Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15

Beschluss:

 

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss:

 

Achtung: Vorhaben hat Auswirkung auf die Ausstattung der Feuerwehr. Letzte Seite beachten!

 

Aus Sicht der Brandschutzdienststelle bestehen keine Einwände, wenn folgende Maßnahmen eingehalten werden:

 

Löschwasserversorgung:

 

·    Als Grundschutz an Löschwasser sind 96m³ (= 1600L pro Minute) pro Stunde Löschwasserbedarf anzusetzen, wobei diese Liefermenge über eine Dauer von zwei Stunden sichergestellt sein muss. (192 m³ Entnahmewert nach 2 Stunden) Es ist eine Stellungnahme vom Wasserlieferanten über diese Forderung einzuholen und an die Brandschutzdienststelle weiterzuleiten. (Objektschutz kommt im Einzelbauverfahren)

·    Alternative: Kann der Grundschutz (siehe Erläuterungen) nicht sichergestellt werden, ist der Bau einer Zisterne erforderlich. Der Grundwert der Zisterne liegt bei ca. 200 m³. (Bau nach DIN, kann auch aufgeteilt werden)

·    Die Entfernung zum ersten erreichbaren Hydranten oder zur Entnahmestelle ist wie folgt vorgegeben: 100 m bei Industriebauten, 120 m in geschlossenen Wohngebieten, 140 m in offenen Wohngebieten. Neue Hydranten müssen aufgrund der Hygieneverordnung im Vorfeld mit dem Wasserlieferanten abgesprochen werden. (Verkeimung…)

·    Mögliche neue Standorte von Hydranten, bzw. die gesamte Struktur der Löschwassersituation ist mit der Ortsfeuerwehr im Einzelfall abzustimmen.

 

Löschwasserrückhaltung

 

Nach meiner Ansicht ist kein Löschwasser Rückhaltesystem notwendig.

 

Flächen für die Feuerwehr

 

·    Erschließungsstraßen sind in Anlehnung an die Bayerische Richtlinie „Flächen für die Feuerwehr“ zu planen, 1ggf. sind Wendehämmer zu errichten. Auf eine ausreichende Beschilderung „Feuerwehrzufahrten, Aufstellflächen etc.“ ist zu achten.

·    Die Aspekte eines Lösch- und Rettungseinsatzes in verkehrsberuhigten Bereichen sind zu beachten, sofern auch solche Flächenbereiche integriert werden.

·    Achtung: Der Plan sieht Aufenthaltsräume, bzw. Wohnungen oberhalb 8 m vor! Bitte beachten: Notwendige Feuerwehrzufahrten in Bezug auf den zweiten Rettungsweg sind einzuplanen, weil Fenster von Wohneinheiten über der 8 m Grenze liegen und somit der zweite Fluchtweg nicht mehr durch die Feuerwehr über Steckleitertechnik sichergestellt werden kann. Der detaillierte Straßenplan, bzw. Stellflächenplan ist mit dem zuständigen Kreisbrandmeister und Ortskommandanten abzusprechen.

 

Ausstattung Feuerwehr

 

Durch die geplante Maßnahme ergibt sich für die Ortswehr oder gemeindliche Nachbarwehr keine zusätzliche Belastung, bzw. der gesetzliche definierte „Grundschutz“ ist durch die Ortsfeuerwehr oder durch die umliegenden Feuerwehren gegeben. Alle Aufgaben können mit der vorhandenen Ausstattung in der Erstalarmierung erledigt werden.

Sonstige Anmerkungen

 

Die Rettungssituation für die Feuerwehr aus den Obergeschossen muss vorab geklärt werden. Hier entscheidet sich dann, ob eine Drehleiter benötigt wird und ob dann ggf. weitere Zufahrten und Stellflächen nötig sind. Ein Stell- und Verkehrswegeplan ist im Einzelbauverfahren erforderlich.

 

Erläuterungen zu den Angaben in der Zusammenfassung:

 

Löschwasserversorgung

Die in der Zusammenfassung genannte Wassermenge ist innerhalb eines Radius von 300 m (Löschbereich) sicherzustellen. Dabei wird in jedem Löschbereich nur ein Brandfall angenommen. In jedem Baugebiet im Landkreis Deggendorf und für jedes Gebäude muss ausreichend Löschwasser zur Verfügung stehen. Im Bebauungsplan ist die notwendige Löschwassermenge (Grundschutz nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 405 in m³/h für 2 Stunden Löschzeit) anzugeben, die von der Gemeinde sichergestellt wird. Es ist zunächst festzustellen, inwieweit das Löschwasser aus offenen Gewässern, Brunnen, Behältern oder dem öffentlichen Trinkwassernetz entnommen werden kann. Weitere Forderungen, die sich im später anschließendem Bauverfahren ergeben, bleiben hier unberücksichtigt.

