Sitzung: 31.05.2017 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17
Beschluss:
Stellungnahme: |
Abwägung /
Beschluss |
1.)
Änderung des Flächennutzungsplanes
durch Deckblatt Nr. 22: Die
Gewerbegebietserweiterung soll im Außenbereich zwischen den Ortschaften
Offenberg und Wolfstein ausgewiesen werden, eine Anbindung an vorhandenen
Siedlungsstrukturen ist nicht vorhanden, lediglich im Osten grenzt das Gewerbegebiet
„Wolfstein I“ an. Das Gelände
fällt ganz flach nach Osten zum bestehenden
Baugebiet hin ab, nach Westen verläuft das Gelände erst relativ flach und
fällt dann weiter im Westen leicht ab. Die Gemeindeverbindungsstraße nach
Wolfstein markiert in etwa den höchsten Bereich des neu überplanten
Bereiches. Das
Gewerbegebiet liegt aufgrund seiner flachen Buckellage exponiert, d. h.
weithin einsehbar. Während sich das
vorhandene Gewerbegebiet gerade noch an vorhandene Siedlungsstrukturen
anfügt, erstreckt sich nun die Entwicklung eindeutig auf exponierter Lage in
die freie Landschaft hinaus. Die neuen
Gewerbeflächen umfassen in etwa die 3-fache Fläche (ca. 6 ha) im Vergleich
zum Bestand - Gewerbegebiet Wolfstein I (unter 2 ha). Es handelt sich
um eine deutliche Ausdehnung in die freie Landschaft - ein räumlicher oder
struktureller Zusammenhang zu einer bestehenden Bebauung ist nicht mehr
gegeben; das Baugebiet erstreckt sich vielmehr blockartig nach Westen deutlich
in die freie Landschaft hinaus, damit wird die Kulturlandschaft in diesem
Gebiet erheblich neu und zusätzlich zersiedelt. Ein
Gewerbegebiet dieses Umfanges ist als nicht mehr angemessene bauliche
Entwicklung unter Berücksichtigung der vorhandenen Strukturen zu beurteilen,
und damit nicht mehr als geordnete Bauleitplanung für diesen Gemeindebereich.
Die zu
erwartende Eingriffsintensität – insbesondere in die umgebende
Kulturlandschaft (einschließlich Schlosshügel) lässt sich bereits deutlich an
dem vorhandenen Gewerbegebiet und den dort errichteten Baukörpern erkennen
und ableiten. Ergänzend sei
auf nachfolgende übergeordnete fachliche Vorgaben hingewiesen. Unzerschnittene verkehrsarme Räume in Bayern: Lt. Erhebung des
Bayer. Landesamtes für Umweltschutz liegt das Gewerbegebiet nördlich der
Staatsstrasse bereits in einem „unzerschnittenen verkehrsarmen Raum in
Bayern“. Dazu sei auf
Folgendes hingewiesen: Große
unzerschnittene verkehrsarme Räume sind wichtig für: -
Eine nachhaltige biologische Vielfalt; -
eine hohe Erholungsqualität der Landschaft; -
intensives Naturerlebnis der Menschen. Der Neu- und
Ausbau von Verkehrswegen, die kontinuierliche Ausdehnung von Siedlungs- und
Gewerbeflächen sowie der stetig steigende Verkehr bewirken seit Jahrzehnten
eine zunehmende Zerschneidung der Landschaft. Dies führt -
zur Verkleinerung von naturnahen Flächen; -
zum Verlust von Lebensräumen, insbesondere für
Tierarten mit hohem Raumbedarf und großem Aktionsradius (Barrierewirkung); -
zur Verlärmung der Landschaft; -
zur Beeinträchtigung der historisch gewachsenen
Kulturlandschaft; -
zur Minderung von Einzigartigkeit und Erholungswert
einer Landschaft. Landschaftsrahmenplan zum Regionalplan der Region
12: Die Entwicklung
steht im Widerspruch zum Landschaftsrahmenplan zur Region Donau-Wald. Er sieht für
diesen Bereich eine extensive Nutzung, Entwicklung der (Kultur-) Landschaft
und Lebensräume vor; ferner Erhalt und Pflege des Landschaftsbildes und der
Kulturlandschaft. Zusammenfassend
ist insofern festzustellen, dass aufgrund der o.g. Sachlage von Seiten der
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zum
Flächennutzungs-Deckblatt erhebliche naturschutzfachliche Bedenken erhoben
werden müssen und insofern dem Deckblatt nicht zugestimmt werden kann. 2.)
