Sitzung: 29.03.2023 Gemeinderat
Beschluss: Mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 1, Anwesend: 15
Stellungnahme: |
Abwägung / Beschluss: |
1. Lage in Überschwemmungsgebieten /
Hochwasserschutzmaßnahmen 1.1 Donau 1.1.1 Lage im festgesetzten
Überschwemmungsgebiet Der Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes liegt
teilweise im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Donau. Die bestehenden
Hochwasserschutzeinrichtungen sind noch nicht alle auf ein Hochwasserereignis
ausgebaut, welches statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (HQ100). Bei einem Versagen der Hochwasserschutzeinrichtungen
wird das Gebiet überflutet. Inwieweit die baulichen Schutzvorschriften des § 78 Abs. 1
Wasserhaushaltsgesetz (WHG), wonach in festgesetzten Überschwemmungsgebieten
die Ausweisung neuer Bauleitpläne untersagt ist, auf die geplante
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes anzuwenden ist, muss von der
zuständigen Rechtsbehörde beurteilt werden. Die Ausführungen im Flächennutzungsplan unter Punkt 7.4.2
entsprechen dem veralteten Planungsstand von 2007. Der
Donauausbau/Hochwasserschutz, wie er 2019 planfestgestellt wurde, ist im
Flächennutzungsplan nicht ausreichend berücksichtigt. 1.1.2 Donauausbau Im Umgriff des Flächennutzungsplans befinden sich die Polder Sulzbach
und Offen-berg/Metten des Donauausbaus, Teilabschnitt 1 Straubing –
Deggendorf. Im Folgenden wird nur auf die im Geltungsbereich des
Flächennutzungsplans liegenden Maßnahmen der jeweiligen Polder eingegangen. 1.1.2.1 Polder
Sulzbach Das Hochwasserschutzsystem für den Polder Sulzbach
erstreckt sich am linken Donauufer vom südlichen Ortsende Pfelling bis zur
Schwarzachmündung sowie noch rund 3,5 km entlang der Schwarzach bis zur Bundesautobahn
A3. Der rechte Schwarzachdeich wird zwischen der A3 und dem
Schöpfwerk Sulzbach in der bestehenden Trasse erhöht und verbreitert. Die aktuelle Planung sieht vor, alle Bauarbeiten, die für
einen wirksamen Schutz des Polders Sulzbach vor einem HQ100 der Donau
erforderlich sind, bei planmäßigem, störungsfreiem weiteren Verlauf bis Ende
2026 auszuführen. Restarbeiten werden dann im Jahr 2027 erledigt. 1.1.2.2 Polder Offenberg/Metten Der Polder Offenberg/Metten umfasst das Gebiet zwischen Schwarzachableiter
bis 1 km östlich der Mündung des Mettener Bachs. Die Deichbaumaßnahmen im Zuge des Donauausbaus bestehen
sowohl aus neu herzustellenden Deichen als auch aus Deicherhöhungen, bei
denen der bestehende Hochwasser-schutzdeich auf das erforderliche Ausbauziel
hin erhöht und ausgebaut wird. Entlang der Donau werden die Deiche in
Teilbereichen in rückverlegter Lage neu mit Schutzgrad HQ100 errichtet. Der
bestehende Deich wird in diesen Abschnitten rückgebaut. Eine Besonderheit des Polders Offenberg/Metten ist der
Erhalt des westlichen Teils des Polders als Hochwasserrückhalteraum. Um den
erhaltenen Hochwasserrückhalteraum von den künftig vor dem HQ100 geschützten
Polderteilen abzugrenzen, wird eine zweite Deichlinie parallel zu dem
östlichen Rücklaufdeich vom Schwarzachableiter mit Schutzgrad HQ100 neu
hergestellt. Der vorhandene linke Rückstaudeich entlang des
Schwarzachableiters stellt zwischen der Autobahn A3 und dem Donaudeich
Kleinschwarzach künftig die erste Deichlinie dar. Der Schutzgrad des
Hochwasserrückhalteraums wird nicht verändert. Ab einem etwa 50-jährlichen Hochwasser wird der
Hochwasserrückhalteraum über eine Überlaufschwelle aktiviert. Zur zeitlichen Abwicklung gilt Folgendes: Die Bauarbeiten zum HWS im Polder Offenberg/Metten haben in
nahezu allen Bereichen begonnen. Die Planung zum Stand Ende Juni 2022 sieht
vor, alle Bauarbeiten, die für einen wirksamen Schutz des Polders
Offenberg/Metten vor einem HQ100 der Donau erforderlich sind, bei
planmäßigem, störungsfreiem weiteren Verlauf bis Ende 2025 auszuführen.
