Sitzung: 29.03.2023 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15
Stellungnahme: |
Abwägung / Beschluss: |
Ausweisung von Bauflächen: Die kommunale Landschaftsplanung hat die Ziele des Naturschutzes und
der Landschaftspflege zu verwirklichen (§9 BNatSchG) und ist damit ein
zentrales Element der Umweltvorsorge in Bayern. Integriert in den
Flächennutzungsplan, ist sie eine wichtige Grundlage für die Entwicklung der
Gemeinde. Die Landschaftsplanung soll dazu beitragen, die
Flächeninanspruchnahme in räumlich weniger sensible Bereiche zu lenken. Dazu
gehört, dass der Bestand an rechtskräftigen Bebauungsplänen und Satzungen
vollständig und richtig übertragen wird. Im vorliegenden Fall werden
Entwicklungsbereiche aufgezeigt und auch entsprechende Raumzäsuren, wo
Flächen von Bebauung freigehalten werden sollen, sind im Plan eingezeichnet. Nachfolgend werden die einzelnen Gemeindeteile hinsichtlich der
Ausweisung neuer Bauflächen und die örtlichen Ausgleichsflächen behandelt,
insofern fehlende Elemente in der Planung auffielen. Auf genaue Details der
geplanten Bauleitplanungen/Bauflächen (insbesondere die Ausführungen zu den
betroffenen Schutzgütern) kann in diesem Rahmen nicht eingegangen werden.
Generell sind insbesondere bereits vorhandene Grünzüge und
naturschutzfachlich wertvolle Bereiche und Biotopflächen in den
Bauleitplanungen auszusparen. Auf hochwertige Eingrünungsmaßnahmen ist
generell zu achten. Wolfstein ·
Wolfstein – nordwestliche Erweiterung (ca. 0,7 ha): MD-Erweiterung im Westen.
Mit den Planänderungen in diesem Bereich besteht Einverständnis. ·
Die
Ausgleichsflächen des GE Wolfstein II der Gemeinde sind nicht im
Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan eingetragen. Sie sind
gemäß aktuellem Luftbild auch nicht hergestellt worden. Diese Daten sind
ebenfalls im Plan einzuarbeiten. Stegertswörth ·
Stegertswörth – Neuausweisung MI für
kleine Gewerbebetriebe
(ca. 0,5 ha). Mit dieser Änderung des Flächennutzungsplanes besteht
Einverständnis. ·
Stegertswörth – Satzungsbereich in MI mit
geringfügiger Erweiterung
um ca. 0,1ha. Mit dieser Änderung besteht Einverständnis. Neuhausen ·
Neuhausen West – WA-Erweiterung bei
Unterriedstraße: Neues WA
(3 ha) im Westen von Neuhausen an einem recht steilen Südost-Hang geplant.
Hier besteht eine erhebliche Erosionsgefahr durch die Bebauung und damit die
Möglichkeit für Einschwemmungen in die darunterliegenden Gewässer. Die
Umsetzung ist nur mit hochwertiger Ein- und Durchgrünung und moderaten,
bodenschonenden Eingriffen in die Fläche möglich (d.h. niedrige GRZ,
möglichst wenig Bodenveränderung). Generell wird der Bereich aber sehr
kritisch gesehen für eine Erweiterung. ·
Neuhausen Südost – WA-Erweiterung ‚Am
Himmelberg‘: geplantes WA
mit ca. 0,2 ha. Mit dieser Änderung des Flächennutzungsplanes besteht
Einverständnis. Mit der Verwendung der vereinfachten Vorgehensweise ohne
weiteren Ausgleichsbedarf besteht für diesen Fall allerdings kein
Einverständnis. ·
Neuhausen WA & MI zur Entwicklung
der Ortsmitte auf insg. 3,6 ha. Mit dieser Änderung des
Flächennutzungsplanes besteht Einverständnis. ·
Neuhausen – WA-Erweiterung an der unteren
Waldstraße (ca. 0,2 ha) - mit dieser Änderung des
Flächennutzungsplanes besteht Einverständnis. ·
Neuhausen – WA-Erweiterung an der Egger
Straße (ca. 0,3 ha) - mit
dieser Änderung des Flächennutzungsplanes besteht Einverständnis. ·
Neuhausen – Erweiterung WA Lindenanger (ca. 0,4 ha) - mit dieser Änderung des
Flächennutzungsplanes besteht Einverständnis. ·
Neuhausen – Umwidmungen von GE in MI (ca. 3,9 ha) - mit dieser Änderung des
Flächennutzungsplanes besteht Einverständnis. Die Ausgleichsfläche des WA Riedpoint Nord (Fl. 1279/35 Gem.
