Sitzung: 25.05.2022 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17
Stellungnahme: |
Abwägung /
Beschluss: |
Zum
o.g. Vorhaben der Gemeinde Offenberg wurde seitens der Naturschutzbelange im
Rahmen der 1. Behördenbeteiligung am 16.07.2021, übersandt mit Schreiben vom
19.07.2021, bereits Stellung genommen. Der
Verständlichkeit halber erfolgt die Stellungnahme für das Parallelverfahren
in einem Dokument und orientiert sich an den Unterlagen zum Bebauungsplan. Da
die allgemeinen Kapitel der Unterlagen zur Bauleitplanung und dem
Flächennutzungsplan annähernd deckungsgleich sind, wird darum gebeten,
Ausführungen, die für beide Planungen zutreffen, in der jeweils anderen
ebenfalls anzuwenden. Die
bei der ersten Beteiligung angemerkten Punkte wurden im Rahmen der Abwägung
durch die Gemeinde zum Großteil in die Planungen integriert. Darüber hinaus
wird zu den folgenden Punkten Stellung genommen: |
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1.
Artenschutz Im
Zuge der jetzigen Beteiligung wurden von der Gemeinde Offenberg Unterlagen
zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (10.08.2021) vorgelegt. Mit den
darin dargelegten Untersuchungen besteht Einverständnis. |
Die Zustimmung
zum artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (saP vom 10.08.2021) und den darin
dargelegten Untersuchungen wird zur Kenntnis genommen. Es wird zur Kenntnis
genommen, dass keine artenschutzrechtliche Betroffenheit entsteht. |
2.
Pflanzgebot für Bäume und Sträucher (siehe textliche Festsetzung 0.2.2 und
0.2.1) Aufgrund
der Nähe des Vorhabens zu den örtlich ansässigen Schutzgebieten (NSG
‚Runstwiesen und Totenmoos‘, FFH- bzw. SPA-Schutzgebiet‚ Donauauen zw.
Straubing und Vilshofen‘) und der Lage des Gebiets in der freien Natur wird
es fachlich als notwendig erachtet, die Gehölzartenliste im Hinblick auf
heimische Arten im Gemeindegebiet Offenberg zu überarbeiten. Dafür ist die
„Liste der heimischen Gehölzarten für die Gemeinde Offenberg (Landkreis
Deggendorf)“ von Oliver Dibal, Regierung von Niederbayern, SG 51, Fachfragen
Naturschutz vom 04.10.2021, heranzuziehen (siehe Anhang). Zudem
müssen bei der Pflanzung der Sträucher bzw. Bäume jeweils mindestens sechs
verschiedene Arten der festgelegten Gehölzliste verwendet werden. |
Die
Gehölzartenliste für die auf Bebauungsplanebene festgesetzten
Gehölzpflanzungen zur Eingrünung der PV-Anlage (siehe textliche Festsetzung
III. 0.2.2, i. V. m. planlicher Festsetzung I. 13.2.2) wurde im Hinblick auf
heimische Arten im Gemeindegebiet Offenberg überarbeitet. Es wurde bei der
Artauswahl die „Liste der heimischen Gehölzarten für die Gemeinde Offenberg
(Landkreis Deggendorf)“ von Oliver Dibal, Regierung von Niederbayern, SG 51,
Fachfragen Naturschutz vom 04.10.2021, verwendet. Der Hinweis zur
Pflanzung der Sträucher bzw. Bäume wird aufgenommen und durch die planliche
Festsetzung I 13.2.2 wie folgt ergänzt: „Bei der Pflanzung der Sträucher bzw.
Bäume 2. Wuchsklasse müssen jeweils mindestens sechs verschiedene Arten der
festgesetzten Gehölzliste gemäß textlicher Festsetzung 0.2.2 verwendet
werden.“ |
3.
Ausgleichsfläche (siehe Anlage 3 & S.27 ff. des Umweltberichts) Mit
der Planung der Ausgleichsfläche besteht unter Beachtung und Einarbeitung der
folgenden Anmerkung Einverständnis: Aufgrund
der teilweise recht nährstoffreichen Verhältnisse auf und neben der
vorgesehenen Ausgleichsfläche ist zunächst eine Aushagerung der neuen
Ausgleichsfläche vorzunehmen. Dabei muss jedoch besonders auf die örtliche
Wiesenbrütersituation geachtet und Rücksicht genommen werden. Die Aushagerung
soll über 5 Jahre hinweg erfolgen mit einer vermehrten Mahd von 3 bis 4
Schnitten pro Jahr. Zudem darf frühestens ab dem 01.07. eines jeden Jahres
die Fläche gemäht werden. Nach der erfolgten Aushagerung kann die im Plan
beschriebene Aufwertung der Fläche fortgesetzt werden (leichtes Fräsen und
anschließende Mähgutübertragung bzw. Einsaat der Fläche). |
Die
naturschutzfachliche Eingriffsregelung wird auf Grundlage des Schreibens des
Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 10.12.2021
abgehandelt. Nach den darin enthaltenen Kriterien kann die Anlage durch
ökologische Gestaltung und Pflege sowie durch Vermeidungsmaßnahmen für das
Landschaftsbild so umgesetzt werden, dass der Ausgleich innerhalb des
Geltungsbereiches erbracht werden kann. Die entsprechenden Unterlagen werden
dem geänderten Entwurf beigefügt. |
4.
