Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss:

 

Absicht der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes ist es, im Hinblick auf die vorhandenen und geplanten Gewerbe- und Wohngebietsausweisungen eine Überarbeitung des etwa 35 Jahre alten Flächennutzungsplanes mit 20 Deckblättern unter Berücksichtigung der Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erreichen. Der Landschaftsplan ist integrierter Bestandteil des Flächennutzungsplanes. Im Gemeindebereich Offenberg gibt es keine festgesetzten Trinkwasserschutzgebiete.

 

Für die bauliche Entwicklung der Gemeinde Offenberg wurden die Pflichten zur

 

·      vorrangigen Nutzung vorhandener Potentiale der Innenentwicklung,

·      Vermeidung von Zersiedelung und

·      Anbindung neuer Siedlungsflächen an vorhandene Siedlungseinheiten

 

berücksichtigt.

 

Von uns wurde im Rahmen der Beteiligung insbesondere geprüft, ob wasserwirtschaftliche Belange bzgl. der Planungsziele unter dem Thema Bauliche Entwicklung betroffen sind. In diesem Zusammenhang sind folgende Aspekte aus wasserwirtschaftlicher Sicht bereits positiv berücksichtigt:

 

·      Talräume und Hanglagen sind von als Barrieren wirkender Bebauung bzw. anderen Abflusshindernissen freizuhalten. Die Schließung bestehender Siedlungslücken bzw. Ortsabrundungen nur im Rahmen des örtlichen Eigenbedarfs ist im Einzelfall denkbar. Anmerkung: Es wird auf die entsprechende Fehlentwicklung in Aschenau in den letzten Jahren hingewiesen.

 

·      Die wassersensiblen Bereiche sind in den beiden Plänen Nr. 1.1a und 1.1b M = 1:5000 dargestellt. Eine Bebauung sollte in den gekennzeichneten Gebieten unterbleiben.

 

·      Die wesentlichen Aussagen des Gewässerentwicklungskonzeptes (GEP) wurden in die Bestands- und Maßnahmenkarte des Flächennutzungsplanes nachrichtlich übernommen.

 

In der Zuständigkeit der Fachkundigen Stelle ergeben sich folgende Hinweise:

 

Hochwasserschutz

Zu den Belangen des § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauGB (Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft und den Hochwasserschutz) ist die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf zu beachten. Insbesondere sind von der dortigen Stelle Hinweise zur aktuellen Datenlage zu den festgesetzten (§ 78 WHG) und evtl. zwischenzeitlich ermittelten Überschwemmungsgebieten an Bächen (§ 76 WHG) sowie zu Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten (§ 78b WHG) zu erwarten. Da in den o.g. Bereichen mit baulichen Einschränkungen zu rechnen ist, ist die Darstellung der entsprechenden Hochwassergefahrenflächen sinnvoll.

 

Oberirdische Gewässer (Gewässer III. Ordnung)

Bei Vorhaben im 60-Meter-Bereich eines Gewässers III. Ordnung mit Genehmigungspflicht nach Art. 20 Abs. 2 BayWG (Schwarzach zwischen dem Kreuzungsbauwerk mit der BAB 3 und der Mündung in die Donau bei Sommersdorf) oder III. Ordnung ohne Genehmigungspflicht nach Art. 20 BayWG ist grundsätzlich folgendes zu beachten:

 

Gemäß § 41 Abs. 2 WHG haben Anlieger Handlungen zu unterlassen, die die Unterhaltung des Gewässers unmöglich machen oder wesentlich erschweren. Deshalb ist an Gewässern grundsätzlich ein Uferstreifen von mind. 5 m von jeglicher Bebauung freizuhalten.

 

Offene Talräume / Auen

Die gekennzeichneten wassersensiblen Bereiche sind durch den Einfluss von Wasser geprägt. Sie markieren den natürlichen Einflussbereich des Wassers, in dem es zu Überschwemmungen und Überspülungen kommen kann. Nutzungen können hier beeinträchtigt werden durch:

 

- über die Ufer tretende Flüsse und Bäche,

- zeitweise hohen Wasserabfluss in sonst trockenen Tälern oder

- zeitweise hoch anstehendes Grundwasser.

