschlossen werden.

 

Die Feststellung wird so als Hinweis übernommen.