Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17

Beschluss:

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss

 

Die Belange der Bodendenkmalpflege werden bei der Änderung des Flächennutzungsplanes nicht behandelt. Im Bebauungsplan wird unter Punkt 2.2. angegeben, dass die Belange der Kultur- und Sachgüter durch den Bebauungsplan nicht tangiert werden würden.

 

Auf dem überplanten Flurstück 163 der Gemarkung Offenberg liegt das eingetragene Bodendenkmal D-2-7143-0060 (Station des Mittel- und Jungpaläolithikums, Siedlungen des Spätneolithikums, der frühen Bronzezeit und der späten Latènezeit). Da diese gesetzlich geschützten Denkmäler durch das Bauvorhaben zerstört werden würden, ist es notwendig, die Maßnahme denkmalfachlich zu begleiten. Angesichts der Komplexität des vorliegenden Bodendenkmals ist es unbedingt geboten, das Vorhaben grundlegend gemeinsam mit der Kreisarchäologie zu planen und durchzuführen.

 

Es wird gebeten, sich mit der Kreisarchäologie in Verbindung zu setzen, um das weitere Vorgehen abzustimmen (0991/3100301).

 

 

Schreiben vom 11.05.2017:

 

Nach eingehender Prüfung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Photographien und Pläne sowie der Berücksichtigung Ihrer Ausführungen im Rahmen des gemeinsamen Gesprächs am 26.04.2017 sind wir zu folgender Einschätzung gelangt:

 

Auf dem gesamten Areal der „GE Wolfstein II“ sind im Zeitraum der 1970er Jahre großflächig tiefgreifende Erdabhübe vorgenommen worden. Daher sind dort, anders als zunächst angenommen, keine archäologisch relevanten Strukturen mehr zu erwarten. Es ist nicht notwendig das Vorhaben „GE Wolfstein II“ bodendenkmalfachlich zu begleiten.

 

 

Auf das Abstimmungsgespräch vom 26.04.2017 wird verwiesen. Anhand von alten Fotodokumentationen und Genehmigungsplänen konnte nachgewiesen werden, dass der überplante Bereich in den 1970er und 1980er Jahren Abbaugebiet war und dort erhebliche Erdbewegungen stattgefunden haben.

 

Lt. Kreisarchäologen Hanöffner werden die fachlichen Bedenken zurückgenommen. (Siehe weithergehende Stellungnahme vom 11.05.2017)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Keine weitere Veranlassung.