Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss:

 

zu der Aufstellung des Bebauungsplans „GE Gewerbepark Praml Bau“ nehmen wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung:

 

Lage im festgesetzten Überschwemmungsgebiet

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „GE Gewerbepark Praml Bau“ liegt im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Donau. Die bestehenden Hochwasserschutzeinrichtungen sind noch nicht auf das Bemessungshochwasserereignis ausgebaut, welches statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (HW100). Bei einem Versagen der Hochwasserschutzeinrichtungen wird das Gebiet überflutet.

 

Die Wasserspiegelhöhe des 100-jährlichen Hochwassers (HW100) beträgt im Be-reich des im Betreff genannten Bebauungsplanes 316,05 m über NN (Höhenbe- zugssystem DHHN12 bzw. Höhe im Status 100).

 

Die rechtliche Würdigung des oben genannten Sachverhaltes obliegt der zuständigen Rechtsbehörde, dem Landratsamt Deggendorf.

 

Grundsätzlich gilt, dass eine Ausweisung eines neuen Baugebietes im Außenbereich nach § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG (i. V. m. § 78 Abs. 8 WHG) untersagt ist.

 

Sollte die rechtliche Würdigung dahingehen, dass es sich hier um eine Lage im festgesetzten Überschwemmungsgebiet im beplanten Bereich bzw. Innenbereich (in Gebieten nach § 30 Abs. 1 und 2 oder § 34 BauGB) handelt, gilt, dass die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30,33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs untersagt (§ 78 Abs. 4 Satz 1 WHG) ist.

 

Eine Ausnahme von diesem Verbot im Einzelfall setzt unter anderem voraus, dass der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert werden, der bestehende Hochwasserschutz nicht nachteilig verändert wird, eine hochwasserangepasste Bauweise ausgeführt wird und verlorengehender Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird (§ 78 Abs. 5 WHG).

 

Diese Voraussetzungen nach § 78 Abs. 5 WHG, unter Beachtung der unten gemachten Aussagen zur hochwasserangepassten Bauweise, wären aus wasserwirtschaftlicher Sicht in der hier vorliegenden Bauleitplanung gegeben.

 

Im Hinblick auf die hochwasserangepasste Bauweise gilt das Ziel, dass die bei Hochwasserereignissen auftretenden Schäden an Gebäuden zu verhindern ist. Dies bedeutet, dass das Eindringen von Hochwasser in Gebäude und die dadurch verursachten Schäden vermieden werden.

 

Falls eine Vermeidung von Wassereintritten in Gebäude nicht möglich ist, kann auch eine planmäßige Flutung von nicht wasserempfindlichen Räumen in Frage kommen. In diesem Fall sind für eine hochwasserangepasste Bauweise jedoch die folgenden Bedingungen zwingend einzuhalten. Soweit die Genehmigungsbehörde der Auffassung ist, dass von diesen Anforderungen in begründeten Einzelfällen abgewichen werden kann, obliegt ihr diese Entscheidung in eigener Zuständigkeit.

 

    In Wohngebäuden müssen sich Wohn- und Schlafräume über dem HW100-Wasserspiegel befinden. Bei Gewerbegebäuden müssen Fluchträume in ausreichender Größe über dem HW100-Wasserspiegel liegen. Fluchtwege zu diesen Räumen sind stets frei zu halten. In den Bauzeichnungen ist die Oberkante des Fertigfußbodens im Erdgeschoss als Höhe über Normal-Null einzutragen.

    Die Gebäudetechnik, insbesondere die Heizungs-, Abwasser- und Elektroinstallation, muss mindestens an das HW100 angepasst sein. Die wesentlichen Anlagenteile sind, soweit möglich, oberhalb der HW100-Kote zu errichten.

    Eine Gefährdung sowie Schäden durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind auszuschließen. Dies betrifft insbesondere den Umgang mit Heizöl.