 

Darstellung der 300 m Bereiche:

 

Beispiel: Die vom „Wasserlieferanten“ bestätigte Löschwasserliefermenge aus einem Hydranten entspricht 800 l pro Minute. Auf eine Stunde hochgerechnet ergibt dies einen Lieferwert von rund 48 m³. Dieser Wert muss auf die Dauer von zwei Stunden sichergestellt sein. Dies bedeutet in unserem genannten Beispiel: 96 m³ Wasserentnahme müssen innerhalb der 2 Stunden garantiert werden, wobei die Kapazität vom System abhängig sein kann. Für Sonderbaugebiete (SO) ist die Löschwasserversorgung je nach Größe und Art der Objekte im Einzelfall festzulegen. Bei kleinen ländlichen Ansiedlungen von 2 bis 10 Anwesen und Wochenendhausgebieten ist der Löschwasserbedarf wie in der Tabelle mit 48 m³/h anzusetzen. (2 Stundenregel beachten, falls Wasserlieferung an einem Hochbehälter hängt) In begründeten Ausnahmefällen kann der Wert reduziert werden. Der Löschbereich umfasst normalerweise sämtliche Löschwasserentnahmemöglichkeiten in einem Umkreis von rund 300 m um das Brandobjekt. Diese Umkreisregelung gilt nicht über unüberwindbare Hindernisse hinweg. (z.B. Bahntrassen, Schnellstraße).

 

Hinweis für die Wertermittlung Löschwassermenge:

 

Eine Addition, bzw. die Entnahme aus mehreren Hydranten im Umkreis von 300 m ist nur mit einem Ringleitungssystem möglich. (Nachweis Wasserlieferant) Unerschöpfliche Wasserentnahmestellen, sofern vorhanden, können mit in die Berechnung einbezogen werden. Neue Löschteiche scheiden aus haftungsrechtlichen Gründen im Landkreis Deggendorf aus. (Verkehrssicherungspflicht) Bei einem Löschwasserbrunnen muss mindestens eine Wasserentnahme von 400 Litern pro Minute auf die Dauer von 2 h möglich sein; bei einer unerschöpflichen Entnahmestelle (Bach, Fluss etc.) ist die Saughöhe auf 5 m begrenzt und bei einer Entnahme mit einer TS 8 (800l) muss die Saugkorbtiefe mindestens 30 cm betragen. (50 cm bei Entnahme von 1600l/min = Bsp.: LF 20)

 

Die Vorgaben „Löschwasserbereitstellung im Landkreis Deggendorf“, basierend auf die gültigen DIN-Vorgaben, sind ausnahmslos zu erfüllen. Das Merkblatt kann unter www.kreisbrandratdeggendorf.de heruntergeladen werden, oder kann per Email zugestellt werden.

 

·    Es gibt noch die Möglichkeit der Kompensierung im Bereich „Löschwasserversorgung“. Dies kann aber nur in einem Fachstellengespräch gelöst werden.

·    Der Kreisbrandrat empfiehlt (nach Aufnahme der Bautätigkeiten) zusätzlich eine Objektplanung (Änderung der Erstalarmierung durch Einzelobjektplanung in der ILS) über den Kreisbrandrat durchführen zu lassen. (Kompensation Schwachstelle)

 

Verwendete Tabelle für die Festlegung der Literwerte:

 

 

Hinweis auf die Vorgaben der Löschwassermengen in der Industriebaurichtlinie, falls Objekte im Gewerbegebiet geplant sind, wo die Industriebaurichtlinie zur Anwendung kommen könnte.

 

·    Mindestbedarf von 96 m³/h bei Abschnittsflächen bis zu 2500 m² (2 h sicherzustellen).

·    Mindestbedarf von 192 m³/h bei Abschnittsflächen von mehr als 4000 m². Zwischenwerte können linear interpoliert werden. (2 Stunden sicherzustellen)

·    Bei Industriebauten mit selbsttätiger Feuerlöschanlage genügt eine Löschwassermenge bei Löscharbeiten der Feuerwehr von mindestens 96 m³/h über einen Zeitraum von einer Stunde.

