Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17

Beschluss:

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss

 

Änderung Flächennutzungsplan:

 

Als städtebaulich sehr kritisch wird die Erweiterung des Gewerbegebietes in der abwechslungsreichen Kulturlandschaft im Bereich Wolfstein gesehen. Da zurzeit aufgrund der Hochwasserproblematik eine gewerbliche Entwicklung im Anschluss der Gewerbegebiete im Hauptort Neuhausen derzeit nicht möglich ist, werden die fachlichen Bedenken zurückgestellt. Eine nochmalige Erweiterung der durch das Flächennutzungsplandeckblatt vorgesehenen Gewerbefläche sollte im Bereich Wolfstein unterbleiben und sich zukünftig, nach erfolgter Hochwasserfreilegung, wieder auf den Hauptort beschränken.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bebauungsplan Wolfstein II:

 

Der Bebauungsplan GE Wolfstein ermöglichte eine kleinteilige Bebauung mit bis zu 5 Parzellen. Über eine öffentliche Grünfläche wäre es möglich, eine spangenartige Erschließung der neuen Gewerbeflächen im westlichen Anschluss fortzuführen. Der Bebauungsplanentwurf sieht nur mehr großflächige Baufenster für die Ansiedlung von zwei Betrieben vor. Aus städtebaulicher Sicht wäre aufgrund der Lage in der freien Landschaft eine kleinteilige Bebauung mit einer ausreichenden Ortsrandeingrünung zum Schutz des Landschaftsbildes wünschenswert. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes wäre es theoretisch möglich, auf dem Baufeld I einen ca. 100 m und auf dem Baufeld II einen ca. 140 m lange Baukörper parallel zur Staatsstraße zu errichten, da der Bebauungsplan keine Festsetzungen zur Bauweise enthält.

 

 

 

 

 

Es sollte noch festgesetzt werden, dass für jedes Baugrundstück ein Freiflächengestaltungsplan von einem qualifizierten Planer, i. d. R. von einem Landschaftsarchitekten, erstellt werden soll, wie auch im ursprünglichen Bebauungsplan bereits festgesetzt war. Nur so erscheint eine Umsetzung der grünordnerischen Festsetzungen möglich. In Bezug auf die Prüfung der Einhaltung der festgesetzten flächenbezogenen, immissionswirksamen Schallleistungspegel und die Einbindung der Gewerbegrundstückes in die freie Landschaft durch eine ausreichende Ortsrandeingrünung muss der Gemeinde dringend geraten werden, dass das genehmigungsfreie Bauen im Rahmen eines Freistellungsverfahrens ausgeschlossen wird. (Redaktionelle Ergänzung durch textliche Festsetzung!)

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Überprüfung von Standortalternativen innerhalb des Gemeindegebietes wurde bereits im bestehenden Gewerbegebiet Wolfstein ausführlich behandelt und dokumentiert. Die Gemeinde ist derzeit durch Naturschutzflächen und Überschwemmungsgebiet in der gewerblichen Entwicklung sehr eingeschränkt. Der überplante Bereich ist derzeit die einzig realisierbare Möglichkeit.

 

Die aktuellen Anfragen auf Gewerbeflächen nahm die Gemeinde zum Anlass, diesbezüglich tätig zu werden. Ein Abwarten, bis die Hochwasserfreilegung erfolgt ist, würde die Gemeinde langfristig in der gewerblichen Entwicklung hindern.

 

Hinweis:

Nach letztem Kenntnisstand ist Baubeginn der Hochwasserschutzmaßnahmen in unserem Gemeindebereich im Herbst 2018. Mit einer Bauzeit von 5 – 7 Jahren, also bis zum Jahre 2025 ist zu rechnen.

 

Das Baufeld 1 soll für einen gewerblichen Betrieb zur Verfügung gestellt werden. Es ist daher angedacht, die über den Bebauungsplan hinausgehende FNP-Änderung als Vorrangfläche für diesen Betrieb vorzuhalten.

 

Der Gemeinde liegt natürlich langfristig daran, die gewerbliche Entwicklung am Hauptort Neuhausen weiterzuführen.

 

 

Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.

 

Ziel für die Gemeinde ist, das  Baufeld 2 in zwei oder drei Parzellen aufzuteilen. Dies ergibt sich allerdings erst nach den endgültigen Bedürfnissen der jeweiligen Firma. Die Zufahrtsmöglichkeit zumindest für eine Baufläche über die öffentliche Grünfläche am bestehenden Gewerbegebiet wäre hier dann möglich.

 

Die Erfahrung mit dem bestehenden Bebauungsplan „GE Wolfstein“ hat gezeigt, dass die Parzellierung in mehrere Bauflächen nachträglich an die Bedürfnisse der Bewerber angepasst werden musste. 

 

Baufeld 1 dient einem einzelnen Unternehmen. Wegen betrieblichen Prozessabläufen wäre eine bauliche Einschränkung hinderlich. Die festgesetzte traufseitige Wandhöhe von Verwaltungsgebäude wird hier auf 10,50 m geändert.

 

 

Die textlichen Festsetzungen werden entsprechend den Anregungen ergänzt.