Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss:

Zum o.g. Vorhaben der Gemeinde Offenberg wurde seitens der Naturschutzbelange im Rahmen der 1. Behördenbeteiligung am 16.07.2021, übersandt mit Schreiben vom 19.07.2021, bereits Stellung genommen.

 

Der Verständlichkeit halber erfolgt die Stellungnahme für das Parallelverfahren in einem Dokument und orientiert sich an den Unterlagen zum Bebauungsplan. Da die allgemeinen Kapitel der Unterlagen zur Bauleitplanung und dem Flächennutzungsplan annähernd deckungsgleich sind, wird darum gebeten, Ausführungen, die für beide Planungen zutreffen, in der jeweils anderen ebenfalls anzuwenden.

 

Die bei der ersten Beteiligung angemerkten Punkte wurden im Rahmen der Abwägung durch die Gemeinde zum Großteil in die Planungen integriert. Darüber hinaus wird zu den folgenden Punkten Stellung genommen:

 

 

1. Artenschutz

Im Zuge der jetzigen Beteiligung wurden von der Gemeinde Offenberg Unterlagen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (10.08.2021) vorgelegt. Mit den darin dargelegten Untersuchungen besteht Einverständnis.

 

Die Zustimmung zum artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (saP vom 10.08.2021) und den darin dargelegten Untersuchungen wird zur Kenntnis genommen. Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine artenschutzrechtliche Betroffenheit entsteht.

2. Pflanzgebot für Bäume und Sträucher (siehe textliche Festsetzung 0.2.2 und 0.2.1)

Aufgrund der Nähe des Vorhabens zu den örtlich ansässigen Schutzgebieten (NSG ‚Runstwiesen und Totenmoos‘, FFH- bzw. SPA-Schutzgebiet‚ Donauauen zw. Straubing und Vilshofen‘) und der Lage des Gebiets in der freien Natur wird es fachlich als notwendig erachtet, die Gehölzartenliste im Hinblick auf heimische Arten im Gemeindegebiet Offenberg zu überarbeiten. Dafür ist die „Liste der heimischen Gehölzarten für die Gemeinde Offenberg (Landkreis Deggendorf)“ von Oliver Dibal, Regierung von Niederbayern, SG 51, Fachfragen Naturschutz vom 04.10.2021, heranzuziehen (siehe Anhang).

 

Zudem müssen bei der Pflanzung der Sträucher bzw. Bäume jeweils mindestens sechs verschiedene Arten der festgelegten Gehölzliste verwendet werden.

 

Die Gehölzartenliste für die auf Bebauungsplanebene festgesetzten Gehölzpflanzungen zur Eingrünung der PV-Anlage (siehe textliche Festsetzung III. 0.2.2, i. V. m. planlicher Festsetzung I. 13.2.2) wurde im Hinblick auf heimische Arten im Gemeindegebiet Offenberg überarbeitet. Es wurde bei der Artauswahl die „Liste der heimischen Gehölzarten für die Gemeinde Offenberg (Landkreis Deggendorf)“ von Oliver Dibal, Regierung von Niederbayern, SG 51, Fachfragen Naturschutz vom 04.10.2021, verwendet.

 

Der Hinweis zur Pflanzung der Sträucher bzw. Bäume wird aufgenommen und durch die planliche Festsetzung I 13.2.2 wie folgt ergänzt:

 

„Bei der Pflanzung der Sträucher bzw. Bäume 2. Wuchsklasse müssen jeweils mindestens sechs verschiedene Arten der festgesetzten Gehölzliste gemäß textlicher Festsetzung 0.2.2 verwendet werden.“

 

3. Ausgleichsfläche (siehe Anlage 3 & S.27 ff. des Umweltberichts)

Mit der Planung der Ausgleichsfläche besteht unter Beachtung und Einarbeitung der folgenden Anmerkung Einverständnis:

 

Aufgrund der teilweise recht nährstoffreichen Verhältnisse auf und neben der vorgesehenen Ausgleichsfläche ist zunächst eine Aushagerung der neuen Ausgleichsfläche vorzunehmen. Dabei muss jedoch besonders auf die örtliche Wiesenbrütersituation geachtet und Rücksicht genommen werden. Die Aushagerung soll über 5 Jahre hinweg erfolgen mit einer vermehrten Mahd von 3 bis 4 Schnitten pro Jahr. Zudem darf frühestens ab dem 01.07. eines jeden Jahres die Fläche gemäht werden. Nach der erfolgten Aushagerung kann die im Plan beschriebene Aufwertung der Fläche fortgesetzt werden (leichtes Fräsen und anschließende Mähgutübertragung bzw. Einsaat der Fläche).

 

Die naturschutzfachliche Eingriffsregelung wird auf Grundlage des Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 10.12.2021 abgehandelt. Nach den darin enthaltenen Kriterien kann die Anlage durch ökologische Gestaltung und Pflege sowie durch Vermeidungsmaßnahmen für das Landschaftsbild so umgesetzt werden, dass der Ausgleich innerhalb des Geltungsbereiches erbracht werden kann. Die entsprechenden Unterlagen werden dem geänderten Entwurf beigefügt.

4. Bepflanzung und Pflege (siehe textliche Festsetzung 0.2.5)

Eine Beweidung der PV-Anlage ist grundsätzlich möglich unter Wahrung des Extensivwiesencharakters. Deshalb ist während einer zeitweisen Beweidung der Fläche eine Zufütterung der Tiere nicht zulässig. Außerdem muss ggf. eine Nachmahd erfolgen, falls die Beweidung während der Wachstumsspitzen nicht ausreichend ist.