 

In jedem Fall, d. h. auch wenn Wassereintritte in das Gebäude vermieden werden, sind die folgenden Auflagen einzuhalten, um eine hochwasserangepasste Bauweise zu gewährleisten:

 

    Im Fall des 100-jährlichen Hochwassers (HW100) dürfen keine existenzbedrohenden Schäden auftreten. Existenzbedrohende Schäden liegen dann vor, wenn das Gebäude infolge Hochwasser einen Totalschaden erleidet oder dessen Standsicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Im Wesentlichen sind Baumaterialien mit hoher Widerstandsfähigkeit gegen Wassereinwirkung zu verwenden. Außerdem sind konstruktive Maßnahmen, z. B. gegen das Unterspülen von Fundamenten, zu treffen, die einen Totalschaden des Gebäudes verhindern.

    Beim Standsicherheitsnachweis für das Gebäude ist der Lastfall „100-jährliches Hochwasser (HW100)“ zu berücksichtigen. Es ist sowohl der Wasserdruck durch oberirdische Überschwemmungen als auch der Wasserdruck durch drückendes Grundwasser zu beachten. Beim Nachweis gegen Auftrieb ist auch der Bauzustand zu untersuchen und ggf. sind notwendige Gegenmaßnahmen zu planen. Sofern das Gebäude bei oberirdischen Überschwemmungen zuverlässig geflutet wird und ein Eindringen von Wasser in das Gebäude nicht durch Objektschutzmaßnahmen (z. B. mobile Hochwasserschutzelemente vor Türen und Fenstern) verhindert wird, kann dies bei der Erstellung des Standsicherheitsnachweises berücksichtigt werden.

    Mögliche Grundwasserstände bis Geländeoberkante sowie Grundwasserdruckhöhen bis mindestens zur HW100-Kote sind zu berücksichtigen. Durch aufsteigendes Grundwasser kann es zu örtlichen Überschwemmungen kommen.

 

Auch nach der Fertigstellung der Hochwasserschutzanlagen zum Schutz vor einem 100-jährlichen Hochwasser der Donau besteht kein absoluter Schutz vor Hochwasser. Die Hochwasserschutzanlagen werden zwar für ein 100-jährliches Hochwasserereignis (HQ100) der Donau ausgelegt, jedoch bieten sie keinen planmäßigen Schutz vor einem extremen Hochwasserereignis (HQextrem). Die Wasserspiegelhöhen können bei einem HQextrem bis zu einem Meter höher liegen als die HW100-Wasserspiegel. Der Bebauungsplanbereich wird deshalb auch nach dem Ausbau der Hochwasserschutzanlagen für ein 100-jährliches Hochwasser der Donau in einem Gebiet liegen, in dem eine Hochwassergefahr und ein Hochwasserrisiko bei einem extremen Hochwasserereignis (HQextrem) besteht.

 

In einem solchen Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten sind bei der Ausweisung neuer Baugebiete auch nach der Fertigstellung des HQ100-Schutzes insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen.

 

Wasserversorgung und Grundwasserschutz

Die Wasserversorgung ist durch den Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung Offenberg als gesichert anzusehen. Die Gemeinde selbst ist an das Waldwasser-Netz angeschlossen.

 

Wasserschutzgebiete sind von dem Vorhaben nicht betroffen.

 

Schmutzwasserentsorgung

Die Entsorgung des Schmutzwassers erfolgt über die Kläranlage Metten. Die Kläranlage Metten wird zurzeit saniert und voraussichtlich dieses Jahr fertiggestellt.

 

Niederschlagswasserentsorgung

Das anfallende Niederschlagswasser soll über den bestehenden Kanal zum Dorfgraben abgeleitet werden. Falls zusätzliche Flächen versiegelt werden sollte die Gemeinde in eigener Verantwortung überprüfen ob die Leistungsfähigkeit des Kanals noch ausreicht und ob die wasserrechtliche Erlaubnis für die Niederschlagswassereinleitung ggf. anzupassen ist.

 

Wild abfließendes Niederschlagswasser, Starkregen und Sturzfluten

Wild abfließendes Wasser soll grundsätzlich gegenüber den bestehenden Verhältnissen nicht nachteilig verändert werden.

 

Als Starkregen bezeichnet man laut den Warnkriterien des Deutschen Wetterdienstes Niederschläge von mehr als 25 Millimeter pro Stunde oder mehr als 35 Millimeter in sechs Stunden. Starkregen entsteht häufig beim Abregnen massiver Gewitterwolken. Sturzfluten entstehen meist infolge von solchen Starkregenereignissen, wenn das Wasser nicht schnell genug im Erdreich versickern oder über ein Kanalsystem abgeführt werden kann. Es bilden sich schlagartig oberirdische Wasserstraßen bis hin zu ganzen Seen.

