Sitzung: 29.09.2021 Gemeinderat
Beschluss: Mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 1, Anwesend: 17
Stellungnahme: |
Abwägung /
Beschluss: |
Zu
dem o.g. Vorhaben wurde seitens der Fachstelle bereits im Rahmen einer
vorgezogenen Fachstellenbeteiligung Stellung genommen. Auf das Schreiben vom
22.12.2.2020, übersandt mit Schreiben vom 05.01.2021, wird hingewiesen. Die
vorgebrachten Bedenken bezüglich der Eingriffe in das Landschaftsbild und der
Widersprüche zum Landschaftsrahmenplan müssen aufrecht erhalten bleiben. In
der nun vorliegenden Fassung wurden Aussagen zum Artenschutz und zur
Eingriffsregelung ergänzt. Hierzu wird wie folgt Stellung genommen: |
Der Gemeinderat
Offenberg nimmt von der Stellungnahme Kenntnis. Der Hinweis auf
das Schreiben vom 05.01.2021 wird zur Kenntnis genommen. |
Artenschutz:
Im
artenschutzrechtlichen Beitrag ist zu den bodenbrütenden Vogelarten die
Aussage enthalten: Für
die betroffenen Flächen im Plangebiet werden in der Zeit von März bis Juni
Bestandsbegehungen zur Kartierung von potentiellen Brutvogelvorkommen
(Kartierstandards n. Südbeck) durchgeführt. Aus
fachlicher Sicht wird davon ausgegangen, dass das Plangebiet den
hierfür relevanten Wirkraum (z.B. Kulissenwirkung beim Kiebitz) und nicht nur
den Geltungsbereich umfasst, ansonsten sind ergänzende Untersuchungen
durchzuführen. Zudem wird davon ausgegangen, dass es sich bei den Bestandsbegehungen
nicht um die Erfassung von potentiellen Brutvorkommen, sondern um
die Erfassung der Brutvogelvorkommen handelt (was auch der Hinweis die
Kartierstandards nach Südbeck erwarten lässt). Der Unteren Naturschutzbehörde
liegen hierzu noch keine Ergebnisse vor. Eine Beurteilung der Auswirkungen
auf die Fauna ist damit noch nicht möglich. |
Artenschutz:
Der
Untersuchungsraum zur Kartierung im Plangebiet umfasst den relevanten
Wirkraum im Bereich der geplanten Maßnahme und nicht nur den Geltungsbereich.
Diese Formulierung ist in der Erläuterung zum Bebauungsplan zu ändern. Ein
Lageplan des Untersuchungsraums ist Bestandteil der Erläuterung zur
speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung. Es handelt sich bei den
Bestandsbegehungen um die Erfassung der Brutvogelvorkommen im Plangebiet
(Kartierstandards n. Südbeck). Im Zuge der saP konnten innerhalb des Plangebiets
des vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünordnungsplans Sondergebiet
„Freiflächenphotovoltaikanlage Hubing“ kein Vorkommen prüfungsrelevanter
Arten festgestellt werden. Bei den als prüfungsrelevant im Planungsgebiet
eingestuften Arten sind Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1 Nr. 3 und 4 i. V.
m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe bezüglich der
gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten nach
Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie bzw. Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie)
im Plangebiet und weiteren Umfeld nicht einschlägig. |
Eingriffsregelung:
Mit
der Bestandserhebung und -bewertung besteht Einverständnis. Der i.d.R.
hierfür anzusetzende Kompensationsfaktor von 0,2 wurde auf 0,15 reduziert.
Die hierfür aufgelisteten Maßnahmen rechtfertigen dies allerdings nicht. Für
die Verwendung von gebietseigenem Saat- und Pflanzgut besteht seit März 2020
eine gesetzliche Verpflichtung nach §40 Abs.1 S.4 BNatSchG. Nach Art.11 a
BayNatSchG sind Eingriffe in die Insektenfauna durch künstliche Beleuchtung
zu vermeiden. Eine Herabsetzung des Kompensationsfaktors im Sinne der
Eingriffsreglung ist damit nicht möglich. Die
aufgelisteten 5 m breiten Eingrünungsmaßnahmen, die Aufrechterhaltung der
Barrierefreiheit sowie das Verbot von Düngung und Spritzmitteleinsatz sind
bereits Voraussetzung für die Anwendung des geringstmöglichen Faktors von 0,2
in der Spanne von 0,2 bis 0,5. Eine
Ausgleichsfläche wurde bislang noch nicht nachgewiesen. |
Eingriffsregelung:
Es wird zur
Kenntnis genommen, dass mit der Bestandserhebung und -bewertung
Einverständnis besteht. Es wird außerdem zur Kenntnis genommen, dass der
Reduktion des Kompensationsfaktors von 0,20 auf 0,15 nicht zugestimmt wird.
Von den nachfolgenden Hinweisen zur gesetzlichen Verpflichtung nach §40 Abs.1
S.4 BNatSchG. Nach Art.11 a BayNatSchG wird ebenfalls Kenntnis genommen. Eine Vernetzung
der eingriffsminimierenden Maßnahmen im Geltungsbereich des Bauvorhabens mit
vorhandenen Biotopstrukturen im unmittelbaren Wirkraum ist aufgrund der Lage
der geplanten PV-Anlage in einem strukturarmen landwirtschaftlich geprägten
Raum und den angrenzenden öffentlich zugänglichen Feldwegen nicht möglich. Die
Ausgleichsflächen werden im Laufe des weiteren Verfahrens nachgewiesen. |
Sonstige
Defizite: Der
vorgelegte Umweltbericht enthält keine Aussagen zu Auswirkungen auf das ca.
300 m entfernte SPA-Gebiet Donau zwischen Straubing und Vilshofen. Bei Natura
2000-Gebieten sind auch Projekte, die von außen wirken, auf das Gebiet bzw.
die hier relevanten Schutzgüter zu betrachten (Voruntersuchung zum Ausschluss
einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgüter). |
Sonstige
Defizite: Der Hinweis zum
südwestlich des Geltungsbereichs liegenden SPA-Gebietes „Donau zwischen
Straubing und Vilshofen“ wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschreibung des
Gebietes und Voruntersuchung zum Ausschluss einer erheblichen Betroffenheit
des Gebietes ist in die Erläuterung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan im
entsprechenden Abschnitt mit aufzunehmen. |
Fazit:
In den Unterlagen fehlen weiterhin
relevante Inhalte zum Artenschutz, zum Gebietsschutz und zur
Eingriffsregelung. Eine abschließende Beurteilung zu diesen Punkten ist damit
nicht möglich. |
Fazit: Der Hinweis zur Unvollständigkeit von relevanten
Inhalten im Bereich Artenschutz, Gebietsschutz und zur Eingriffsregelung in
den Unterlagen wird zur Kenntnis genommen. Es wird auf die Abwägung zu diesen
Punkten verwiesen. Im Laufe des weiteren Verfahrens werden die geforderten
Unterlagen ergänzt. |