 

Löschwasserrückhaltung

 

In Gewerbegebieten ist damit zu rechnen, dass im Brandfall kontaminiertes Löschwasser in großen Mengen zurückgehalten bzw. aufgenommen werden muss. In Bayern wird dies durch die Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie geregelt. (LöRüRI) Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe. Verantwortlich für die Einhaltung der LöRüRl ist der Betreiber der Anlage. Ansprechpartner ist die „Fachkundige Stelle“ der Kreisverwaltungsbehörde. wasserrecht@lra-deg.bayern.de.

 

Erschließungsstraßen

 

Damit bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind, müssen Zufahrtsstraßen vorhanden und die erforderliche Bewegungsfreiheit und Sicherheit für den Einsatz der Feuerlösch- und Rettungsgeräte gewährleistet sein. Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken und ggf. auch auf öffentlichen Flächen sind nach der BayBO und in Anlehnung an die Richtlinie in Bayern, „Flächen für die Feuerwehr“, zu planen.)

 

Stichwege: Bei Stichwegen mit einer Länge von mehr als 50 m sind Wendehämmer zu errichten. Wendehämmer ermöglichen der Feuerwehr das Wenden mit lediglich einer kurzen Rückwärtsfahrt. Kraftfahrzeuge dürfen hier nicht abgestellt werden.

 

Rettungsmaßnahmen

 

Bei Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8m über dem Gelände liegt, muss mindestens eine Außenwand mit notwendigen Fenstern oder den zum Anleitern bestimmten Stellen für Feuerwehrfahrzeuge auf einer befahrbaren Fläche erreichbar sein. Andernfalls könnte der zukünftige Bauherr verpflichtet werden, einen zweiten baulichen Rettungsweg (zweite Treppe) herzustellen.

 

Straßen, Wegeführung, Grünflächen, Flächen für die Feuerwehr

 

Ein verkehrsberuhigter Bereich ist so auszuführen, dass er von Feuerwehrfahrzeugen ohne Schwierigkeiten befahren werden kann. Es ist besonders zu beachten, dass verkehrsberuhigte Maßnahmen, insbesondere Schwellen, Höcker, Aufpflasterungen, Einengungen oder auch zu breite Buchten, die zum Parken in zweiter Reihe anregen, den Einsatz von Feuerwehr und Rettungsdienst nicht behindern oder gar verhindern dürfen. Die öffentlichen Verkehrsflächen mit den dazugehörigen Einrichtungen (Straßenbeleuchtung, Parkflächen) und die Grünflächen (insbesondere Bäume) sollten ein Anleitern der Gebäude mit den Geräten der Feuerwehr nicht behindern. Die Festlegung der einzelnen Bereiche gemäß der Richtlinie „Flächen für die Feuerwehr“ (Detailabstimmung) erfolgt im Baugenehmigungsverfahren.

 

Sperrvorrichtungen (z.B. Sperrbalken, Ketten, Sperrpfosten) für Sackgassen, Aufstellflächen, Wendehämmer oder um Durchfahrten durch Wohnstraßen oder Fuß- und Radwege zu verhindern, sind zulässig, wenn sie mit dem genormten Überflurhydrantenschlüssel nach DIN 3223 (Dreikant) zu öffnen sind. Die definierten „Flächen für die Feuerwehr“ sind freizuhalten und zu kennzeichnen. Auf das Parkverbot auf diesen Flächen ist durch entsprechende amtliche Beschilderung hinzuweisen.

 

Zusätzliche feuerwehrtechnische Beurteilung

Diese Punkte müssen zwischen Gemeinde und Brandschutzdienststelle und ggf. der Regierung von Niederbayern besprochen werden, wenn auf Seite 1 der Vermerk angekreuzt wurde!

 

Es muss besprochen werden, ob durch das geplante Vorhaben die Ausstattung der Feuerwehr mit Gerät und Fahrzeug noch ausreicht oder ggf. zusätzliche Anforderungen auf die Gemeinde in Sachen „Sicherstellung Brandschutz und Technische Hilfe“ zukommen.

 

Alle bautechnischen Anforderungen wurden grundsätzlich geprüft und sind im Einzelnen im Rahmen des Brandschutznachweises nachzuweisen.

 

 

 

 


Gemeinderat Josef Heigl noch nicht anwesend.