Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss:

 

die Gemeinde Offenberg plant die Aufstellung des Bebauungsplanes „SO Photovoltaik-Freiflächenanlage Hubing“. Dadurch sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage geschaffen werden.

 

Ziele (Z) der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze (G) der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind:

 

Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) sind erneuerbare Energien verstärkt zu erschließen und zu nutzen (vgl. LEP 6.2.1 Z). Allerdings sollen Freiflächen-Photovoltaikanlagen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (vgl. LEP 6.2.3 G).

 

 

Der Gemeinderat Offenberg nimmt von der Stellungnahme Kenntnis.

 

Bewertung:

Die geplante Photovoltaik-Freiflächenanlage mit einer Größe von ca. 2,4 ha soll südlich des Ortsteils Hubing entstehen. Die verstärkte Erschließung und Nutzung der erneuerbaren Energien (u.a. der Solarenergie) dienen dem Umbau der bayerischen Energieversorgung, der Ressourcenschonung und dem Klimaschutz. Mit der Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage trägt die Gemeinde Offenberg einen Teil dazu bei, den Anteil der erneuerba-ren Energien am Stromverbrauch in Bayern zu steigern. Damit entspricht die Planung dem Ziel 6.2.1 des LEP.

 

Zu Bewertung:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Planung dem Ziel 6.2.1. LEP, erneuerbare Energien zu fördern, entspricht.

 

Vorbelastete Standorte entlang von Infrastruktureinrichtungen sind im Gemeindegebiet nicht vorhanden. Zwar durchquert die Autobahn A 3 das Gemeindegebiet, jedoch befindet sich der gesamte Bereich nördlich und südlich der Autobahn innerhalb des LSG Bayerischer Wald oder innerhalb des Naturschutzgebietes Runstwiesen und Totenmoos. Auch im nördlichen Gemeindebereich befinden sich viele Gebiete innerhalb des LSG Bayerischer Wald. Die Wahl des Standortes kann nachvollzogen werden. Aufgrund der gegebenen naturräumlichen Voraussetzungen wird der Planung der Grundsatz, wonach Freiflächen-Photovoltaikanlagen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden sollen (vgl. LEP 6.2.3 G), nicht entgegengehalten.

 

Damit entspricht die Planung den Erfordernissen der Raumordnung.

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Planung und der Wahl des Standortes der Grundsatz, wonach Freiflächen-Photovoltaikanlagen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden sollen (vgl. LEP 6.2.3 G), aufgrund der gegebenen naturräumlichen Voraussetzungen im Gemeindegebiet Offenberg nicht entgegengehalten wird.

 

Es wird außerdem zur Kenntnis genommen, dass die Planung somit den Erfordernissen der Raumordnung entspricht.