 

Im Unterschied zu amtlich festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten kann bei diesen Flächen nicht angegeben werden, wie wahrscheinlich Überschwemmungen sind. Die Flächen können je nach örtlicher Situation ein häufiges (HQhäufig), ein 100-jährliches (HQ100) oder auch ein extremes Hochwasserereignis (HQextrem) abdecken.

 

An kleineren Gewässern, an denen keine Überschwemmungsgebiete oder Hochwassergefahrenflächen vorliegen, kann die Darstellung der wassersensiblen Bereiche Hinweise auf mögliche Überschwemmungen und hohe Grundwasserstände geben und somit zur Abschätzung der Hochwassergefahr herangezogen werden.

 

Unabhängig von der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Hochwasserereignisses ist aus Vorsorgegründen von einer Bebauung in einem Überschwemmungsgebiet abzuraten.

 

Abwasserentsorgung

Das Abwasser im Gemeindebereich Offenberg wird der Kläranlage Metten zugeführt. Zur Aufnahmefähigkeit der Kläranlage äußert sich das Wasserwirtschaftsamt.

 

Entsprechend der Bekanntmachung des Landratsamtes über die „Bezeichneten Gebiete“ i. S. d. Art. 17 a BayWG vom 31.10.2008 muss das Abwasser mehrerer kleinerer Orte und Weiler auch weiterhin über Kleinkläranlagen entsorgt werden. Die Errichtung neuer oder die Änderung bestehender Kleinkläranlagen ist erlaubnispflichtig.

 

Die Ortsteile Kleinschwarzach, Mösl und Prell sind wegen ihrer Lage im Bereich gespannten Grundwassers in die Gebietsklassifizierung IV der „Bezeichneten Gebiete“ eingestuft und bedürfen im Erlaubnisverfahren eines Gutachtens des amtlichen Sachverständigen (Wasserwirtschaftsamt Deggendorf).

 

Niederschlagswasserbeseitigung

Zur Niederschlagswasserbeseitigung äußert sich ebenfalls das Wasserwirtschaftsamt Deggendorf. Punktuelle und linienförmige Versickerungsanlagen (z. B. Sickerschächte, Rigolen usw.) im Bereich südlich der Linie Offenberg – Neuhausen (entsprechend der nördlichen Grenze des festgesetzten Überschwemmungsgebietes der Donau) sind grundsätzlich erlaubnispflichtig.

 

Sonstiges

Ob im Gemeindebereich Offenberg Altlastenverdachtsflächen vorhanden sind, ist dem Altlasten-, Bodenschutz- und Deponieinformationssystem ABuDIS zu entnehmen. Die Stellungnahme der zuständigen Stelle im SG 41 – Frau Bauer - ist zu beachten.

 

Zu umweltrechtlichen Vorschriften in den dem Bundesberggesetz unterliegenden Betrieben (hier Vorranggebiete zur Gewinnung von Granit) ist die Regierung von Oberbayern – Bergamt Südbayern – zu hören.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass bereits bei Änderungen und Ergänzungen von Bauleitplänen für nach § 34 BauGB zu beurteilende Gebiete sowie für Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt, eine Anmerkung in der Legende ergänzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes werden berücksichtigt.

Die wassersensiblen Bereiche als weitere Hochwassergefahrenflächen sind bereits dargestellt, die HQ-extrem-Linie wird im Plan ergänzt und der Text um einen Hinweis ergänzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird im Erläuterungsbericht ergänzt.

 

 

 

 

 

 

 

Die wassersensiblen Bereiche wurden in den Planunterlagen dargestellt. Hinweise zu den  genannten Gefahren werden in Planlegende sowie Erläuterungsbericht ergänzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise zur Abwasserentsorgung werden im Erläuterungsbericht ergänzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird im Erläuterungsbericht ergänzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die sonstigen Hinweise werden zur Kenntnis genommen.