 

Sturzfluten können überall auftreten, unabhängig davon, ob Bäche oder andere fließende Gewässer in der Nähe sind. Bereits leichtere Hanglagen begünstigen, dass herabstürzende Wassermassen auf Gebäude zuströmen.

 

Ebenso kann es bei ebenen Straßen zu einem Rückstau im Kanalsystem kommen, was zu Überschwemmungen führt. Die Entwässerungskanäle sind meist nicht auf Sturzfluten ausgelegt. Daher können die Regenmassen nur zum Teil über das Kanalsystem abgeführt werden und der andere, oft erhebliche Teil der Regenmassen bahnt sich oberirdisch in meist unkontrollierter Weise seinen Weg über Straßen und Grundstücke. Dies führt zu Schäden an und in Bauwerken, sofern keine ausreichenden Schutzvorkehrungen bestehen.

 

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe empfiehlt u. a. folgende vorbeugenden Maßnahmen zum Schutz vor Sturzfluten:

 

    Planen Sie alle Eingangsbereiche und Oberkanten von Lichtschächten und außenliegen-den Kellerabgängen mindestens 15 bis 20 Zentimeter höher als die umgebende Geländeoberfläche.

    Treffen Sie Vorkehrungen, um einen Rückstau aus der Kanalisation zu vermeiden.

Altlasten und Schadensfälle

Über Altlasten und Schadensfälle im Bereich des o.g. Bebauungsplanes liegen uns keine Erkenntnisse vor.

 

Hinsichtlich etwaig vorhandener Altlasten und deren weitergehende Kennzeichnungspflicht gemäß Baugesetzbuch sowie der boden- und altlastenbezogenen Pflichten wird ein Abgleich mit dem aktuellen Altlastenkataster des Landkreises empfohlen.

 

Es wird empfohlen, bei evtl. erforderlichen Aushubarbeiten das anstehende Erdreich generell von einer fachkundigen Person organoleptisch beurteilen zu lassen. Bei offensichtlichen Störungen oder anderen Verdachtsmomenten (Geruch, Optik, etc.) ist das Landratsamt bzw. das WWA Deggendorf zu informieren.

 

Das Landratsamt Deggendorf erhält einen Abdruck dieses Schreibens.

 

Die Voraussetzungen des § 78 Abs. 5 WHG liegen vor. Das Eindringen von Hochwasser und entsprechende Gebäudeschäden werden durch Festsetzung D.6.1 Satz 2 und D.6.2 2. Halbsatz vermieden. Schlafräume sind nach Festsetzung D.6.1 Satz 2 sogar nur oberhalb der Höhenkote 317,05m+NHN, also der Überschwemmungshöhe bei Katastrophen-Hochwasser zulässig. Hochwässer laufen mit ausreichender Vorwarnzeit auf, so dass andere Wohnräume zum Schutze von Leib und Leben verlassen werden können; eine Fluchtmöglichkeit ist explizit durch Festsetzung D.6.1 Satz 2 geregelt.

 

Ein Hinweis auf eine hochwasserangepasste Gebäudetechnik wird ergänzt; sicherheitsrelevante sind durch Festsetzung D.6.2 ohnehin auf eine Höhenlage oberhalb des Katastrophen-Hochwasserstandes festgelegt.

 

Ein Hinweis auf den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wird gemäß der Würdigung der Wasserrechtsbehörde (siehe oben Ziffer 1.1.4) aufgenommen.

 

Die Existenz bedrohende Schäden durch Hochwasser werden durch Festsetzungen D.6.1 und 6.2 vermieden.

 

Ein Hinweis auf mögliche Grundwasserstände bis Geländeoberfläche und dadurch verursachte Überschwemmungen wird ergänzend aufgenommen.

 

Die Planung berücksichtigt eine Anpassung auch an extreme Hochwasserereignisse und den Schutz von Leben und Gesundheit in einem solchen Fall.

 

Die sonstigen Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Ein Hinweis zur fachkundigen Begleitung von Aushubarbeiten wird aufgenommen.