Sitzung: 29.03.2023 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15
Stellungnahme: |
Abwägung / Beschluss: |
Aufgrund
der Innenbereichslage ist eine Bauleitplanung grundsätzlich zulässig. Es
wird jedoch darauf hingewiesen, dass in der Abwägung zwingend die Punkte nach
§ 78 Abs. 3 WHG abzuhandeln sind. Wegen der Lage im Überschwemmungsgebiet ist das Sachgebiet
Wasserrecht bei der Regierung von Niederbayern zu beteiligen. |
Die Maßgaben des § 78 Abs. 3 WHG wurden im Zuge der Planung beachtet.
Planungsbedingte nachteilige Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger oder
auf den bestehenden Hochwasserschutz sind nicht zu erwarten, da das
Plangebiet bereits vollständig bebaut ist und durch die Zulässigkeiten des
Bebauungsplanes keine Umstände neu geschaffen werden, die sich darauf
nachteilig auswirken könnten. Eine hochwasserangepasste Errichtung von
Bauvorhaben ist durch die Festsetzungen D.6.1 und D.6.2 gewährleistet. Die Regierung von Niederbayern, Abteilung Wasserrecht wurde umgehend
beteiligt. Stellungnahme liegt vor. |
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