Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 1, Anwesend: 15

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss:

 

1.     Lage in Überschwemmungsgebieten / Hochwasserschutzmaßnahmen

 

1.1   Donau

 

1.1.1    Lage im festgesetzten Überschwemmungsgebiet

 

Der Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes liegt teilweise im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Donau. Die bestehenden Hochwasserschutzeinrichtungen sind noch nicht alle auf ein Hochwasserereignis ausgebaut, welches statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (HQ100). Bei einem Versagen der Hochwasserschutzeinrichtungen wird das Gebiet überflutet.

 

Inwieweit die baulichen Schutzvorschriften des § 78 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), wonach in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung neuer Bauleitpläne untersagt ist, auf die geplante Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes anzuwenden ist, muss von der zuständigen Rechtsbehörde beurteilt werden.

 

Die Ausführungen im Flächennutzungsplan unter Punkt 7.4.2 entsprechen dem veralteten Planungsstand von 2007. Der Donauausbau/Hochwasserschutz, wie er 2019 planfestgestellt wurde, ist im Flächennutzungsplan nicht ausreichend berücksichtigt.

 

1.1.2    Donauausbau

 

Im Umgriff des Flächennutzungsplans befinden sich die Polder Sulzbach und Offen-berg/Metten des Donauausbaus, Teilabschnitt 1 Straubing – Deggendorf. Im Folgenden wird nur auf die im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans liegenden Maßnahmen der jeweiligen Polder eingegangen.

 

1.1.2.1 Polder Sulzbach

 

Das Hochwasserschutzsystem für den Polder Sulzbach erstreckt sich am linken Donauufer vom südlichen Ortsende Pfelling bis zur Schwarzachmündung sowie noch rund 3,5 km entlang der Schwarzach bis zur Bundesautobahn A3.

 

Der rechte Schwarzachdeich wird zwischen der A3 und dem Schöpfwerk Sulzbach in der bestehenden Trasse erhöht und verbreitert.

 

Die aktuelle Planung sieht vor, alle Bauarbeiten, die für einen wirksamen Schutz des Polders Sulzbach vor einem HQ100 der Donau erforderlich sind, bei planmäßigem, störungsfreiem weiteren Verlauf bis Ende 2026 auszuführen. Restarbeiten werden dann im Jahr 2027 erledigt.

 

1.1.2.2 Polder Offenberg/Metten

 

Der Polder Offenberg/Metten umfasst das Gebiet zwischen Schwarzachableiter bis 1 km östlich der Mündung des Mettener Bachs.

 

Die Deichbaumaßnahmen im Zuge des Donauausbaus bestehen sowohl aus neu herzustellenden Deichen als auch aus Deicherhöhungen, bei denen der bestehende Hochwasser-schutzdeich auf das erforderliche Ausbauziel hin erhöht und ausgebaut wird. Entlang der Donau werden die Deiche in Teilbereichen in rückverlegter Lage neu mit Schutzgrad HQ100 errichtet. Der bestehende Deich wird in diesen Abschnitten rückgebaut.

 

Eine Besonderheit des Polders Offenberg/Metten ist der Erhalt des westlichen Teils des Polders als Hochwasserrückhalteraum. Um den erhaltenen Hochwasserrückhalteraum von den künftig vor dem HQ100 geschützten Polderteilen abzugrenzen, wird eine zweite Deichlinie parallel zu dem östlichen Rücklaufdeich vom Schwarzachableiter mit Schutzgrad HQ100 neu hergestellt. Der vorhandene linke Rückstaudeich entlang des Schwarzachableiters stellt zwischen der Autobahn A3 und dem Donaudeich Kleinschwarzach künftig die erste Deichlinie dar. Der Schutzgrad des Hochwasserrückhalteraums wird nicht verändert.

 

Ab einem etwa 50-jährlichen Hochwasser wird der Hochwasserrückhalteraum über eine Überlaufschwelle aktiviert.

 

Zur zeitlichen Abwicklung gilt Folgendes:

 

Die Bauarbeiten zum HWS im Polder Offenberg/Metten haben in nahezu allen Bereichen begonnen. Die Planung zum Stand Ende Juni 2022 sieht vor, alle Bauarbeiten, die für einen wirksamen Schutz des Polders Offenberg/Metten vor einem HQ100 der Donau erforderlich sind, bei planmäßigem, störungsfreiem weiteren Verlauf bis Ende 2025 auszuführen. Rest-arbeiten werden dann im Jahr 2026 ff erledigt.

 

Erst nach Fertigstellung der Hochwasserschutzmaßnahmen kann das Überschwemmungsgebiet der Donau angepasst werden.

 

1.1.3 HQextrem-Gebiet

 

Wir müssen jedoch darauf hinweisen, dass auch nach der Fertigstellung der Hochwasser-schutzanlagen zum Schutz vor einem 100-jährlichen Hochwasser der Donau kein absoluter Schutz vor Hochwasser bestehen wird. Die Hochwasserschutzanlagen werden zwar für ein 100-jährliches Hochwasserereignis (HQ100) der Donau ausgelegt, jedoch bieten sie keinen planmäßigen Schutz vor einem extremen Hochwasserereignis (HQextrem).

