Sitzung: 30.06.2021 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15
Beschluss:
Stellungnahme: |
Abwägung /
Beschluss: |
Achtung:
Vorhaben hat Auswirkung auf die Ausstattung der Feuerwehr. Letzte Seite
beachten! Aus Sicht der Brandschutzdienststelle bestehen keine
Einwände, wenn folgende Maßnahmen eingehalten werden: Löschwasserversorgung: · Als Grundschutz an Löschwasser sind
96m³ (= 1600L pro Minute) pro Stunde Löschwasserbedarf anzusetzen,
wobei diese Liefermenge über eine Dauer von zwei Stunden sichergestellt sein
muss. (192 m³ Entnahmewert nach 2 Stunden) Es ist eine Stellungnahme
vom Wasserlieferanten über diese Forderung einzuholen und an die
Brandschutzdienststelle weiterzuleiten. (Objektschutz kommt im
Einzelbauverfahren) · Alternative: Kann der Grundschutz
(siehe Erläuterungen) nicht sichergestellt werden, ist der Bau einer Zisterne
erforderlich. Der Grundwert der Zisterne liegt bei ca. 200 m³. (Bau nach DIN,
kann auch aufgeteilt werden) · Die Entfernung zum ersten
erreichbaren Hydranten oder zur Entnahmestelle ist wie folgt vorgegeben: 100
m bei Industriebauten, 120 m in geschlossenen Wohngebieten, 140 m in offenen
Wohngebieten. Neue Hydranten müssen aufgrund der Hygieneverordnung im Vorfeld
mit dem Wasserlieferanten abgesprochen werden. (Verkeimung…) · Mögliche neue Standorte von
Hydranten, bzw. die gesamte Struktur der Löschwassersituation ist mit der
Ortsfeuerwehr im Einzelfall abzustimmen. Löschwasserrückhaltung Nach meiner Ansicht ist kein
Löschwasser Rückhaltesystem notwendig. Flächen für die Feuerwehr · Erschließungsstraßen sind in
Anlehnung an die Bayerische Richtlinie „Flächen für die Feuerwehr“ zu planen,
1ggf. sind Wendehämmer zu errichten. Auf eine ausreichende Beschilderung
„Feuerwehrzufahrten, Aufstellflächen etc.“ ist zu achten. · Die Aspekte eines Lösch- und
Rettungseinsatzes in verkehrsberuhigten Bereichen sind zu beachten, sofern
auch solche Flächenbereiche integriert werden. · Achtung: Der
Plan sieht Aufenthaltsräume, bzw. Wohnungen oberhalb 8 m vor! Bitte beachten:
Notwendige Feuerwehrzufahrten in Bezug auf den zweiten Rettungsweg sind
einzuplanen, weil Fenster von Wohneinheiten über der 8 m Grenze liegen und
somit der zweite Fluchtweg nicht mehr durch die Feuerwehr über
Steckleitertechnik sichergestellt werden kann. Der detaillierte Straßenplan,
bzw. Stellflächenplan ist mit dem zuständigen Kreisbrandmeister und
Ortskommandanten abzusprechen. Ausstattung Feuerwehr Durch die geplante Maßnahme ergibt
sich für die Ortswehr oder gemeindliche Nachbarwehr keine zusätzliche
Belastung, bzw. der gesetzliche definierte „Grundschutz“ ist durch die
Ortsfeuerwehr oder durch die umliegenden Feuerwehren gegeben. Alle Aufgaben
können mit der vorhandenen Ausstattung in der Erstalarmierung erledigt
werden. Sonstige Anmerkungen Die Rettungssituation für die Feuerwehr aus den
Obergeschossen muss vorab geklärt werden. Hier entscheidet sich dann, ob eine
Drehleiter benötigt wird und ob dann ggf. weitere Zufahrten und Stellflächen
nötig sind. Ein Stell- und Verkehrswegeplan ist im Einzelbauverfahren
erforderlich. Erläuterungen zu den Angaben in der Zusammenfassung: Löschwasserversorgung Die in der Zusammenfassung genannte
Wassermenge ist innerhalb eines Radius von 300 m (Löschbereich)
sicherzustellen. Dabei wird in jedem Löschbereich nur ein Brandfall
angenommen. In jedem Baugebiet im Landkreis Deggendorf und für jedes Gebäude
muss ausreichend Löschwasser zur Verfügung stehen. Im Bebauungsplan ist die
notwendige Löschwassermenge (Grundschutz nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 405 in
m³/h für 2 Stunden Löschzeit) anzugeben, die von der Gemeinde sichergestellt
wird. Es ist zunächst festzustellen, inwieweit das Löschwasser aus offenen
Gewässern, Brunnen, Behältern oder dem öffentlichen Trinkwassernetz entnommen
werden kann. Weitere Forderungen, die sich im später anschließendem
Bauverfahren ergeben, bleiben hier unberücksichtigt. Darstellung der 300 m Bereiche: Beispiel: Die vom „Wasserlieferanten“ bestätigte
Löschwasserliefermenge aus einem Hydranten entspricht 800 l pro Minute. Auf
eine Stunde hochgerechnet ergibt dies einen Lieferwert von rund 48 m³. Dieser
Wert muss auf die Dauer von zwei Stunden sichergestellt sein. Dies bedeutet
in unserem genannten Beispiel: 96 m³ Wasserentnahme müssen innerhalb der 2
Stunden garantiert werden, wobei die Kapazität vom System abhängig sein kann.
