Sitzung: 25.05.2022 Gemeinderat
Beschluss: Mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 1, Anwesend: 17
Stellungnahme: |
Abwägung /
Beschluss: |
wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren zu der
o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: |
|
Wie in unserer Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung
bereits dargelegt, ist im vorliegenden Fall vor allem das Landschaftsbild als
gewichtiger Belang zu berücksichtigen. Es ist deswegen besonders wichtig,
dass die Gemeinde überprüft, ob die festgesetzten Pflanzungen der seitlichen
Eingrünungen auch tatsächlich umgesetzt werden. |
Der
Hinweis auf die Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung vom 30.07.2021
wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme mit den Hinweisen des Bund
Naturschutz vom 30.07.2021 wurde in der Sitzung vom 29.09.2021 behandelt und
abgewogen. Auf den Abwägungsbeschluss vom 29.09.2021 wird verwiesen. |
Für die Flächen, welche westlich, nördlich und östlich an
die geplante Anlage angrenzen, regen wir an, diese zu extensiv genutztem,
artenreichen Grünland zu entwickeln. Diese Flächen wären auch gut als
Ausgleichsfläche für die Eingriffe durch die PV-Anlage geeignet. Um den Eingriff
in das Landschaftsbild weiter abzumildern, sollte der Grünlandstreifen auf
der Westseite (zwischen PV-Anlage und Feldweg) noch mit einer Obstbaum-Reihe
kombiniert werden. Weitere
Ausgleichsmaßnahmen sollten möglichst direkt an die PV-Anlage anschließen und
bereits jetzt festgesetzt werden, statt diese erst im Laufe des Weiteren
Verfahrens nachzuweisen. |
Ausgleichsflächen
werden aufgrund der ökologischen Gestaltung der Anlage voraussichtlich nicht
erforderlich. Dem
Hinweis zur Realisierung der seitlichen Eingrünungen wird durch die textliche
Festsetzungen III. 0.2. Grünordnung sowie die planliche Festsetzung I. 13.2.2
ausreichend Rechnung getragen. Eine Umsetzung der Pflanzung zu Eingrünung ist
damit verbindlich. Ziel
der Planung ist die Förderung nachhaltiger und regenerativer Energieträger
und nicht der Aufbau eines Biotopverbundsystems. Aus diesem Grund sind die
angeführten Ziele (artenreicher
Grünlandstreifen, Obstbaumreihe) nicht einschlägig, eine Ergänzung wird als
nicht erforderlich erachtet. |
Grundsätzlich ist der BN für die Inbetriebnahme von
Photovoltaik-Anlagen. Unsere Position ist wie folgt: Um die internationalen Klimaziele in Bayern zu erreichen
ist ein rascher Ausbau der erneuerbaren Energien notwendig.
Photovoltaik-Anlagen – auf dem Dach und im Freiland – sind neben der
Windkraft das zentrale Element einer zukunftsfähigen Energieversorgung.
Bayern ist für die Nutzung der Sonnenenergie sehr gut geeignet. Der BUND
Naturschutz (BN) strebt daher nach seinem Energiekonzept mit dem Ziel „Bayern
100 Prozent erneuerbar“ bis 2040 das Fünffache der aktuell in Bayern
installierten Photovoltaikleistung an. Grundsätzlich
priorisiert der BN Photovoltaik auf Dächern, an Fassaden und technischen
Infrastrukturen. Photovoltaik-Anlagen auf dem Dach haben von allen Formen
der Erneuerbaren Energien die mit Abstand geringsten Auswirkungen auf die
Biodiversität, auf andere Landnutzungen und das Landschaftsbild. Das
Potential der Photovoltaik auf Dächern und an Gebäuden ist bei weitem noch
nicht ausgeschöpft. Zugleich
bieten PV-Anlagen auf dem Dach die Möglichkeit, sie auf kurzem Wege mit
dezentralen Speichermöglichkeiten zu kombinieren. Wir regen daher an,
derartige Anlagen auch von Seite der Gemeinde Offenberg zu fördern und
entsprechende Beratungsangebote zur Verfügung zu stellen. Für
die dringend notwendige Freiflächen-Photovoltaik und deren Akzeptanz ist
eine planerische Steuerung erforderlich, dazu eine strikte Vermeidung
von Anlagen in Vorrangflächen des Naturschutzes sowie die Einhaltung von
naturschutzfachlichen Vorgaben zur extensiven Nutzung unter den Modulen
(Details siehe unten). Es
ist ein gleichzeitiger Ausbau von Dach- und Freiland-Photovoltaik unter dem
