Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss:

 

Die Unterlagen sind für eine Beurteilung ungeeignet.

 

Zur Beurteilung der geplanten Änderung wurde von der Fa. Max Streicher GmbH eine schalltechnische Untersuchung beauftragt. Das Schallgutachten bzw. die Emissionskontingentierung werden als Anlage zur Begründung beigelegt.

 

Folgender Textvorschlag soll in das Deckblatt aufgenommen werden:

 

1)    Damit sichergestellt ist, dass an den schalltechnisch relevanten Immissionsorten die nach TA Lärm maßgebenden Immissionsrichtwerte durch die Nutzung im Bebauungsplangebiet nicht überschritten sind, hat die IFB Eigenschenk GmbH aus Deggendorf ein Schallgutachten (Bericht Nr. 3221586-1 vom 16.11.2022) erstellt.

 

2)    In diesem sind die maximal möglichen Emissionskontingente ermittelt worden. Die sich aus dem Schallgutachten ergebenden schalltechnischen Anforderungen werden in die Satzung aufgenommen und sind somit verbindlich.

 

3)    Im bestehenden Gewerbegebiet „Moosgasse II“ sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die für die Parzelle 1 bis Parzelle 5 nachfolgender Tabelle angegebene Schallemissionskontingente LEK weder tags (06:00 bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 bis 06:00 Uhr) überschreiten:

 

Tabelle 9: Schallemissionskontingente LEK der Teilflächen Parzelle 1 bis 5

 

Bezeichnung der

Teilflächen

Bezugsfläche in m²

LEK in dB(A)/m2

tags

nachts

Parzelle 1

ca. 11.986

65

52

Parzelle 2

ca. 2.606

65

60

Parzelle 3

ca. 5.136

65

55

Parzelle 4

ca. 5.626

65

57

Parzelle 5

ca. 7.512

65

58

 

 

4)    Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691; 2006-12, Abschnitt 5. Wenn dem Vorhaben nur ein Teil der Fläche zuzuordnen ist, ist die Gleichung (4) und (6) der DIN 45691 anzuwenden. Sind einer Anlage mehrere Teilflächen zuzuordnen, so ist der Nachweis für die Teilflächen gemeinsam zu führen, d. h. es erfolgt eine Summation der zulässigen Immissionskontingente aller zur Anlage gehörigen Teilflächen (Summation).

 

5)    Im Rahmen eines Genehmigungs- oder Freistellungsverfahrens hat der Bauherr mittels schalltechnischer Gutachten nachzuweisen, dass die festgelegten Emissionskontingente durch das Vorhaben eingehalten sind.

 

Die Ermittlung der Beurteilungspegel einer Anlage erfolgt dabei unter Ansatz der zum Zeitpunkt der Genehmigung tatsächlich vorherrschenden Schallausbreitungsverhältnisse (Einrechnung aller Zusatzdämpfungen aus Luftabsorption, Boden- und Meteorologieverhältnissen und Abschirmungen sowie Reflexionseinflüsse) entsprechend den geltenden Berechnungs- und Beurteilungsrichtlinien (TA Lärm).

 

6)    Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans, wenn der Beurteilungspegel Lr den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 dB (Relevanzgrenze nach DIN 45691) unterschreitet.