Rest-arbeiten werden dann im Jahr 2026 ff erledigt. Erst nach Fertigstellung der Hochwasserschutzmaßnahmen kann das
Überschwemmungsgebiet der Donau angepasst werden. 1.1.3 HQextrem-Gebiet Wir müssen jedoch darauf hinweisen, dass auch nach der
Fertigstellung der Hochwasser-schutzanlagen zum Schutz vor einem
100-jährlichen Hochwasser der Donau kein absoluter Schutz vor Hochwasser
bestehen wird. Die Hochwasserschutzanlagen werden zwar für ein 100-jährliches
Hochwasserereignis (HQ100) der Donau ausgelegt, jedoch bieten sie keinen
planmäßigen Schutz vor einem extremen Hochwasserereignis (HQextrem). Ein HQextrem ist ein Hochwasserereignis, das selten
auftritt und zu deutlich höheren Was-serständen als ein HQ100 führt. Für die
Abflussmenge wird in etwa die 1,5-fache Menge des HQ100 angenommen. Die
Wasserspiegelhöhen können bei einem HQextrem bis zu einem Meter höher liegen
als die HW100-Wasserspiegel. Der Polder Offenberg/Metten wird deshalb auch nach dem
Ausbau der Hochwasserschutz-anlagen für ein 100-jährlichen Hochwasser der
Donau in einem Gebiet liegen, in dem eine Hochwassergefahr und ein
Hochwasserrisiko bei einem extremen Hochwasserereignis (HQextrem) besteht. In einem solchen Risikogebiet außerhalb von
Überschwemmungsgebieten sind bei der Aus-weisung neuer Baugebiete gemäß § 78b
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG auch nach der Fertigstel-lung des HQ100-Schutzes
insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung
erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des
Baugesetz-buches zu berücksichtigen. 1.2 Schwarzach (Ortsteil Aschenau) Für den Hochwasserschutz von Aschenau wurden entlang der
Schwarzach Hochwasser-schutzmaßnahmen in Form von Flutmulden errichtet. Der
HQ100 Schutz wurde jedoch nicht vollumfänglich umgesetzt. Das verbleibende
Überschwemmungsgebiet ist bei der weiteren Entwicklung zu beachten. 2. Wasserversorgung und Grundwasserschutz
Die Wasserversorgung in der Gemeinde Offenberg ist über den
Anschluss an das Netz der Wasserversorgung Bayerischer Wald gesichert.