Bebauungsplan
„GE Wolfstein II“: Gegen die
Ausweisung des geplanten Gewerbegebietes müssen von Seiten der Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege erhebliche Bedenken erhoben werden; die bauliche
Entwicklung in die freie Landschaft hinaus steht im Widerspruch zu den
Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Als fachliche
Begründung darf auf die Ausführungen zur Flächennutzungsplanänderung
verwiesen werden. Unabhängig davon
sei zum Bebauungsplan Folgendes festgestellt: Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung: Der Planer kommt
bei der Eingriffsbewertung auf Kategorie I - oberer Wert; dies erfordert ein
Ausgleichserfordernis bei Typ A von 0,3 bis 0,6. Aufgrund der in
dieser Planung kaum vorhandenen grünordnerischen Maßnahmen und Festsetzungen
ist der angesetzte Faktor 0,3 deutlich zu erhöhen. Die vorgesehene
Ausgleichsfläche wird mit dem Faktor 2 angesetzt, damit besteht kein Einverständnis. Die Anlage von
drei Lesesteinriegeln rechtfertigt nicht eine Fläche in ihrer Gesamtheit um
den Faktor 1 auf 2 zu erhöhen. Im Übrigen sei
angemerkt, dass in den Plänen, die den schalltechnischen Untersuchungen
zugrunde liegen, auf der Ausgleichsfläche ein Baumbestand bzw. eine Streuobstwiese
dargestellt ist. Ferner sind die
durchzuführenden Maßnahmen deutlicher und detaillierter zu beschreiben; z.B.
Saatgutmischungen, Detaildarstellung und Schnitte der Lesesteinriegel,
detaillierte Pflegehinweise, etc. Textliche Festsetzung: -
Bei Nr. 4.10.1 sind „geeigneten Maßnahmen“
genauer zu beschreiben -
Der Grünstreifen im Westen (Nr. 4.10.4) weist
zwar in der Plandarstellung auch Bäume auf, diese fehlen aber in der
Festsetzung; dieser Streifen soll auch einen Mindestanteil von 20% an Bäumen aufweisen,
ferner ist der Streifen entsprechend zu verbreitern. -
Die Pflanzliste (Nr. 4.10.5) wird nicht als ausreichend
erachtet, dazu sei auf die Gehölzlisten im Bebauungsplan „Wolfstein I“
verwiesen. Bauflächen/Baufelder: Der vorgelegte
Bebauungsplan-Entwurf weist keinerlei grünordnerische Aussagen (u. a. Grünflächenanteil,
grünordnerische Gestaltung der Grundstücksgrenzen, Durchgrünung der Flächen,
Erfordernis von Freiflächengestaltungsplänen, etc.) für die einzelnen Baufelder
bzw. Baugrundstücke auf. Derartige
grünordnerische Inhalte gehören jedoch zu den planerischen
Mindestanforderungen und –bestandteilen die an einen „Bebauungs- und Grünordnungsplan“
zu stellen sind. Zusammenfassend
sei insofern festgestellt, dass – sollte der Bebauungsplan weiter verfolgt
werden – ein erheblicher Überarbeitungs- und Ergänzungsbedarf besteht. |
Die ablehnende Haltung gegenüber der Flächennutzungsplanänderung wird
zur Kenntnis genommen. Im Jahre 2007 wurde die Architekturschmiede Oswald in Kirchberg
beauftragt, eine Standortuntersuchung bzgl. der Realisierung möglicher Gewerbegebiete
zu erstellen. Es wurden hierzu verschiedene Flächen im Gemeindegebiet auf verschiedenste
Belange untersucht. Die Untersuchung kommt zu dem Schluss, dass Flächen im
Bereich Neuhausen am geeignetsten erscheinen, an zweiter Stelle stehen die
Flächen in Wolfstein. Vor dem Hintergrund des bis vermutlich erst 2025
realisierten Hochwasserschutzes scheiden die Flächen im Bereich Neuhausen
