Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss:

 

Öffentliche Belange, die das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu vertreten hat, werden durch die vorgelegte Planung unter Punkt 4.5.2 „Gemischte Bauflächen“ und 10.1 „Landwirtschaft“ grundlegend berücksichtigt.

 

Wenn es zur Aufstellung von Bebauungsplänen kommt, soll folgende Anmerkung ergänzt werden:

 

„Die von den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücken und Betriebsstätten ausgehenden Immissionen, insbesondere Geruch, Lärm, Staub und Erschütterungen, auch, soweit sie über das übliche Maß hinausgehen, sind zu dulden. Insbesondere auch dann, wenn landwirtschaftliche Arbeiten nach Feierabend sowie an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtzeit vorgenommen werden, falls die Wetterlage während der Erntezeit solche Arbeiten erzwingt.“

 

Es ist darauf zu achten, dass die Erschließung der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen weiterhin gewährleistet bleibt. Insbesondere durch einen ausreichend großen Pflanzabstand zu Wirtschaftswegen ist ein reibungsloser landwirtschaftlicher Verkehr auch mit Großmaschinen sicherzustellen.

 

Mögliche Bepflanzungen entlang von landwirtschaftlichen Grundstücken sind so durchzuführen, dass bei der ackerbaulichen Nutzung keine Beeinträchtigungen, vor allem durch Schatteneinwirkung und Wurzelwerk entstehen. Auf die Grenzabstände bei landwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 48 AGBGB ist hinzuweisen. Gegenüber landwirtschaftlich genutzten Flächen ist mit Bäumen von mehr als 2 m Höhe ein Grenzabstand von 4 m einzuhalten.

 

Ausdrücklich begrüßen wir von landwirtschaftlich fachlicher Seite, dass der neue Flächennutzungsplan den Fokus auf die Innenraumentwicklungspotentiale legt und somit den Freiraum vor Bebauung schützt.

 

Langfristig ist der Verbrauch von landwirtschaftlichen Nutzflächen zu beschränken, da insbesondere gute und ertragreiche Acker- und Grünlandflächen für die Nahrungsmittelproduktion dringend erhalten werden müssen.

 

Ansonsten bestehen aus hiesiger Sicht keine Einwände gegen die Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Anmerkung wird bei einer Aufstellung von Bebauungsplänen berücksichtigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird bei einer Aufstellung von Bebauungsplänen berücksichtigt.

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird bei einer Aufstellung von Bebauungsplänen berücksichtigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.