Sitzung: 29.11.2023 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17
Stellungnahme: |
Abwägung / Beschluss: |
1. Lage in Überschwemmungsgebieten /
Hochwasserschutzmaßnahmen 1.1 Donau 1.1.1 Lage im festgesetzten Überschwemmungsgebiet Der Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes liegt
teilweise im festgesetzten Über-schwemmungsgebiet der Donau. Die bestehenden
Hochwasserschutzeinrichtungen sind noch nicht alle auf ein Hochwasserereignis
ausgebaut, welches statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (HQ100).
Bei einem Versagen der Hochwasserschutzeinrichtungen wird das Gebiet
überflutet. Inwieweit die baulichen Schutzvorschriften des § 78 Abs. 1
Wasserhaushaltsgesetz (WHG), wonach in festgesetzten Überschwemmungsgebieten
die Ausweisung neuer Bauleitpläne untersagt ist, auf die geplante
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes anzuwenden ist, muss von der
zuständigen Rechtsbehörde beurteilt werden. Die Ausführungen sind im Flächennutzungsplan
berücksichtigt. 1.1.2 Donauausbau Im Umgriff des Flächennutzungsplans befinden sich die Polder Sulzbach
und Offen-berg/Metten des Donauausbaus, Teilabschnitt 1 Straubing –
Deggendorf. Im Folgenden wird nur auf die im Geltungsbereich des
Flächennutzungsplans liegenden Maßnahmen der jeweiligen Polder eingegangen. 1.1.2.1 Polder Sulzbach Das Hochwasserschutzsystem für den Polder Sulzbach
erstreckt sich am linken Donauufer vom südlichen Ortsende Pfelling bis zur
Schwarzachmündung sowie noch rund 3,5 km entlang der Schwarzach bis zur
Bundesautobahn A3. Der rechte Schwarzachdeich wird zwischen der A3 und dem
Schöpfwerk Sulzbach in der bestehenden Trasse erhöht und verbreitert. Die aktuelle Planung sieht vor, alle Bauarbeiten, die für
einen wirksamen Schutz des Polders Sulzbach vor einem HQ100 der Donau
erforderlich sind, bei planmäßigem, störungsfreiem weiterem Verlauf bis Ende
2026 auszuführen. Restarbeiten werden dann im Jahr 2027 erledigt. 1.1.2.2 Polder Offenberg/Metten Der Polder Offenberg/Metten umfasst das Gebiet zwischen
Schwarzachableiter bis 1 km östlich der Mündung des Mettener Bachs. Die Deichbaumaßnahmen im Zuge des Donauausbaus bestehen sowohl aus neu
herzustellenden Deichen als auch aus Deicherhöhungen, bei denen der
bestehende Hochwasser-schutzdeich auf das erforderliche Ausbauziel hin erhöht
und ausgebaut wird. Entlang der Donau werden die Deiche in Teilbereichen in
rückverlegter Lage neu mit Schutzgrad HQ100 errichtet. Der bestehende Deich
wird in diesen Abschnitten rückgebaut. Eine Besonderheit des Polders Offenberg/Metten ist der
Erhalt des westlichen Teils des Polders als Hochwasserrückhalteraum. Um den
erhaltenen Hochwasserrückhalteraum von den künftig vor dem HQ100 geschützten
Polderteilen abzugrenzen, wird eine zweite Deichlinie parallel zu dem
östlichen Rücklaufdeich vom Schwarzachableiter mit Schutzgrad HQ100 neu
hergestellt. Der vorhandene linke Rückstaudeich entlang des
Schwarzachableiters stellt zwischen der Autobahn A3 und dem Donaudeich
Kleinschwarzach künftig die erste Deichlinie dar. Der Schutzgrad des
Hochwasserrückhalteraums wird nicht verändert. Ab einem etwa 50-jährlichen Hochwasser
wird der Hochwasserrückhalteraum über eine Überlaufschwelle aktiviert. Zur zeitlichen Abwicklung gilt Folgendes: Die Bauarbeiten zum HWS im Polder Offenberg/Metten haben in
nahezu allen Bereichen begonnen. Die Planung zum Stand Ende August 2023 sieht
vor, alle Bauarbeiten, die für einen wirksamen Schutz des Polders
Offenberg/Metten vor einem HQ100 der Donau erforderlich sind, bei
planmäßigem, störungsfreiem weiterem Verlauf bis Ende 2025 auszuführen.
