Sitzung: 29.03.2023 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15
Stellungnahme: |
Abwägung / Beschluss: |
zu
der Aufstellung des Bebauungsplans „GE Gewerbepark Praml Bau“ nehmen wir aus
wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung: Lage
im festgesetzten Überschwemmungsgebiet Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes „GE Gewerbepark Praml Bau“ liegt im
festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Donau. Die bestehenden
Hochwasserschutzeinrichtungen sind noch nicht auf das
Bemessungshochwasserereignis ausgebaut, welches statistisch einmal in 100
Jahren zu erwarten ist (HW100). Bei einem Versagen der
Hochwasserschutzeinrichtungen wird das Gebiet überflutet. Die Wasserspiegelhöhe des 100-jährlichen
Hochwassers (HW100) beträgt im Be-reich des im Betreff genannten
Bebauungsplanes 316,05 m über NN (Höhenbe- zugssystem DHHN12 bzw. Höhe im
Status 100). Die
rechtliche Würdigung des oben genannten Sachverhaltes obliegt der zuständigen
Rechtsbehörde, dem Landratsamt Deggendorf. Grundsätzlich
gilt, dass eine Ausweisung eines neuen Baugebietes im Außenbereich nach § 78
Abs. 1 Satz 1 WHG (i. V. m. § 78 Abs. 8 WHG) untersagt ist. Sollte
die rechtliche Würdigung dahingehen, dass es sich hier um eine Lage im
festgesetzten Überschwemmungsgebiet im beplanten Bereich bzw. Innenbereich
(in Gebieten nach § 30 Abs. 1 und 2 oder § 34 BauGB) handelt, gilt, dass die
Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30,33, 34 und 35
des Baugesetzbuchs untersagt (§ 78 Abs. 4 Satz 1 WHG) ist. Eine
Ausnahme von diesem Verbot im Einzelfall setzt unter anderem voraus, dass der
Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert werden,
der bestehende Hochwasserschutz nicht nachteilig verändert wird, eine
hochwasserangepasste Bauweise ausgeführt wird und verlorengehender
Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird (§ 78 Abs.
5 WHG). Diese Voraussetzungen nach § 78 Abs. 5 WHG, unter
Beachtung der unten gemachten Aussagen zur hochwasserangepassten Bauweise, wären
aus wasserwirtschaftlicher Sicht in der hier vorliegenden Bauleitplanung
gegeben. Im
Hinblick auf die hochwasserangepasste Bauweise gilt das Ziel, dass die
bei Hochwasserereignissen auftretenden Schäden an Gebäuden zu verhindern ist.
Dies bedeutet, dass das Eindringen von Hochwasser in Gebäude und die dadurch
verursachten Schäden vermieden werden. Falls
eine Vermeidung von Wassereintritten in Gebäude nicht möglich ist, kann auch
eine planmäßige Flutung von nicht wasserempfindlichen Räumen in Frage kommen.
In diesem Fall sind für eine hochwasserangepasste Bauweise jedoch die
folgenden Bedingungen zwingend einzuhalten. Soweit die Genehmigungsbehörde
der Auffassung ist, dass von diesen Anforderungen in begründeten Einzelfällen
abgewichen werden kann, obliegt ihr diese Entscheidung in eigener
Zuständigkeit. •
In Wohngebäuden
müssen sich Wohn- und Schlafräume über dem HW100-Wasserspiegel befinden. Bei
Gewerbegebäuden müssen Fluchträume in ausreichender Größe über dem
HW100-Wasserspiegel liegen. Fluchtwege zu diesen Räumen sind stets frei zu
halten. In den Bauzeichnungen ist die Oberkante des Fertigfußbodens im
Erdgeschoss als Höhe über Normal-Null einzutragen. •
Die Gebäudetechnik,
insbesondere die Heizungs-, Abwasser- und Elektroinstallation, muss
mindestens an das HW100 angepasst sein. Die wesentlichen Anlagenteile sind,
soweit möglich, oberhalb der HW100-Kote zu errichten. • Eine Gefährdung sowie Schäden durch den Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen sind auszuschließen. Dies betrifft insbesondere
den Umgang mit Heizöl. In
jedem Fall, d. h. auch wenn Wassereintritte in das Gebäude vermieden werden,
sind die folgenden Auflagen einzuhalten, um eine hochwasserangepasste
Bauweise zu gewährleisten: •
Im Fall des
100-jährlichen Hochwassers (HW100) dürfen keine existenzbedrohenden Schäden
auftreten. Existenzbedrohende Schäden liegen dann vor, wenn das Gebäude
infolge Hochwasser einen Totalschaden erleidet oder dessen Standsicherheit
nicht mehr gewährleistet ist. Im Wesentlichen sind Baumaterialien mit hoher
Widerstandsfähigkeit gegen Wassereinwirkung zu verwenden. Außerdem sind
konstruktive Maßnahmen, z. B. gegen das Unterspülen von Fundamenten, zu
treffen, die einen Totalschaden des Gebäudes verhindern. •
