Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss:

 

Geplant ist die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf Fl. Nr. 220 in der Gemarkung Offenberg. Sie soll eine elektrische Leistung von ca. 2049 kW aufweisen.

 

 

Der Gemeinderat Offenberg nimmt von der Stellungnahme Kenntnis.

 

 

Lichtimmissionen

Relevante Immissionsorte für die Blendwirkung der Photovoltaikanlage befinden sich vorwiegend östlich und westlich innerhalb von 100 m zur Anlage. Eine Ausnahme bilden Immissionsorte, welche im hoch gelegenen Nahbereich zu den Modulen liegen.

 

Bei der vorliegenden Planung scheidet somit ein Großteil der vorhandenen Bebauung als relevanter Immissionsort aus. So liegen diese Immissionsorte zwar höher als die geplanten Module, jedoch befinden sich diese nicht im Nahbereich dazu. Außerdem ist das Planungsgebiet größtenteils von bestehender Bepflanzung umgeben, wodurch eine Blendung zumindest teilweise verhindert werden kann. Dieser umgebende Baumbestand ist aufrecht zu erhalten.

 

Als relevanter Immissionsort sticht vor allem das Wohnhaus auf Fl. Nr. 213 heraus. Das Wohnhaus befindet sich innerhalb des Abstandes von 100 m, liegt höher als die Module und wird nur teilweise durch das bestehende Gehölz geschützt. Es ist sicherzustellen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lichtimmissionen (Blendung) auf das Wohnhaus einwirken, zum Beispiel durch eine entsprechende Neigung der nördlich gelegenen Module.

 

 

Lichtimmissionen:

Zur Untersuchung potenzieller Blendwirkungen wird in der laufenden Bauleitplanung bereits auf das Infoblatt: Lichtimmissionen – „Immissionsrechnung bei Fotovoltaik- und Windkraftanlagen“ des Bayerischen Ladesamtes für Umwelt vom Oktober 2010 verwiesen. Darin wird von Blendwirkungen auf benachbarte Wohnbebauung ausgegangen. Relevante Immissionsorte sind dabei Wohngebäude im Westen und Osten einer Photovoltaik-Anlage sofern sie nicht weiter als 100 Meter vom nächstgelegenen Modul entfernt liegen. Wohnbebauung im Norden und Süden ist nicht immissionsrelevant.

 

Das Wohngebäude auf Fl.nr. 213 liegt ca. 70 m nordöstlich und ca. 10 m erhöht über dem Anlagenbereich und ist in Richtung Süden nahezu vollständig von Bestandsgehölzen abgeschirmt. Der Anlagenplaner hat bzgl. möglicher Lichtimmissionen auf das Wohnhaus auf Fl. Nr. 213 zudem ein Sachverständigenbüro zur Hilfe gezogen.

 

Im Ergebnis folgende Feststellungen:

Das Gelände der gegenständlichen PV-Anlage hat ein Gefälle von ca. 2,7% … ca. 16% nach Westen. Daraus resultiert bei der geplanten Ausrichtung der Modulreihen eine Querneigung von ca. -8,5° … -1,5° und eine resultierende Ausrichtung des nordöstlichen Teils der geplanten PV-Anlage von ca. 191° Süd bei ca. 20,3° Aufneigung.

Vom südlichsten Gebäude der nordöstlich der Anlage liegenden Wohnbebauung aus können zur nordöstlichen Ecke der PV-Anlage Beobachter-Azimutwinkel von ca. 81° Ost bei Beobachter-Elevationswinkeln zwischen ca. +5,0° und +7,8° vorliegen.

Bei diesen Winkelverhältnissen ist davon auszugehen, dass auch von diesem südlichsten Gebäude der nordöstlich liegenden Wohnbebauung aus keine Sichtachsen auf die Moduloberflächen der geplanten Anlage vorliegen. Die Modulkonstruktionen der geplanten Anlage sind aus dieser Richtung und auch von den weiter nördlich liegenden Gebäuden aus (…) nur von hinten zu sehen, so dass hier keine von den Moduloberflächen ausgehenden Blendwirkungen durch Sonnenlichtreflexionen zu erwarten sind.

Ein Eingriff in den umgebenden Gehölzbestand ist durch das geplante Bauvorhaben nicht notwendig.

 

Lärm

Schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärm können von den beiden Trafos ausgehen. Um dies vorzubeugen, sind die Trafos möglichst weit weg von den maßgeblichen Immissionsorten (z.B. Wohnhaus auf Flur Nr. 213) zu planen. Eine Entfernung des Trafos bzw. Wechselrichters von mehr als 100 m zur nächsten Wohnbebauung (wie im Bebauungsplan geplant) sollte aufgrund des Lärmschutzes sichergestellt werden.

 

Lärm:

Durch die Lage des geplanten Netzverknüpfungspunktes südlich der PV-Anlage in der Nähe der Staatsstraße 2125 werden die zwei geplanten Trafostationen wie im Bebauungsplan dargestellt im Bereich der südlichsten PV-Module errichtet, um einen möglichst kurzen Leitungsverlauf sicherzustellen. Eine Entfernung von mehr als 100 m zur nächsten Wohnbebauung (Wohnhaus auf Fl.nr. 213) ist somit gegeben.

 

Fazit

Aus immissionsschutzfachlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben. Es sollten jedoch Maßnahmen zur Reduzierung der möglichen Blendung der PV-Anlage auf das Wohnhaus mit der Fl. Nr. 213 überprüft werden. Außerdem sollte die umgebende Baumbepflanzung erhalten bleiben.

 

Fazit:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus immissionsschutzfachlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben bestehen. Ein Eingriff in den umgebenden Gehölzbestand ist durch das geplante Bauvorhaben nicht notwendig. Lichtreflexionen durch die PV-Anlage sind für das Wohnhaus auf dem Flurstück Nr. 213 nach erneuter Abwägung mit dem Anlagenplaner unter Einbeziehung eines Sachverständigenbüro nicht zu erwarten.