Sitzung: 31.05.2017 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17
Beschluss:
Stellungnahme: |
Abwägung /
Beschluss |
die Belange der
Servicestelle Deggendorf des Staatlichen Bauamts Passau sind bei der Aufstellung
des Bebauungsplanes „GE Gewerbegebiet Wolfstein II“ der Gemeinde Offenberg
durch die Staatsstraße 2125, Straubing – Deggendorf, berührt, die das
GE-Gebiet außerhalb der baurechtlichen Ortsdurchfahrt an seiner Südseite auf
380 m Länge begrenzt. Erschlossen wird
das neue Gewerbegebiet über die bestehende Gemeindeverbindungsstraße „Offenberg
– Hubing“, die in der Mitte des GE-Gebiets in die St 2125 einmündet. Unter der
Voraussetzung, dass die folgenden Anmerkungen und Auflagen beachtet werden, besteht
von unserer Seite mit der Aufstellung des vorgelegten Bebauungsplanes
Einverständnis: · Unmittelbare,
neue Zufahrten zur Staatsstraße werden nicht zugelassen. Die Erschließung hat
über die bestehende Gemeindestraße zu erfolgen, wie in den vorliegenden
Unterlagen beschrieben. Hierbei ist ein Abstand von über 60 m zur
Staatsstraße einzuplanen, wie bereits im GE Wolfstein I ausgeführt, um ein
störungsfreies Abbiegen von der Staatsstraße zu gewährleisten. · Die Einmündung
der Gemeindeverbindungsstraße „Offenberg – Hubing“ ist in ihrer bestehenden
Form für die Erschließung eines Gewerbegebiets nicht geeignet. Daher ist der
Ausbau der Einmündung vor der, eventuell auch nur teilweisen Inbetriebnahme
des Gewerbegebiets unabdingbar. o
Hierfür ist zu Lasten des Antragstellers im Zug
der Staatsstraße 2125 eine Linksabbiegespur zu errichten. Diese ist im
weiteren Bauleitplanverfahren zu berücksichtigen. o
Die Einmündung ist so zu dimensionieren, dass
Sattelzüge ohne Benutzung der Gegenfahrbahnen der GVS, sowie der St 2125,
ein- und abbiegen können. o
Die Planung und Ausschreibung der Einmündung mit
Linksabbiegespur ist mit der der Servicestelle Deggendorf des Staatlichen
Bauamts Passau einvernehmlich abzustimmen. Bei der Konstruktion ist der
Linksabbiegetyp 2 der RAL 2012 maßgebend. o
Es ist sicherzustellen, dass aus dem Einmündungsbereich
kein Oberflächenwasser über die Staatsstraße abgeführt wird. o
Vor dem Umbau sind der Servicestellen Deggendorf
des Staatlichen Bauamts Passau die Antragsunterlagen (Lageplan, Höhenplan,
Regelquerschnitt) zur Prüfung und zum Abschluss der erforderlichen Vereinbarung
vorzulegen. · Die Anfahrsicht
beim Einfahren von der GVS „Offenberg – Hubing“ in die St 2125 beträgt 135 m.
Das Anfahrsichtfeld von 3 m / 135 m ist von jeglicher Bebauung, hoher
Bepflanzung und Sichtbehinderung freizuhalten. · Aufgrund des
geringen Abstands der Zufahrten von der Staatsstraße zum „GE Wolfstein I“ und
zum „GE Wolfstein II“ ist nicht auszuschließen, dass Ortsunkundige falsch
abbiegen. Deshalb ist intern zwischen beiden Gebieten eine Straßenverbindung
einzuplanen, damit diese Falschabbieger nicht wieder auf die Staatsstraße
zurückfahren müssen, sowie der interne Verkehr zwischen den Gebieten ohne
Nutzung der Staatsstraße möglich ist. · Die
Anbauverbotszone gem. Art. 23 BayStrWG von 20 m zum bituminösen Fahrbahnrand
der St 2125 ist zu beachten, wie in den Planunterlagen bereits berücksichtigt. · Aus Gründen der
Verkehrssicherheit ist auf eine Neupflanzung von hochstämmigen Gehölzen bis
zu einer Entfernung von 8 m zum Fahrbahnrand der Staatsstraße zu verzichten.