 

Der Hinweis zur Beweidung der PV-Anlage wird aufgenommen und durch die textliche Festsetzung III 0.2.1 wie folgt ergänzt:

 

„Während einer zeitweisen Beweidung der Fläche ist eine Zufütterung der Tiere nicht zulässig. Es muss ggf. eine Nachmahd erfolgen, falls die Beweidung während der Wachstumsspitzen nicht ausreichend ist.“

 

5. Gebietsschutz (siehe Umweltbericht S. 19)

In der vorherigen Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) wurde Folgendes angemerkt: „Der vorgelegte Umweltbericht enthält keine Aussagen zu Auswirkungen auf das ca. 300 m entfernte SPA-Gebiet Donau zwischen Straubing und Vilshofen. Bei Natura 2000-Gebieten sind auch Projekte, die von außen wirken, auf das Gebiet bzw. die hier relevanten Schutzgüter, zu betrachten (Voruntersuchung zum Ausschluss einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgüter).“

Die im Umweltbericht auf S. 19 befindliche Begründung, dass das FFH- bzw. SPA-Gebiet nicht beeinträchtigt wird aufgrund der Entfernung und der ‚naturräumlichen Ausstattung des Gebiets‘ ist nicht ausreichend. Gerade für Wiesenbrüter ist eine Entfernung von 300 m sehr gering. So kann es durchaus im Bereich des Möglichen sein, dass durch den Neubau der PV-Anlage solche Arten beeinträchtigt werden können. Die Anlage ist an einem Südwest-Hang geplant – ggf. können Blendwirkungen im unterhalb liegenden Bereich auftreten. Die geforderte FFH-Vorverträglichkeitsabschätzung ist zu überarbeiten und der UNB vorzulegen, um abschließend eine mögliche Beeinträchtigung des FFH- bzw. SPA-Gebiets einschätzen zu können.

 

Nach einer Ortseinsicht des Planungsgebietes durch die Untere Naturschutzbehörde wurde erneut Stellung bezogen (Mail vom 04.04.2022, Frau Dolze – Untere Naturschutzbehörde, Landratsamt Deggendorf) und schriftlich mitgeteilt, dass von einer FFH-Verträglichkeitsabschätzung abgesehen werden kann.

           

6. Maßnahmen zur Überwachung/Monitoring (Umweltbericht S. 31)

Alle 5 Jahre sollen die Ausgleichfläche, wie auch die Grün- und Wiesenfläche der PV-Anlage auf ihr gefordertes Entwicklungsziel hin kontrolliert werden. Falls Änderungen in der Pflege nötig sein sollten, sind diese in Rücksprache mit der UNB zu treffen. In jedem Fall ist die UNB in Form eines kurzen Berichts über den Sachstand der Flächen zu informieren (inkl. Fotos, Anmerkungen zur Pflege usw.).

 

Monitoring Entwicklungsziel Grün- und Wiesenflächen PV-Ablage:                               

Die Hinweise zum Monitoring werden aufgenommen und durch die textliche Festsetzung III. 0.7 wie folgt ergänzt:

„Die zielgemäße Entwicklung der vorgesehenen Baum- und Strauchpflanzungen entlang der Außengrenzen der Anlage gemäß der planlichen Festsetzung I. 13.2.2 ist 5 Jahre nach Pflanzung durch ein Monitoring zu überprüfen. Wesentlich ist die Erreichung der Einbindung in das Orts- und Landschaftsbild sowie eine geschlossene Heckenstruktur. Die zielgemäße Entwicklung des mäßig extensiv genutzten, artenreichen Grünlandes (FFH-Lebensraumtyp 6510) gemäß den planlichen Festsetzungen I 13.2.2 und 13.2.3 ist 5 Jahre nach Erstanlage durch ein Monitoring zu überprüfen.“

 

„Das Monitoring ist durch eine fachlich qualifizierte Person durchzuführen. Es ist festzustellen, ob das Entwicklungsziel mit den durchgeführten Maßnahmen erreicht worden ist bzw. erreicht werden kann. Das Monitoring soll in regelmäßigen Abständen von 5 Jahren wiederholt werden. Nach 15 Jahren kann bei ausreichender und zielgemäßer Entwicklung die Überprüfung eingestellt werden.

 

Ggf. sind die Maßnahmen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde anzupassen. Das Monitoring ist der Unteren Naturschutzbehörde als Bericht vorzulegen.“

 

Durch Abhandlung der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung auf Grundlage des Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 10.12.2021, kann der erforderliche Ausgleich vollständig auf den Flächen innerhalb der Anlage erbracht werden. Das Monitoring der textlichen Festsetzung III. 0.7 bezieht sich auf diese Flächen.

 

7. Fazit

Es wird gebeten, die o.g. Punkte in die bereits bestehende Planung zu integrieren. In den Unterlagen fehlen zudem weiterhin relevante Inhalte zum Schutz des naheliegenden FFH- bzw. SPA-Gebietes. Eine abschließende Bewertung dieses Sachverhalts ist deshalb nicht möglich.

 

Die in Abschnitt 1. – 6. genannten Punkte aus der Stellungnahme vom 26.01.2022 wurden in die Planung aufgenommen. Die Erstellung einer FFH-Verträglichkeitsabschätzung ist nach Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde (bearbeitet durch Frau Dolze) nicht erforderlich.