Motto „So viel Photovoltaik auf Dach wie möglich – so viel Photovoltaik im
Freiland wie nötig“ erforderlich. Wir nehmen die Bemühung zur Kenntnis, dass
auf gemeindeeigenen Anlagen bei entsprechender Eignung
Dach-Photovoltaikanlagen installiert werden soll. Photovoltaik-Freiflächenanlagen
können bei richtiger Planung und Pflege einen zusätzlichen Gewinn für die
Biodiversität bedeuten und damit wertvolle Trittsteine und Elemente eines Biotopverbundes
sein. Auch wenn hier die Planung der nachhaltigen und regenerativen
Energieträger im Vordergrund steht, darf die Möglichkeit, gleichzeitig einen
Biotopverbund aufzubauen oder zu ergänzen, nicht vernachlässigt werden. |
Die
Stellungnahme mit den Hinweisen des Bund Naturschutz vom 30.07.2021 wurde in
der Sitzung vom 29.09.2021 behandelt und abgewogen. Auf den
Abwägungsbeschluss vom 29.09.2021 wird verwiesen. |
Anforderungen
des BN für die Gestaltung und Nutzung von PV-Freiflächenanlagen sind daher: ·
Kein Einsatz von Pestiziden und
Düngemitteln (was erfreulicherweise bereits festgesetzt ist) sowie von Chemikalien
zur Modulreinigung. ·
Einsaat unter den Modulen mit
Heudrusch nahe gelegener artenreicher Wiesen oder mit zertifiziertem
gebietsheimischem Wildpflanzen-Saatgut, um die Ausbildung artenarmer
Fettwiesen zu verhindern. ·
Dauerhafte Mahd mit insektenfreundlicher
Mähtechnik (z.B. Balkenmäher) unter und zwischen den Modulen höchstens
zweimal im Jahr. Um die Biodiversität zu erhöhen, kann eine gestaffelte Mahd
sinnvoll sein. Es wird empfohlen, eine Teilfläche von 20 % im Wechsel
nur alle zwei Jahre zu bewirtschaften (Rückzugsräume z.B. für Insekten). Die
4-5malige Mahd zu Beginn dient der Aushagerung des Bodens und ist aus Sicht
des BN in Ordnung. ·
Wenn möglich extensive Beweidung mit
Tieren (v.a. Schafe). Dabei sollte der Tierbestand von 0,3 Großvieheinheiten
pro Hektar nicht überschritten werden. Wenn zur Niedrighaltung des
natürlichen Aufwuchses zwischen den Modulen mit hohen Beweidungsdichten
gepflegt wird, drohen die Grünlandflächen ebenso artenarm zu werden wie bei
gemulchten Flächen. ·
Da es sich bei PV-Freiflächenanlagen
häufig um verstreute Einzelflächen handelt, ist die Beweidung durch Schäfer
oder mit mobilen Schaftransportern für einen kurzzeitigen Einsatz
naturschutzfachlich besser als eine permanente Standweide. Der Anlagenbetreiber
sollte sich an der Organisation solcher in vielen Naturschutzprojekten bewährten
mobilen Beweidungsaktionen, die sinnvollerweise mit Hilfe des jeweiligen Landschaftspflegeverbandes
organisiert werden können, beteiligen. Eine gute Kooperation mit Landschaftspflegeverbänden,
Naturschutzfachbehörden oder Wildlebensraumberatern bietet sich auch an für
die Mahd mit Spezialmaschinen zwischen den Modulreihen oder Abtransport und
nachhaltige Verwendung des Mähgutes. Eine qualifizierte naturschutzfachliche
Beratung hilft dem Anlagenbetreiber auch bei der Anlage zusätzlicher
Lebensraumstrukturen wie Steinhaufen, Kleingewässer, Rohbodenstellen oder
Totholz. ·
Bei der Planung der Anlage soll
geprüft werden, ob die Modulflächen durch inselartige Freiflächen aufgelockert
werden können. Diese bieten Arten des Offenlandes Brutmöglichkeiten, die sie
unter dicht stehenden Modulen nicht haben. Diese Freiflächen sollten 10 % der
Modulfläche umfassen. Ergänzend oder alternativ wirken größere Modulabstände
(z.B. 5-6 m zwischen Modulreihen), um anspruchsvolleren Pflanzen- und Tierarten
auch innerhalb der PV-Anlagen Lebensraum zu bieten. ·
Bei der Modulanordnung in bewegtem
oder reichhaltig strukturiertem Gelände sollte der Planer und Betreiber durch
Angleichung an Landschaftsstrukturen eine optische Landschaftsanpassung
fördern. |
· Die
textliche Festsetzung III. 0.2.1 konkretisiert das Mahdregime sowie den
Einsatz von Dünge- und Spritzmitteln wie folgt: „Pflege
der Wiesenflächen im gesamten Geltungsbereich: Die
Wiesenflächen sind in den ersten 5 Jahren ca. 3-4 mal jährlich zu mähen
(Aushagerung), danach ist eine zweimalige Mahd pro Jahr auszuführen: Schnittzeiträume: 1.