momentan jedoch aus. Vor dem Hintergrund, dass die Gemeinde nun Firmen die Möglichkeit
schaffen will, sich hier niederzulassen, bzw. sich selbst weiterzuentwickeln,
stellt sowohl die Ausweisung des Gewerbegebietes „Wolfstein“ als auch die
geplante Ausweisung des Gewerbegebietes „Wolfstein II“ die konsequente und
städtebaulogische Entwicklung zum aktuellen Zeitpunkt auf Grundlage der
genannten Standortuntersuchung dar. Dem Umstand, dass das geplante Gewerbegebiet in die freie Landschaft
ragt, wird mit einer entsprechenden Eingrünung Rechnung getragen. Die städtebauliche Erforderlichkeit sei gegeben. Maßgeblich sei die
Planungskonzeption der Gemeinde, die in diesem Rahmen die Ansiedlung von
Gewerbebetrieben anstrebe. Im Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist keine
konkrete Bedarfsanalyse für Gewerbeflächen erforderlich. Die Gemeinde darf
auch für einen Bedarf planen, der sich erst in Zukunft abzeichnet. Eine
andere, engmaschigere Betrachtungsweise würde die Städtebaupolitik der
Gemeinde sehr einengen. Die hier genannten fachlichen Vorgaben der „Unzerschnittenen
verkehrsarmen Räume in Bayern“ sowie ihre Bedeutung sind großräumig
festgelegte Ziele, die jedoch weder auf den konkreten Planungsbereich
ausgelegt sind (Geltungsbereich befindet sich an der Staatsstraße und neben einem
Gewerbegebiet) noch rechtlich verbindliche Schutzgebiete. Zudem sei angemerkt, dass laut dem LfU Straßen ab > 1.000 KFz/24h
als Trennelemente“ zu sehen sind. Laut dem Staatlichen Bauamt (siehe Punkt
13) ist die St 2125 mit einer Verkehrsbelastung von 3.515 Kfz/24h deutlich
über diesem Wert. Als Fachplanung des Naturschutzes auf regionaler Ebene erfasst und
bewertet der Landschaftsrahmenplan Natur und Landschaft in der Region flächendeckend.
Er stellt Ziele und Maßnahmen für die künftige Entwicklung von Natur und
Landschaft sowie der Erholungsvorsorge in der Region dar und ist eine
Informationsgrundlage für regionale Planungsträger. Die Aussagen des Landschaftsrahmenplans besitzen keine eigene
Rechtsverbindlichkeit sondern erhalten diese durch die Integration in den
Regionalplan. Der Regionalplan „Donau-Wald“ weist hier keine Aussagen auf, welche
die vorgesehene Planung unmöglich erschienen ließen. Hier wird auf die
Stellungnahme der Regierung von Niederbayern, Belange der
Raumordnungsbehörde, Landesplanungs- und Regionalplanungsbehörde hingewiesen. Die ablehnende Haltung gegenüber dem Bebauungsplan wird zur Kenntnis
genommen, es darf auf die Abwägung zur Stellungnahme „Flächennutzungsplan“
verwiesen werden. Die Planung wird in Rücksprache mit der UNB entsprechend der genannten
Punkte überarbeitet. Zum Zeitpunkt der schalltechnischen Untersuchung war im Bereich der
Ausgleichsfläche lediglich ein Platzhalter (Symbole Streuobstwiese) eingezeichnet,
welche dann im Gutachten so dargestellt wurde. Die Ausprägung der
Ausgleichsfläche hat keinerlei Auswirkung auf das Ergebnis der
schalltechnischen Untersuchung. Die Planung wird in Rücksprache mit der UNB entsprechend der genannten
Punkte überarbeitet. Entsprechend den genannten Punkten und einem gemeinsamen Termin mit
der UNB werden die Punkte ergänzt, bzw. überarbeitet. |