Sitzung: 29.03.2023 Gemeinderat
Beschluss: Mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 1, Anwesend: 15
Stellungnahme: |
Abwägung / Beschluss: |
Allgemein lässt sich zur Neuaufstellung des aus dem Jahr
1984 stammenden Flächennutzungsplanes und selbstständigen Landschaftsplanes
Folgendes feststellen: - Eine
Neukonzeption der vorbereitenden Bauleitplanung nach ca. 35 Jahren wurde
dringend erforderlich, um die geordnete Nutzung des Bodens und die bauliche
Entwicklung auch weiterhin in den Grundzügen zu regeln. - Durch
die Integration des Landschaftsplanes in den Flächennutzungsplan (FNP) leidet
die Übersichtlichkeit und Lesbarkeit. - Im Planwerk des Flächennutzungsplans (FNP)
sollen noch die Geltungsbereiche sämtlicher Innenbereichs- und
Außenbereichssatzungen (ABS) vollständig, korrekt und nachrichtlich
wiedergegeben werden. In der Zeichenerklärung sind die Symbole für die
Satzungen noch zu beschreiben. Beispiele: ABS (OAS) Hauptstraße Aschenau
- der Geltungsbereich der Satzung ist zwar dargestellt, jedoch handelt es
sich um eine Ortsabrundungssatzung (OAS), d. h. die Zulässigkeit richtet sich
nach § 34 BauGB. Nachdem dieser Bereich bereits eine Ortsteileigenschaft
besitzt, muss auch noch eine Bauflächendarstellung im Flächennutzungsplan
erfolgen, vermutlich Wohnen. Bei der Satzung "An der Harthammer
Straße" handelt es sich um eine ABS und keine OAS. Die Außenbereichssatzungen
Lindenweg (West), Lindenweg (Ost), Wolfstein-Teufelsstein, Lückenfüllungssatzung
Kapfelberg...fehlen. Nachdem die Gemeinde durch die
Aufstellung einer Innenbereichssatzung für den Bereich der OAS Wolfstein
bereits Baurecht geschaffen hat, muss analog OAS Hauptstraße Aschenau,
selbstverständlich auch noch eine Darstellung als Baufläche erfolgen. - M. E. weist der FNP-Entwurf zu viele
"flächige" Dorfgebietsdarstellungen auf. Ob dies im Zuge der
Umstrukturierung in den meisten Dörfern noch zutrifft, sollte nochmals
überprüft werden. Nach der Begründung zum FNP-Entwurf war allein in den
Jahren von 2003 bis 2016 ein Rückgang der landwirtschaftlichen Betriebe von
72 auf 42, das entspricht einem Minus von 58 %, zu verzeichnen. Falls nur
mehr wenige Hofstellen durch landwirtschaftliche Betriebe genutzt werden,
kommt eine flächige MD-Darstellung nicht mehr in Betracht. Die
"Dorflage" sollte deshalb schlüssig in Teilbereiche mit und ohne
landwirtschaftliche Betriebe gegliedert werden. Entsprechend ihrer
Nutzungsstruktur und unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit von Störungen
für das Wohnen sollten dann die Teilbereiche, die durch Landwirtschaften noch
geprägt sind, als MD, andere Teilbereiche als MI oder Wohngebiete dargestellt
werden. - Die ordnungsgemäße Erschließung und Bebauung
der neuen Baugebiete ist rechtzeitig durch die Aufstellung von
Bebauungsplänen zu regeln. Zu den einzelnen Ortsteilen wird wie folgt Stellung
genommen. Die Reihenfolge erfolgt entsprechend der Begründung Seite 139 ff.: Neuhausen, als größter Ortsteil und Siedlungsschwerpunkt
innerhalb der Gemeinde: - Keine
Bedenken bestehen gegen die 3,6 ha große Bauflächendarstellung der Freifläche
in der Ortsmitte. Dies stellt den klassischen Fall einer Innenentwicklung
(Bebauungsplan nach § 13 a BauGB) dar. Problematisch ist jedoch die teilweise
Darstellung als Mischgebiet (MI). - Positiv
ist die Rücknahme einer 2,3 ha großen Bauflächendarstellung im Osten von
Neuhausen. - Keine
Bedenken werden gegen die "Umwidmung" von Gewerbeflächen südlich
des Ortskerns und westlich von Neuhausen, südlich der Fritz-Schäffer-Straße,
erhoben. - Keine
grundsätzlichen Bedenken bestehen gegen folgende Bauflächendarstellungen, 0,2
ha – westlich "WA An der Egger Str.“, 0,2 ha - Erweiterung "WA Am
Himmelberg", 0,3 ha - östlich Egger Str. und 0,4 ha - Ecke Gutenbergstr.