Wasserschutzgebiete sind durch die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes
nicht betroffen. 3. Schmutzwasserentsorgung Die Abwasserentsorgung erfolgt im Gemeindebereich im
Trennsystem. Das anfallende Ab-wasser wird zur Kläranlage Metten abgeleitet. Die bestehende Kläranlage Metten wurde 1977 errichtet. Die
Kläranlage ist ausgelastet bzw. zeitweise überlastet. Der Tropfkörper ist
nach 45 Jahren in einem schlechten baulichen Zu-stand. Die Sanierung der
Anlage ist bereits geplant. Der Spatenstich zum Umbau der Kläranlage erfolgte
im April 2022. Die Kläranlage soll bis zum 01.01.2025 nachgerüstet werden. Seit 01.01.2019 ist der Zweckverband Abwasserbeseitigung
Metten-Offenberg für die Klär-anlage zuständig. Die Entsorgung der Ortsteile bzw. Anwesen über Kleinkläranlagen ist in
der Bekanntmachung des Landratsamtes Deggendorf vom 31.10.2008 für die
„Bezeichneten Gebiete“ nach Art. 17a BayWG geregelt. 4. Niederschlagswasserbeseitigung Es gilt allgemein, dass gemäß §55 Abs. 2 WHG
Niederschlagswasser ortsnah versickert werden soll, soweit dem weder
wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vor-schriften oder
wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Sollten die Untergrundverhältnisse eine oberflächennahe
Versickerung nicht oder nicht flächendeckend zulassen, ist auch die Ableitung
in Gewässer möglich. Grundsätzlich ist für eine gezielte Versickerung von
gesammeltem Niederschlagswasser oder eine Einleitung in oberirdische Gewässer
(Gewässerbenutzungen) eine wasserrechtliche Erlaubnis durch die
Kreisverwaltungsbehörde erforderlich. Hierauf kann verzichtet wer-den, wenn
bei Einleitungen in oberirdische Gewässer die Voraussetzungen des
Gemeingebrauchs nach § 25 WHG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 BayWG
mit TRENOG (Tech-nische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem
Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer) und bei Einleitung in das
Grundwasser (Versickerung) die Voraussetzungen der erlaubnisfreien Benutzung
im Sinne der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) mit TRENGW
(Technische Regeln für das zum schadlosen Einleiten von gesammeltem
Niederschlagswasser in das Grundwasser) erfüllt sind. Bei der Einleitungsmenge und Behandlung des
Niederschlagswassers sind die Vorgaben des Merkblattes „Handlungsempfehlungen
zum Umgang mit Regenwasser“ (DWA-M 153) bzw. DWA A102 „Grundsätze zur
Bewirtschaftung und Behandlung von Regenwetterabflüssen zur Einleitung in
Oberflächengewässer“ zu beachten. Für das Rückhaltevolumen gilt Arbeitsblatt
DWA-A 117. Bei Versickerung ist das Arbeitsblatt DWA-A 138 zu beachten. Unter anderem gilt: · Flächenversiegelungen sind auf das
unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Unvermeidbare Befestigungen sind
möglichst wasserdurchlässig auszubilden. · Die Versickerung in Schächten oder
Rigolen ist nur bei hinreichender Begründung und erlaubt. Grundsätzlich ist
das Niederschlagswasser breitflächige über die belebte Bodenzone zu
versickern. · Das Niederschlagswasser muss
entsprechend gereinigt werden, bevor es dem Grundwasser zugeleitet werden
darf. · Dachoberflächen aus Kupfer, Blei,
Zink und Titanzink verbieten sich bei beabsichtigter Versickerung des
Niederschlagswassers. · Der dazu notwendige Flächenbedarf
ist im Bebauungsplan zu berücksichtigen. · Die breitflächige Versickerung
erfordert die Bereitstellung von rund 15 % der zu entwässernden Flächen für
eine Versickerungsmulde. · Versickerungsmulden funktionieren
nach Frostperioden zeitweise nicht. · Wasser darf nicht durch
verunreinigten Untergrund versickert werden. · Beeinträchtigungen Dritter durch
die Niederschlagswasserbeseitigung müssen ausgeschlossen sein. Bei