Beim
Standsicherheitsnachweis für das Gebäude ist der Lastfall „100-jährliches
Hochwasser (HW100)“ zu berücksichtigen. Es ist sowohl der Wasserdruck durch
oberirdische Überschwemmungen als auch der Wasserdruck durch drückendes
Grundwasser zu beachten. Beim Nachweis gegen Auftrieb ist auch der Bauzustand
zu untersuchen und ggf. sind notwendige Gegenmaßnahmen zu planen. Sofern das
Gebäude bei oberirdischen Überschwemmungen zuverlässig geflutet wird und ein
Eindringen von Wasser in das Gebäude nicht durch Objektschutzmaßnahmen (z. B.
mobile Hochwasserschutzelemente vor Türen und Fenstern) verhindert wird, kann
dies bei der Erstellung des Standsicherheitsnachweises berücksichtigt werden. • Mögliche Grundwasserstände bis Geländeoberkante sowie
Grundwasserdruckhöhen bis mindestens zur HW100-Kote sind zu berücksichtigen.
Durch aufsteigendes Grundwasser kann es zu örtlichen Überschwemmungen kommen.
Auch nach der Fertigstellung der
Hochwasserschutzanlagen zum Schutz vor einem 100-jährlichen Hochwasser der
Donau besteht kein absoluter Schutz vor Hochwasser. Die Hochwasserschutzanlagen
werden zwar für ein 100-jährliches Hochwasserereignis (HQ100) der Donau
ausgelegt, jedoch bieten sie keinen planmäßigen Schutz vor einem extremen
Hochwasserereignis (HQextrem). Die Wasserspiegelhöhen können bei einem
HQextrem bis zu einem Meter höher liegen als die HW100-Wasserspiegel. Der
Bebauungsplanbereich wird deshalb auch nach dem Ausbau der
Hochwasserschutzanlagen für ein 100-jährliches Hochwasser der Donau in einem
Gebiet liegen, in dem eine Hochwassergefahr und ein Hochwasserrisiko bei einem
extremen Hochwasserereignis (HQextrem) besteht. In
einem solchen Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten sind bei der
Ausweisung neuer Baugebiete auch nach der Fertigstellung des HQ100-Schutzes
insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung
erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches
zu berücksichtigen. Wasserversorgung
und Grundwasserschutz Die
Wasserversorgung ist durch den Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung
Offenberg als gesichert anzusehen. Die Gemeinde selbst ist an das
Waldwasser-Netz angeschlossen. Wasserschutzgebiete
sind von dem Vorhaben nicht betroffen. Schmutzwasserentsorgung
Die Entsorgung des Schmutzwassers erfolgt über die
Kläranlage Metten. Die Kläranlage Metten wird zurzeit saniert und
voraussichtlich dieses Jahr fertiggestellt. Niederschlagswasserentsorgung
Das
anfallende Niederschlagswasser soll über den bestehenden Kanal zum Dorfgraben
abgeleitet werden. Falls zusätzliche Flächen versiegelt werden sollte die
Gemeinde in eigener Verantwortung überprüfen ob die Leistungsfähigkeit des
Kanals noch ausreicht und ob die wasserrechtliche Erlaubnis für die
Niederschlagswassereinleitung ggf. anzupassen ist. Wild
abfließendes Niederschlagswasser, Starkregen und Sturzfluten Wild
abfließendes Wasser soll grundsätzlich gegenüber den bestehenden
Verhältnissen nicht nachteilig verändert werden. Als Starkregen bezeichnet man laut den Warnkriterien des
Deutschen Wetterdienstes Niederschläge von mehr als 25 Millimeter pro Stunde
oder mehr als 35 Millimeter in sechs Stunden. Starkregen entsteht häufig beim
Abregnen massiver Gewitterwolken. Sturzfluten entstehen meist infolge von
solchen Starkregenereignissen, wenn das Wasser nicht schnell genug im
Erdreich versickern oder über ein Kanalsystem abgeführt werden kann. Es
bilden sich schlagartig oberirdische Wasserstraßen bis hin zu ganzen Seen. Sturzfluten
können überall auftreten, unabhängig davon, ob Bäche oder andere fließende
Gewässer in der Nähe sind. Bereits leichtere Hanglagen begünstigen, dass
herabstürzende Wassermassen auf Gebäude zuströmen. Ebenso
kann es bei ebenen Straßen zu einem Rückstau im Kanalsystem kommen, was zu
Überschwemmungen führt. Die Entwässerungskanäle sind meist nicht auf
Sturzfluten ausgelegt. Daher können die Regenmassen nur zum Teil über das
Kanalsystem abgeführt werden und der andere, oft erhebliche Teil der
Regenmassen bahnt sich oberirdisch in meist unkontrollierter Weise seinen Weg
über Straßen und Grundstücke. Dies führt zu Schäden an und in Bauwerken,
sofern keine ausreichenden Schutzvorkehrungen bestehen. Das
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe empfiehlt u. a.
