Sitzung: 31.05.2017 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17
Beschluss:
Stellungnahme: |
Abwägung /
Beschluss |
zur Änderung des
Flächennutzungsplanes durch das Deckblatt Nr. 22 sowie zur Aufstellung des
Bebauungsplanes „GE Gewerbegebiet Wolfstein II“ nehmen wir aus
wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung: Wasserversorgung
und Grundwasserschutz Die
Wasserversorgung in Wolfstein ist durch den Anschluss an die gemeindliche
Wasserversorgung gesichert. Die Gemeinde selbst ist an das Netz der
Wasserversorgung Bayerischer Wald angeschlossen. Wasserschutzgebiete sind
durch das Vorhaben nicht betroffen. Schmutzwasserentsorgung Das anfallende
Schmutzwasser kann über die bestehende Kanalisation zur Kläranlage Metten abgeleitet
werden. Allerdings ist die Kläranlage Metten an ihrer Leistungsfähigkeit
angelangt bzw. zum Teil bereits überlastet. Eine Nachrüstung der Kläranlage
Metten ist daher notwendig und grundsätzlich auch geplant, jedoch konnte
bisher keine Entscheidung für eine Sanierungsvariante getroffen werden. Aufgrund der
Aus- bzw. Überlastung der Kläranlage Metten ist die Schmutzwasserentsorgung
und somit die Erschließung des Gewerbegebietes Wolfstein II zum jetzigen
Zeitpunkt nicht gesichert. Eine gesicherte Erschließung ist nach dem Abschluss
der Sanierung der Kläranlage Metten wieder gegeben. Die Gemeinde
sollte zudem überprüfen, ob die für die Ableitung des Schmutzwassers aus dem
Gewerbegebiet notwendigen Kanäle, Abwasserdruckleitungen und Pumpstationen
ausreichend dimensioniert sind. Niederschlagswasserentsorgung Den vorgelegten
Unterlagen zufolge ist geplant, das Niederschlagswasser über Regenrückhaltebecken
gedrosselt in einen Vorfluter einzuleiten. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht
ist jedoch eine dezentrale Versickerung des Niederschlagswassers einer
Einleitung in ein Oberflächengewässer vorzuziehen. Hierbei wird empfohlen,
das anfallende Niederschlagswasser breitflächig über eine belebte
Bodenschicht zu versickern. Eine Versickerung von Niederschlagswasser über
andere Versickerungsanlagen, insbesondere Rigolen, Sickerrohre oder
Sickerschächte, ist zulässig, wenn eine flächenhafte Versickerung nicht
möglich ist. Die ausreichende Aufnahmefähigkeit des Untergrunds ist in jedem
Fall zu überprüfen. Falls eine
Versickerung vor Ort aufgrund der örtlich gegebenen Verhältnisse nicht
möglich ist, kann das anfallende Niederschlagswasser nach einer Pufferung
auch in einen Vorfluter abgeleitet werden. Wir empfehlen,
im Rahmen der weiteren Bauleitplanung zumindest eine Vorplanung zur Niederschlagswasserentsorgung
zu erstellen, um ausreichende Flächen für mögliche Versickerungs- bzw.
Rückhaltemaßnahmen einplanen zu können. Wir weisen darauf hin, dass die
Vorflutsituation im Bereich des Bebauungsplanes „GE Gewerbegebiet Wolfstein
II“ problematisch ist. Bei der
Niederschlagswasserentsorgung sind des Weiteren folgende Grundsätze zu
beachten: · Flächenversiegelungen
sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Unvermeidbare
Befestigungen sind möglichst wasserdurchlässig auszubilden. · Beeinträchtigungen
Dritter durch die Niederschlagswasserbeseitigung müssen ausgeschlossen
werden. Bei Versickerungen in Hanglagen ist darauf zu achten, dass Unterlieger
nicht durch Vernässungen beeinträchtigt werden. Wild abfließendes Wasser soll
grundsätzlich gegenüber den bestehenden Verhältnissen nicht nachteilig
verändert werden. · Bei der Planung
der Niederschlagswasserentsorgung sind die einschlägigen technischen Regeln
(DWA-M153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“, DWA-A 117
„Bemessung von Regenrückhalteräumen“, DWA-A 138 „Anlagen zur Versickerung von
Niederschlagswasser“) zu beachten. · Dachoberflächen
aus Kupfer, Blei, Zink oder Titanzink sind bei beabsichtigter Versickerung
des Niederschlagswassers nicht zulässig. Bei einer geplanten Einleitung des
Niederschlagswassers in einen Vorfluter sollten diese Materialien vermieden
werden. Altlasten Über Altlasten
und Schadensfälle im Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplanes liegen uns
keine Erkenntnisse vor. Oberflächengewässer Im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Das Landratsamt
Deggendorf erhält einen Abdruck dieses Schreibens. |
Die Verhandlungen mit der Nachbargemeinde Metten bezüglich
Ausbauvariante befinden sich aktuell auf einen guten Weg. Es ist davon auszugehen,
dass die Entscheidung darüber spätestens im Sommer dieses Jahres getroffen
wird. Die Gemeinde geht davon aus, dass das für das Gewerbegebiet notwendige
Entwässerungssystem zu dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig
sein wird, zu dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen
fertiggestellt und nutzungsreif sind. Eine Fertigstellung der Kläranlagensanierung
wird daher vor Fertigstellung der ersten Betriebe im Gewerbegebiet erwartet. Seitens der Gemeinde ist nicht beabsichtigt, einen abwasserintensiven
Betrieb anzusiedeln, so dass die gemeindlichen Entwässerungseinrichtungen
weiterhin ausreichend dimensioniert sind. Für das Gewerbegebiet „Wolfstein“ liegt eine Bodenuntersuchung vor,
welche feststellt, dass bei den vorhandenen Böden schlechte Versickerungsbedingungen
vorhanden sind. Da diese Fläche direkt an das geplante Gewerbegebiet angrenzt,
kann hier von der gleichen Bodenbeschaffenheit ausgegangen werden, so dass
lediglich eine Ableitung des Niederschlagswassers nach entsprechender
Pufferung für uns als die beste Lösung erscheint. Die empfohlene Vorplanung zur Dimensionierung des Rückhaltebeckens
wird erstellt und das Ergebnis entsprechend im Bebauungsplan aufgenommen. Die genannten Grundsätze werden so als Hinweise aufgenommen. |