Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss:

 

Ausweisung von Bauflächen:

 

Die kommunale Landschaftsplanung hat die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwirklichen (§9 BNatSchG) und ist damit ein zentrales Element der Umweltvorsorge in Bayern. Integriert in den Flächennutzungsplan, ist sie eine wichtige Grundlage für die Entwicklung der Gemeinde. Die Landschaftsplanung soll dazu beitragen, die Flächeninanspruchnahme in räumlich weniger sensible Bereiche zu lenken. Dazu gehört, dass der Bestand an rechtskräftigen Bebauungsplänen und Satzungen vollständig und richtig übertragen wird. Im vorliegenden Fall werden Entwicklungsbereiche aufgezeigt und auch entsprechende Raumzäsuren, wo Flächen von Bebauung freigehalten werden sollen, sind im Plan eingezeichnet.

 

Nachfolgend werden die einzelnen Gemeindeteile hinsichtlich der Ausweisung neuer Bauflächen und die örtlichen Ausgleichsflächen behandelt, insofern fehlende Elemente in der Planung auffielen. Auf genaue Details der geplanten Bauleitplanungen/Bauflächen (insbesondere die Ausführungen zu den betroffenen Schutzgütern) kann in diesem Rahmen nicht eingegangen werden. Generell sind insbesondere bereits vorhandene Grünzüge und naturschutzfachlich wertvolle Bereiche und Biotopflächen in den Bauleitplanungen auszusparen. Auf hochwertige Eingrünungsmaßnahmen ist generell zu achten.

 

Wolfstein

 

·      Wolfstein – nordwestliche Erweiterung (ca. 0,7 ha): MD-Erweiterung im Westen. Mit den Planänderungen in diesem Bereich besteht Einverständnis.

·      Die Ausgleichsflächen des GE Wolfstein II der Gemeinde sind nicht im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan eingetragen. Sie sind gemäß aktuellem Luftbild auch nicht hergestellt worden. Diese Daten sind ebenfalls im Plan einzuarbeiten.

 

Stegertswörth

 

·      Stegertswörth – Neuausweisung MI für kleine Gewerbebetriebe (ca. 0,5 ha). Mit dieser Änderung des Flächennutzungsplanes besteht Einverständnis.

·      Stegertswörth – Satzungsbereich in MI mit geringfügiger Erweiterung um ca. 0,1ha. Mit dieser Änderung besteht Einverständnis.

 

 

 

Neuhausen

 

·      Neuhausen West – WA-Erweiterung bei Unterriedstraße: Neues WA (3 ha) im Westen von Neuhausen an einem recht steilen Südost-Hang geplant. Hier besteht eine erhebliche Erosionsgefahr durch die Bebauung und damit die Möglichkeit für Einschwemmungen in die darunterliegenden Gewässer. Die Umsetzung ist nur mit hochwertiger Ein- und Durchgrünung und moderaten, bodenschonenden Eingriffen in die Fläche möglich (d.h. niedrige GRZ, möglichst wenig Bodenveränderung). Generell wird der Bereich aber sehr kritisch gesehen für eine Erweiterung.

·      Neuhausen Südost – WA-Erweiterung ‚Am Himmelberg‘: geplantes WA mit ca. 0,2 ha. Mit dieser Änderung des Flächennutzungsplanes besteht Einverständnis. Mit der Verwendung der vereinfachten Vorgehensweise ohne weiteren Ausgleichsbedarf besteht für diesen Fall allerdings kein Einverständnis.

·      Neuhausen WA & MI zur Entwicklung der Ortsmitte auf insg. 3,6 ha. Mit dieser Änderung des Flächennutzungsplanes besteht Einverständnis.

·      Neuhausen – WA-Erweiterung an der unteren Waldstraße (ca. 0,2 ha) - mit dieser Änderung des Flächennutzungsplanes besteht Einverständnis.

·      Neuhausen – WA-Erweiterung an der Egger Straße (ca. 0,3 ha) - mit dieser Änderung des Flächennutzungsplanes besteht Einverständnis.

·      Neuhausen – Erweiterung WA Lindenanger (ca. 0,4 ha) - mit dieser Änderung des Flächennutzungsplanes besteht Einverständnis.

·      Neuhausen – Umwidmungen von GE in MI (ca. 3,9 ha) - mit dieser Änderung des Flächennutzungsplanes besteht Einverständnis.

 

Die Ausgleichsfläche des WA Riedpoint Nord (Fl. 1279/35 Gem. Offenberg) der Gemeinde fehlt im Plan. Dies ist entsprechend zu ergänzen.

