Sitzung: 29.03.2023 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15
Stellungnahme: |
Abwägung / Beschluss: |
Absicht der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes ist
es, im Hinblick auf die vorhandenen und geplanten Gewerbe- und
Wohngebietsausweisungen eine Überarbeitung des etwa 35 Jahre alten
Flächennutzungsplanes mit 20 Deckblättern unter Berücksichtigung der Ziele
und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erreichen. Der
Landschaftsplan ist integrierter Bestandteil des Flächennutzungsplanes. Im
Gemeindebereich Offenberg gibt es keine festgesetzten
Trinkwasserschutzgebiete. Für die bauliche Entwicklung der Gemeinde Offenberg wurden
die Pflichten zur · vorrangigen Nutzung vorhandener
Potentiale der Innenentwicklung, · Vermeidung von Zersiedelung und · Anbindung neuer Siedlungsflächen an
vorhandene Siedlungseinheiten berücksichtigt. Von uns wurde im Rahmen der Beteiligung insbesondere
geprüft, ob wasserwirtschaftliche Belange bzgl. der Planungsziele unter dem
Thema Bauliche Entwicklung betroffen sind. In diesem Zusammenhang sind
folgende Aspekte aus wasserwirtschaftlicher Sicht bereits positiv
berücksichtigt: · Talräume und Hanglagen sind von als
Barrieren wirkender Bebauung bzw. anderen Abflusshindernissen freizuhalten.
Die Schließung bestehender Siedlungslücken bzw. Ortsabrundungen nur im Rahmen
des örtlichen Eigenbedarfs ist im Einzelfall denkbar. Anmerkung: Es wird auf
die entsprechende Fehlentwicklung in Aschenau in den letzten Jahren
hingewiesen. · Die wassersensiblen Bereiche sind
in den beiden Plänen Nr. 1.1a und 1.1b M = 1:5000 dargestellt. Eine Bebauung
sollte in den gekennzeichneten Gebieten unterbleiben. · Die wesentlichen Aussagen des
Gewässerentwicklungskonzeptes (GEP) wurden in die Bestands- und
Maßnahmenkarte des Flächennutzungsplanes nachrichtlich übernommen. In der
Zuständigkeit der Fachkundigen Stelle ergeben sich folgende Hinweise: Hochwasserschutz Zu den Belangen des § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauGB (Wasserflächen
und Flächen für die Wasserwirtschaft und den Hochwasserschutz) ist die
Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf zu beachten. Insbesondere
sind von der dortigen Stelle Hinweise zur aktuellen Datenlage zu den festgesetzten (§ 78 WHG) und evtl. zwischenzeitlich
ermittelten Überschwemmungsgebieten an Bächen (§ 76 WHG) sowie zu
Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten (§ 78b WHG) zu erwarten.
Da in den o.g. Bereichen mit baulichen
Einschränkungen zu rechnen ist, ist die Darstellung der entsprechenden
Hochwassergefahrenflächen sinnvoll. Oberirdische Gewässer (Gewässer III. Ordnung) Bei Vorhaben im 60-Meter-Bereich eines Gewässers III.
Ordnung mit Genehmigungspflicht nach Art. 20 Abs. 2 BayWG (Schwarzach
zwischen dem Kreuzungsbauwerk mit der BAB 3 und der Mündung in die Donau bei
Sommersdorf) oder III. Ordnung ohne Genehmigungspflicht nach Art. 20 BayWG
ist grundsätzlich folgendes zu beachten: Gemäß § 41 Abs.
