Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17

Beschluss:

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss

 

1.) Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 22:

 

Die Gewerbegebietserweiterung soll im Außenbereich zwischen den Ortschaften Offenberg und Wolfstein ausgewiesen werden, eine Anbindung an vorhandenen Siedlungsstrukturen ist nicht vorhanden, lediglich im Osten grenzt das Gewerbegebiet „Wolfstein I“ an.

           

Das Gelände fällt ganz flach nach Osten zum  bestehenden Baugebiet hin ab, nach Westen verläuft das Gelände erst relativ flach und fällt dann weiter im Westen leicht ab. Die Gemeindeverbindungsstraße nach Wolfstein markiert in etwa den höchsten Bereich des neu überplanten Bereiches.

 

Das Gewerbegebiet liegt aufgrund seiner flachen Buckellage exponiert, d. h. weithin einsehbar.

 

Während sich das vorhandene Gewerbegebiet gerade noch an vorhandene Siedlungsstrukturen anfügt, erstreckt sich nun die Entwicklung eindeutig auf exponierter Lage in die freie Landschaft hinaus.

 

Die neuen Gewerbeflächen umfassen in etwa die 3-fache Fläche (ca. 6 ha) im Vergleich zum Bestand - Gewerbegebiet Wolfstein I (unter 2 ha).

 

Es handelt sich um eine deutliche Ausdehnung in die freie Landschaft - ein räumlicher oder struktureller Zusammenhang zu einer bestehenden Bebauung ist nicht mehr gegeben; das Baugebiet erstreckt sich vielmehr blockartig nach Westen deutlich in die freie Landschaft hinaus, damit wird die Kulturlandschaft in diesem Gebiet erheblich neu und zusätzlich zersiedelt.

 

Ein Gewerbegebiet dieses Umfanges ist als nicht mehr angemessene bauliche Entwicklung unter Berücksichtigung der vorhandenen Strukturen zu beurteilen, und damit nicht mehr als geordnete Bauleitplanung für diesen Gemeindebereich.

 

Die zu erwartende Eingriffsintensität – insbesondere in die umgebende Kulturlandschaft (einschließlich Schlosshügel) lässt sich bereits deutlich an dem vorhandenen Gewerbegebiet und den dort errichteten Baukörpern erkennen und ableiten.

 

Ergänzend sei auf nachfolgende übergeordnete fachliche Vorgaben hingewiesen.

 

Unzerschnittene verkehrsarme Räume in Bayern:

 

Lt. Erhebung des Bayer. Landesamtes für Umweltschutz liegt das Gewerbegebiet nördlich der Staatsstrasse bereits in einem „unzerschnittenen verkehrsarmen Raum in Bayern“.

 

Dazu sei auf Folgendes hingewiesen:

 

Große unzerschnittene verkehrsarme Räume sind wichtig für:

 

-   Eine nachhaltige biologische Vielfalt;

-   eine hohe Erholungsqualität der Landschaft;

-   intensives Naturerlebnis der Menschen.

 

Der Neu- und Ausbau von Verkehrswegen, die kontinuierliche Ausdehnung von Siedlungs- und Gewerbeflächen sowie der stetig steigende Verkehr bewirken seit Jahrzehnten eine zunehmende Zerschneidung der Landschaft. Dies führt

 

-   zur Verkleinerung von naturnahen Flächen;

-   zum Verlust von Lebensräumen, insbesondere für Tierarten mit hohem Raumbedarf und großem Aktionsradius (Barrierewirkung);

-   zur Verlärmung der Landschaft;

-   zur Beeinträchtigung der historisch gewachsenen Kulturlandschaft;

-   zur Minderung von Einzigartigkeit und Erholungswert einer Landschaft.

 

Landschaftsrahmenplan zum Regionalplan der Region 12:

 

Die Entwicklung steht im Widerspruch zum Landschaftsrahmenplan zur Region Donau-Wald.

 

Er sieht für diesen Bereich eine extensive Nutzung, Entwicklung der (Kultur-) Landschaft und Lebensräume vor; ferner Erhalt und Pflege des Landschaftsbildes und der Kulturlandschaft.

