Sitzung: 29.03.2023 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15
Stellungnahme: |
Abwägung / Beschluss: |
die Aufgaben
der Regierung von Niederbayern – Gewerbeaufsichtsamt im Bauleitplanverfahren
liegen ausschließlich im Vollzug des Sprengstoffrechts. Bereiche, die nicht
innerhalb eines Sprengbereiches liegen, werden daher im Rahmen der
Bauleitplanung von Seiten des Gewerbeaufsichtsamtes nicht betrachtet. Der sog.
Sprengbereich wird in der SprengTR 310 definiert als Bereich um eine
Sprengstelle herum, in dem Streuflug nicht ausgeschlossen werden kann oder in
dem Personen- und/oder Sachschäden durch direkte Sprengeinwirkung entstehen
können. Dieser Sprengbereich ist auf 300 m festgelegt. Im Falle eines
Steinbruches umfasst der Sprengbereich das Gebiet, dass 300 m über die
genehmigten Abbaugrenzen hinausgeht. Dieser Sprengbereich ist freizuhalten. Neubauten in
Sprengbereichen sind grundsätzlich abzulehnen, da diese in der Regel nicht
mit den Schutzzielen des § 24 SprengG „Schutz Dritter und Sachgüter“
vereinbar ist. So führt sowohl die Schaffung von weiterem Wohnraum als auch
die Ansiedlung von Gewerbe zu einer Vergrößerung des vorhandenen
Personenkreises im Sprengbereich. Die Freihaltung des Sprengbereiches wird
dadurch im Regelfall massiv erschwert bzw. unmöglich gemacht. Aus Sicht des
Gewerbeaufsichtsamtes sind daher die Flächen in Sprengbereichen entsprechende
Nutzungseinschränkungen im Flächennutzungsplan festzulegen. |
Die Hinweise zu den Sprengbereichen werden in der Planung ergänzt. |
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