Restarbeiten werden dann im Jahr 2026ff erledigt. Erst nach Fertigstellung der Hochwasserschutzmaßnahmen kann das
Überschwemmungs-gebiet der Donau angepasst werden. 1.1.3 HQextrem-Gebiet Wir müssen jedoch darauf hinweisen, dass auch nach der
Fertigstellung der Hochwasser-schutzanlagen zum Schutz vor einem
100-jährlichen Hochwasser der Donau kein absoluter Schutz vor Hochwasser
bestehen wird. Die Hochwasserschutzanlagen werden zwar für ein 100-jährliches
Hochwasserereignis (HQ100) der Donau ausgelegt, jedoch bieten sie keinen
planmäßigen Schutz vor einem extremen Hochwasserereignis (HQextrem). Ein HQextrem ist ein Hochwasserereignis, das selten
auftritt und zu deutlich höheren Was-serständen als ein HQ100 führt. Für die
Abflussmenge wird in etwa die 1,5-fache Menge des HQ100 angenommen. Die
Wasserspiegelhöhen können bei einem HQextrem bis zu einem Meter höher liegen
als die HW100-Wasserspiegel. Der Polder Offenberg/Metten wird deshalb auch nach dem
Ausbau der Hochwasserschutz-anlagen für ein 100-jährlichen Hochwasser der
Donau in einem Gebiet liegen, in dem eine Hochwassergefahr und ein
Hochwasserrisiko bei einem extremen Hochwasserereignis (HQextrem) besteht. In einem solchen Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten
sind bei der Aus-weisung neuer Baugebiete gemäß § 78b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG
auch nach der Fertigstellung des HQ100-Schutzes insbesondere der Schutz von
Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der
Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetz-buches zu berücksichtigen. 1.2 Schwarzach (Ortsteil Aschenau) Für den Hochwasserschutz von Aschenau wurden entlang der
Schwarzach Hochwasserschutzmaßnahmen in Form von Flutmulden errichtet. Der
HQ100 Schutz wurde jedoch nicht vollumfänglich umgesetzt. Das verbleibende
Überschwemmungsgebiet ist bei der weiteren Entwicklung zu beachten. 2. Wasserversorgung und Grundwasserschutz Die Wasserversorgung in der Gemeinde Offenberg ist über den
Anschluss an das Netz der Wasserversorgung Bayerischer Wald gesichert.
Wasserschutzgebiete sind durch die Neu-aufstellung des Flächennutzungsplanes
nicht betroffen. 3. Schmutzwasserentsorgung Die Abwasserentsorgung erfolgt im Gemeindebereich im
Trennsystem. Das anfallende Ab-wasser wird zur Kläranlage Metten abgeleitet. Die bestehende Kläranlage Metten wurde 1977 errichtet. Die
Kläranlage ist ausgelastet bzw. zeitweise überlastet. Der Tropfkörper ist
nach 45 Jahren in einem schlechten baulichen Zu-stand. Die Sanierung der
Anlage ist bereits geplant. Der Spatenstich zum Umbau der Kläranlage erfolgte
im April 2022. Die Kläranlage soll bis zum 01.01.2025 nachgerüstet werden. Seit 01.01.2019 ist der Zweckverband Abwasserbeseitigung
Metten-Offenberg für die Klär-anlage zuständig. Die Entsorgung der Ortsteile bzw. Anwesen über Kleinkläranlagen ist in
der Bekanntmachung des Landratsamtes Deggendorf vom 31.10.2008 für die
„Bezeichneten Gebiete“ nach Art. 17a BayWG geregelt. 4. Niederschlagswasserbeseitigung Es gilt allgemein, dass gemäß §55 Abs. 2 WHG
Niederschlagswasser ortsnah versickert werden soll, soweit dem weder
wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vor-schriften oder
wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Sollten die Untergrundverhältnisse eine oberflächennahe
Versickerung nicht oder nicht flächendeckend zulassen, ist auch die Ableitung
in Gewässer möglich. Grundsätzlich ist für eine gezielte Versickerung von
gesammeltem Niederschlagswasser oder
eine Einleitung in oberirdische Gewässer (Gewässerbenutzungen) eine
wasserrechtliche Erlaubnis durch die Kreisverwaltungsbehörde erforderlich.
