Sitzung: 29.09.2021 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17
Stellungnahme: |
Abwägung /
Beschluss: |
Geplant
ist die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf Fl. Nr. 220 in der Gemarkung
Offenberg. Sie soll eine elektrische Leistung von ca. 2049 kW aufweisen. |
Der Gemeinderat
Offenberg nimmt von der Stellungnahme Kenntnis. |
Lichtimmissionen
Relevante Immissionsorte für die
Blendwirkung der Photovoltaikanlage befinden sich vorwiegend östlich und
westlich innerhalb von 100 m zur Anlage. Eine Ausnahme bilden Immissionsorte,
welche im hoch gelegenen Nahbereich zu den Modulen liegen. Bei
der vorliegenden Planung scheidet somit ein Großteil der vorhandenen Bebauung
als relevanter Immissionsort aus. So liegen diese Immissionsorte zwar höher
als die geplanten Module, jedoch befinden sich diese nicht im Nahbereich
dazu. Außerdem ist das Planungsgebiet größtenteils von bestehender
Bepflanzung umgeben, wodurch eine Blendung zumindest teilweise verhindert
werden kann. Dieser umgebende Baumbestand ist aufrecht zu erhalten. Als
relevanter Immissionsort sticht vor allem das Wohnhaus auf Fl. Nr. 213
heraus. Das Wohnhaus befindet sich innerhalb des Abstandes von 100 m, liegt
höher als die Module und wird nur teilweise durch das bestehende Gehölz
geschützt. Es ist sicherzustellen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen
in Form von Lichtimmissionen (Blendung) auf das Wohnhaus einwirken, zum
Beispiel durch eine entsprechende Neigung der nördlich gelegenen Module. |
Lichtimmissionen: Zur
Untersuchung potenzieller Blendwirkungen wird in der laufenden Bauleitplanung
bereits auf das Infoblatt: Lichtimmissionen – „Immissionsrechnung bei
Fotovoltaik- und Windkraftanlagen“ des Bayerischen Ladesamtes für Umwelt vom
Oktober 2010 verwiesen. Darin wird von Blendwirkungen auf benachbarte
Wohnbebauung ausgegangen. Relevante Immissionsorte sind dabei Wohngebäude im
Westen und Osten einer Photovoltaik-Anlage sofern sie nicht weiter als 100
Meter vom nächstgelegenen Modul entfernt liegen. Wohnbebauung im Norden und
Süden ist nicht immissionsrelevant. Das
Wohngebäude auf Fl.nr. 213 liegt ca. 70 m nordöstlich und ca. 10 m erhöht
über dem Anlagenbereich und ist in Richtung Süden nahezu vollständig von
Bestandsgehölzen abgeschirmt. Der Anlagenplaner hat bzgl. möglicher
Lichtimmissionen auf das Wohnhaus auf Fl. Nr. 213 zudem ein
Sachverständigenbüro zur Hilfe gezogen. Im
Ergebnis folgende Feststellungen: Das Gelände der gegenständlichen PV-Anlage
hat ein Gefälle von ca. 2,7% … ca. 16% nach Westen. Daraus resultiert bei der
geplanten Ausrichtung der Modulreihen eine Querneigung von ca. -8,5° … -1,5°
und eine resultierende Ausrichtung des nordöstlichen Teils der geplanten PV-Anlage
von ca. 191° Süd bei ca. 20,3° Aufneigung. Vom südlichsten Gebäude der nordöstlich
der Anlage liegenden Wohnbebauung aus können zur nordöstlichen Ecke der
PV-Anlage Beobachter-Azimutwinkel von ca. 81° Ost bei
Beobachter-Elevationswinkeln zwischen ca. +5,0° und +7,8° vorliegen. Bei diesen Winkelverhältnissen ist davon
auszugehen, dass auch von diesem südlichsten Gebäude der nordöstlich
liegenden Wohnbebauung aus keine Sichtachsen auf die Moduloberflächen der
geplanten Anlage vorliegen. Die Modulkonstruktionen der geplanten Anlage sind
aus dieser Richtung und auch von den weiter nördlich liegenden Gebäuden aus
(…) nur von hinten zu sehen, so dass hier keine von den Moduloberflächen
ausgehenden Blendwirkungen durch Sonnenlichtreflexionen zu erwarten sind. Ein
Eingriff in den umgebenden Gehölzbestand ist durch das geplante Bauvorhaben
nicht notwendig. |
Lärm
Schädliche
Umwelteinwirkungen in Form von Lärm können von den beiden Trafos ausgehen. Um
dies vorzubeugen, sind die Trafos möglichst weit weg von den maßgeblichen
Immissionsorten (z.B. Wohnhaus auf Flur Nr. 213) zu planen. Eine Entfernung
des Trafos bzw. Wechselrichters von mehr als 100 m zur nächsten Wohnbebauung
(wie im Bebauungsplan geplant) sollte aufgrund des Lärmschutzes
sichergestellt werden. |
Lärm:
Durch die Lage des geplanten
Netzverknüpfungspunktes südlich der PV-Anlage in der Nähe der Staatsstraße
2125 werden die zwei geplanten Trafostationen wie im Bebauungsplan
dargestellt im Bereich der südlichsten PV-Module errichtet, um einen
möglichst kurzen Leitungsverlauf sicherzustellen. Eine Entfernung von mehr
als 100 m zur nächsten Wohnbebauung (Wohnhaus auf Fl.nr. 213) ist somit
gegeben. |
Fazit
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen
das Vorhaben. Es sollten jedoch Maßnahmen zur Reduzierung der möglichen
Blendung der PV-Anlage auf das Wohnhaus mit der Fl. Nr. 213 überprüft werden.
Außerdem sollte die umgebende Baumbepflanzung erhalten bleiben. |
Fazit:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus immissionsschutzfachlicher Sicht bestehen
keine Bedenken gegen das Vorhaben bestehen. Ein Eingriff in den umgebenden
Gehölzbestand ist durch das geplante Bauvorhaben nicht notwendig.
Lichtreflexionen durch die PV-Anlage sind für das Wohnhaus auf dem Flurstück
Nr. 213 nach erneuter Abwägung mit dem Anlagenplaner unter Einbeziehung eines
Sachverständigenbüro nicht zu erwarten. |