 

Zusammenfassend ist insofern festzustellen, dass aufgrund der o.g. Sachlage von Seiten der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zum Flächennutzungs-Deckblatt erhebliche naturschutzfachliche Bedenken erhoben werden müssen und insofern dem Deckblatt nicht zugestimmt werden kann.

 

 

 

 

2.) Bebauungsplan „GE Wolfstein II“:

 

Gegen die Ausweisung des geplanten Gewerbegebietes müssen von Seiten der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege erhebliche Bedenken erhoben werden;

 

die bauliche Entwicklung in die freie Landschaft hinaus steht im Widerspruch zu den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

 

Als fachliche Begründung darf auf die Ausführungen zur Flächennutzungsplanänderung verwiesen werden.

 

Unabhängig davon sei zum Bebauungsplan Folgendes festgestellt:

 

Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung:

 

Der Planer kommt bei der Eingriffsbewertung auf Kategorie I - oberer Wert; dies erfordert ein Ausgleichserfordernis bei Typ A von 0,3 bis 0,6.

 

Aufgrund der in dieser Planung kaum vorhandenen grünordnerischen Maßnahmen und Festsetzungen ist der angesetzte Faktor 0,3 deutlich zu erhöhen.

 

Die vorgesehene Ausgleichsfläche wird mit dem Faktor 2 angesetzt, damit besteht kein Einverständnis.

 

Die Anlage von drei Lesesteinriegeln rechtfertigt nicht eine Fläche in ihrer Gesamtheit um den Faktor 1 auf 2 zu erhöhen.

 

Im Übrigen sei angemerkt, dass in den Plänen, die den schalltechnischen Untersuchungen zugrunde liegen, auf der Ausgleichsfläche ein Baumbestand bzw. eine Streuobstwiese dargestellt ist.

 

Ferner sind die durchzuführenden Maßnahmen deutlicher und detaillierter zu beschreiben; z.B. Saatgutmischungen, Detaildarstellung und Schnitte der Lesesteinriegel, detaillierte Pflegehinweise, etc.

 

Textliche Festsetzung:

 

-   Bei Nr. 4.10.1 sind „geeigneten Maßnahmen“ genauer zu beschreiben

-   Der Grünstreifen im Westen (Nr. 4.10.4) weist zwar in der Plandarstellung auch Bäume auf, diese fehlen aber in der Festsetzung; dieser Streifen soll auch einen Mindestanteil von 20% an Bäumen aufweisen, ferner ist der Streifen entsprechend zu verbreitern.

-   Die Pflanzliste (Nr. 4.10.5) wird nicht als ausreichend erachtet, dazu sei auf die Gehölzlisten im Bebauungsplan „Wolfstein I“ verwiesen.

 

Bauflächen/Baufelder:

 

Der vorgelegte Bebauungsplan-Entwurf weist keinerlei grünordnerische Aussagen (u. a. Grünflächenanteil, grünordnerische Gestaltung der Grundstücksgrenzen, Durchgrünung der Flächen, Erfordernis von Freiflächengestaltungsplänen, etc.) für die einzelnen Baufelder bzw. Baugrundstücke auf.

 

Derartige grünordnerische Inhalte gehören jedoch zu den planerischen Mindestanforderungen und –bestandteilen die an einen „Bebauungs- und Grünordnungsplan“ zu stellen sind.

 

Zusammenfassend sei insofern festgestellt, dass – sollte der Bebauungsplan weiter verfolgt werden – ein erheblicher Überarbeitungs- und Ergänzungsbedarf besteht.

 

 

Die ablehnende Haltung gegenüber der Flächennutzungsplanänderung wird zur Kenntnis genommen.

 

Im Jahre 2007 wurde die Architekturschmiede Oswald in Kirchberg beauftragt, eine Standortuntersuchung bzgl. der Realisierung möglicher Gewerbegebiete zu erstellen. Es wurden hierzu verschiedene Flächen im Gemeindegebiet auf verschiedenste Belange untersucht. Die Untersuchung kommt zu dem Schluss, dass Flächen im Bereich Neuhausen am geeignetsten erscheinen, an zweiter Stelle stehen die Flächen in Wolfstein. Vor dem Hintergrund des bis vermutlich erst 2025 realisierten Hochwasserschutzes scheiden die Flächen im Bereich Neuhausen momentan jedoch aus.

