Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss:

Zum o.g. Vorhaben der Gemeinde Offenberg wurde seitens der Naturschutzbelange bereits zweimalig – zuletzt am 26.01.2022 - Stellung genommen. Da sich durch die letzte Beteiligung Planänderungen ergaben, erfolgt nun hiermit die naturschutzfachliche Stellungnahme zur erneuten und damit dritten Beteiligung durch die Gemeinde.

 

Der Verständlichkeit halber erfolgt die Stellungnahme für das Parallelverfahren in einem Dokument und orientiert sich an den Unterlagen zum Bebauungsplan. Da die allgemeinen Kapitel der Unterlagen zum Bebauungsplan und dem Flächennutzungsplan annähernd deckungsgleich sind, wird darum gebeten, Ausführungen, die für beide Planungen zutreffen, in der jeweils anderen ebenfalls anzuwenden.

 

Der Gemeinderat Offenberg nimmt von der Stellungnahme Kenntnis.

Die Hinweise auf die beiden vorangegangenen Stellungnahmen seitens des Sachgebietes Naturschutz am LRA Deggendorf, zuletzt am 26.01.2022, sowie zu den vorgenommenen Planänderungen im Rahmen der letzten Beteiligung, werden zur Kenntnis genommen.

 

Zunächst ist zu erwähnen, dass die Gemeinde Offenberg das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zur „Bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächenphotovoltaikanlagen, Stand 10.12.2021 für den jetzigen Planungsentwurf angewandt hat. Demnach wird plausibel dargestellt, dass kein zusätzlicher Ausgleich für den Bau der Photovoltaikanlage mehr benötigt wird. Die zuvor vorgesehene Ausgleichsfläche fällt damit aus der jetzigen Planung heraus.

 

Von der Zustimmung der UNB zur Anwendung des Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zur „Bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächenphotovoltaikanlagen, Stand 10.12.2021 und der damit verbundenen Änderung der Ausgleichsflächenregelung, wird Kenntnis genommen.

Die übrigen Anmerkungen der UNB im Rahmen der letzten Behördenbeteiligung wurden darüber hinaus vollumfänglich in die Bauleitplanung eingearbeitet.

 

Nach Rückspräche mit dem Fachbüro kann zudem anerkannt werden, dass keine negative Beeinträchtigung durch den Bau der PV-Anlage für das darunterliegende FFH-Gebiet und die dort ansässigen Wiesenbrüter zu erwarten ist.

 

Von der Zustimmung der UNB zu den in die Bebauungsplanunterlagen übernommenen Anmerkungen aus der letzten Behördenbeteiligung, wird Kenntnis genommen.

 

Von der Zustimmung der UNB zu den durch das Fachbüro beschriebenen Auswirkungen auf das naheliegende FFH-Gebiet und die dort ansässigen Wiesenbrüter (keine Beeinträchtigung), wird Kenntnis genommen.

Die folgenden beiden Punkte werden darüber hinaus für zwingend erforderlich erachtet:

 

- Die Berichte über die festgesetzten Monitorings (siehe Punkt 13.11 des Umweltberichts) sind unaufgefordert der UNB zur Verfügung zu stellen. Mit Ablauf von 15 Jahren ist ein finaler Termin zur Begehung/Rücksprache mit der UNB anzusetzen, bei dem kontrolliert wird, inwiefern das Entwicklungsziel ggf. erreicht wurde oder es absehbar ist, dass es zeitnah erreicht wird und daraus folgend entschieden wird, ob die Monitorings zukünftig eingestellt werden können.

 

Die Monitorings sind durch geschultes Fachpersonal durchzuführen.

 

- Für die Entwicklung des artenreichen Extensivgrünlands muss zwingend ein insektenfreundliches Mähwerk mit einer Schnitthöhe von 10 cm eingesetzt werden (siehe Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zur „Bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächenphotovoltaikanlagen, Stand 10.12.2021, S.24) Dies ist zwingend notwendig für die Umsetzung des Bebauungsplans ohne eine zusätzliche Ausgleichsfläche.

