Sitzung: 05.10.2022 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16
Stellungnahme: |
Abwägung / Beschluss: |
Zum
o.g. Vorhaben der Gemeinde Offenberg wurde seitens der Naturschutzbelange
bereits zweimalig – zuletzt am 26.01.2022 - Stellung genommen. Da sich durch
die letzte Beteiligung Planänderungen ergaben, erfolgt nun hiermit die
naturschutzfachliche Stellungnahme zur erneuten und damit dritten Beteiligung
durch die Gemeinde. Der
Verständlichkeit halber erfolgt die Stellungnahme für das Parallelverfahren
in einem Dokument und orientiert sich an den Unterlagen zum Bebauungsplan. Da
die allgemeinen Kapitel der Unterlagen zum Bebauungsplan und dem
Flächennutzungsplan annähernd deckungsgleich sind, wird darum gebeten,
Ausführungen, die für beide Planungen zutreffen, in der jeweils anderen
ebenfalls anzuwenden. |
Der Gemeinderat Offenberg nimmt von der Stellungnahme
Kenntnis. Die Hinweise auf die beiden vorangegangenen Stellungnahmen
seitens des Sachgebietes Naturschutz am LRA Deggendorf, zuletzt am
26.01.2022, sowie zu den vorgenommenen Planänderungen im Rahmen der letzten Beteiligung,
werden zur Kenntnis genommen. |
Zunächst
ist zu erwähnen, dass die Gemeinde Offenberg das Schreiben des Bayerischen
Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zur „Bau- und
landesplanerischen Behandlung von Freiflächenphotovoltaikanlagen, Stand
10.12.2021 für den jetzigen Planungsentwurf angewandt hat. Demnach wird
plausibel dargestellt, dass kein zusätzlicher Ausgleich für den Bau der
Photovoltaikanlage mehr benötigt wird. Die zuvor vorgesehene Ausgleichsfläche
fällt damit aus der jetzigen Planung heraus. |
Von der Zustimmung der UNB zur Anwendung des Schreibens des Bayerischen
Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zur „Bau- und
landesplanerischen Behandlung von Freiflächenphotovoltaikanlagen, Stand
10.12.2021 und der damit verbundenen Änderung der Ausgleichsflächenregelung,
wird Kenntnis genommen. |
Die
übrigen Anmerkungen der UNB im Rahmen der letzten Behördenbeteiligung wurden
darüber hinaus vollumfänglich in die Bauleitplanung eingearbeitet. Nach
Rückspräche mit dem Fachbüro kann zudem anerkannt werden, dass keine negative
Beeinträchtigung durch den Bau der PV-Anlage für das darunterliegende
FFH-Gebiet und die dort ansässigen Wiesenbrüter zu erwarten ist. |
Von der Zustimmung der UNB zu den in die Bebauungsplanunterlagen
übernommenen Anmerkungen aus der letzten Behördenbeteiligung, wird Kenntnis
genommen. Von der Zustimmung der UNB zu den durch das Fachbüro beschriebenen
Auswirkungen auf das naheliegende FFH-Gebiet und die dort ansässigen
Wiesenbrüter (keine Beeinträchtigung), wird Kenntnis genommen. |
Die
folgenden beiden Punkte werden darüber hinaus für zwingend erforderlich
erachtet: - Die
Berichte über die festgesetzten Monitorings (siehe Punkt 13.11 des
Umweltberichts) sind unaufgefordert der UNB zur Verfügung zu stellen. Mit
Ablauf von 15 Jahren ist ein finaler Termin zur Begehung/Rücksprache mit der
UNB anzusetzen, bei dem kontrolliert wird, inwiefern das Entwicklungsziel
ggf. erreicht wurde oder es absehbar ist, dass es zeitnah erreicht wird und
daraus folgend entschieden wird, ob die Monitorings zukünftig eingestellt
werden können. Die Monitorings sind durch geschultes Fachpersonal
durchzuführen. - Für
die Entwicklung des artenreichen Extensivgrünlands muss zwingend ein
insektenfreundliches Mähwerk mit einer Schnitthöhe von 10 cm eingesetzt
werden (siehe Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau
und Verkehr zur „Bau- und landesplanerischen Behandlung von
Freiflächenphotovoltaikanlagen, Stand 10.12.2021, S.24) Dies ist zwingend