Offenberg) der Gemeinde fehlt im Plan. Dies ist entsprechend zu ergänzen. Die nordöstlich des WA Riedpoint Nord im Plan eingezeichnete
A/E-Fläche (Fl. Nr. 1294, Gem. Offenberg) ist nicht im ÖFK enthalten – es
wird gebeten eine Meldung der Fläche nachzuholen. Auch scheint hier
wahrscheinlich keine Umsetzung erfolgt zu sein. Mit der Fläche für den Gemeinbedarf (für sportliche
Zwecke) im Norden von Neuhausen besteht aus jetziger Sicht ohne weitere
Informationen zu konkreten Planungen kein Einveständnis. Der geplante
Standort lässt eine weitere Zersiedelung der Landschaft in Richtung Norden
befürchten. Aschenau ·
Aschenau – Erweiterung WA ‚Kirchenweg‘ (ca. 1,3 ha) - mit dieser Änderung des
Flächennutzungsplanes besteht Einverständnis. ·
Aschenau – Umwidmung des alten
Sportplatzes in MD (ca.
0,5 ha) - mit dieser Änderung des Flächennutzungsplanes besteht
Einverständnis. Die AE-Fläche östlich von Aschenau auf der Fl.Nr. 342/3, Gem.
Penzenried wurde augenscheinlich seit 2012 nicht umgesetzt; darüber wurde die
Genehmigungsbehörde zeitgleich informiert, damit weiterführende Maßnahmen
ergriffen werden können. Die AE-Fläche östlich von Aschenau auf der Fl. Nr.
314/4, Gem. Penzenried wurde augenscheinlich seit 2017 nicht
umgesetzt; darüber wurde die Genehmigungsbehörde zeitgleich informiert, damit
weiterführende Maßnahmen ergriffen werden können. Zudem ist die Lage im Flächennutzungsplan falsch eingezeichnet – die
Fläche ist entsprechend der richtigen Lage anzupassen. Dammersbach: Die Ausgleichsfläche bei Dammersbach (Fl. Nr. 415, Gem. Buchberg)
wurde augenscheinlich seit 2018 nicht umgesetzt; darüber wurde die
Genehmigungsbehörde zeitgleich informiert, damit weiterführende Maßnahmen
ergriffen werden können. Haidmühle/Arndorf: Die Ausgleichsfläche bei Haidmühle/Arndorf (Fl. Nr. 264/4, Gem.
Penzenried) wurde augenscheinlich seit 2015 nicht umgesetzt; darüber wurde
die Genehmigungsbehörde zeitgleich informiert, damit weiterführende Maßnahmen
ergriffen werden können. Buchberg: ·
Buchberg – östliche
Erweiterung MD (ca. 0,3 ha) - mit
dieser Änderung des Flächennutzungsplanes besteht Einverständnis. ·
Buchberg – westliche
Erweiterung MD und Lückenschluss (ca. 0,5 + 0,1 ha) - mit dieser Änderung des Flächennutzungsplanes besteht Einverständnis. Die Ausgleichsfläche bei Buchberg (Fl. Nr. 24, Gem. Buchberg) wurde
augenscheinlich seit 2011 nicht umgesetzt; darüber wurde die
Genehmigungsbehörde zeitgleich informiert, damit weiterführende Maßnahmen
ergriffen werden können. Finsing: ·
Finsing – Erweiterung WA Steinbühl (ca. 1,1 ha) - mit dieser Änderung des
Flächennutzungsplanes besteht Einverständnis. Allgemeines zum
Landschaftsplan: Gesetzlich geschützte
Biotope nach §30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG, Art. 16 BayNatSchG Die amtlich kartierten Biotope wurden augenscheinlich korrekt
übernommen. Nach überschlägiger Durchsicht der Unterlagen wurden ggf.
gesetzlich geschützte Flächen durch Feldkartierungen nicht erhoben. Dadurch
könnte fälschlicherweise der Eindruck entstehen, dass der Plan alle Biotope
voll umfassend darstellt. Deswegen sollte als Hinweise aufgenommen werden, dass der Schutz nach
u.a. §30 BNatSchG nicht erst durch eine Eintragung in einer Karte entsteht,
sondern durch die Artenzusammensetzung vor Ort. Mit dem erfolgreichen Volksbegehren „Rettet die Bienen“ sind zudem
neue Biotoptypen (z.B. um arten- und strukturreiches Dauergrünland gemäß Art.
