Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17

Beschluss:

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss

 

zur Änderung des Flächennutzungsplanes durch das Deckblatt Nr. 22 sowie zur Aufstellung des Bebauungsplanes „GE Gewerbegebiet Wolfstein II“ nehmen wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung:

 

Wasserversorgung und Grundwasserschutz

Die Wasserversorgung in Wolfstein ist durch den Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung gesichert. Die Gemeinde selbst ist an das Netz der Wasserversorgung Bayerischer Wald angeschlossen. Wasserschutzgebiete sind durch das Vorhaben nicht betroffen.

 

Schmutzwasserentsorgung

Das anfallende Schmutzwasser kann über die bestehende Kanalisation zur Kläranlage Metten abgeleitet werden. Allerdings ist die Kläranlage Metten an ihrer Leistungsfähigkeit angelangt bzw. zum Teil bereits überlastet. Eine Nachrüstung der Kläranlage Metten ist daher notwendig und grundsätzlich auch geplant, jedoch konnte bisher keine Entscheidung für eine Sanierungsvariante getroffen werden.

 

 

 

 

 

 

Aufgrund der Aus- bzw. Überlastung der Kläranlage Metten ist die Schmutzwasserentsorgung und somit die Erschließung des Gewerbegebietes Wolfstein II zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesichert. Eine gesicherte Erschließung ist nach dem Abschluss der Sanierung der Kläranlage Metten wieder gegeben.

 

Die Gemeinde sollte zudem überprüfen, ob die für die Ableitung des Schmutzwassers aus dem Gewerbegebiet notwendigen Kanäle, Abwasserdruckleitungen und Pumpstationen ausreichend dimensioniert sind.

 

Niederschlagswasserentsorgung

Den vorgelegten Unterlagen zufolge ist geplant, das Niederschlagswasser über Regenrückhaltebecken gedrosselt in einen Vorfluter einzuleiten. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist jedoch eine dezentrale Versickerung des Niederschlagswassers einer Einleitung in ein Oberflächengewässer vorzuziehen. Hierbei wird empfohlen, das anfallende Niederschlagswasser breitflächig über eine belebte Bodenschicht zu versickern. Eine Versickerung von Niederschlagswasser über andere Versickerungsanlagen, insbesondere Rigolen, Sickerrohre oder Sickerschächte, ist zulässig, wenn eine flächenhafte Versickerung nicht möglich ist. Die ausreichende Aufnahmefähigkeit des Untergrunds ist in jedem Fall zu überprüfen.

 

Falls eine Versickerung vor Ort aufgrund der örtlich gegebenen Verhältnisse nicht möglich ist, kann das anfallende Niederschlagswasser nach einer Pufferung auch in einen Vorfluter abgeleitet werden.

 

Wir empfehlen, im Rahmen der weiteren Bauleitplanung zumindest eine Vorplanung zur Niederschlagswasserentsorgung zu erstellen, um ausreichende Flächen für mögliche Versickerungs- bzw. Rückhaltemaßnahmen einplanen zu können. Wir weisen darauf hin, dass die Vorflutsituation im Bereich des Bebauungsplanes „GE Gewerbegebiet Wolfstein II“ problematisch ist.

 

Bei der Niederschlagswasserentsorgung sind des Weiteren folgende Grundsätze zu beachten:

 

·      Flächenversiegelungen sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Unvermeidbare Befestigungen sind möglichst wasserdurchlässig auszubilden.

·      Beeinträchtigungen Dritter durch die Niederschlagswasserbeseitigung müssen ausgeschlossen werden. Bei Versickerungen in Hanglagen ist darauf zu achten, dass Unterlieger nicht durch Vernässungen beeinträchtigt werden. Wild abfließendes Wasser soll grundsätzlich gegenüber den bestehenden Verhältnissen nicht nachteilig verändert werden.

·      Bei der Planung der Niederschlagswasserentsorgung sind die einschlägigen technischen Regeln (DWA-M153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“, DWA-A 117 „Bemessung von Regenrückhalteräumen“, DWA-A 138 „Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“) zu beachten.

·      Dachoberflächen aus Kupfer, Blei, Zink oder Titanzink sind bei beabsichtigter Versickerung des Niederschlagswassers nicht zulässig. Bei einer geplanten Einleitung des Niederschlagswassers in einen Vorfluter sollten diese Materialien vermieden werden.

 

Altlasten

Über Altlasten und Schadensfälle im Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplanes liegen uns keine Erkenntnisse vor.

 

Oberflächengewässer

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine Oberflächengewässer vorhanden.

 

Das Landratsamt Deggendorf erhält einen Abdruck dieses Schreibens.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Verhandlungen mit der Nachbargemeinde Metten bezüglich Ausbauvariante befinden sich aktuell auf einen guten Weg. Es ist davon auszugehen, dass die Entscheidung darüber spätestens im Sommer dieses Jahres getroffen wird. Die Gemeinde geht davon aus, dass das für das Gewerbegebiet notwendige Entwässerungssystem zu dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, zu dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertiggestellt und nutzungsreif sind. Eine Fertigstellung der Kläranlagensanierung wird daher vor Fertigstellung der ersten Betriebe im Gewerbegebiet erwartet.

 

 

Seitens der Gemeinde ist nicht beabsichtigt, einen abwasserintensiven Betrieb anzusiedeln, so dass die gemeindlichen Entwässerungseinrichtungen weiterhin ausreichend dimensioniert sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für das Gewerbegebiet „Wolfstein“ liegt eine Bodenuntersuchung vor, welche feststellt, dass bei den vorhandenen Böden schlechte Versickerungsbedingungen vorhanden sind. Da diese Fläche direkt an das geplante Gewerbegebiet angrenzt, kann hier von der gleichen Bodenbeschaffenheit ausgegangen werden, so dass lediglich eine Ableitung des Niederschlagswassers nach entsprechender Pufferung für uns als die beste Lösung erscheint.

 

Die empfohlene Vorplanung zur Dimensionierung des Rückhaltebeckens wird erstellt und das Ergebnis entsprechend im Bebauungsplan aufgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die genannten Grundsätze werden so als Hinweise aufgenommen.