/ Lindenanger. Die letzten beiden 0,7 ha großen Bauflächendarstellungen
erscheinen bisher noch nicht in der Bauflächenbilanzierung, Ziffer 4.5.4,
Tabelle 11.
Grundsätzlich sollte zur Sicherstellung einer nachhaltigen
städtebaulichen Entwicklung in einem weiteren Schritt die Aufstellung von
Bebauungsplänen ins Auge gefasst werden. Für die Bauflächendarstellung Ecke
Gutenbergstr. / Lindenanger besteht aufgrund der Erschließungssituation, der
ungünstigen Grundstückszuschnitte und zur Vermeidung möglicher Lärmkonflikte
wegen der Nähe zum sogen, "Weißen Haus" m. E. ohnehin ein echtes
Planungserfordernis seitens der Gemeinde. - Schwerwiegende
Bedenken müssen jedoch gegen die 3 ha große Darstellung eines WA, westlich
von Neuhausen und größtenteils abgesetzt vom Ortsrand, vorgebracht werden.
Nachdem das mehr als 3 ha große und bereits als WA dargestellte
Gebiet zwischen "WA Riedpoint Süd" und der Unterriedstraße bisher
noch unbeplant und daher auch unbebaut ist, besteht derzeit kein Bedarf an
einer Bauflächendarstellung. Dadurch wäre es möglich, dass in peripherer Lage
ein neuer selbstständiger Siedlungsansatz entstehen kann. Dies wäre mit einer
nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar und würde Konflikte
zu den Grundsätzen und Zielen des LEP verursachen. Hier: Grundsatz 3.1 –
Flächensparen, Ziel 3.2 - Innenentwicklung vor Außenentwicklung, Grundsatz
und Ziel 3.3 - Vermeidung von Zersiedelung – Anbindegebot. Finsing: Grundsätzliche Bedenken bestehen gegen die 1,1 ha große
Bauflächendarstellung nördlich des Baugebiets „WA Steinbühl“. Der kleine
Ortsteil Finsing ohne nennenswerte öffentliche und private Einrichtungen hat
bereits durch die Baugebiete Pitterer Siedlung, Gutshof I und Gutshof II und
zuletzt durch WA Steinbühl eine unorganische städtebauliche Entwicklung
erhalten. Sie stellt deshalb die konsequente Weiterführung einer vom
Gemeinderat eingeleiteten städtebaulichen Entwicklung zu einer
Trabantensiedlung in peripherer Lage dar. Buchberg: Gegen die geplante 0,5 ha große Darstellung als MD für eine
einzeilige Bebauung nördlich der Buchberger Straße im Westen des Ortes für
ca. 10 Parzellen und südlich der Buchberger Straße im Osten für ca. 5
Parzellen müssen Bedenken vorgebracht werden. Die Bauflächen sollen lt.
Begründung den langfristigen und nur den örtlichen Bedarf an Bauflächen
abdecken. Wie dies sichergestellt werden soll, ist aus der Begründung jedoch
nicht zu entnehmen. Zudem wird bezweifelt, dass Buchberg noch so stark von
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben geprägt ist, die eine Darstellung
des gesamten Ortes als Dorfgebiet rechtfertigen würde. Offenberg: Es sind keine Änderungen erkennbar. Penzenried: Keine Bedenken bestehen zu den geplanten geringfügigen
Änderungen. Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung (EGS) Penzenried
Nordost sollte noch nachrichtlich dargestellt werden. Aschenau: - Keine
Bedenken bestehen gegen die 0,5 ha große Darstellung des Sportplatzes als
Baufläche. Problematisch ist jedoch die Darstellung als Dorfgebiet (MD). - Keine
Bedenken bestehen gegen das 1,3 ha große WA im Anschluss an das Baugebiet
"WA am Kirchenweg". - Die
beiden Außenbereichssatzungen Lindenweg West und Lindenweg Ost sollten noch
nachrichtlich dargestellt werden.
