Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss:

 

Nachfolgend erfolgt die naturschutzfachliche Stellungnahme zu oben genannten Vorhaben.

 

Die betroffene Fläche ist bereits vollständig versiegelt, wodurch keine gravierenden naturschutzfachlichen Einwände der Planung entgegenstehen.

 

Untenstehende Auflagen/Bedingungen sind in die Planung mitaufzunehmen bzw. abzuändern

 

    Der Bestandsbaum im südwestlichen Eck der Flurnummer 1214 ist als zu erhalten im Plan darzustellen.

    Eine Artenliste der heimischen Bäume ist unter den Festsetzungen durch Text Nummer D7 zu ergänzen.

    Mit der im Erläuterungsbericht unter Nummer 6 vorhandenen Artenliste besteht kein Einverständnis. Es sind ausschließlich heimische Baumarten zu wählen. Eine entsprechende Liste mit heimischen Baumarten ist dieser Stellungnahme angefügt.

    Die Pflanzung von landschaftsfremd wirkenden Gehölzen (bizarr wachsende und buntlaubige Arten; Säulen-, Hänge-, Trauer- und Kugelformen; insbesondere Blaufichten, Thujen, Scheinzypressen und Wacholder) ist nicht zulässig.

    Massive Einfriedungen mit Mauern, Zäunen mit Beton- und Mauersockeln, Gabionen sowie streng geschnittenen Hecken sind nicht zulässig.

    Die bestehenden Gehölze müssen erhalten und vor Beeinträchtigung durch Bauvorhaben geschützt werden.

     

….

(Abbildung 1: Heimische Gehölze)

 

Der Bestandsbaum wird als zu erhalten festgesetzt; eine Änderung der Planung ist damit nicht verbunden.

 

Die erläuternde Artenliste in der Begründung wird auf ausschließlich heimische aber auch geeignete Arten ergänzt; in Festsetzung D.7.1 wird das Kriterium „heimisch“ ergänzt, damit ist sie und Festsetzung D.7.2 ausreichend bestimmt. In der Umgebung des Baugebietes sind Thujen oder Scheinzypressen gepflanzt; insofern ist ein Ausschluss solcher Gehölze als landschaftsfremd im bestehenden Gewerbebiet nicht veranlasst.

 

Es sind bereits Mauer und Zäune mit Sockel vorhanden, welche nicht als Beeinträchtigung zu werten sind; insofern ist ein genereller Ausschluss hier nicht veranlasst; ein Höhenbeschränkung auf 2,0 m ist ohnehin festgelegt.

 

Der Erhalt wichtiger bestehender Gehölze ist durch B.2.3 bereits festgesetzt.