folgende vorbeugenden Maßnahmen zum Schutz vor Sturzfluten: •
Planen Sie alle
Eingangsbereiche und Oberkanten von Lichtschächten und außenliegen-den
Kellerabgängen mindestens 15 bis 20 Zentimeter höher als die umgebende
Geländeoberfläche. •
Treffen Sie
Vorkehrungen, um einen Rückstau aus der Kanalisation zu vermeiden. Altlasten
und Schadensfälle Über
Altlasten und Schadensfälle im Bereich des o.g. Bebauungsplanes liegen uns
keine Erkenntnisse vor. Hinsichtlich
etwaig vorhandener Altlasten und deren weitergehende Kennzeichnungspflicht
gemäß Baugesetzbuch sowie der boden- und altlastenbezogenen Pflichten wird
ein Abgleich mit dem aktuellen Altlastenkataster des Landkreises empfohlen. Es wird empfohlen, bei evtl. erforderlichen Aushubarbeiten
das anstehende Erdreich generell von einer fachkundigen Person organoleptisch
beurteilen zu lassen. Bei offensichtlichen Störungen oder anderen
Verdachtsmomenten (Geruch, Optik, etc.) ist das Landratsamt bzw. das WWA
Deggendorf zu informieren. Das Landratsamt Deggendorf erhält einen Abdruck dieses Schreibens. |
Die Voraussetzungen des § 78 Abs. 5 WHG liegen vor. Das Eindringen von
Hochwasser und entsprechende Gebäudeschäden werden durch Festsetzung D.6.1
Satz 2 und D.6.2 2. Halbsatz vermieden. Schlafräume sind nach Festsetzung
D.6.1 Satz 2 sogar nur oberhalb der Höhenkote 317,05m+NHN, also der
Überschwemmungshöhe bei Katastrophen-Hochwasser zulässig. Hochwässer laufen
mit ausreichender Vorwarnzeit auf, so dass andere Wohnräume zum Schutze von
Leib und Leben verlassen werden können; eine Fluchtmöglichkeit ist explizit
durch Festsetzung D.6.1 Satz 2 geregelt. Ein Hinweis auf eine hochwasserangepasste Gebäudetechnik wird ergänzt;
sicherheitsrelevante sind durch Festsetzung D.6.2 ohnehin auf eine Höhenlage
oberhalb des Katastrophen-Hochwasserstandes festgelegt. Ein Hinweis auf den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wird gemäß
der Würdigung der Wasserrechtsbehörde (siehe oben Ziffer 1.1.4) aufgenommen. Die Existenz bedrohende Schäden durch Hochwasser werden durch
Festsetzungen D.6.1 und 6.2 vermieden. Ein Hinweis auf mögliche Grundwasserstände bis Geländeoberfläche und
dadurch verursachte Überschwemmungen wird ergänzend aufgenommen. Die Planung berücksichtigt eine Anpassung auch an extreme
Hochwasserereignisse und den Schutz von Leben und Gesundheit in einem solchen
Fall. Die sonstigen Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis zur fachkundigen Begleitung von Aushubarbeiten wird
aufgenommen. |
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