Der Sicherheitsraum gem. RAL 2012 ist von Baumkronen freizuhalten. · Eventuellen
Änderungen an den Entwässerungseinrichtungen der Staatsstraße wird
grundsätzlich nicht zugestimmt. Das anfallende Oberflächenwasser von Dächern,
Wegen und Pkw-Stellplätzen darf zudem den Entwässerungseinrichtungen der St
2125 nicht zugeleitet werden. · Werbeanlagen,
die auf die St 2125 ausgerichtet sind und durch eine ablenkende Wirkung der
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Staatsstraße beeinträchtigen
können, sind nicht zulässig. · Die eventuelle
Beleuchtung des Geländes darf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
auf der Staatsstraße nicht beeinträchtigen. · Es ist in
geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass die Verkehrsteilnehmer auf der
St 2125 durch die Beleuchtung von Fahrzeugen im Innenbereich des
Gewerbegebietes nicht geblendet oder irritiert werden. · Für die St 2125
wurde 2010 im Bereich Offenberg eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung
(DTV’10) von 3515 Kfz/24h mit etwa 8 % Güterverkehr ermittelt. Für den
Nachweis des Lärmschutzes ist von der Prognose für das Jahr 2025 mit 3972
Kfz/24 h und einer Vzul. von 80 km/h auszugehen. Hinsichtlich der Überschreitung
der Orientierungswerte für den Verkehrslärm stellen wir ausdrücklich fest,
dass eventuell notwendige Lärmschutzmaßnahmen der Bauwerber auf eigene Kosten
durchzuführen hat. Ansprüche wegen Lärmschutz können an den
Straßenbaulastträger nicht gestellt werden. Vorsorglich weisen wir darauf
hin, dass wir als Straßenbaulastträger der Staatsstraße auch künftig
Ansprüche auf Lärmschutz oder Entschädigung, die von der Gemeinde Offenberg
oder von Anwohnern und Grundstücksbesitzern in dem oben genannten GE-Gebiet
gestellt werden, ablehnen. · Maßnahmen an der
Straße und im Bereich der Straße bzw. mit Auswirkungen auf die von der
Servicestelle Deggendorf zu vertretenden Belange (Sichtverhältnisse,
Verkehrssicherheit etc.) sind in jedem Einzelfall mit dem Bauamt auf ihre
Realisierbarkeit hin abzuklären. Wir bitten der
Servicestelle Deggendorf des Staatlichen Bauamts Passau das Inkrafttreten des
Bebauungsplanes mitzuteilen und uns eine Ausfertigung des rechtskräftigen
Planes zuzusenden. |
Es sind keine neuen Zufahrten zur Staatsstraße geplant, die
Erschließung erfolgt über die bestehenden Gemeindestraßen. Die Planung wird dahingehend
geändert, dass die Zufahrten in die Baufenster den geforderten Abstand von 60
m zur Staatsstraße aufweisen. In die Planung wird eine Linksabbiegespur miteingeplant. Den genannten
Forderungen bzgl. Bemessung, Abwicklung und Bauablauf wird entsprochen.
Details hierzu wurden bereits mit dem StBA vorbesprochen. Das Anfahrsichtfeld wird entsprechend dargestellt und freigehalten. Die Vor- und Nachteile der hier genannten Straßenverbindung wurden bei
dem Termin im StBA debattiert. Nach abschließender Darstellung der Planung
wurde diese Straßenverbindung vom StBA als „wünschenswert“, aber nicht
„zwingend erforderlich“ angesehen. Da die momentan vorliegende Lösung ohne
Verbindungsstraße aus verschiedenen Gründen für die Gemeinde sinnvoll
erscheint und vor dem Hintergrund der oben genannten Einstufung des StBAs
soll an der geplanten Lösung festgehalten werden. Wurde bereits berücksichtigt Auf die Neupflanzung von hochstämmigen Gehölzen bis zu einer
Entfernung von 8 m zum Fahrbandrand
wird verzichtet. In einem gemeinsamen Gespräch im StBA wurde eine Lösung gefunden, die
dieses grundsätzliche Verbot der Änderungen an Entwässerungseinrichtungen
relativiert und eine gemeinsam erarbeitete Lösung zur Nutzung der Gräben für
das Niederschlagswasser zulässt. Diese Lösung ist Grundlage für die weiteren
Planungen, das allgemeine Verbot ist hier nicht weiter zu berücksichtigen. Kann so in die Festsetzungen übernommen werden. Durch die starke Eingrünung kann die genannte Störwirkung durch
Fahrzeuge ausgeschlossen werden. Die Feststellung wird so als Hinweis übernommen. |