 

Vor dem Hintergrund, dass die Gemeinde nun Firmen die Möglichkeit schaffen will, sich hier niederzulassen, bzw. sich selbst weiterzuentwickeln, stellt sowohl die Ausweisung des Gewerbegebietes „Wolfstein“ als auch die geplante Ausweisung des Gewerbegebietes „Wolfstein II“ die konsequente und städtebaulogische Entwicklung zum aktuellen Zeitpunkt auf Grundlage der genannten Standortuntersuchung dar.

 

 

 

 

Dem Umstand, dass das geplante Gewerbegebiet in die freie Landschaft ragt, wird mit einer entsprechenden Eingrünung Rechnung getragen.

 

 

 

 

 

 

Die städtebauliche Erforderlichkeit sei gegeben. Maßgeblich sei die Planungskonzeption der Gemeinde, die in diesem Rahmen die Ansiedlung von Gewerbebetrieben anstrebe. Im Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist keine konkrete Bedarfsanalyse für Gewerbeflächen erforderlich. Die Gemeinde darf auch für einen Bedarf planen, der sich erst in Zukunft abzeichnet. Eine andere, engmaschigere Betrachtungsweise würde die Städtebaupolitik der Gemeinde sehr einengen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die hier genannten fachlichen Vorgaben der „Unzerschnittenen verkehrsarmen Räume in Bayern“ sowie ihre Bedeutung sind großräumig festgelegte Ziele, die jedoch weder auf den konkreten Planungsbereich ausgelegt sind (Geltungsbereich befindet sich an der Staatsstraße und neben einem Gewerbegebiet) noch rechtlich verbindliche Schutzgebiete.

Zudem sei angemerkt, dass laut dem LfU Straßen ab > 1.000 KFz/24h als Trennelemente“ zu sehen sind. Laut dem Staatlichen Bauamt (siehe Punkt 13) ist die St 2125 mit einer Verkehrsbelastung von 3.515 Kfz/24h deutlich über diesem Wert.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Als Fachplanung des Naturschutzes auf regionaler Ebene erfasst und bewertet der Landschaftsrahmenplan Natur und Landschaft in der Region flächendeckend. Er stellt Ziele und Maßnahmen für die künftige Entwicklung von Natur und Landschaft sowie der Erholungsvorsorge in der Region dar und ist eine Informationsgrundlage für regionale Planungsträger.

Die Aussagen des Landschaftsrahmenplans besitzen keine eigene Rechtsverbindlichkeit sondern erhalten diese durch die Integration in den Regionalplan.

Der Regionalplan „Donau-Wald“ weist hier keine Aussagen auf, welche die vorgesehene Planung unmöglich erschienen ließen. Hier wird auf die Stellungnahme der Regierung von Niederbayern, Belange der Raumordnungsbehörde, Landesplanungs- und Regionalplanungsbehörde hingewiesen.

 

 

Die ablehnende Haltung gegenüber dem Bebauungsplan wird zur Kenntnis genommen, es darf auf die Abwägung zur Stellungnahme „Flächennutzungsplan“ verwiesen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Planung wird in Rücksprache mit der UNB entsprechend der genannten Punkte überarbeitet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zum Zeitpunkt der schalltechnischen Untersuchung war im Bereich der Ausgleichsfläche lediglich ein Platzhalter (Symbole Streuobstwiese) eingezeichnet, welche dann im Gutachten so dargestellt wurde. Die Ausprägung der Ausgleichsfläche hat keinerlei Auswirkung auf das Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung.

 

Die Planung wird in Rücksprache mit der UNB entsprechend der genannten Punkte überarbeitet.

 

 

Entsprechend den genannten Punkten und einem gemeinsamen Termin mit der UNB werden die Punkte ergänzt, bzw. überarbeitet.