Sitzung: 31.05.2017 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17
Beschluss:
Stellungnahme: |
Abwägung /
Beschluss |
Anlass für die Errichtung des Gewerbegebietes Wolfstein II ist die
Schaffung neuer gewerblicher Bauflächen aufgrund der gesteigerten Nachfrage.
Die Geltungsbereiche der Deckblattänderung und des Bebauungsplanes stimmen
nicht überein: die größere Fläche der Deckblattänderung berücksichtigt
spätere Entwicklungsmöglichkeiten, während sich die kleinere Fläche im
Bebauungsplan am momentanen Bedarf orientiert. Im rechtswirksamen
Flächennutzungsplan vom 10.10.1984 sind die behandelten Flächen nördlich der
Ortschaft Offenberg als landwirtschaftliche Nutzflächen erfasst. Aus der Zuständigkeit der Fachkundigen Stelle wurden die vorliegenden
Unterlagen hinsichtlich wasserwirtschaftlicher Belange (Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen, Lage am Gewässer, Trinkwasser, Abwasser, Niederschlagswasser)
durchgesehen. Die Trinkwasserversorgung kann zentral über einen Anschluss an das
benachbarte Gewerbegebiet Wolfstein gesichert werden. Die Abwasserentsorgung
kann ebenfalls über die dortige Schmutzwasserkanalisation erfolgen (ggf.
Pumpstation erforderlich). Die erforderliche Löschwassermenge kann über das
Trinkwassernetz der Gemeinde Offenberg gewährleistet werden. Das Regenwasser
wird in einem in der südöstlichen Flurstücksecke (Flst.-Nr. 163) geplanten
Regenrückhaltebecken gesammelt und von dort gedrosselt einem Vorfluter
zugeleitet. Das notwendige Wasserrechtsverfahren wird parallel zur
Bauleitplanung erstellt. Der o.g. Bereich liegt in keinem wasserwirtschaftlich empfindlichen
Gebiet im Sinne des § 9 VAwS. Die nächsten Oberflächengewässer (Entwässerungsgräben)
liegen in 300 bis 400 Metern Entfernung in südlicher Richtung. Es ergeben sich folgende Hinweise: -
Für den Umgang mit und die Lagerung von
wassergefährdenden Stoffen (z. B. Heizöl, Diesel usw.) sind die einschlägigen
Anforderungen der Anlagenverordnung – VAwS – zu beachten. -
Die Einleitung von Abwasser in die öffentliche
Kanalisation ist mit dem Kanalnetzbetreiber abzustimmen. Einleitungen von
über 1 m³/Tag (z. B. beim Betrieb von Waschplätzen) bedürfen einer Genehmigung
nach § 58 WHG von der Kreisverwaltungsbehörde. Es wird davon
ausgegangen, dass bei der Errichtung von dortigen Vorhaben die Fachkundige
Stelle beteiligt wird. Entsprechende Auflagen können dann im Einzelfall
konkretisiert werden. Bezüglich der wasserwirtschaftlichen
Belange wird auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 30.03.2017
verwiesen, insbesondere darauf, dass aufgrund der Aus- und Überlastung der
Kläranlage Metten die Schmutzwasserentsorgung und somit die Erschließung des
Gewerbegebiets Wolfstein II zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesichert ist. |
Die Hinweise werden in den textlichen Festsetzungen aufgenommen. Die Fachkundige Stelle ist im Zuge von Baugenehmigungsverfahren zu
beteiligen. Auf die Stellungnahme bzw. Abwägung zum Wasserwirtschaftsamt wird
verwiesen. |