 

 

 

Zu den beiden nachgeforderten Punkten:

 

-  Monitorings:

 

Die textliche Festsetzung III 0.7.1 im Bebauungsplan sowie die Punkte 9.6 und 13.11 der Erläuterung (Umweltbericht) zum Bebauungsplan sind entsprechend anzupassen und zu ergänzen. Die Anmerkungen der UNB sind dabei im Wortlaut textlich zu übernehmen.

 

Textliche Festsetzung III 0.7.1:

Die zielgemäße Entwicklung der vorgesehenen Baum- und Strauchpflanzungen entlang der Außengrenzen der Anlage gemäß der planlichen Festsetzung I 13.2.2 ist 5 Jahre nach Pflanzung durch ein Monitoring zu überprüfen. Wesentlich ist die Erreichung der Einbindung in das Orts- und Landschaftsbild sowie eine geschlossene Heckenstruktur.

 

Die zielgemäße Entwicklung des mäßig extensiv genutzten, artenreichen Grünlandes (FFH-Lebensraumtyp 6510) gemäß den planlichen Festsetzungen I 13.2.2 und 13.2.3 ist 5 Jahre nach Erstanlage durch ein Monitoring zu überprüfen.

 

Die Monitorings sind durch geschultes Fachpersonal durchzuführen. Die Berichte über die festgesetzten Monitorings sind unaufgefordert der Unteren Naturschutzbehörde zur Verfügung zu stellen. Es ist dabei festzustellen, ob das Entwicklungsziel mit den durchgeführten Maßnahmen erreicht worden ist bzw. erreicht werden kann. Ggf. sind die Maßnahmen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde anzupassen.

 

Die Monitorings sollen in regelmäßigen Abständen von 5 Jahren wiederholt werden. Mit Ablauf von 15 Jahren ist ein finaler Termin zur Begehung und Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde anzusetzen, bei dem kontrolliert wird, inwiefern das Entwicklungsziel ggf. erreicht wurde oder ob es absehbar ist, dass es zeitnah erreicht wird und daraus folgend entschieden wird, ob die Monitorings künftig eingestellt werden können.

 

-  Entwicklung / Mahd artenreiches Extensivgrünland:

 

Die textliche Festsetzung III 0.2.1 im Bebauungsplan sowie die Punkte 9.4 und 13.7.3 der Erläuterung (Umweltbericht) zum Bebauungsplan sind entsprechend anzupassen und zu ergänzen. Die Anmerkungen der UNB sind dabei im Wortlaut textlich zu übernehmen.

 

Textliche Festsetzung III 0.2.1:

Pflege der Wiesenflächen im gesamten Geltungsbereich:

 

Die Wiesenflächen sind in den ersten 5 Jahren ca. 3-4-mal jährlich zu mähen (Aushagerung), danach ist eine zweimalige Mahd pro Jahr auszuführen. Schnittzeiträume: 1. Schnitt 01.06. - 15.06.  2. Schnitt 01.09. - 30.09. (optimaler Schnitt 01.09.-15.09). 

 

Das Mähen ist mit insektenfreundlichen Mähwerken auszuführen. Die Schnitthöhe darf 10 cm nicht unterschreiten. Das Mähgut ist von der Fläche zu entfernen. Mulchen ist nicht zulässig. Zulässig ist eine standortangepasste Beweidung der Wiesenflächen, die den extensiven Charakter erhält. Eine Dauerbeweidung (Standweide) ist nicht zulässig. Während einer zeitweisen Beweidung der Fläche ist eine Zufütterung der Tiere nicht zulässig. Es muss ggf. eine Nachmahd erfolgen, falls die Beweidung während der Wachstumsspitzen nicht ausreichend ist.

 

Dünge- oder Spritzmittel:

Innerhalb des gesamten Geltungsbereichs ist der Einsatz von Düngemitteln und Spritzmitteln unzulässig.

 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans und der Änderung des Flächennutzungsplans besteht bei Beachtung der o.g. Bedingungen aus Sicht der Fachstelle Einverständnis.

Die Zustimmung zur Aufstellung des Bebauungsplans und zur Änderung des Flächennutzungsplans durch Deckblatt 24 aus naturschutzfachlicher Sicht wird zur Kenntnis genommen. Die genannten Bedingungen wurden in die Bebauungsplanunterlagen aufgenommen und gelten entsprechend für die Änderung des Flächennutzungsplans durch Deckblatt 24.