Für Sonderbaugebiete (SO) ist die Löschwasserversorgung je nach Größe
und Art der Objekte im Einzelfall festzulegen. Bei kleinen ländlichen
Ansiedlungen von 2 bis 10 Anwesen und Wochenendhausgebieten ist der Löschwasserbedarf
wie in der Tabelle mit 48 m³/h anzusetzen. (2 Stundenregel beachten, falls
Wasserlieferung an einem Hochbehälter hängt) In begründeten Ausnahmefällen
kann der Wert reduziert werden. Der Löschbereich umfasst normalerweise
sämtliche Löschwasserentnahmemöglichkeiten in einem Umkreis von rund 300 m um
das Brandobjekt. Diese Umkreisregelung gilt nicht über unüberwindbare Hindernisse
hinweg. (z.B. Bahntrassen, Schnellstraße). Hinweis für die Wertermittlung Löschwassermenge: Eine Addition, bzw. die Entnahme aus mehreren Hydranten im
Umkreis von 300 m ist nur mit einem Ringleitungssystem möglich. (Nachweis
Wasserlieferant) Unerschöpfliche Wasserentnahmestellen, sofern vorhanden,
können mit in die Berechnung einbezogen werden. Neue Löschteiche scheiden aus
haftungsrechtlichen Gründen im Landkreis Deggendorf aus.
(Verkehrssicherungspflicht) Bei einem Löschwasserbrunnen muss mindestens eine
Wasserentnahme von 400 Litern pro Minute auf die Dauer von 2 h möglich sein;
bei einer unerschöpflichen Entnahmestelle (Bach, Fluss etc.) ist die Saughöhe
auf 5 m begrenzt und bei einer Entnahme mit einer TS 8 (800l) muss die
Saugkorbtiefe mindestens 30 cm betragen. (50 cm bei Entnahme von 1600l/min =
Bsp.: LF 20) Die Vorgaben „Löschwasserbereitstellung im
Landkreis Deggendorf“, basierend auf die gültigen DIN-Vorgaben, sind
ausnahmslos zu erfüllen. Das Merkblatt kann unter
www.kreisbrandratdeggendorf.de heruntergeladen werden, oder kann per Email
zugestellt werden. · Es gibt noch die Möglichkeit der
Kompensierung im Bereich „Löschwasserversorgung“. Dies kann aber nur in einem
Fachstellengespräch gelöst werden. · Der Kreisbrandrat empfiehlt (nach
Aufnahme der Bautätigkeiten) zusätzlich eine Objektplanung (Änderung der Erstalarmierung
durch Einzelobjektplanung in der ILS) über den Kreisbrandrat durchführen zu
lassen. (Kompensation Schwachstelle) Verwendete Tabelle für die Festlegung der Literwerte: Hinweis auf die Vorgaben der Löschwassermengen in
der Industriebaurichtlinie, falls Objekte im Gewerbegebiet geplant sind, wo
die Industriebaurichtlinie zur Anwendung kommen könnte. · Mindestbedarf von 96 m³/h bei
Abschnittsflächen bis zu 2500 m² (2 h sicherzustellen). · Mindestbedarf von 192 m³/h bei
Abschnittsflächen von mehr als 4000 m². Zwischenwerte können linear
interpoliert werden. (2 Stunden sicherzustellen) · Bei Industriebauten mit
selbsttätiger Feuerlöschanlage genügt eine Löschwassermenge bei Löscharbeiten
der Feuerwehr von mindestens 96 m³/h über einen Zeitraum von einer Stunde. Löschwasserrückhaltung In Gewerbegebieten ist damit zu rechnen, dass im
Brandfall kontaminiertes Löschwasser in großen Mengen zurückgehalten bzw.
