Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 1, Anwesend: 17

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss:

 

Zu dem o.g. Vorhaben wurde seitens der Fachstelle bereits im Rahmen einer vorgezogenen Fachstellenbeteiligung Stellung genommen. Auf das Schreiben vom 22.12.2.2020, übersandt mit Schreiben vom 05.01.2021, wird hingewiesen. Die vorgebrachten Bedenken bezüglich der Eingriffe in das Landschaftsbild und der Widersprüche zum Landschaftsrahmenplan müssen aufrecht erhalten bleiben.

 

In der nun vorliegenden Fassung wurden Aussagen zum Artenschutz und zur Eingriffsregelung ergänzt. Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

 

 

Der Gemeinderat Offenberg nimmt von der Stellungnahme Kenntnis.

 

Der Hinweis auf das Schreiben vom 05.01.2021 wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Artenschutz:

Im artenschutzrechtlichen Beitrag ist zu den bodenbrütenden Vogelarten die Aussage enthalten:

 

Für die betroffenen Flächen im Plangebiet werden in der Zeit von März bis Juni Bestandsbegehungen zur Kartierung von potentiellen Brutvogelvorkommen (Kartierstandards n. Südbeck) durchgeführt.

 

Aus fachlicher Sicht wird davon ausgegangen, dass das Plangebiet den hierfür relevanten Wirkraum (z.B. Kulissenwirkung beim Kiebitz) und nicht nur den Geltungsbereich umfasst, ansonsten sind ergänzende Untersuchungen durchzuführen. Zudem wird davon ausgegangen, dass es sich bei den Bestandsbegehungen nicht um die Erfassung von potentiellen Brutvorkommen, sondern um die Erfassung der Brutvogelvorkommen handelt (was auch der Hinweis die Kartierstandards nach Südbeck erwarten lässt). Der Unteren Naturschutzbehörde liegen hierzu noch keine Ergebnisse vor. Eine Beurteilung der Auswirkungen auf die Fauna ist damit noch nicht möglich.

 

Artenschutz:

Der Untersuchungsraum zur Kartierung im Plangebiet umfasst den relevanten Wirkraum im Bereich der geplanten Maßnahme und nicht nur den Geltungsbereich. Diese Formulierung ist in der Erläuterung zum Bebauungsplan zu ändern. Ein Lageplan des Untersuchungsraums ist Bestandteil der Erläuterung zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung. Es handelt sich bei den Bestandsbegehungen um die Erfassung der Brutvogelvorkommen im Plangebiet (Kartierstandards n. Südbeck).

 

Im Zuge der saP konnten innerhalb des Plangebiets des vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünordnungsplans Sondergebiet „Freiflächenphotovoltaikanlage Hubing“ kein Vorkommen prüfungsrelevanter Arten festgestellt werden. Bei den als prüfungsrelevant im Planungsgebiet eingestuften Arten sind Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1 Nr. 3 und 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie bzw. Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie) im Plangebiet und weiteren Umfeld nicht einschlägig.

 

Eingriffsregelung:

Mit der Bestandserhebung und -bewertung besteht Einverständnis. Der i.d.R. hierfür anzusetzende Kompensationsfaktor von 0,2 wurde auf 0,15 reduziert. Die hierfür aufgelisteten Maßnahmen rechtfertigen dies allerdings nicht.

 

Für die Verwendung von gebietseigenem Saat- und Pflanzgut besteht seit März 2020 eine gesetzliche Verpflichtung nach §40 Abs.1 S.4 BNatSchG. Nach Art.11 a BayNatSchG sind Eingriffe in die Insektenfauna durch künstliche Beleuchtung zu vermeiden. Eine Herabsetzung des Kompensationsfaktors im Sinne der Eingriffsreglung ist damit nicht möglich.

 

Die aufgelisteten 5 m breiten Eingrünungsmaßnahmen, die Aufrechterhaltung der Barrierefreiheit sowie das Verbot von Düngung und Spritzmitteleinsatz sind bereits Voraussetzung für die Anwendung des geringstmöglichen Faktors von 0,2 in der Spanne von 0,2 bis 0,5.

Eine Ausgleichsfläche wurde bislang noch nicht nachgewiesen.

 

Eingriffsregelung:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit der Bestandserhebung und -bewertung Einverständnis besteht. Es wird außerdem zur Kenntnis genommen, dass der Reduktion des Kompensationsfaktors von 0,20 auf 0,15 nicht zugestimmt wird. Von den nachfolgenden Hinweisen zur gesetzlichen Verpflichtung nach §40 Abs.1 S.4 BNatSchG. Nach Art.11 a BayNatSchG wird ebenfalls Kenntnis genommen.

 

Eine Vernetzung der eingriffsminimierenden Maßnahmen im Geltungsbereich des Bauvorhabens mit vorhandenen Biotopstrukturen im unmittelbaren Wirkraum ist aufgrund der Lage der geplanten PV-Anlage in einem strukturarmen landwirtschaftlich geprägten Raum und den angrenzenden öffentlich zugänglichen Feldwegen nicht möglich.

 

Die Ausgleichsflächen werden im Laufe des weiteren Verfahrens nachgewiesen.

 

 

Sonstige Defizite:

Der vorgelegte Umweltbericht enthält keine Aussagen zu Auswirkungen auf das ca. 300 m entfernte SPA-Gebiet Donau zwischen Straubing und Vilshofen. Bei Natura 2000-Gebieten sind auch Projekte, die von außen wirken, auf das Gebiet bzw. die hier relevanten Schutzgüter zu betrachten (Voruntersuchung zum Ausschluss einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgüter).

Sonstige Defizite:

Der Hinweis zum südwestlich des Geltungsbereichs liegenden SPA-Gebietes „Donau zwischen Straubing und Vilshofen“ wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschreibung des Gebietes und Voruntersuchung zum Ausschluss einer erheblichen Betroffenheit des Gebietes ist in die Erläuterung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan im entsprechenden Abschnitt mit aufzunehmen.

 

Fazit: In den Unterlagen fehlen weiterhin relevante Inhalte zum Artenschutz, zum Gebietsschutz und zur Eingriffsregelung. Eine abschließende Beurteilung zu diesen Punkten ist damit nicht möglich.

 

Fazit: Der Hinweis zur Unvollständigkeit von relevanten Inhalten im Bereich Artenschutz, Gebietsschutz und zur Eingriffsregelung in den Unterlagen wird zur Kenntnis genommen. Es wird auf die Abwägung zu diesen Punkten verwiesen. Im Laufe des weiteren Verfahrens werden die geforderten Unterlagen ergänzt.