Der Bereich, für den die Gemeinde im Jahr 1994 die Ortsabrundungssatzung
Aschenau - "Siedlung an der Hauptstraße" erlassen hat (im
FNP-Entwurf - ABS!), ist entsprechend seiner tatsächlichen Prägung als
Baufläche darzustellen. - Bei der im Jahr 2012 erlassenen Satzung „An
der Harthammerstraße“ handelt es sich um eine Außenbereichssatzung (ABS) und
keine OAS, wie im FNP-Entwurf dargestellt. Aufgrund der bereits vorhandenen
Anzahl von Wohnhäusern kann dieser Bereich durchaus bereits als Ortsteil
betrachtet werden. Gegen eine Darstellung als Baufläche bestehen deshalb
keine Einwände. Stegertswörth: Aus städtebaulicher Sicht müssen
schwerwiegende Bedenken zur geplanten 0,5 ha großen Mischgebietsdarstellung
vorgebracht werden. Aus
der Begründung geht hervor, dass die Fläche zur Ansiedlung von örtlichen
Handwerksbetrieben dienen soll. Da sich Mischgebiete ohnehin nicht planen
lassen, wird vermutet, dass es sich um ein sogen. Eingeschränktes
Gewerbegebiet handeln soll. Diese Fläche war bereits im Jahr 2007 Gegenstand
einer Standortuntersuchung für ein mögliches Gewerbegebiet in der Gemeinde
Offenberg. Letztendlich führte dies dann zu größeren
Gewerbegebietsausweisungen im Bereich Wolfstein – Hubing. Der Bereich liegt
abgesetzt und ohne Anbindung an die bestehende Bebauung östlich vom Weiler
Stegertswörth, sodass das geplante Gebiet eine Beeinträchtigung des
erhaltenswerten Orts- und Landschaftsbildes darstellen dürfte. Diese Planung
würde im Widerspruch zu den Grundsätzen einer nachhaltigen städtebaulichen
Entwicklung stehen. Dadurch wäre es möglich, dass ein neuer Siedlungsansatz,
abgesetzt vom Weiler Stegertswörth in der freien Landschaft entsteht. Dies wäre mit einer nachhaltigen städtebaulichen
Entwicklung nicht vereinbar und würde Konflikte zu den Grundsätzen und Zielen
des LEP verursachen. Hier: Grundsatz 3.1 – Flächensparen, Ziel 3.2 –
Innenentwicklung vor Außenentwicklung, Grundsatz und Ziel 3.3 – Vermeidung
von Zersiedelung – Anbindegebot. Hubing: Keine Änderungen erkennbar. Durch die Darstellung eines
Sondergebiets für erneuerbare Energien (SO Freiflächen PV-Anlage) südlich von
Hubing werden städtebauliche Belange nicht berührt. Wolfstein: - Gegen
die Darstellung einer 0,7 ha großen Fläche als Dorfgebiet (MD) am westlichen
Ortsrand von Wolfstein müssen grundsätzliche Bedenken vorgebracht werden.
Nach der Begründung soll diese Fläche zur Deckung des langfristigen örtlichen
Bedarfs, vermutlich an Wohnbauflächen, dienen. Sofern keine begründete
Annahme besteht, dass sich auf dieser Fläche landwirtschaftliche Betriebe
ansiedeln, wäre eine MD-Darstellung funktionslos. - Für den südlichen Bereich der
Ortsabrundungssatzung "Ortseingang Wolfstein", muss noch eine
Bauflächendarstellung entsprechend seiner tatsächlichen Prägung im
Flächennutzungsplan erfolgen. Kleinschwarzach: Aufgrund der Lage im festgesetzten Überschwemmungsgebiet
konnte keine Änderung erfolgen. Weiler und Einzelgehöfte: Die übrige Streubebauung durch zahlreiche Weiler und
Einzelhöfe sollte in der Legende des FNP noch als bauliche Fehlentwicklung
gekennzeichnet werden. Diese Streubebauung ist als Siedlungsansatz für eine
weitere bauliche Entwicklung ungeeignet und würde einer nachhaltigen
baulichen Entwicklung und damit auch den Vorschriften des BauGB widersprechen
sowie die Siedlungsstruktur der Gemeinde verschlechtern. Sonstiges: Von der Darstellung eines 3 ha großen Wohngebiets westlich
von Neuhausen und der Mischgebietsdarstellung östlich von Stegertswörth
sollte die Gemeinde dringend Abstand nehmen, da dies mit einer nachhaltigen
städtebaulichen Entwicklung nicht im Einklang zu bringen wäre. Zudem betrifft
die Planung nachfolgende Ziele und Grundsätze der Landesplanung (LEP 2013,
geändert 2018), die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen:
Grundsatz 3.1 – Flächensparen, Ziel 3.2 - Innenentwicklung vor