 

Ein HQextrem ist ein Hochwasserereignis, das selten auftritt und zu deutlich höheren Was-serständen als ein HQ100 führt. Für die Abflussmenge wird in etwa die 1,5-fache Menge des HQ100 angenommen. Die Wasserspiegelhöhen können bei einem HQextrem bis zu einem Meter höher liegen als die HW100-Wasserspiegel.

 

Der Polder Offenberg/Metten wird deshalb auch nach dem Ausbau der Hochwasserschutz-anlagen für ein 100-jährlichen Hochwasser der Donau in einem Gebiet liegen, in dem eine Hochwassergefahr und ein Hochwasserrisiko bei einem extremen Hochwasserereignis (HQextrem) besteht.

 

In einem solchen Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten sind bei der Aus-weisung neuer Baugebiete gemäß § 78b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG auch nach der Fertigstel-lung des HQ100-Schutzes insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetz-buches zu berücksichtigen.

 

1.2   Schwarzach (Ortsteil Aschenau)

 

Für den Hochwasserschutz von Aschenau wurden entlang der Schwarzach Hochwasser-schutzmaßnahmen in Form von Flutmulden errichtet. Der HQ100 Schutz wurde jedoch nicht vollumfänglich umgesetzt. Das verbleibende Überschwemmungsgebiet ist bei der weiteren Entwicklung zu beachten.

 

2.     Wasserversorgung und Grundwasserschutz

 

Die Wasserversorgung in der Gemeinde Offenberg ist über den Anschluss an das Netz der Wasserversorgung Bayerischer Wald gesichert. Wasserschutzgebiete sind durch die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes nicht betroffen.

 

3.     Schmutzwasserentsorgung

 

Die Abwasserentsorgung erfolgt im Gemeindebereich im Trennsystem. Das anfallende Ab-wasser wird zur Kläranlage Metten abgeleitet.

 

Die bestehende Kläranlage Metten wurde 1977 errichtet. Die Kläranlage ist ausgelastet bzw. zeitweise überlastet. Der Tropfkörper ist nach 45 Jahren in einem schlechten baulichen Zu-stand. Die Sanierung der Anlage ist bereits geplant. Der Spatenstich zum Umbau der Kläranlage erfolgte im April 2022. Die Kläranlage soll bis zum 01.01.2025 nachgerüstet werden.

 

Seit 01.01.2019 ist der Zweckverband Abwasserbeseitigung Metten-Offenberg für die Klär-anlage zuständig.

 

Die Entsorgung der Ortsteile bzw. Anwesen über Kleinkläranlagen ist in der Bekanntmachung des Landratsamtes Deggendorf vom 31.10.2008 für die „Bezeichneten Gebiete“ nach Art. 17a BayWG geregelt.

 

4.        Niederschlagswasserbeseitigung

 

Es gilt allgemein, dass gemäß §55 Abs. 2 WHG Niederschlagswasser ortsnah versickert werden soll, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vor-schriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

 

Sollten die Untergrundverhältnisse eine oberflächennahe Versickerung nicht oder nicht flächendeckend zulassen, ist auch die Ableitung in Gewässer möglich.

 

Grundsätzlich ist für eine gezielte Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser oder eine Einleitung in oberirdische Gewässer (Gewässerbenutzungen) eine wasserrechtliche Erlaubnis durch die Kreisverwaltungsbehörde erforderlich. Hierauf kann verzichtet wer-den, wenn bei Einleitungen in oberirdische Gewässer die Voraussetzungen des Gemeingebrauchs nach § 25 WHG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 BayWG mit TRENOG (Tech-nische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer) und bei Einleitung in das Grundwasser (Versickerung) die Voraussetzungen der erlaubnisfreien Benutzung im Sinne der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) mit TRENGW (Technische Regeln für das zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser) erfüllt sind.

 

Bei der Einleitungsmenge und Behandlung des Niederschlagswassers sind die Vorgaben des Merkblattes „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“ (DWA-M 153) bzw. DWA A102 „Grundsätze zur Bewirtschaftung und Behandlung von Regenwetterabflüssen zur Einleitung in Oberflächengewässer“ zu beachten. Für das Rückhaltevolumen gilt Arbeitsblatt DWA-A 117. Bei Versickerung ist das Arbeitsblatt DWA-A 138 zu beachten.

 

Unter anderem gilt:

 

·    Flächenversiegelungen sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Unvermeidbare Befestigungen sind möglichst wasserdurchlässig auszubilden.

·    Die Versickerung in Schächten oder Rigolen ist nur bei hinreichender Begründung und erlaubt. Grundsätzlich ist das Niederschlagswasser breitflächige über die belebte Bodenzone zu versickern.

·    Das Niederschlagswasser muss entsprechend gereinigt werden, bevor es dem Grundwasser zugeleitet werden darf.

