Sitzung: 29.03.2023 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15
Stellungnahme: |
Abwägung / Beschluss: |
Nachfolgend
erfolgt die naturschutzfachliche Stellungnahme zu oben genannten Vorhaben. Die
betroffene Fläche ist bereits vollständig versiegelt, wodurch keine
gravierenden naturschutzfachlichen Einwände der Planung entgegenstehen. Untenstehende
Auflagen/Bedingungen sind in die Planung mitaufzunehmen bzw. abzuändern •
Der Bestandsbaum im
südwestlichen Eck der Flurnummer 1214 ist als zu erhalten im Plan
darzustellen. •
Eine Artenliste der
heimischen Bäume ist unter den Festsetzungen durch Text Nummer D7 zu
ergänzen. • Mit der im Erläuterungsbericht unter Nummer 6 vorhandenen
Artenliste besteht kein Einverständnis. Es sind ausschließlich heimische
Baumarten zu wählen. Eine entsprechende Liste mit heimischen Baumarten ist
dieser Stellungnahme angefügt. •
Die Pflanzung von landschaftsfremd
wirkenden Gehölzen (bizarr wachsende und buntlaubige Arten; Säulen-, Hänge-,
Trauer- und Kugelformen; insbesondere Blaufichten, Thujen, Scheinzypressen
und Wacholder) ist nicht zulässig. •
Massive
Einfriedungen mit Mauern, Zäunen mit Beton- und Mauersockeln, Gabionen sowie
streng geschnittenen Hecken sind nicht zulässig. • Die bestehenden Gehölze müssen erhalten und vor Beeinträchtigung
durch Bauvorhaben geschützt werden. • …. (Abbildung 1: Heimische Gehölze) |
Der Bestandsbaum wird als zu erhalten festgesetzt; eine Änderung der Planung ist damit nicht verbunden.
Die erläuternde Artenliste in der Begründung wird auf ausschließlich heimische aber auch geeignete Arten ergänzt; in Festsetzung D.7.1 wird das Kriterium „heimisch“ ergänzt, damit ist sie und Festsetzung D.7.2 ausreichend bestimmt. In der Umgebung des Baugebietes sind Thujen oder Scheinzypressen gepflanzt; insofern ist ein Ausschluss solcher Gehölze als landschaftsfremd im bestehenden Gewerbebiet nicht veranlasst.
Es sind bereits Mauer und Zäune mit Sockel vorhanden, welche nicht als Beeinträchtigung zu werten sind; insofern ist ein genereller Ausschluss hier nicht veranlasst; ein Höhenbeschränkung auf 2,0 m ist ohnehin festgelegt.
Der Erhalt wichtiger bestehender Gehölze ist durch B.2.3 bereits festgesetzt. |
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