23 Abs. 1 Nr. 7 BayNatSchG) hinzugekommen, so dass aus Sicht der Fachstelle
zusätzliche Erhebungen zwingend erforderlich sind. Arten- und
Biotopschutzprogramm (ABSP), Artenschutzkartierung (ASK), Biotopverbund Es sind Leit- und Charakterarten der v.a. der Flora im Gemeindegebiet
zu benennen und die erforderlichen Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen zu
beschreiben. Insbesondere sind auch Gebiete mit vordringlichem
landschaftspflegerischem Handlungsbedarf zu ermitteln und abzugrenzen. Es
sind entsprechende Ziele und Maßnahmen zu formulieren. Ausgleichs- und
Ersatzflächen, Ökokontoflächen Seitens der Fachstelle wurden stichpunktartige Kontrollen bzgl. der
Ausgleichsflächen durchgeführt. Dabei wurde teilweise festgestellt, dass
A/E-Flächen nicht oder falsch eingetragen, nicht oder falsch hergestellt und
/ oder nicht gepflegt wurden. Dabei handelt es sich zum Teil um gemeindliche
Flächen aber auch um private. Seitens der Fachstelle wird auf die Defizite
ausdrücklich hingewiesen. Für die Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen, die aufgrund der
Durchführung der Bebauungspläne oder Satzungen eingetreten, ist die jeweilige
Gemeinde zuständig (§4c Satz 1 BauGB). Diese gesetzliche Verpflichtung gilt
auch für die Überwachung (Monitoring) von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Es
wird auf den Handlungsleitfaden Qualitätsmanagement Kommunikation verwiesen.
Aus Sicht der Fachstelle sind die Ausgleichs- und Ersatzflächen der Gemeinde
im Rahmen der Landschaftsplanaufstellung zu überprüfen und die entsprechenden
weiteren Schritte einzuleiten. Für die die sonstigen d.h. vorhabensbezogenen Ausgleichsflächen
obliegt die Kontrolle der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im
Anwendungsbereich des BNatSchG der jeweiligen Genehmigungsbehörden (vgl. §17
Abs. 7 BNatSchG). Zudem sind mögliche Bereiche für neue A/E-Flächen nicht nur zu
definieren, sondern auch möglichst im Plan darzustellen. Eigentum der öffentlichen
Hand Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand wurden nicht
dargestellt. Im Hinblick auf die Verpflichtung von Staat, Gemeinden,
Landkreisen, Bezirken und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen
Rechts ihre Grundstücke im Sinne der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes
und der Landschaftspflege zu bewirtschaften sind diese auch dazustellen (vgl.
§ 2 BNatSchG und Art. 1 BayNatSchG) Wald Vorgaben aus dem Waldfunktionsplan wurden übernommen und entsprechende
Bereiche zur Waldrandgestaltung benannt. Es wurden Flächen definiert, die von
Aufforstungen/ Christbaum - und Schmuckreisigkulturen freizuhalten sind.
Folgende Ausschlussbereiche sollen ergänzt werden: wertvolle Lebensräume
geschützter Tier- und Pflanzenarten des Offenlands, Waldlichtungen usw. Schutzgüter Für die Erfassung, Beschreibung und Darstellung der wesentlichen
Inhalte im Hinblick auf die Schutzgüter wird auf den Leitfaden zur kommunalen
Landschaftsplanung verwiesen. Zudem sind Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes und des Naturhaushalts planerisch zu behandeln (z.B.
Beseitigung von Verrohrungen/Auffüllungen, standortfremden Aufforstungen,
Biotopbeeinträchtigungen oder –zerstörungen usw.). Landschaftsrahmenplan Für die Region 12 gibt es einen sehr ausführlichen Fachbeitrag zum Landschaftsrahmenplan.
Diese Erkenntnisse sind auch in den Landschaftsplan für die Gemeinde
Offenberg zu integrieren. Fazit Aus Sicht der Fachstelle sind die Unterlagen nochmals zu überarbeiten.
Hierzu wird auf die vorherigen Aussagen, sowie auf den Leitfaden zur
kommunalen Landschaftsplanung verwiesen. Entscheidet für einen belastbaren
Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan ist die Feldkartierung
nicht nur zur Erhebung der gesetzlich geschützten Biotope, sondern auch zur
Überprüfung der A/E-Flächen etc. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Eintragung der genannten Ausgleichsflächen wird ergänzt. Die
Ausgleichsflächen sind bereits hergestellt.