 

Die nordöstlich des WA Riedpoint Nord im Plan eingezeichnete A/E-Fläche (Fl. Nr. 1294, Gem. Offenberg) ist nicht im ÖFK enthalten – es wird gebeten eine Meldung der Fläche nachzuholen. Auch scheint hier wahrscheinlich keine Umsetzung erfolgt zu sein.

 

 

Mit der Fläche für den Gemeinbedarf (für sportliche Zwecke) im Norden von Neuhausen besteht aus jetziger Sicht ohne weitere Informationen zu konkreten Planungen kein Einveständnis. Der geplante Standort lässt eine weitere Zersiedelung der Landschaft in Richtung Norden befürchten.

 

 

Aschenau

 

·      Aschenau – Erweiterung WA ‚Kirchenweg‘ (ca. 1,3 ha) - mit dieser Änderung des Flächennutzungsplanes besteht Einverständnis.

·      Aschenau – Umwidmung des alten Sportplatzes in MD (ca. 0,5 ha) - mit dieser Änderung des Flächennutzungsplanes besteht Einverständnis.

 

Die AE-Fläche östlich von Aschenau auf der Fl.Nr. 342/3, Gem. Penzenried wurde augenscheinlich seit 2012 nicht umgesetzt; darüber wurde die Genehmigungsbehörde zeitgleich informiert, damit weiterführende Maßnahmen ergriffen werden können.

 

 

 

Die AE-Fläche östlich von Aschenau auf der Fl. Nr. 314/4, Gem. Penzenried wurde augenscheinlich seit 2017 nicht umgesetzt; darüber wurde die Genehmigungsbehörde zeitgleich informiert, damit weiterführende Maßnahmen ergriffen werden können.

 

Zudem ist die Lage im Flächennutzungsplan falsch eingezeichnet – die Fläche ist entsprechend der richtigen Lage anzupassen.

 

 

 

 

Dammersbach:

 

Die Ausgleichsfläche bei Dammersbach (Fl. Nr. 415, Gem. Buchberg) wurde augenscheinlich seit 2018 nicht umgesetzt; darüber wurde die Genehmigungsbehörde zeitgleich informiert, damit weiterführende Maßnahmen ergriffen werden können.

 

 

Haidmühle/Arndorf:

 

Die Ausgleichsfläche bei Haidmühle/Arndorf (Fl. Nr. 264/4, Gem. Penzenried) wurde augenscheinlich seit 2015 nicht umgesetzt; darüber wurde die Genehmigungsbehörde zeitgleich informiert, damit weiterführende Maßnahmen ergriffen werden können.

 

 

 

Buchberg:

 

·      Buchberg – östliche Erweiterung MD (ca. 0,3 ha) - mit dieser Änderung des Flächennutzungsplanes besteht Einverständnis.

·      Buchberg – westliche Erweiterung MD und Lückenschluss (ca. 0,5 + 0,1 ha) - mit dieser Änderung des Flächennutzungsplanes besteht Einverständnis.

 

Die Ausgleichsfläche bei Buchberg (Fl. Nr. 24, Gem. Buchberg) wurde augenscheinlich seit 2011 nicht umgesetzt; darüber wurde die Genehmigungsbehörde zeitgleich informiert, damit weiterführende Maßnahmen ergriffen werden können.

 

 

 

Finsing:

 

·      Finsing – Erweiterung WA Steinbühl (ca. 1,1 ha) - mit dieser Änderung des Flächennutzungsplanes besteht Einverständnis.

 

Allgemeines zum Landschaftsplan:

 

Gesetzlich geschützte Biotope nach §30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG, Art. 16 BayNatSchG

 

Die amtlich kartierten Biotope wurden augenscheinlich korrekt übernommen. Nach überschlägiger Durchsicht der Unterlagen wurden ggf. gesetzlich geschützte Flächen durch Feldkartierungen nicht erhoben. Dadurch könnte fälschlicherweise der Eindruck entstehen, dass der Plan alle Biotope voll umfassend darstellt.

Deswegen sollte als Hinweise aufgenommen werden, dass der Schutz nach u.a. §30 BNatSchG nicht erst durch eine Eintragung in einer Karte entsteht, sondern durch die Artenzusammensetzung vor Ort.

 

Mit dem erfolgreichen Volksbegehren „Rettet die Bienen“ sind zudem neue Biotoptypen (z.B. um arten- und strukturreiches Dauergrünland gemäß Art. 23 Abs. 1 Nr. 7 BayNatSchG) hinzugekommen, so dass aus Sicht der Fachstelle zusätzliche Erhebungen zwingend erforderlich sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP), Artenschutzkartierung (ASK), Biotopverbund

 

Es sind Leit- und Charakterarten der v.a. der Flora im Gemeindegebiet zu benennen und die erforderlichen Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen zu beschreiben. Insbesondere sind auch Gebiete mit vordringlichem landschaftspflegerischem Handlungsbedarf zu ermitteln und abzugrenzen. Es sind entsprechende Ziele und Maßnahmen zu formulieren.

