Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss:

 

die Aufgaben der Regierung von Niederbayern – Gewerbeaufsichtsamt im Bauleitplanverfahren liegen ausschließlich im Vollzug des Sprengstoffrechts. Bereiche, die nicht innerhalb eines Sprengbereiches liegen, werden daher im Rahmen der Bauleitplanung von Seiten des Gewerbeaufsichtsamtes nicht betrachtet.

 

Der sog. Sprengbereich wird in der SprengTR 310 definiert als Bereich um eine Sprengstelle herum, in dem Streuflug nicht ausgeschlossen werden kann oder in dem Personen- und/oder Sachschäden durch direkte Sprengeinwirkung entstehen können. Dieser Sprengbereich ist auf 300 m festgelegt. Im Falle eines Steinbruches umfasst der Sprengbereich das Gebiet, dass 300 m über die genehmigten Abbaugrenzen hinausgeht. Dieser Sprengbereich ist freizuhalten.

 

Neubauten in Sprengbereichen sind grundsätzlich abzulehnen, da diese in der Regel nicht mit den Schutzzielen des § 24 SprengG „Schutz Dritter und Sachgüter“ vereinbar ist. So führt sowohl die Schaffung von weiterem Wohnraum als auch die Ansiedlung von Gewerbe zu einer Vergrößerung des vorhandenen Personenkreises im Sprengbereich. Die Freihaltung des Sprengbereiches wird dadurch im Regelfall massiv erschwert bzw. unmöglich gemacht.

 

Aus Sicht des Gewerbeaufsichtsamtes sind daher die Flächen in Sprengbereichen entsprechende Nutzungseinschränkungen im Flächennutzungsplan festzulegen.

 

Die Hinweise zu den Sprengbereichen werden in der Planung ergänzt.