Sitzung: 29.03.2023 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15
Stellungnahme: |
Abwägung / Beschluss: |
gegen das o. g.
Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch
der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht
beeinträchtigt werden. In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von
uns betriebene Versorgungseinrichtungen. Kabeln Der
Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und
links zur Trassenachse. Der ungehinderte Zugang, sowie die ungehinderte
Zufahrt, zu unseren Kabeln muss je-derzeit gewährleistet sein, damit
Aufgrabungen z. B. mit einem Minibagger, möglich sind. Wir weisen darauf hin,
dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung
freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt
werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes
(DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden.
Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete
Schutzmaßnahmen durchzuführen. Beachten Sie bitte die Hinweise im “Merkblatt
über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV
Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125. Hinsichtlich
der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden
Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne
für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme
vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen,
Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und
Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen. Kabelplanungen Zur elektrischen Versorgung des geplanten
Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in
der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder
Grünstreifen ohne Baumbestand möglich. Im überplanten Bereich befinden sich
Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung
mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass
der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig
(mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich
mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen
soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden
können. Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und
Höhen: •
Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind
die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw.
Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch
den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken. •
Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein
angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne
Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können. Für
Kabelhausanschlüsse dürfen nur marktübliche und zugelassene
Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind,
verwendet werden. Ein Prüfungsnachweis der Einführung ist nach Aufforderung
vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung
aufzunehmen. Die
beiliegenden “Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas-
und Freileitungen“ sind zu beachten. Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen
Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen.
Das Portal erreichen Sie unter: https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html Wir bedanken
uns für die Beteiligung am Verfahren, und stehen Ihnen für Rückfragen
jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren
Verfahrensschritten zu beteiligen. |
Die Hinweise werden in der Begründung aufgenommen. |
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