Sitzung: 31.05.2017 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17
Beschluss:
Stellungnahme: |
Abwägung /
Beschluss |
Die Belange der Bodendenkmalpflege werden bei der Änderung des
Flächennutzungsplanes nicht behandelt. Im Bebauungsplan wird unter Punkt 2.2.
angegeben, dass die Belange der Kultur- und Sachgüter durch den Bebauungsplan
nicht tangiert werden würden. Auf dem überplanten Flurstück 163 der Gemarkung Offenberg liegt das
eingetragene Bodendenkmal D-2-7143-0060 (Station des Mittel- und
Jungpaläolithikums, Siedlungen des Spätneolithikums, der frühen Bronzezeit
und der späten Latènezeit). Da diese gesetzlich geschützten Denkmäler durch
das Bauvorhaben zerstört werden würden, ist es notwendig, die Maßnahme
denkmalfachlich zu begleiten. Angesichts der Komplexität des vorliegenden
Bodendenkmals ist es unbedingt geboten, das Vorhaben grundlegend gemeinsam
mit der Kreisarchäologie zu planen und durchzuführen. Es wird gebeten,
sich mit der Kreisarchäologie in Verbindung zu setzen, um das weitere
Vorgehen abzustimmen (0991/3100301). Schreiben vom 11.05.2017: Nach eingehender
Prüfung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Photographien und Pläne sowie
der Berücksichtigung Ihrer Ausführungen im Rahmen des gemeinsamen Gesprächs
am 26.04.2017 sind wir zu folgender Einschätzung gelangt: Auf dem gesamten
Areal der „GE Wolfstein II“ sind im Zeitraum der 1970er Jahre großflächig
tiefgreifende Erdabhübe vorgenommen worden. Daher sind dort, anders als
zunächst angenommen, keine archäologisch relevanten Strukturen mehr zu
erwarten. Es ist nicht notwendig das Vorhaben „GE Wolfstein II“
bodendenkmalfachlich zu begleiten. |
Auf das Abstimmungsgespräch vom 26.04.2017 wird verwiesen. Anhand von
alten Fotodokumentationen und Genehmigungsplänen konnte nachgewiesen werden,
dass der überplante Bereich in den 1970er und 1980er Jahren Abbaugebiet war
und dort erhebliche Erdbewegungen stattgefunden haben. Lt. Kreisarchäologen Hanöffner werden die fachlichen Bedenken
zurückgenommen. (Siehe weithergehende Stellungnahme vom 11.05.2017) Keine weitere Veranlassung. |