Sitzung: 31.05.2017 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17
Beschluss:
Stellungnahme: |
Abwägung /
Beschluss |
Änderung Flächennutzungsplan: Als städtebaulich sehr kritisch wird die Erweiterung des
Gewerbegebietes in der abwechslungsreichen Kulturlandschaft im Bereich
Wolfstein gesehen. Da zurzeit aufgrund der Hochwasserproblematik eine
gewerbliche Entwicklung im Anschluss der Gewerbegebiete im Hauptort Neuhausen
derzeit nicht möglich ist, werden die fachlichen Bedenken zurückgestellt.
Eine nochmalige Erweiterung der durch das Flächennutzungsplandeckblatt vorgesehenen
Gewerbefläche sollte im Bereich Wolfstein unterbleiben und sich zukünftig,
nach erfolgter Hochwasserfreilegung, wieder auf den Hauptort beschränken. Bebauungsplan Wolfstein II: Der Bebauungsplan GE Wolfstein ermöglichte eine
kleinteilige Bebauung mit bis zu 5 Parzellen. Über eine öffentliche
Grünfläche wäre es möglich, eine spangenartige Erschließung der neuen Gewerbeflächen im westlichen Anschluss
fortzuführen. Der Bebauungsplanentwurf sieht nur mehr großflächige Baufenster
für die Ansiedlung von zwei Betrieben vor. Aus städtebaulicher Sicht wäre
aufgrund der Lage in der freien Landschaft eine kleinteilige Bebauung mit
einer ausreichenden Ortsrandeingrünung zum Schutz des Landschaftsbildes
wünschenswert. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes wäre es theoretisch
möglich, auf dem Baufeld I einen ca. 100 m und auf dem Baufeld II einen ca.
140 m lange Baukörper parallel zur Staatsstraße zu errichten, da der Bebauungsplan
keine Festsetzungen zur Bauweise enthält. Es
sollte noch festgesetzt werden, dass für jedes Baugrundstück ein
Freiflächengestaltungsplan von einem qualifizierten Planer, i. d. R. von
einem Landschaftsarchitekten, erstellt werden soll, wie auch im
ursprünglichen Bebauungsplan bereits festgesetzt war. Nur so erscheint eine
Umsetzung der grünordnerischen Festsetzungen möglich. In Bezug auf die
Prüfung der Einhaltung der festgesetzten flächenbezogenen,
immissionswirksamen Schallleistungspegel und die Einbindung der Gewerbegrundstückes
in die freie Landschaft durch eine ausreichende Ortsrandeingrünung muss der
Gemeinde dringend geraten werden, dass das genehmigungsfreie Bauen im Rahmen
eines Freistellungsverfahrens ausgeschlossen wird. (Redaktionelle Ergänzung
durch textliche Festsetzung!) |
Der Hinweis
wird zur Kenntnis genommen. Die Überprüfung von Standortalternativen
innerhalb des Gemeindegebietes wurde bereits im bestehenden Gewerbegebiet
Wolfstein ausführlich behandelt und dokumentiert. Die Gemeinde ist derzeit
durch Naturschutzflächen und Überschwemmungsgebiet in der gewerblichen Entwicklung
sehr eingeschränkt. Der überplante Bereich ist derzeit die einzig
realisierbare Möglichkeit. Die aktuellen Anfragen auf Gewerbeflächen nahm die Gemeinde zum
Anlass, diesbezüglich tätig zu werden. Ein Abwarten, bis die Hochwasserfreilegung
erfolgt ist, würde die Gemeinde langfristig in der gewerblichen Entwicklung
hindern. Hinweis: Nach letztem Kenntnisstand ist Baubeginn der Hochwasserschutzmaßnahmen
in unserem Gemeindebereich im Herbst 2018. Mit einer Bauzeit von 5 – 7
Jahren, also bis zum Jahre 2025 ist zu rechnen. Das Baufeld 1 soll für einen gewerblichen Betrieb zur Verfügung
gestellt werden. Es ist daher angedacht, die über den Bebauungsplan
hinausgehende FNP-Änderung als Vorrangfläche für diesen Betrieb vorzuhalten. Der Gemeinde liegt natürlich langfristig daran, die gewerbliche
Entwicklung am Hauptort Neuhausen weiterzuführen. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Ziel für die Gemeinde ist, das
Baufeld 2 in zwei oder drei Parzellen aufzuteilen. Dies ergibt sich
allerdings erst nach den endgültigen Bedürfnissen der jeweiligen Firma. Die
Zufahrtsmöglichkeit zumindest für eine Baufläche über die öffentliche
Grünfläche am bestehenden Gewerbegebiet wäre hier dann möglich. Die Erfahrung mit dem bestehenden Bebauungsplan „GE Wolfstein“ hat
gezeigt, dass die Parzellierung in mehrere Bauflächen nachträglich an die
Bedürfnisse der Bewerber angepasst werden musste. Baufeld 1 dient einem einzelnen Unternehmen. Wegen betrieblichen
Prozessabläufen wäre eine bauliche Einschränkung hinderlich. Die festgesetzte
traufseitige Wandhöhe von Verwaltungsgebäude wird hier auf 10,50 m geändert. Die textlichen Festsetzungen werden entsprechend den Anregungen
ergänzt. |