notwendig für die Umsetzung des Bebauungsplans ohne eine zusätzliche
Ausgleichsfläche. |
Zu
den beiden nachgeforderten Punkten: - Monitorings: Die
textliche Festsetzung III 0.7.1 im Bebauungsplan sowie die Punkte 9.6 und
13.11 der Erläuterung (Umweltbericht) zum Bebauungsplan sind entsprechend
anzupassen und zu ergänzen. Die Anmerkungen der UNB sind dabei im Wortlaut
textlich zu übernehmen. Textliche
Festsetzung III 0.7.1: Die
zielgemäße Entwicklung der vorgesehenen Baum- und Strauchpflanzungen entlang
der Außengrenzen der Anlage gemäß der planlichen Festsetzung I 13.2.2 ist 5
Jahre nach Pflanzung durch ein Monitoring zu überprüfen. Wesentlich ist die
Erreichung der Einbindung in das Orts- und Landschaftsbild sowie eine
geschlossene Heckenstruktur. Die zielgemäße Entwicklung des mäßig extensiv genutzten, artenreichen
Grünlandes (FFH-Lebensraumtyp 6510) gemäß den planlichen Festsetzungen I
13.2.2 und 13.2.3 ist 5 Jahre nach Erstanlage durch ein Monitoring zu
überprüfen. Die
Monitorings sind durch geschultes Fachpersonal durchzuführen. Die Berichte
über die festgesetzten Monitorings sind unaufgefordert der Unteren
Naturschutzbehörde zur Verfügung zu stellen. Es ist dabei festzustellen, ob
das Entwicklungsziel mit den durchgeführten Maßnahmen erreicht worden ist
bzw. erreicht werden kann. Ggf. sind die Maßnahmen in Abstimmung mit der
Unteren Naturschutzbehörde anzupassen. Die
Monitorings sollen in regelmäßigen Abständen von 5 Jahren wiederholt werden.
Mit Ablauf von 15 Jahren ist ein finaler Termin zur Begehung und Rücksprache
mit der Unteren Naturschutzbehörde anzusetzen, bei dem kontrolliert wird,
inwiefern das Entwicklungsziel ggf. erreicht wurde oder ob es absehbar ist,
dass es zeitnah erreicht wird und daraus folgend entschieden wird, ob die
Monitorings künftig eingestellt werden können. - Entwicklung / Mahd
artenreiches Extensivgrünland: Die
textliche Festsetzung III 0.2.1 im Bebauungsplan sowie die Punkte 9.4 und
13.7.3 der Erläuterung (Umweltbericht) zum Bebauungsplan sind entsprechend
anzupassen und zu ergänzen. Die Anmerkungen der UNB sind dabei im Wortlaut
textlich zu übernehmen. Textliche
Festsetzung III 0.2.1: Pflege
der Wiesenflächen im gesamten Geltungsbereich: Die
Wiesenflächen sind in den ersten 5 Jahren ca. 3-4-mal jährlich zu mähen
(Aushagerung), danach ist eine zweimalige Mahd pro Jahr auszuführen.
Schnittzeiträume: 1. Schnitt 01.06. - 15.06.
2. Schnitt 01.09. - 30.09. (optimaler Schnitt 01.09.-15.09). Das
Mähen ist mit insektenfreundlichen Mähwerken auszuführen. Die Schnitthöhe
darf 10 cm nicht unterschreiten. Das Mähgut ist von der Fläche zu entfernen.
Mulchen ist nicht zulässig. Zulässig ist eine standortangepasste Beweidung
der Wiesenflächen, die den extensiven Charakter erhält. Eine Dauerbeweidung
(Standweide) ist nicht zulässig. Während einer zeitweisen Beweidung der
Fläche ist eine Zufütterung der Tiere nicht zulässig. Es muss ggf. eine
Nachmahd erfolgen, falls die Beweidung während der Wachstumsspitzen nicht
ausreichend ist. Dünge-
oder Spritzmittel: Innerhalb des gesamten Geltungsbereichs ist der Einsatz von
Düngemitteln und Spritzmitteln unzulässig. |
Mit
der Aufstellung des Bebauungsplans und der Änderung des Flächennutzungsplans
besteht bei Beachtung der o.g. Bedingungen aus Sicht der Fachstelle
Einverständnis. |
Die Zustimmung zur Aufstellung des Bebauungsplans und zur Änderung des
Flächennutzungsplans durch Deckblatt 24 aus naturschutzfachlicher Sicht wird
zur Kenntnis genommen. Die genannten Bedingungen wurden in die Bebauungsplanunterlagen
aufgenommen und gelten entsprechend für die Änderung des Flächennutzungsplans
durch Deckblatt 24. |
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