Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 1, Anwesend: 17

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss:

 

wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

 

 

Wie in unserer Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung bereits dargelegt, ist im vorliegenden Fall vor allem das Landschaftsbild als gewichtiger Belang zu berücksichtigen. Es ist deswegen besonders wichtig, dass die Gemeinde überprüft, ob die festgesetzten Pflanzungen der seitli­chen Eingrünungen auch tatsächlich umgesetzt werden.

 

Der Hinweis auf die Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung vom 30.07.2021 wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme mit den Hinweisen des Bund Naturschutz vom 30.07.2021 wurde in der Sitzung vom 29.09.2021 behandelt und abgewogen. Auf den Abwägungsbeschluss vom 29.09.2021 wird verwiesen.

 

Für die Flächen, welche westlich, nördlich und östlich an die geplante Anlage angrenzen, regen wir an, diese zu extensiv genutztem, artenreichen Grünland zu entwickeln. Diese Flächen wä­ren auch gut als Ausgleichsfläche für die Eingriffe durch die PV-Anlage geeignet. Um den Ein­griff in das Landschaftsbild weiter abzumildern, sollte der Grünlandstreifen auf der Westseite (zwischen PV-Anlage und Feldweg) noch mit einer Obstbaum-Reihe kombiniert werden.

 

Weitere Ausgleichsmaßnahmen sollten möglichst direkt an die PV-Anlage anschließen und be­reits jetzt festgesetzt werden, statt diese erst im Laufe des Weiteren Verfahrens nachzuweisen.

 

 

Ausgleichsflächen werden aufgrund der ökologischen Gestaltung der Anlage voraussichtlich nicht erforderlich.

 

Dem Hinweis zur Realisierung der seitlichen Eingrünungen wird durch die textliche Festsetzungen III. 0.2. Grünordnung sowie die planliche Festsetzung I. 13.2.2 ausreichend Rechnung getragen. Eine Umsetzung der Pflanzung zu Eingrünung ist damit verbindlich.

 

Ziel der Planung ist die Förderung nachhaltiger und regenerativer Energieträger und nicht der Aufbau eines Biotopverbundsystems. Aus diesem Grund sind die angeführten Ziele

(artenreicher Grünlandstreifen, Obstbaumreihe) nicht einschlägig, eine Ergänzung wird als nicht erforderlich erachtet.

 

Grundsätzlich ist der BN für die Inbetriebnahme von Photovoltaik-Anlagen. Unsere Position ist wie folgt:

 

Um die internationalen Klimaziele in Bayern zu erreichen ist ein rascher Ausbau der erneuerba­ren Energien notwendig. Photovoltaik-Anlagen – auf dem Dach und im Freiland – sind neben der Windkraft das zentrale Element einer zukunftsfähigen Energieversorgung. Bayern ist für die Nutzung der Sonnenenergie sehr gut geeignet. Der BUND Naturschutz (BN) strebt daher nach seinem Energiekonzept mit dem Ziel „Bayern 100 Prozent erneuerbar“ bis 2040 das Fünffache der aktuell in Bayern installierten Photovoltaikleistung an.

 

Grundsätzlich priorisiert der BN Photovoltaik auf Dächern, an Fassaden und technischen Infra­strukturen. Photovoltaik-Anlagen auf dem Dach haben von allen Formen der Erneuerbaren Ener­gien die mit Abstand geringsten Auswirkungen auf die Biodiversität, auf andere Landnutzungen und das Landschaftsbild. Das Potential der Photovoltaik auf Dächern und an Gebäuden ist bei weitem noch nicht ausgeschöpft.

 

Zugleich bieten PV-Anlagen auf dem Dach die Möglichkeit, sie auf kurzem Wege mit dezentra­len Speichermöglichkeiten zu kombinieren. Wir regen daher an, derartige Anlagen auch von Seite der Gemeinde Offenberg zu fördern und entsprechende Beratungsangebote zur Verfü­gung zu stellen.

 

Für die dringend notwendige Freiflächen-Photovoltaik und deren Akzeptanz ist eine planeri­sche Steuerung erforderlich, dazu eine strikte Vermeidung von Anlagen in Vorrangflächen des Naturschutzes sowie die Einhaltung von naturschutzfachlichen Vorgaben zur extensiven Nut­zung unter den Modulen (Details siehe unten).

 

Es ist ein gleichzeitiger Ausbau von Dach- und Freiland-Photovoltaik unter dem Motto „So viel Photovoltaik auf Dach wie möglich – so viel Photovoltaik im Freiland wie nötig“ erforderlich. Wir nehmen die Bemühung zur Kenntnis, dass auf gemeindeeigenen Anlagen bei entsprechen­der Eignung Dach-Photovoltaikanlagen installiert werden soll.