Versickerungen in Hanglagen ist darauf zu achten, dass Unterlieger nicht
durch Vernässungen beeinträchtigt werden. Wild abfließendes Wasser soll
grundsätzlich gegenüber den bestehenden Verhältnissen nicht nachteilig
verändert werden. 5. Wild abfließendes
Niederschlagswasser, Starkregen und Sturzfluten Als Starkregen bezeichnet man laut den Warnkriterien des Deutschen
Wetterdienstes Niederschläge von mehr als 25 Millimeter pro Stunde oder mehr
als 35 Millimeter in sechs Stunden. Starkregen entsteht häufig beim Abregnen
massiver Gewitterwolken. Sturzfluten entstehen meist infolge von solchen Starkregenereignissen,
wenn das Wasser nicht schnell genug im Erdreich versickern oder über ein
Kanalsystem abgeführt werden kann. Es bilden sich schlagartig oberirdische
Wasserstraßen bis hin zu ganzen Seen. Sturzfluten können überall auftreten, unabhängig davon, ob
Bäche oder andere fließende Gewässer in der Nähe sind. Bereits leichtere
Hanglagen begünstigen, dass herabstürzende Wassermassen auf Gebäude
zuströmen. Ebenso kann es bei ebenen Straßen zu einem Rückstau im
Kanalsystem kommen, was zu Überschwemmungen führt. Die Entwässerungskanäle
sind meist nicht auf Sturzfluten ausgelegt. Daher können die Regenmassen nur
zum Teil über das Kanalsystem abgeführt werden und der andere, oft erhebliche
Teil der Regenmassen bahnt sich oberirdisch in meist unkontrollierter Weise
seinen Weg über Straßen und Grundstücke. Dies führt zu Schäden an und in
Bauwerken, sofern keine ausreichenden Schutzvorkehrungen bestehen. Entsprechend den Informationen durch das Bundesamt für
Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe empfehlen wir u. a. folgende
vorbeugenden Maßnahmen zum Schutz vor Sturzfluten: · Alle Eingangsbereiche und
Oberkanten von Lichtschächten und außenliegenden Kellerabgängen sollten
mindestens 15 bis 20 Zentimeter höher liegen als die umgeben-de
Geländeoberfläche. · Es sollten Vorkehrungen getroffen
werden, um einen Rückstau aus der Kanalisation zu vermeiden. 6. Wassergefährdende Stoffe Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist nicht Teil
dieser Stellungnahme. 7. Altlasten Im Gemeindebereich Offenberg sind folgende Altdeponien im Rahmen der
Amtsermittlung aktenkundig: • Altdeponie Penzenried, Fl.-Nr. 116/2, Gemarkung Offenberg
• Altdeponie Wildenforst, Fl.-Nr. 1295, Gemarkung Offenberg
• Altdeponie Buchberg, Fl.-Nr. 306, Gemarkung Buchberg Darüber hinaus befand sich früher auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1216/2,
Gemarkung Offen-berg, die AVIA-Tankstelle S. Mietaner (Fritz-Schäffer-Str.
31, 94560 Offenberg). Diese wurde 1998 stillgelegt, Verunreinigungen durch
MKW i.w. ausgekoffert und entsorgt – aus statischen Gründen mussten jedoch
Restbelastungen durch MKW (150 mg/kg) vor Ort verbleiben. Über weitere Altlasten und Schadenfälle im Bereich des o.g.
Bereichs liegen uns keine Er-kenntnisse vor. Die Regierung von Niederbayern sowie das Landratsamt Deggendorf
erhalten einen Abdruck dieses Schreibens. |
Die Ausführungen zum Donauausbau / Hochwasserschutz werden für die
Polder Sulzbach bzw. Offenberg/Metten in Plan und Text gemäß dem 2019
planfestgestellten Stand aktualisiert. Die Hinweise bzgl. des HQextrem-Gebietes werden in den
Erläuterungsbericht mit aufgenommen. Der Hinweis wird im Erläuterungsbericht ergänzt. Der Erläuterungsbericht wird bzgl. der Hinweise zur
Schmutzwasserentsorgung überarbeitet. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sofern noch nicht enthalten, werden die Hinweise im
Erläuterungsbericht ergänzt. Die Hinweise werden im Rahmen von zukünftigen Bebauungsplänen
berücksichtigt. Die genannten Informationen zu Altlasten werden, soweit noch nicht
enthalten, in Plan und Text ergänzt. |
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