Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss:

 

aus der Presse haben wir entnommen, dass in den nächsten Jahren der Flächennutzungsplan überarbeitet bzw. neu aufgestellt wird und bitten deshalb die Fl.Nr. 1293/1 als mögliche Baufläche für unseren Sohn auszuweisen.

 

Die unmittelbar an unser Gebäude angrenzende Fläche wurde bis ca. 2010 von einem Landwirt als Wiese bewirtschaftet und verwilderte danach zunehmend. Anschließend konnten wir die Wiese pachten und pflegen sie seitdem. Im Jahr 2017 konnten wir sie erwerben, weil wir eine weitere Garage benötigen (dazu hatte ich bei der Gemeinde wegen einem Anbau nachgefragt).

 

Inzwischen konnten wir durch die Erschließung des gegenüberliegenden neuen Baugebietes feststellen, dass die bebaubare Fläche nicht wie bisher auf unserer Gebäudelinie endet, sondern nach Norden erweitert wurde.

 

Durch eine Einbeziehung der Fl.Nr. 1293/1 könnte unser Sohn wie bisher vorgesehen, nicht nur einen Garagenanbau, sondern künftig ein Wohnhaus errichten. Die Erschließung ist über unseren privaten Kanal- und Wasseranschluss und über die direkte Zufahrt zur Wildenforster Straße gesichert. Die Gemeinde hätte keine Investitionskosten, würde aber bei einer Baugenehmigung Herstellungsbeiträge für Wasser und Kanal erhalten.

 

Um wohlwollende Entscheidung wird gebeten, nach den aktuellen Vergabekriterien hat unser Sohn keine Möglichkeit von der Gemeinde ein Grundstück erwerben zu können.

 

 

 

Aufgrund der von den TÖB / Behörden kritisierten Diskrepanz zwischen dem aus statistischen Werten abgeleiteten Bedarf und den im Vorentwurf eingetragenen geplanten Erweiterungen an Wohnbauflächen besteht die Notwendigkeit, die neu in den FNP aufzunehmenden Bauflächen zu reduzieren. Neue Bauflächen sollen sich auf den Hauptort Neuhausen - und hier auf bestehende Baulücken - konzentrieren.

 

Um das Ziel nicht zu gefährden, zumindest einen Teil der von der Gemeinde vorgesehenen Neuplanungen durchzusetzen, werden alle Anträge aus der Öffentlichkeit, die sich auf eine zusätzliche Erweiterung von Wohnbauflächen, v.a. in den Außenorten, beziehen, abgelehnt.

 

Unbeschadet davon besteht die spätere Möglichkeit der Einzelanfrage / Aufstellen einer Satzung für die angefragten Bereiche.