 

Photovoltaik-Freiflächenanlagen können bei richtiger Planung und Pflege einen zusätzlichen Gewinn für die Biodiversität bedeuten und damit wertvolle Trittsteine und Elemente eines Bio­topverbundes sein. Auch wenn hier die Planung der nachhaltigen und regenerativen Energieträ­ger im Vordergrund steht, darf die Möglichkeit, gleichzeitig einen Biotopverbund aufzubauen oder zu ergänzen, nicht vernachlässigt werden.

 

Die Stellungnahme mit den Hinweisen des Bund Naturschutz vom 30.07.2021 wurde in der Sitzung vom 29.09.2021 behandelt und abgewogen. Auf den Abwägungsbeschluss vom 29.09.2021 wird verwiesen.

Anforderungen des BN für die Gestaltung und Nutzung von PV-Freiflächenanlagen sind daher:

 

·    Kein Einsatz von Pestiziden und Düngemitteln (was erfreulicherweise bereits festge­setzt ist) sowie von Chemikalien zur Modulreinigung.

 

·    Einsaat unter den Modulen mit Heudrusch nahe gelegener artenreicher Wiesen oder mit zertifiziertem gebietsheimischem Wildpflanzen-Saatgut, um die Ausbildung artenar­mer Fettwiesen zu verhindern.

 

·    Dauerhafte Mahd mit insektenfreundlicher Mähtechnik (z.B. Balkenmäher) unter und zwischen den Modulen höchstens zweimal im Jahr. Um die Biodiversität zu erhöhen, kann eine gestaffelte Mahd sinnvoll sein. Es wird empfohlen, eine Teilfläche von 20 % im Wechsel nur alle zwei Jahre zu bewirtschaften (Rückzugsräume z.B. für Insekten). Die 4-5malige Mahd zu Beginn dient der Aushagerung des Bodens und ist aus Sicht des BN in Ordnung.

 

·    Wenn möglich extensive Beweidung mit Tieren (v.a. Schafe). Dabei sollte der Tierbes­tand von 0,3 Großvieheinheiten pro Hektar nicht überschritten werden. Wenn zur Niedrig­haltung des natürlichen Aufwuchses zwischen den Modulen mit hohen Beweidungs­dichten gepflegt wird, drohen die Grünlandflächen ebenso artenarm zu werden wie bei gemulchten Flächen.

 

·    Da es sich bei PV-Freiflächenanlagen häufig um verstreute Einzelflächen handelt, ist die Beweidung durch Schäfer oder mit mobilen Schaftransportern für einen kurzzeitigen Einsatz naturschutzfachlich besser als eine permanente Standweide. Der Anlagenbe­treiber sollte sich an der Organisation solcher in vielen Naturschutzprojekten bewähr­ten mobilen Beweidungsaktionen, die sinnvollerweise mit Hilfe des jeweiligen Land­schaftspflegeverbandes organisiert werden können, beteiligen. Eine gute Kooperation mit Landschaftspflegeverbänden, Naturschutzfachbehörden oder Wildlebensraumbera­tern bietet sich auch an für die Mahd mit Spezialmaschinen zwischen den Modulreihen oder Abtransport und nachhaltige Verwendung des Mähgutes. Eine qualifizierte natur­schutzfachliche Beratung hilft dem Anlagenbetreiber auch bei der Anlage zusätzlicher Lebensraumstrukturen wie Steinhaufen, Kleingewässer, Rohbodenstellen oder Totholz.

 

·    Bei der Planung der Anlage soll geprüft werden, ob die Modulflächen durch inselartige Freiflächen aufgelockert werden können. Diese bieten Arten des Offenlandes Brutmög­lichkeiten, die sie unter dicht stehenden Modulen nicht haben. Diese Freiflächen sollten 10 % der Modulfläche umfassen. Ergänzend oder alternativ wirken größere Modulab­stände (z.B. 5-6 m zwischen Modulreihen), um anspruchsvolleren Pflanzen- und Tierar­ten auch innerhalb der PV-Anlagen Lebensraum zu bieten.

 

·    Bei der Modulanordnung in bewegtem oder reichhaltig strukturiertem Gelände sollte der Planer und Betreiber durch Angleichung an Landschaftsstrukturen eine optische Landschaftsanpassung fördern.

 

·    Die textliche Festsetzung III. 0.2.1 konkretisiert das Mahdregime sowie den Einsatz von Dünge- und Spritzmitteln wie folgt:

„Pflege der Wiesenflächen im gesamten Geltungsbereich:

Die Wiesenflächen sind in den ersten 5 Jahren ca. 3-4 mal jährlich zu mähen (Aushagerung), danach ist eine zweimalige Mahd pro Jahr auszuführen:

Schnittzeiträume:

1. Schnitt 01.06. - 15.06.

2. Schnitt 01.09. - 30.09. (optimaler Schnitt 01.09.-15.09).

Das Mähgut ist von der Fläche zu entfernen. Mulchen ist nicht zulässig. Zulässig ist eine Beweidung der Wiesenflächen, die den extensiven Charakter erhält. Eine Dauerbeweidung (Standweide) ist nicht zulässig.