aufgenommen werden muss. In Bayern wird dies durch die Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie
geregelt. (LöRüRI) Richtlinie zur Bemessung von
Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe. Verantwortlich
für die Einhaltung der LöRüRl ist der Betreiber der Anlage. Ansprechpartner
ist die „Fachkundige Stelle“ der Kreisverwaltungsbehörde.
wasserrecht@lra-deg.bayern.de. Erschließungsstraßen Damit bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren
sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind, müssen Zufahrtsstraßen vorhanden
und die erforderliche Bewegungsfreiheit und Sicherheit für den Einsatz der
Feuerlösch- und Rettungsgeräte gewährleistet sein. Zugänge und Zufahrten auf
den Grundstücken und ggf. auch auf öffentlichen Flächen sind nach der BayBO
und in Anlehnung an die Richtlinie in Bayern, „Flächen für die Feuerwehr“, zu
planen.) Stichwege: Bei Stichwegen mit einer Länge von mehr als 50 m sind
Wendehämmer zu errichten. Wendehämmer ermöglichen der Feuerwehr das Wenden
mit lediglich einer kurzen Rückwärtsfahrt. Kraftfahrzeuge dürfen hier nicht
abgestellt werden. Rettungsmaßnahmen Bei Gebäuden, bei denen die Oberkante der
Brüstung notwendiger Fenster zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8m
über dem Gelände liegt, muss mindestens eine Außenwand mit notwendigen
Fenstern oder den zum Anleitern bestimmten Stellen für Feuerwehrfahrzeuge auf
einer befahrbaren Fläche erreichbar sein. Andernfalls könnte der zukünftige
Bauherr verpflichtet werden, einen zweiten baulichen Rettungsweg (zweite
Treppe) herzustellen. Straßen, Wegeführung, Grünflächen, Flächen für die
Feuerwehr Ein verkehrsberuhigter Bereich ist so auszuführen, dass er
von Feuerwehrfahrzeugen ohne Schwierigkeiten befahren werden kann. Es ist
besonders zu beachten, dass verkehrsberuhigte Maßnahmen, insbesondere
Schwellen, Höcker, Aufpflasterungen, Einengungen oder auch zu breite Buchten,
die zum Parken in zweiter Reihe anregen, den Einsatz von Feuerwehr und
Rettungsdienst nicht behindern oder gar verhindern dürfen. Die öffentlichen
Verkehrsflächen mit den dazugehörigen Einrichtungen (Straßenbeleuchtung, Parkflächen)
und die Grünflächen (insbesondere Bäume) sollten ein Anleitern der Gebäude
mit den Geräten der Feuerwehr nicht behindern. Die Festlegung der einzelnen
Bereiche gemäß der Richtlinie „Flächen für die Feuerwehr“ (Detailabstimmung)
erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. Sperrvorrichtungen (z.B. Sperrbalken,
Ketten, Sperrpfosten) für Sackgassen, Aufstellflächen, Wendehämmer oder um
Durchfahrten durch Wohnstraßen oder Fuß- und Radwege zu verhindern, sind
zulässig, wenn sie mit dem genormten Überflurhydrantenschlüssel nach DIN 3223
(Dreikant) zu öffnen sind. Die definierten „Flächen für die Feuerwehr“ sind
freizuhalten und zu kennzeichnen. Auf das Parkverbot auf diesen Flächen ist
durch entsprechende amtliche Beschilderung hinzuweisen. Zusätzliche feuerwehrtechnische Beurteilung Diese Punkte müssen zwischen Gemeinde und
Brandschutzdienststelle und ggf. der Regierung von Niederbayern besprochen
werden, wenn auf Seite 1 der Vermerk angekreuzt wurde! Es muss besprochen werden, ob durch das geplante Vorhaben die Ausstattung der Feuerwehr mit Gerät und Fahrzeug noch ausreicht oder ggf. zusätzliche Anforderungen auf die Gemeinde in Sachen „Sicherstellung Brandschutz und Technische Hilfe“ zukommen. |
Alle bautechnischen Anforderungen wurden grundsätzlich geprüft und
sind im Einzelnen im Rahmen des Brandschutznachweises nachzuweisen. |
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Gemeinderat Josef Heigl noch nicht anwesend.