Sitzung: 29.09.2021 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17
Stellungnahme: |
Abwägung /
Beschluss: |
die
Gemeinde Offenberg plant die Aufstellung des Bebauungsplanes „SO
Photovoltaik-Freiflächenanlage Hubing“. Dadurch sollen die
bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage
geschaffen werden. Ziele
(Z) der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nach
sich ziehen, sowie Grundsätze (G) der Raumordnung, die zu berücksichtigen
sind: Nach
dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) sind erneuerbare Energien
verstärkt zu erschließen und zu nutzen (vgl. LEP 6.2.1 Z). Allerdings sollen
Freiflächen-Photovoltaikanlagen möglichst auf vorbelasteten Standorten
realisiert werden (vgl. LEP 6.2.3 G). |
Der Gemeinderat Offenberg nimmt von der
Stellungnahme Kenntnis. |
Bewertung:
Die
geplante Photovoltaik-Freiflächenanlage mit einer Größe von ca. 2,4 ha soll
südlich des Ortsteils Hubing entstehen. Die verstärkte Erschließung und
Nutzung der erneuerbaren Energien (u.a. der Solarenergie) dienen dem Umbau
der bayerischen Energieversorgung, der Ressourcenschonung und dem
Klimaschutz. Mit der Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage trägt
die Gemeinde Offenberg einen Teil dazu bei, den Anteil der erneuerba-ren
Energien am Stromverbrauch in Bayern zu steigern. Damit entspricht die
Planung dem Ziel 6.2.1 des LEP. |
Zu
Bewertung: Es wird zur Kenntnis genommen, dass die
Planung dem Ziel 6.2.1. LEP, erneuerbare Energien zu fördern, entspricht. |
Vorbelastete
Standorte entlang von Infrastruktureinrichtungen sind im Gemeindegebiet nicht
vorhanden. Zwar durchquert die Autobahn A 3 das Gemeindegebiet, jedoch
befindet sich der gesamte Bereich nördlich und südlich der Autobahn innerhalb
des LSG Bayerischer Wald oder innerhalb des Naturschutzgebietes Runstwiesen
und Totenmoos. Auch im nördlichen Gemeindebereich befinden sich viele Gebiete
innerhalb des LSG Bayerischer Wald. Die Wahl des Standortes kann
nachvollzogen werden. Aufgrund der gegebenen naturräumlichen Voraussetzungen
wird der Planung der Grundsatz, wonach Freiflächen-Photovoltaikanlagen
möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden sollen (vgl. LEP
6.2.3 G), nicht entgegengehalten. Damit
entspricht die Planung den Erfordernissen der Raumordnung. |
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Planung und der Wahl des Standortes der
Grundsatz, wonach Freiflächen-Photovoltaikanlagen möglichst auf vorbelasteten
Standorten realisiert werden sollen (vgl. LEP 6.2.3 G), aufgrund der gegebenen naturräumlichen
Voraussetzungen im Gemeindegebiet Offenberg nicht entgegengehalten wird. Es
wird außerdem zur Kenntnis genommen, dass die Planung somit den
Erfordernissen der Raumordnung entspricht. |