2 WHG haben Anlieger Handlungen zu unterlassen, die die Unterhaltung des
Gewässers unmöglich machen oder wesentlich erschweren. Deshalb ist an
Gewässern grundsätzlich ein Uferstreifen von mind. 5 m von jeglicher Bebauung
freizuhalten. Offene Talräume / Auen -
über die Ufer tretende Flüsse und Bäche, -
zeitweise hohen Wasserabfluss in sonst trockenen Tälern oder - zeitweise hoch anstehendes
Grundwasser. Im Unterschied zu amtlich
festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten kann bei
diesen Flächen nicht angegeben werden, wie wahrscheinlich Überschwemmungen
sind. Die Flächen können je nach örtlicher Situation ein häufiges (HQhäufig),
ein 100-jährliches (HQ100) oder auch ein extremes Hochwasserereignis (HQextrem)
abdecken. An kleineren Gewässern, an denen
keine Überschwemmungsgebiete oder Hochwassergefahrenflächen vorliegen, kann
die Darstellung der wassersensiblen Bereiche Hinweise auf mögliche
Überschwemmungen und hohe Grundwasserstände geben und somit zur Abschätzung
der Hochwassergefahr herangezogen werden. Unabhängig von der
Eintrittswahrscheinlichkeit eines Hochwasserereignisses ist aus
Vorsorgegründen von einer Bebauung in einem Überschwemmungsgebiet abzuraten. Abwasserentsorgung Das Abwasser im Gemeindebereich Offenberg wird der
Kläranlage Metten zugeführt. Zur Aufnahmefähigkeit der Kläranlage äußert sich
das Wasserwirtschaftsamt. Entsprechend der Bekanntmachung des Landratsamtes über die
„Bezeichneten Gebiete“ i. S. d. Art. 17 a BayWG vom 31.10.2008 muss das
Abwasser mehrerer kleinerer Orte und Weiler auch weiterhin über
Kleinkläranlagen entsorgt werden. Die Errichtung neuer oder die Änderung
bestehender Kleinkläranlagen ist erlaubnispflichtig. Die Ortsteile
Kleinschwarzach, Mösl und Prell sind wegen ihrer Lage im Bereich gespannten
Grundwassers in die Gebietsklassifizierung IV der „Bezeichneten Gebiete“
eingestuft und bedürfen im Erlaubnisverfahren eines Gutachtens des amtlichen
Sachverständigen (Wasserwirtschaftsamt Deggendorf). Niederschlagswasserbeseitigung Zur Niederschlagswasserbeseitigung äußert sich ebenfalls
das Wasserwirtschaftsamt Deggendorf. Punktuelle und linienförmige
Versickerungsanlagen (z. B. Sickerschächte, Rigolen usw.) im Bereich südlich
der Linie Offenberg – Neuhausen (entsprechend der nördlichen Grenze des
festgesetzten Überschwemmungsgebietes der Donau) sind grundsätzlich
erlaubnispflichtig. Sonstiges Ob im Gemeindebereich Offenberg Altlastenverdachtsflächen
vorhanden sind, ist dem Altlasten-, Bodenschutz- und
Deponieinformationssystem ABuDIS zu entnehmen. Die Stellungnahme der
zuständigen Stelle im SG 41 – Frau Bauer - ist zu beachten. Zu umweltrechtlichen
Vorschriften in den dem Bundesberggesetz unterliegenden Betrieben (hier
Vorranggebiete zur Gewinnung von Granit) ist die Regierung von Oberbayern –
Bergamt Südbayern – zu hören. Es wird darauf
hingewiesen, dass bereits bei Änderungen und Ergänzungen von Bauleitplänen
für nach § 34 BauGB zu beurteilende Gebiete sowie für Satzungen nach § 34
Abs. 4 BauGB insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die
Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu
berücksichtigen ist. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt, eine
Anmerkung in der Legende ergänzt. Die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes werden berücksichtigt. Die wassersensiblen Bereiche als weitere Hochwassergefahrenflächen
sind bereits dargestellt, die HQ-extrem-Linie wird im Plan ergänzt und der
Text um einen Hinweis ergänzt. Der Hinweis wird im Erläuterungsbericht ergänzt. Die wassersensiblen Bereiche wurden in den Planunterlagen dargestellt.
Hinweise zu den genannten Gefahren
werden in Planlegende sowie Erläuterungsbericht ergänzt. Die Hinweise zur Abwasserentsorgung werden im Erläuterungsbericht
ergänzt. Der Hinweis wird im Erläuterungsbericht ergänzt. Die sonstigen Hinweise werden zur Kenntnis genommen. |
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