Schnitt 01.06. - 15.06. 2.
Schnitt 01.09. - 30.09. (optimaler Schnitt 01.09.-15.09). Das
Mähgut ist von der Fläche zu entfernen. Mulchen ist nicht zulässig. Zulässig
ist eine Beweidung der Wiesenflächen, die den extensiven Charakter erhält.
Eine Dauerbeweidung (Standweide) ist nicht zulässig. Während
einer zeitweisen Beweidung der Fläche ist eine Zufütterung der Tiere nicht
zulässig. Es muss ggf. eine Nachmahd erfolgen, falls die Beweidung während
der Wachstumsspitzen nicht ausreichend ist. Dünge-
oder Spritzmittel: Innerhalb
des gesamten Geltungsbereichs ist der Einsatz von Düngemitteln und
Spritzmitteln unzulässig.“ Damit
wird den Belangen des Naturschutzes ausreichend Rechnung getragen. ·
Gemäß planlicher Festsetzung I.
13.2.2 sind „die Anlagenflächen innerhalb des Sicherheitszaunes zwischen und
unter den Photovoltaikmodulen als mäßig extensiv genutztes, artenreiches
Grünland (FFH-Lebensraumtyp 6510) zu entwickeln. ·Die
Flächen sind mit autochthonem Saatgut für magere Flachland-Mähwiesen,
Ursprungsgebiet 19 (Bayerischer und Oberpfälzer Wald) zu begrünen. ·Pflege
gemäß textlicher Festsetzung 0.2.1.“ · Ziel
der Planung ist die Förderung nachhaltiger und regenerativer Energieträger
und nicht der Aufbau eines Biotopverbundsystems. Aus diesem Grund sind die
angeführten Ziele (Anlage zusätzlicher Lebensraumstrukturen wie Steinhaufen,
Kleingewässer, Rohbodenstellen oder Totholz, Anlage von inselartigen
Freiflächen, Angleichung der Landschaftsstrukturen) nicht einschlägig, eine
Ergänzung wird als nicht erforderlich erachtet. |
·
Um die Durchlässigkeit für Wildtiere
zu gewährleisten, sollte der Zaun unten eine Durchlasshöhe von 20 cm (statt
15 cm) aufweisen. |
Gemäß
textlicher Festsetzung III. 0.1.1 darf „zur Erhaltung der Durchgängigkeit für
Kleintiere und Niederwild die Unterkante des Zaunes bis maximal 15 cm über
Geländeoberfläche geführt werden.“ Dies wird als ausreichend betrachtet. |
·
Verzicht auf versiegelte Zufahrtswege
oder Betriebsflächen, Bewirtschaftungswege mit wassergebundenen Decken;
Erhalt von Erdwegen. Leitungen zur Anbindung an das Stromnetz sind als
Erdkabel auszuführen. |
Befestigungen
von Zufahrten sind nicht erforderlich. Die Anbindung der PV-Anlage an das
Stromnetz ist mit Erdkabeln geplant. |
·
Ein vollständiger Rückbau der
baulichen Anlagen muss möglich sein, z.B. durch Aufständerung auf
Metallhülsen bzw. Bodenschraubankern statt Betonsockeln. |
Ein
vollständiger Rückbau der baulichen Anlagen ist durch die Beschaffenheit der
Konstruktion gewährleistet. Es werden ausschließlich Rammfundamente bzw.
Schraubfundamente verwendet. |
·
Durch hinterlegte finanzielle
Sicherheitsleistungen sind die o.g. Pflegegrundsätze, ggf. das Monitoring
oder das gewählte Zertifizierungsverfahren auch bei Betreiberwechsel zu
gewährleisten. |
Das
Vorhaben mit den festgesetzten Vorgaben wird mit Abschluss eines
Durchführungs- sowie Gestattungsvertrages geregelt. Hierbei werden auch
entsprechende Sicherheitsleistungen berücksichtigt. |
·
Positiv für die Akzeptanz in der
Bevölkerung für die Planung und den Bau von Solaranlagen ist die frühzeitige
Information und Beteiligung der Öffentlichkeit und das Anstreben einer finanziellen
Teilhabe der lokalen Bevölkerung. |
Die
Öffentlichkeit wurde im laufenden Bauleitplanverfahren im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung ausreichend eingebunden. Eine finanzielle Teilhabe
der lokalen Bevölkerung an der PV-Anlage Hubing ist nicht vorgesehen. |
Wir appellieren an die Gemeinde, die entsprechenden
Anregungen in die Planung aufzunehmen und soweit möglich festzusetzen. |
Die Gemeinde Offenberg nimmt
die Anregungen zur Kenntnis. Eine Festsetzung der vorgebrachten entsprechenden Anregungen
ist entbehrlich. |