Sitzung: 25.01.2023 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16
Stellungnahme: |
Abwägung / Beschluss: |
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Die Unterlagen sind für eine Beurteilung ungeeignet. |
Zur Beurteilung der geplanten Änderung wurde von der Fa. Max Streicher
GmbH eine schalltechnische Untersuchung beauftragt. Das Schallgutachten bzw.
die Emissionskontingentierung werden als Anlage zur Begründung beigelegt. Folgender Textvorschlag soll in das Deckblatt aufgenommen werden: 1)
Damit
sichergestellt ist, dass an den schalltechnisch relevanten Immissionsorten
die nach TA Lärm maßgebenden Immissionsrichtwerte durch die Nutzung im
Bebauungsplangebiet nicht überschritten sind, hat die IFB Eigenschenk GmbH
aus Deggendorf ein Schallgutachten (Bericht Nr. 3221586-1 vom 16.11.2022)
erstellt. 2)
In diesem sind
die maximal möglichen Emissionskontingente ermittelt worden. Die sich aus dem
Schallgutachten ergebenden schalltechnischen Anforderungen werden in die
Satzung aufgenommen und sind somit verbindlich. 3)
Im bestehenden
Gewerbegebiet „Moosgasse II“ sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig,
deren Geräusche die für die Parzelle 1 bis Parzelle 5 nachfolgender Tabelle
angegebene Schallemissionskontingente LEK weder tags (06:00 bis 22:00 Uhr)
noch nachts (22:00 bis 06:00 Uhr) überschreiten: Tabelle
9: Schallemissionskontingente LEK der Teilflächen Parzelle 1 bis 5
4)
Die Prüfung der
Einhaltung erfolgt nach DIN 45691; 2006-12, Abschnitt 5. Wenn dem Vorhaben
nur ein Teil der Fläche zuzuordnen ist, ist die Gleichung (4) und (6) der DIN
45691 anzuwenden. Sind einer Anlage mehrere Teilflächen zuzuordnen, so ist
der Nachweis für die Teilflächen gemeinsam zu führen, d. h. es erfolgt eine
Summation der zulässigen Immissionskontingente aller zur Anlage gehörigen
Teilflächen (Summation). 5)
Im Rahmen eines
Genehmigungs- oder Freistellungsverfahrens hat der Bauherr mittels
schalltechnischer Gutachten nachzuweisen, dass die festgelegten
Emissionskontingente durch das Vorhaben eingehalten sind. Die Ermittlung der Beurteilungspegel einer Anlage
erfolgt dabei unter Ansatz der zum Zeitpunkt der Genehmigung tatsächlich
vorherrschenden Schallausbreitungsverhältnisse (Einrechnung aller
Zusatzdämpfungen aus Luftabsorption, Boden- und Meteorologieverhältnissen und
Abschirmungen sowie Reflexionseinflüsse) entsprechend den geltenden
Berechnungs- und Beurteilungsrichtlinien (TA Lärm). 6)
Ein Vorhaben
erfüllt auch dann die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans,
wenn der Beurteilungspegel Lr den Immissionsrichtwert an den
maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 dB (Relevanzgrenze nach DIN
45691) unterschreitet. |
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