Außenentwicklung, Grundsatz und Ziel 3.3 - Vermeidung von Zersiedelung –
Anbindegebot. Ziele können im Regelfall bei der gemeindlichen Abwägung
nicht überwunden werden. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Integration des
Landschaftsplanes in den Flächennutzungsplan ist ja gewünscht, um eine
Gesamtbetrachtung zu ermöglichen. Die Satzungsbereiche werden grundsätzlich überprüft und ggf. ergänzt
bzw. berichtigt. Eine Darstellung und Erläuterung der zugehörigen Symbole
wird in der Legende ergänzt. Im Falle bestehenden Baurechts erfolgt eine
Darstellung als Baufläche. Der Satzungsbereich wird als Baufläche (WA) dargestellt. Neufassung der Satzung als Außenbereichs-Satzung 2012, wird
berichtigt. Mit „Lindenweg West“ und „Lindenweg Ost“ sind vermutlich die Satzungen
„Linienweg“ West und Ost gemeint, da es einen Lindenweg in der Gemeinde nicht
gibt. Die fehlenden Satzungsbereiche werden ergänzt. Der Satzungsbereich wird als Baufläche (MI) dargestellt, dabei der
bislang nicht korrekt eingetragene Umgriff der Satzung berichtigt. Die MD-Flächen werden hinsichtlich ihrer Prägung durch
landwirtschaftliche Betriebe überprüft und erforderlichenfalls als MI- oder
WA-Flächen dargestellt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Kombination von Wohn- und Mischgebiet ist in dem Ziel begründet,
innerhalb der Fläche einen Mittelpunkt / Platz, der nicht nur durch Wohn-
sondern auch durch Geschäftshäuser geprägt ist, zu schaffen. Im Übergang zur
umgebenden Wohnbebauung v.a. im Norden
sollen Wohnhäuser überwiegen. Dazu ist 2023 ein Planungswettbewerb
vorgesehen, der die genannten Vorgaben berücksichtigt. Die Bauflächendarstellung wird hinsichtlich ihrer Berücksichtigung in
der Bauflächenbilanzierung überprüft. Der Hinweis zur Aufstellung von Bebauungsplänen wird zur Kenntnis
genommen. Das westlich von Neuhausen dargestellte WA wird herausgenommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ziel der Gemeinde ist es,
vorrangig Innenentwicklungspotenziale auszuschöpfen, derzeit ist die konkrete
Verfügbarkeit jedoch (noch) zu begrenzt (Befragung 2018), um der anhaltenden
Nachfrage nach Wohnraum nachkommen zu können. (Die Grundstücke im ersten
Bauabschnitt sind fast vollständig verkauft und es gehen weiterhin
kontinuierlich Anfragen ein). Für die genannten Bereiche werden keine Bebauungspläne aufgestellt. Es
soll auf Einzelanfragen im Bedarfsfall reagiert werden. Ziel der Gemeinde ist
hierbei, ortsansässige Bauwerber zu berücksichtigen. Anfragen aus dem
Ortsbereich liegen bereits vor. Die Darstellung als Dorfgebiet wird aufgrund der Prägung der Ortschaft
durch landwirtschaftliche Betriebe belassen. Die Darstellung des Satzungsbereiches wird ergänzt. Die Fläche wird als Mischgebiet dargestellt. Die Satzungsbereiche „Linienweg West“ und „Linienweg Ost“ werden
ergänzt (s.o.) Der Satzungsbereich wird als Baufläche (WA) dargestellt. Der Satzungsbereich wird als Baufläche (MI) dargestellt, dabei der
bislang nicht korrekt eingetragene Umgriff der Satzung berichtigt. Auf die Darstellung des Mischgebietes wird verzichtet. Für den genannten Bereich wird kein Bebauungsplan aufgestellt. Es soll
auf Einzelanfragen im Bedarfsfall reagiert werden. Ziel der Gemeinde ist
hierbei, ortsansässige Bauwerber zu berücksichtigen. Die Fläche wird als MI
dargestellt. Der Satzungsbereich wird als Baufläche (MI) dargestellt. Eine Beschreibung der Streubebauung als Fehlentwicklung ist im
Erläuterungsbericht (S. 225 unter Abschnitt 4.5.7) enthalten, ebenso im
Folgenden der Hinweis, dass diese nicht verfestigt werden und sich die
Siedlungsentwicklung daher auf wenige Ortschaften konzentrieren soll. Eine
Kennzeichnung in Plan und Legende wird daher nicht als notwendig erachtet. Auf die Darstellung des Mischgebietes östlich von Stegertswörth sowie des 3 ha großen Wohngebiets westlich
von Neuhausen wird verzichtet. |
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