Die Darstellung des WA im Westen von Neuhausen wird herausgenommen. Auf die Verwendung der vereinfachten Vorgehensweise wird verzichtet und
das Regelverfahren mit Ausgleichsflächen beschrieben. Die Darstellung der Ausgleichsfläche wird ergänzt. Die Meldung der Fläche wird nachgeholt, die Umsetzung erfolgt, sobald
die Bauphase dies zulässt. Die Fläche wurde bereits im Rahmen eines Deckblattverfahrens zum
Flächennutzungsplan (Nr. 21 - „Sportanlage Wildenforst“) im Jahr 2015 als Gemeinbedarfsfläche
dargestellt und nachrichtlich in den FNP / LP übertragen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Lage der Fläche im Plan wird berichtigt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis bzgl. Schutzstatus und Artenzusammensetzung wird ergänzt. Nach Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde (Telefonat zwischen
Fr. Dolze, UNB und Fr. Franz, Büro
Heigl am 7.12.2022) kann - auch vor dem Hintergrund, dass die hier geforderten zusätzlichen Erhebungen als flächenscharfe
Abgrenzungen von gesetzlich geschützten Biotopen gem. Leitfaden zur
Landschaftsplanung eine „Besondere Leistung“ darstellen würden - aus
folgenden Gründen und unter Berücksichtigung bestimmter Voraussetzungen auf
eine zusätzliche Erhebung der genannten Biotope verzichtet werden: Die nach dem Volksbegehren im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Nr. 7 BayNatSchG
neu zu erfassenden Biotoptypen betreffen gemäß der Verordnung zur Ausführung
des Bayerischen Naturschutzgesetzes im Gemeindegebiet die Streuobstwiesen (in
der Gemeinde alle flächenmäßig zu klein) sowie arten- und strukturreiches
Dauergrünland, das dem FFH-Lebensraumtyp 6510 (Anhang I der Richtlinie
92/43/EWG, „Flachland-Mähwiese“) entspricht. (Die beiden anderen in Frage
kommenden Grünlandtypen Nrn. 6440 und 6520 sind im Gemeindegebiet nicht zu
erwarten). Grünland des Typs 6510 wurde bereits in der zugrunde gelegten
aktualisierten Biotopkartierung (BK) des Landkreises (Abschluss 2011)
erfasst. In der Planung ist klar zum Ausdruck zu bringen, dass - die Darstellung der Biotope nicht
erschöpfend / vollständig ist und dass, v. a beim Grünland, mit dem
Vorhandensein weiterer Biotope gerechnet werden muss, da sich zwischenzeitlich etwa - noch nicht in der
BK erfasste - Biotope entwickelt haben könnten, - sich der Schutzstatus aus der
Artenzusammensetzung vor Ort ergibt und nicht daraus, ob ein Biotop als
solches im Plan verzeichnet ist und - daher vor jeder konkreten Maßnahme
(z.B. Aufstellung eine B-Planes, einer Satzung) eine Überprüfung der Arten
und damit eines möglichen Schutzstatus vor Ort erforderlich ist. Die genannten Hinweise werden in Text und Legende ergänzt. Leit- und Charakterarten der Flora und die erforderlichen Schutz- und
Entwicklungsmaßnahmen werden ergänzt; Gebiete mit vordringlichem
landschaftspflegerischem Handlungsbedarf hinsichtlich der Flora ggf. ergänzt. Gebiete mit vordringlichem landschaftspflegerischem Handlungsbedarf
sind in allgemeiner Form bereits benannt und abgegrenzt in den „ökologischen
Schwerpunktgebieten“. Für diese wurden konkrete Maßnahmen formuliert (siehe
Legende Abschnitt 10). Die Eintragung der A/E-Flächen wird überprüft und ggf. berichtigt und
ergänzt. Die Umsetzung von Ausgleichsflächen, die aufgrund von Bebauungsplänen
bzw. Satzungen zu erbringen sind, wird von Seiten der Gemeinde zügig
vorangetrieben, d.h. überprüft und erforderlichenfalls werden weitere
Schritte eingeleitet. Geeignete Bereiche für A/E-Flächen sind bereits als offene Talräume /
Auen, (potenziell) nährstoffärmere Hangbereiche sowie (potenzielle)
Wiesenbrüter-Lebensräume einschließlich Natura-2000-Gebiete im Plan
dargestellt. Grundstücke im Besitz der Gemeinde Offenberg wurden bereits
dargestellt, weitere, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden
(Landkreis, Freistaat, Bund), werden ergänzt. Die genannten Ausschlussbereiche werden, soweit möglich, ergänzt. Die Aussagen zu den jeweiligen Schutzgütern werden anhand des genannten
Leitfadens überprüft. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes werden
bereits in verschiedenen Abschnitten planerisch behandelt - Darstellung u.a.
in Abschnitt 1 (Ortsrandgestaltung), Abschnitt 6 - Maßnahme V (Öffnen von
Verrohrungen), Abschnitte 1, 9, 10 - Maßnahme N (Umbau von standortfremden
Gehölzbeständen), Abschnitt 10 - Maßnahmen im Umgriff amtl. kartierter
Biotope. Die Planung wird jedoch hinsichtlich der Behandlung der
angesprochenen Beeinträchtigungen nochmals überprüft. Wesentliche Inhalte des Landschaftsrahmenplans für den Gemeindebereich
werden in die Planung mit aufgenommen. Die Unterlagen werden - wie oben ausgeführt - überarbeitet. |
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