 

 

 

Ausgleichs- und Ersatzflächen, Ökokontoflächen

 

Seitens der Fachstelle wurden stichpunktartige Kontrollen bzgl. der Ausgleichsflächen durchgeführt. Dabei wurde teilweise festgestellt, dass A/E-Flächen nicht oder falsch eingetragen, nicht oder falsch hergestellt und / oder nicht gepflegt wurden. Dabei handelt es sich zum Teil um gemeindliche Flächen aber auch um private. Seitens der Fachstelle wird auf die Defizite ausdrücklich hingewiesen.

 

Für die Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bebauungspläne oder Satzungen eingetreten, ist die jeweilige Gemeinde zuständig (§4c Satz 1 BauGB). Diese gesetzliche Verpflichtung gilt auch für die Überwachung (Monitoring) von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Es wird auf den Handlungsleitfaden Qualitätsmanagement Kommunikation verwiesen. Aus Sicht der Fachstelle sind die Ausgleichs- und Ersatzflächen der Gemeinde im Rahmen der Landschaftsplanaufstellung zu überprüfen und die entsprechenden weiteren Schritte einzuleiten.

 

Für die die sonstigen d.h. vorhabensbezogenen Ausgleichsflächen obliegt die Kontrolle der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Anwendungsbereich des BNatSchG der jeweiligen Genehmigungsbehörden (vgl. §17 Abs. 7 BNatSchG).

 

Zudem sind mögliche Bereiche für neue A/E-Flächen nicht nur zu definieren, sondern auch möglichst im Plan darzustellen.

 

 

Eigentum der öffentlichen Hand

 

Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand wurden nicht dargestellt. Im Hinblick auf die Verpflichtung von Staat, Gemeinden, Landkreisen, Bezirken und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts ihre Grundstücke im Sinne der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bewirtschaften sind diese auch dazustellen (vgl. § 2 BNatSchG und Art. 1 BayNatSchG)

 

Wald

 

Vorgaben aus dem Waldfunktionsplan wurden übernommen und entsprechende Bereiche zur Waldrandgestaltung benannt. Es wurden Flächen definiert, die von Aufforstungen/ Christbaum - und Schmuckreisigkulturen freizuhalten sind. Folgende Ausschlussbereiche sollen ergänzt werden: wertvolle Lebensräume geschützter Tier- und Pflanzenarten des Offenlands, Waldlichtungen usw.

 

Schutzgüter

 

Für die Erfassung, Beschreibung und Darstellung der wesentlichen Inhalte im Hinblick auf die Schutzgüter wird auf den Leitfaden zur kommunalen Landschaftsplanung verwiesen. Zudem sind Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und des Naturhaushalts planerisch zu behandeln (z.B. Beseitigung von Verrohrungen/Auffüllungen, standortfremden Aufforstungen, Biotopbeeinträchtigungen oder –zerstörungen usw.).

 

 

 

 

 

 

Landschaftsrahmenplan

 

Für die Region 12 gibt es einen sehr ausführlichen Fachbeitrag zum Landschaftsrahmenplan. Diese Erkenntnisse sind auch in den Landschaftsplan für die Gemeinde Offenberg zu integrieren.

 

Fazit

 

Aus Sicht der Fachstelle sind die Unterlagen nochmals zu überarbeiten. Hierzu wird auf die vorherigen Aussagen, sowie auf den Leitfaden zur kommunalen Landschaftsplanung verwiesen. Entscheidet für einen belastbaren Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan ist die Feldkartierung nicht nur zur Erhebung der gesetzlich geschützten Biotope, sondern auch zur Überprüfung der A/E-Flächen etc.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

Die Eintragung der genannten Ausgleichsflächen wird ergänzt. Die Ausgleichsflächen sind bereits hergestellt. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Darstellung des WA im Westen von Neuhausen wird herausgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auf die Verwendung der vereinfachten Vorgehensweise wird verzichtet und das Regelverfahren mit Ausgleichsflächen beschrieben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Darstellung der Ausgleichsfläche wird ergänzt.

 

 

Die Meldung der Fläche wird nachgeholt, die Umsetzung erfolgt, sobald die Bauphase dies zulässt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Fläche wurde bereits im Rahmen eines Deckblattverfahrens zum Flächennutzungsplan (Nr. 21 - „Sportanlage Wildenforst“) im Jahr 2015 als Gemeinbedarfsfläche dargestellt und nachrichtlich in den FNP / LP übertragen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Die Lage der Fläche im Plan wird berichtigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis bzgl. Schutzstatus und Artenzusammensetzung wird ergänzt.