Bepflanzung und Pflege (siehe textliche Festsetzung 0.2.5) Eine
Beweidung der PV-Anlage ist grundsätzlich möglich unter Wahrung des
Extensivwiesencharakters. Deshalb ist während einer zeitweisen Beweidung der
Fläche eine Zufütterung der Tiere nicht zulässig. Außerdem muss ggf. eine
Nachmahd erfolgen, falls die Beweidung während der Wachstumsspitzen nicht
ausreichend ist. |
Der Hinweis zur
Beweidung der PV-Anlage wird aufgenommen und durch die textliche Festsetzung
III 0.2.1 wie folgt ergänzt: „Während einer
zeitweisen Beweidung der Fläche ist eine Zufütterung der Tiere nicht
zulässig. Es muss ggf. eine Nachmahd erfolgen, falls die Beweidung während
der Wachstumsspitzen nicht ausreichend ist.“ |
5.
Gebietsschutz (siehe Umweltbericht S. 19) In
der vorherigen Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) wurde
Folgendes angemerkt: „Der vorgelegte Umweltbericht enthält keine Aussagen
zu Auswirkungen auf das ca. 300 m entfernte SPA-Gebiet Donau zwischen
Straubing und Vilshofen. Bei Natura 2000-Gebieten sind auch Projekte, die von
außen wirken, auf das Gebiet bzw. die hier relevanten Schutzgüter, zu
betrachten (Voruntersuchung zum Ausschluss einer erheblichen Beeinträchtigung
der Schutzgüter).“ Die
im Umweltbericht auf S. 19 befindliche Begründung, dass das FFH- bzw.
SPA-Gebiet nicht beeinträchtigt wird aufgrund der Entfernung und der
‚naturräumlichen Ausstattung des Gebiets‘ ist nicht ausreichend. Gerade für
Wiesenbrüter ist eine Entfernung von 300 m sehr gering. So kann es durchaus
im Bereich des Möglichen sein, dass durch den Neubau der PV-Anlage solche
Arten beeinträchtigt werden können. Die Anlage ist an einem Südwest-Hang
geplant – ggf. können Blendwirkungen im unterhalb liegenden Bereich
auftreten. Die geforderte FFH-Vorverträglichkeitsabschätzung ist zu
überarbeiten und der UNB vorzulegen, um abschließend eine mögliche
Beeinträchtigung des FFH- bzw. SPA-Gebiets einschätzen zu können. |
Nach einer
Ortseinsicht des Planungsgebietes durch die Untere Naturschutzbehörde wurde
erneut Stellung bezogen (Mail vom 04.04.2022, Frau Dolze – Untere
Naturschutzbehörde, Landratsamt Deggendorf) und schriftlich mitgeteilt, dass
von einer FFH-Verträglichkeitsabschätzung abgesehen werden kann. |
6.
Maßnahmen zur Überwachung/Monitoring (Umweltbericht S. 31) Alle
5 Jahre sollen die Ausgleichfläche, wie auch die Grün- und Wiesenfläche der
PV-Anlage auf ihr gefordertes Entwicklungsziel hin kontrolliert werden. Falls
Änderungen in der Pflege nötig sein sollten, sind diese in Rücksprache mit
der UNB zu treffen. In jedem Fall ist die UNB in Form eines kurzen Berichts
über den Sachstand der Flächen zu informieren (inkl. Fotos, Anmerkungen zur
Pflege usw.). |
Monitoring Entwicklungsziel Grün- und Wiesenflächen
PV-Ablage:
Die Hinweise zum Monitoring werden aufgenommen und
durch die textliche Festsetzung III. 0.7 wie folgt ergänzt: „Die zielgemäße
Entwicklung der vorgesehenen Baum- und Strauchpflanzungen entlang der
Außengrenzen der Anlage gemäß der planlichen Festsetzung I. 13.2.2 ist 5
Jahre nach Pflanzung durch ein Monitoring zu überprüfen. Wesentlich ist die
Erreichung der Einbindung in das Orts- und Landschaftsbild sowie eine
geschlossene Heckenstruktur. Die zielgemäße Entwicklung des mäßig extensiv
genutzten, artenreichen Grünlandes (FFH-Lebensraumtyp 6510) gemäß den
planlichen Festsetzungen I 13.2.2 und 13.2.3 ist 5 Jahre nach Erstanlage
durch ein Monitoring zu überprüfen.“ „Das Monitoring
ist durch eine fachlich qualifizierte Person durchzuführen. Es ist
festzustellen, ob das Entwicklungsziel mit den durchgeführten Maßnahmen
erreicht worden ist bzw. erreicht werden kann. Das Monitoring soll in
regelmäßigen Abständen von 5 Jahren wiederholt werden. Nach 15 Jahren kann
bei ausreichender und zielgemäßer Entwicklung die Überprüfung eingestellt
werden. Ggf. sind die
Maßnahmen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde anzupassen. Das
Monitoring ist der Unteren Naturschutzbehörde als Bericht vorzulegen.“ Durch
Abhandlung der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung auf Grundlage des
Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom
10.12.2021, kann der erforderliche Ausgleich vollständig auf den Flächen
innerhalb der Anlage erbracht werden. Das Monitoring der textlichen Festsetzung
III. 0.7 bezieht sich auf diese Flächen. |
7.
Fazit Es
wird gebeten, die o.g. Punkte in die bereits bestehende Planung zu
integrieren. In den Unterlagen fehlen zudem weiterhin relevante Inhalte zum
Schutz des naheliegenden FFH- bzw. SPA-Gebietes. Eine abschließende Bewertung
dieses Sachverhalts ist deshalb nicht möglich. |
Die
in Abschnitt 1. – 6. genannten Punkte aus der Stellungnahme vom 26.01.2022
wurden in die Planung aufgenommen. Die Erstellung einer
FFH-Verträglichkeitsabschätzung ist nach Rücksprache mit der Unteren
Naturschutzbehörde (bearbeitet durch Frau Dolze) nicht erforderlich. |