Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17

Beschluss:

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss

 

Anlass für die Errichtung des Gewerbegebietes Wolfstein II ist die Schaffung neuer gewerblicher Bauflächen aufgrund der gesteigerten Nachfrage. Die Geltungsbereiche der Deckblattänderung und des Bebauungsplanes stimmen nicht überein: die größere Fläche der Deckblattänderung berücksichtigt spätere Entwicklungsmöglichkeiten, während sich die kleinere Fläche im Bebauungsplan am momentanen Bedarf orientiert. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan vom 10.10.1984 sind die behandelten Flächen nördlich der Ortschaft Offenberg als landwirtschaftliche Nutzflächen erfasst.

 

Aus der Zuständigkeit der Fachkundigen Stelle wurden die vorliegenden Unterlagen hinsichtlich wasserwirtschaftlicher Belange (Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Lage am Gewässer, Trinkwasser, Abwasser, Niederschlagswasser) durchgesehen.

 

Die Trinkwasserversorgung kann zentral über einen Anschluss an das benachbarte Gewerbegebiet Wolfstein gesichert werden. Die Abwasserentsorgung kann ebenfalls über die dortige Schmutzwasserkanalisation erfolgen (ggf. Pumpstation erforderlich). Die erforderliche Löschwassermenge kann über das Trinkwassernetz der Gemeinde Offenberg gewährleistet werden. Das Regenwasser wird in einem in der südöstlichen Flurstücksecke (Flst.-Nr. 163) geplanten Regenrückhaltebecken gesammelt und von dort gedrosselt einem Vorfluter zugeleitet. Das notwendige Wasserrechtsverfahren wird parallel zur Bauleitplanung erstellt.

 

Der o.g. Bereich liegt in keinem wasserwirtschaftlich empfindlichen Gebiet im Sinne des § 9 VAwS. Die nächsten Oberflächengewässer (Entwässerungsgräben) liegen in 300 bis 400 Metern Entfernung in südlicher Richtung.

 

Es ergeben sich folgende Hinweise:

 

-     Für den Umgang mit und die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen (z. B. Heizöl, Diesel usw.) sind die einschlägigen Anforderungen der Anlagenverordnung – VAwS – zu beachten.

 

-     Die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Kanalisation ist mit dem Kanalnetzbetreiber abzustimmen. Einleitungen von über 1 m³/Tag (z. B. beim Betrieb von Waschplätzen) bedürfen einer Genehmigung nach § 58 WHG von der Kreisverwaltungsbehörde.

 

Es wird davon ausgegangen, dass bei der Errichtung von dortigen Vorhaben die Fachkundige Stelle beteiligt wird. Entsprechende Auflagen können dann im Einzelfall konkretisiert werden.

 

 

Bezüglich der wasserwirtschaftlichen Belange wird auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 30.03.2017 verwiesen, insbesondere darauf, dass aufgrund der Aus- und Überlastung der Kläranlage Metten die Schmutzwasserentsorgung und somit die Erschließung des Gewerbegebiets Wolfstein II zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesichert ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden in den textlichen Festsetzungen aufgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Fachkundige Stelle ist im Zuge von Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen.

 

 

 

 

Auf die Stellungnahme bzw. Abwägung zum Wasserwirtschaftsamt wird verwiesen.