Hierauf kann verzichtet wer-den, wenn bei Einleitungen in oberirdische
Gewässer die Voraussetzungen des Gemeingebrauchs nach § 25 WHG in Verbindung
mit Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 BayWG mit TRENOG (Tech-nische Regeln zum schadlosen
Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer) und
bei Einleitung in das Grundwasser (Versickerung) die Voraussetzungen der
erlaubnisfreien Benutzung im Sinne der NWFreiV
(Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) mit TRENGW (Technische Regeln
für das zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das
Grundwasser) erfüllt sind. Bei der Einleitungsmenge und Behandlung des
Niederschlagswassers sind die Vorgaben des Merkblattes „Handlungsempfehlungen
zum Umgang mit Regenwasser“ (DWA-M 153) bzw. DWA A102 „Grundsätze zur
Bewirtschaftung und Behandlung von Regenwetterabflüssen zur Einleitung in
Oberflächengewässer“ zu beachten. Für das Rückhaltevolumen gilt Arbeitsblatt
DWA-A 117. Bei Versickerung ist das Arbeitsblatt DWA-A 138 zu beachten. Unter anderem gilt: · Flächenversiegelungen sind auf das
unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Unvermeidbare Befestigungen sind
möglichst wasserdurchlässig auszubilden. · Die Versickerung in Schächten oder
Rigolen ist nur bei hinreichender Begründung und erlaubt. Grundsätzlich ist
das Niederschlagswasser breitflächige über die belebte Bodenzone zu
versickern. · Das Niederschlagswasser muss
entsprechend gereinigt werden, bevor es dem Grundwasser zugeleitet werden
darf. · Dachoberflächen aus Kupfer, Blei,
Zink und Titanzink verbieten sich bei beabsichtig-ter Versickerung des
Niederschlagswassers. · Der dazu notwendige Flächenbedarf
ist im Bebauungsplan zu berücksichtigen. · Die breitflächige Versickerung
erfordert die Bereitstellung von rund 15 % der zu entwässernden Flächen für
eine Versickerungsmulde. · Versickerungsmulden funktionieren
nach Frostperioden zeitweise nicht. · Wasser darf nicht durch
verunreinigten Untergrund versickert werden. · Beeinträchtigungen Dritter durch
die Niederschlagswasserbeseitigung müssen aus-geschlossen sein. Bei
Versickerungen in Hanglagen ist darauf zu achten, dass Unter-lieger nicht
durch Vernässungen beeinträchtigt werden. Wild abfließendes Wasser soll
grundsätzlich gegenüber den bestehenden Verhältnissen nicht nachteilig
verändert werden. 5. Wild abfließendes Niederschlagswasser, Starkregen und
Sturzfluten Als Starkregen bezeichnet man laut den Warnkriterien des
Deutschen Wetterdienstes Niederschläge von mehr als 25 Millimeter pro Stunde
oder mehr als 35 Millimeter in sechs Stunden. Starkregen entsteht häufig beim
Abregnen massiver Gewitterwolken. Sturzfluten entstehen meist infolge von
solchen Starkregenereignissen, wenn das Wasser nicht schnell genug im
Erdreich versickern oder über ein Kanalsystem abgeführt werden kann. Es
bilden sich schlagartig oberirdische Wasserstraßen bis hin zu ganzen Seen. Sturzfluten können überall auftreten, unabhängig davon, ob Bäche oder
andere fließende Gewässer in der Nähe sind. Bereits leichtere Hanglagen
begünstigen, dass herabstürzende Wassermassen auf Gebäude zuströmen. Ebenso kann es bei ebenen Straßen zu einem Rückstau im
Kanalsystem kommen, was zu Überschwemmungen führt. Die Entwässerungskanäle
sind meist nicht auf Sturzfluten ausgelegt. Daher können die Regenmassen nur
zum Teil über das Kanalsystem abgeführt werden und der andere, oft erhebliche
Teil der Regenmassen bahnt sich oberirdisch in meist unkontrollierter Weise
seinen Weg über Straßen und Grundstücke. Dies führt zu Schäden an und in
Bauwerken, sofern keine ausreichenden Schutzvorkehrungen bestehen. Entsprechend den Informationen durch das Bundesamt für
Bevölkerungsschutz und Kata-strophenhilfe empfehlen wir u. a. folgende
vorbeugenden Maßnahmen zum Schutz vor Sturzfluten: · Alle Eingangsbereiche und
Oberkanten von Lichtschächten und außenliegenden Kel-lerabgängen sollten
mindestens 15 bis 20 Zentimeter höher liegen als die umgeben-de
Geländeoberfläche. · Es sollten Vorkehrungen getroffen
werden, um einen Rückstau aus der Kanalisation zu vermeiden. 6. Wassergefährdende Stoffe Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist nicht Teil dieser
Stellungnahme. 7. Altlasten Im Gemeindebereich Offenberg sind folgende Altdeponien im
Rahmen der Amtsermittlung aktenkundig: · Altdeponie Penzenried, Fl.-Nr.
116/2, Gemarkung Offenberg · Altdeponie Wildenforst, Fl.-Nr.
1295, Gemarkung Offenberg · Altdeponie Buchberg, Fl.-Nr. 306,
Gemarkung Buchberg Darüber hinaus befand sich früher auf dem Grundstück
Fl.-Nr. 1216/2, Gemarkung Offen-berg, die AVIA-Tankstelle S. Mietaner
(Fritz-Schäffer-Str. 31, 94560 Offenberg). Diese wurde 1998 stillgelegt,
Verunreinigungen durch MKW i.w. ausgekoffert und entsorgt – aus statischen
Gründen mussten jedoch Restbelastungen durch MKW (150 mg/kg) vor Ort
verbleiben. Über weitere Altlasten und Schadenfälle im Bereich des o.g. Bereichs
liegen uns keine Er-kenntnisse vor. Die Regierung von Niederbayern sowie das Landratsamt Deggendorf
erhalten einen Abdruck dieses Schreibens. |
Die Ausführungen der Abschnitte 1-4 und 7 wurden bereits in den
Erläuterungsbericht bzw. in die Planunterlagen integriert. Die Maßnahmenhinweise unter Abschnitt 5 werden noch ergänzt. |
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