 

 

 

 

 

Nach Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde (Telefonat zwischen Fr. Dolze, UNB  und Fr. Franz, Büro Heigl am 7.12.2022) kann - auch vor dem Hintergrund, dass die 

hier geforderten zusätzlichen Erhebungen als flächenscharfe Abgrenzungen von gesetzlich geschützten Biotopen gem. Leitfaden zur Landschaftsplanung eine „Besondere Leistung“ darstellen würden - aus folgenden Gründen und unter Berücksichtigung bestimmter Voraussetzungen auf eine zusätzliche Erhebung der genannten Biotope verzichtet werden:

Die nach dem Volksbegehren im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Nr. 7 BayNatSchG neu zu erfassenden Biotoptypen betreffen gemäß der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Naturschutzgesetzes im Gemeindegebiet die Streuobstwiesen (in der Gemeinde alle flächenmäßig zu klein) sowie arten- und strukturreiches Dauergrünland, das dem FFH-Lebensraumtyp 6510 (Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, „Flachland-Mähwiese“) entspricht. (Die beiden anderen in Frage kommenden Grünlandtypen Nrn. 6440 und 6520 sind im Gemeindegebiet nicht zu erwarten). Grünland des Typs 6510 wurde bereits in der zugrunde gelegten aktualisierten Biotopkartierung (BK) des Landkreises (Abschluss 2011) erfasst.

In der Planung ist klar zum Ausdruck zu bringen, dass

-     die Darstellung der Biotope nicht erschöpfend / vollständig ist und dass, v. a beim Grünland, mit dem Vorhandensein weiterer Biotope gerechnet werden muss, da sich  zwischenzeitlich etwa - noch nicht in der BK erfasste - Biotope entwickelt haben könnten,

-     sich der Schutzstatus aus der Artenzusammensetzung vor Ort ergibt und nicht daraus, ob ein Biotop als solches im Plan verzeichnet ist und

-     daher vor jeder konkreten Maßnahme (z.B. Aufstellung eine B-Planes, einer Satzung) eine Überprüfung der Arten und damit eines möglichen Schutzstatus vor Ort erforderlich ist.

 

Die genannten Hinweise werden in Text und Legende ergänzt.

 

Leit- und Charakterarten der Flora und die erforderlichen Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen werden ergänzt; Gebiete mit vordringlichem landschaftspflegerischem Handlungsbedarf hinsichtlich der Flora ggf. ergänzt.

Gebiete mit vordringlichem landschaftspflegerischem Handlungsbedarf sind in allgemeiner Form bereits benannt und abgegrenzt in den „ökologischen Schwerpunktgebieten“. Für diese wurden konkrete Maßnahmen formuliert (siehe Legende Abschnitt 10).

 

 

Die Eintragung der A/E-Flächen wird überprüft und ggf. berichtigt und ergänzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Umsetzung von Ausgleichsflächen, die aufgrund von Bebauungsplänen bzw. Satzungen zu erbringen sind, wird von Seiten der Gemeinde zügig vorangetrieben, d.h. überprüft und erforderlichenfalls werden weitere Schritte eingeleitet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geeignete Bereiche für A/E-Flächen sind bereits als offene Talräume / Auen, (potenziell) nährstoffärmere Hangbereiche sowie (potenzielle) Wiesenbrüter-Lebensräume einschließlich Natura-2000-Gebiete im Plan dargestellt.

 

 

Grundstücke im Besitz der Gemeinde Offenberg wurden bereits dargestellt, weitere, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden (Landkreis, Freistaat, Bund), werden ergänzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die genannten Ausschlussbereiche werden, soweit möglich, ergänzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Aussagen zu den jeweiligen Schutzgütern werden anhand des genannten Leitfadens überprüft.

 

Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes werden bereits in verschiedenen Abschnitten planerisch behandelt - Darstellung u.a. in Abschnitt 1 (Ortsrandgestaltung), Abschnitt 6 - Maßnahme V (Öffnen von Verrohrungen), Abschnitte 1, 9, 10 - Maßnahme N (Umbau von standortfremden Gehölzbeständen), Abschnitt 10 - Maßnahmen im Umgriff amtl. kartierter Biotope. Die Planung wird jedoch hinsichtlich der Behandlung der angesprochenen Beeinträchtigungen nochmals überprüft.

 

 

Wesentliche Inhalte des Landschaftsrahmenplans für den Gemeindebereich werden in die Planung mit aufgenommen.

 

 

 

 

Die Unterlagen werden - wie oben ausgeführt - überarbeitet.