Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss:

 

Nach Durchsicht der Unterlagen zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan ist festgestellt worden, dass entlang der A 3 im Bereich der Bauverbotszone und der Baubeschränkungszone keine neuen Siedlungsbereiche vorgesehen sind. Es wird dennoch darauf hingewiesen, dass gemäß § 9 Abs. 1 FStrG parallel zur A 3 in einem Abstand von 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Autobahn die Errichtung von Hochbauten jeder Art unzulässig ist. Ebenso unzulässig sind in diesem Bereich Abgrabungen und Aufschüttungen größeren Umfanges. Die Bauverbotszone ist von Bebauung jeder Art freizuhalten.

 

Darüber wird hingewiesen, dass gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bauliche Anlagen der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes bedürfen, wenn sie längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter, gemessen vom äußeren befestigten Rand der Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anderes genutzt werden.

 

Sollte von den Festsetzungen abgewichen werden, ist eine erneute Beteiligung erforderlich.

 

Die Hinweise werden im Erläuterungsbericht ergänzt.