·    Dachoberflächen aus Kupfer, Blei, Zink und Titanzink verbieten sich bei beabsichtigter Versickerung des Niederschlagswassers.

·    Der dazu notwendige Flächenbedarf ist im Bebauungsplan zu berücksichtigen.

·    Die breitflächige Versickerung erfordert die Bereitstellung von rund 15 % der zu entwässernden Flächen für eine Versickerungsmulde.

·    Versickerungsmulden funktionieren nach Frostperioden zeitweise nicht.

·    Wasser darf nicht durch verunreinigten Untergrund versickert werden.

·    Beeinträchtigungen Dritter durch die Niederschlagswasserbeseitigung müssen ausgeschlossen sein. Bei Versickerungen in Hanglagen ist darauf zu achten, dass Unterlieger nicht durch Vernässungen beeinträchtigt werden. Wild abfließendes Wasser soll grundsätzlich gegenüber den bestehenden Verhältnissen nicht nachteilig verändert werden.

 

5.        Wild abfließendes Niederschlagswasser, Starkregen und Sturzfluten

 

Als Starkregen bezeichnet man laut den Warnkriterien des Deutschen Wetterdienstes Niederschläge von mehr als 25 Millimeter pro Stunde oder mehr als 35 Millimeter in sechs Stunden. Starkregen entsteht häufig beim Abregnen massiver Gewitterwolken. Sturzfluten entstehen meist infolge von solchen Starkregenereignissen, wenn das Wasser nicht schnell genug im Erdreich versickern oder über ein Kanalsystem abgeführt werden kann. Es bilden sich schlagartig oberirdische Wasserstraßen bis hin zu ganzen Seen.

 

Sturzfluten können überall auftreten, unabhängig davon, ob Bäche oder andere fließende Gewässer in der Nähe sind. Bereits leichtere Hanglagen begünstigen, dass herabstürzende Wassermassen auf Gebäude zuströmen.

 

Ebenso kann es bei ebenen Straßen zu einem Rückstau im Kanalsystem kommen, was zu Überschwemmungen führt. Die Entwässerungskanäle sind meist nicht auf Sturzfluten ausgelegt. Daher können die Regenmassen nur zum Teil über das Kanalsystem abgeführt werden und der andere, oft erhebliche Teil der Regenmassen bahnt sich oberirdisch in meist unkontrollierter Weise seinen Weg über Straßen und Grundstücke. Dies führt zu Schäden an und in Bauwerken, sofern keine ausreichenden Schutzvorkehrungen bestehen.

 

Entsprechend den Informationen durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe empfehlen wir u. a. folgende vorbeugenden Maßnahmen zum Schutz vor Sturzfluten:

 

·    Alle Eingangsbereiche und Oberkanten von Lichtschächten und außenliegenden Kellerabgängen sollten mindestens 15 bis 20 Zentimeter höher liegen als die umgeben-de Geländeoberfläche.

·    Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um einen Rückstau aus der Kanalisation zu vermeiden.

 

6.        Wassergefährdende Stoffe

 

Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist nicht Teil dieser Stellungnahme.

 

7.        Altlasten

 

Im Gemeindebereich Offenberg sind folgende Altdeponien im Rahmen der Amtsermittlung aktenkundig:

 

• Altdeponie Penzenried, Fl.-Nr. 116/2, Gemarkung Offenberg

• Altdeponie Wildenforst, Fl.-Nr. 1295, Gemarkung Offenberg

• Altdeponie Buchberg, Fl.-Nr. 306, Gemarkung Buchberg

 

Darüber hinaus befand sich früher auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1216/2, Gemarkung Offen-berg, die AVIA-Tankstelle S. Mietaner (Fritz-Schäffer-Str. 31, 94560 Offenberg). Diese wurde 1998 stillgelegt, Verunreinigungen durch MKW i.w. ausgekoffert und entsorgt – aus statischen Gründen mussten jedoch Restbelastungen durch MKW (150 mg/kg) vor Ort verbleiben.

 

Über weitere Altlasten und Schadenfälle im Bereich des o.g. Bereichs liegen uns keine Er-kenntnisse vor.

 

Die Regierung von Niederbayern sowie das Landratsamt Deggendorf erhalten einen Abdruck dieses Schreibens.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Ausführungen zum Donauausbau / Hochwasserschutz werden für die Polder Sulzbach bzw. Offenberg/Metten in Plan und Text gemäß dem 2019 planfestgestellten Stand aktualisiert.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise bzgl. des HQextrem-Gebietes werden in den Erläuterungsbericht mit aufgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird im Erläuterungsbericht ergänzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Erläuterungsbericht wird bzgl. der Hinweise zur Schmutzwasserentsorgung überarbeitet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sofern noch nicht enthalten, werden die Hinweise im Erläuterungsbericht ergänzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden im Rahmen von zukünftigen Bebauungsplänen berücksichtigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die genannten Informationen zu Altlasten werden, soweit noch nicht enthalten, in Plan und Text ergänzt.