Während einer zeitweisen Beweidung der Fläche ist eine Zufütterung der Tiere nicht zulässig. Es muss ggf. eine Nachmahd erfolgen, falls die Beweidung während der Wachstumsspitzen nicht ausreichend ist.

 

Dünge- oder Spritzmittel:

Innerhalb des gesamten Geltungsbereichs ist der Einsatz von Düngemitteln und Spritzmitteln unzulässig.“

 

Damit wird den Belangen des Naturschutzes ausreichend Rechnung getragen.

 

·    Gemäß planlicher Festsetzung I. 13.2.2 sind „die Anlagenflächen innerhalb des Sicherheitszaunes zwischen und unter den Photovoltaikmodulen als mäßig extensiv genutztes, artenreiches Grünland (FFH-Lebensraumtyp 6510) zu entwickeln.

·Die Flächen sind mit autochthonem Saatgut für magere Flachland-Mähwiesen, Ursprungsgebiet 19 (Bayerischer und Oberpfälzer Wald) zu begrünen.

·Pflege gemäß textlicher Festsetzung 0.2.1.“

 

·    Ziel der Planung ist die Förderung nachhaltiger und regenerativer Energieträger und nicht der Aufbau eines Biotopverbundsystems. Aus diesem Grund sind die angeführten Ziele (Anlage zusätzlicher Lebensraumstrukturen wie Steinhaufen, Kleingewässer, Rohbodenstellen oder Totholz, Anlage von inselartigen Freiflächen, Angleichung der Landschaftsstrukturen) nicht einschlägig, eine Ergänzung wird als nicht erforderlich erachtet.

 

 

 

 

 

 

 

·    Um die Durchlässigkeit für Wildtiere zu gewährleisten, sollte der Zaun unten eine Durchlasshöhe von 20 cm (statt 15 cm) aufweisen.

 

Gemäß textlicher Festsetzung III. 0.1.1 darf „zur Erhaltung der Durchgängigkeit für Kleintiere und Niederwild die Unterkante des Zaunes bis maximal 15 cm über Geländeoberfläche geführt werden.“ Dies wird als ausreichend betrachtet.

 

·    Verzicht auf versiegelte Zufahrtswege oder Betriebsflächen, Bewirtschaftungswege mit wassergebundenen Decken; Erhalt von Erdwegen. Leitungen zur Anbindung an das Stromnetz sind als Erdkabel auszuführen.

 

Befestigungen von Zufahrten sind nicht erforderlich. Die Anbindung der PV-Anlage an das Stromnetz ist mit Erdkabeln geplant.

 

·    Ein vollständiger Rückbau der baulichen Anlagen muss möglich sein, z.B. durch Aufstän­derung auf Metallhülsen bzw. Bodenschraubankern statt Betonsockeln.

 

Ein vollständiger Rückbau der baulichen Anlagen ist durch die Beschaffenheit der Konstruktion gewährleistet. Es werden ausschließlich Rammfundamente bzw. Schraubfundamente verwendet.

 

·    Durch hinterlegte finanzielle Sicherheitsleistungen sind die o.g. Pflegegrundsätze, ggf. das Monitoring oder das gewählte Zertifizierungsverfahren auch bei Betreiberwechsel zu gewährleisten.

 

Das Vorhaben mit den festgesetzten Vorgaben wird mit Abschluss eines Durchführungs- sowie Gestattungsvertrages geregelt. Hierbei werden auch entsprechende Sicherheitsleistungen berücksichtigt.

·    Positiv für die Akzeptanz in der Bevölkerung für die Planung und den Bau von Solaranla­gen ist die frühzeitige Information und Beteiligung der Öffentlichkeit und das Anstreben einer finanziellen Teilhabe der lokalen Bevölkerung.

 

Die Öffentlichkeit wurde im laufenden Bauleitplanverfahren im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung ausreichend eingebunden. Eine finanzielle Teilhabe der lokalen Bevölkerung an der PV-Anlage Hubing ist nicht vorgesehen.

 

Wir appellieren an die Gemeinde, die entsprechenden Anregungen in die Planung aufzuneh­men und soweit möglich festzusetzen.

 

Die Gemeinde Offenberg nimmt die Anregungen zur Kenntnis.

 

Eine Festsetzung der vorgebrachten entsprechenden Anregungen ist entbehrlich.