Sitzung: 30.06.2021 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15
Beschluss:
Stellungnahme: |
Abwägung /
Beschluss: |
1. Beschreibung des Vorhabens Zur geplanten Bebauung der Flurnummer 1076 ist die untere
Naturschutzbehörde nach Angaben vorrangegangener Stellungnahmen bereits seit
Ende der 80er Jahre beteiligt. Zuletzt erfolgten zum Vorhaben Stellungnahmen
am 31.08.2017 (Sc) und am 16.05.2019 (Schu). Mit der in Punkt 2.2.4 des
Umweltberichts getroffenen Aussage, der vorliegende Entwurf sei seitens der
unteren Naturschutzbehörde deutlich positiver beurteilt worden als der
ursprüngliche Entwurf, welcher den Erhalt der bestehenden Bausubstanz
beinhaltete, besteht kein Einverständnis. Zwar wurden bestimmte Punkte der
Stellungnahmen eingearbeitet, grundsätzliche Punkte bleiben jedoch bestehen. |
Im Umweltbericht des Vorentwurfes heißt es
auf Seite 21: „Der nun vorliegende Entwurf wurde in einer vorgezogenen
Fachstellenbeteiligung deutlich positiver beurteilt.“ Diese Aussage bezieht
sich auf die in der Stellungnahme vom 27.05. 2019 des Landratsamtes
getroffene Aussage, dass der vorliegende Entwurf hinsichtlich der Anordnung
und Höhenentwicklung der Gebäude, der Freiraum- und der Fassadengestaltung -
gegenüber dem ursprünglichen Bebauungskonzept - eine wesentliche Verbesserung
darstelle. Es wird vorgeschlagen, den letzten Satz
unter Punkt 2.2.4 des Umweltberichtes zu streichen und die Aussage
folgendermaßen zu präzisieren: „In seiner Stellungnahme vom 27.05. 2019 stellte das Landratsamt fest,
dass der vorliegende Entwurf (gemeint ist hier das vorgestellte Konzept, das
die Grundlage für den Vorentwurf darstellte) hinsichtlich der Anordnung und
Höhenentwicklung der Gebäude, der Freiraum- und der Fassadengestaltung -
gegenüber dem ursprünglichen Bebauungskonzept - eine wesentliche Verbesserung
darstelle.“ Der jetzt vorliegende Entwurf des Bebauungsplans weist folgende
umweltrelevante Änderungen gegenüber dem Vorentwurf auf: - Die Bebauung rückt vom südlichen Gehölzsaum
ab und verzichtet hier auf die Tiny-Houses. - Es werden generell Gründächer festgesetzt. Die oben genannten Textpassagen werden im
Umweltbericht ergänzt. |
2. Aussagen übergeordneter Planungen Aussagen rechtskräftiger Flächennutzungsplan: Allgemeines
Wohngebiet. Im Süden und Westen: festgelegte Baumreihe/Eingrünung Mit der bauplanungsrechtlichen Einschätzung in der
Begründung zum Bebauungsplan unter Punkt 1.1 besteht kein Einverständnis.
Nach Auffassung der unteren Naturschutzbehörde handelt es sich bei dem
beplanten Flurstück um Außenbereich und stellt sich nicht als ein im
Zusammenhang bebauter Ortsteil dar. |
Im vorliegenden Entwurf wurde die im FNP
dargestellte Baumreihe/Eingrünung in der Begründung textlich ergänzt. Die Beurteilung des Landratsamtes, dass es sich bei dem Planungsgebiet
um einen Außenbereich handelt, ist maßgebend und mit allen Konsequenzen (z.B.
Durchführung der Eingriffsregelung) bindend. |
3. Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft Im Planungsbereich befinden sich Biotopbereiche, die einen
gesetzlichen Schutz gemäß § 30 BNatSchG genießen. Ferner ist zu vermuten,
dass Teile der Gehölzstrukturen auch unter dem Schutz des Art. 16 BayNatSchG
stehen. Über die Bestandssituation der Biotopflächen wurden in den
eingereichten Unterlagen keine Angaben gemacht. Die Einschätzung, Gehölze
lägen überwiegend auf den Nachbargrundstücken, wird nicht geteilt. |
Im Süden und Westen reichen amtlich kartierte Biotope in den Geltungsbereich hinein,
deren Abgrenzung teilweise jedoch auch fichtendominierte Bestände außerhalb
der Bachaue umfasst: Der Bestand der bachnahen Laubgehölzen bleibt erhalten,
sodass die nach § 30 BNatSchG geschützten „Gewässer einschließlich ihrer Ufer und
der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation“
bestehen bleiben. Darüber hinaus befinden sich auf dem Grundstück keine
gesetzlich nach § 30 BNatSchG geschützten Flächen. Die im Süden vorgenommenen Fällungen liegen bereits deutlich über dem
Niveau des Baches. Abgesehen von einer doppelstämmigen Esche handelt es sich bei den gefällten Bäumen um Fichten. Die nach außen hin wirksamen
(biotopkartierten) Hecken genießen den Schutz nach Art 16 BayNatSchG, und bleiben
aber bestehen. Die Einschätzung der Naturschutzbehörde,
die randlichen Gehölze lägen überwiegend innerhalb des Planungsgebietes, ist
zutreffend. Die entsprechende Aussage wurde in der Begründung zum vorliegenden
Entwurf richtiggestellt. |
4. Schutz wildlebender Tiere und Pflanzenarten Sowohl die vorhandenen Einzelbäume, als auch Strauch- und
Heckenstrukturen, stellen potentiell Habitate für streng bzw. besonders
geschützte Tier- und Pflanzenarten dar. Des Weiteren sind die Gehölze, welche
entfernt werden müssen, auf Baumhöhlen und Spalten zu untersuchen. Neben den
baubedingten Beeinträchtigungen dieser Habitatstrukturen sind auch Anlagen
und betriebsbedingte Beeinträchtigungen zu betrachten, da zum Beispiel ein
Ausbau der Verkehrsflächen oder eine zu nah an Gehölzstrukturen situierte Terrassenfläche
ebenfalls zu Störungen, z.B. für die Vogelbrut, führen kann. Die
eingereichten Unterlagen treffen hierzu keine tiefergehenden Aussagen. Im
Bereich der Bestandsgebäude ist potentiell mit Gebäudebrütern (z.B.
Fledermäuse und Schwalben) zu rechnen. Die meisten Gebäude bewohnenden
Tierarten nutzen ihre Quartiere jedoch nur für einige Monate im Jahr.
Besonders störanfällig sind sie während des Brütens und in der Zeit der
Jungenaufzucht. Bau- und Sanierungs- oder Abbrucharbeiten im Bereich der Niststätten
bzw. in deren noch störungsanfälligem Umfeld dürfen daher in der Regel nur
während der Abwesenheit der Tiere durchgeführt werden. Werden Habitate
dauerhaft entfernt, so sind im Vorfeld bereits CEF-Maßnahmen zu planen und
durchzuführen, um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu vermeiden. |
Eine von einem Fachbüro durchgeführte
artenschutzrechtliche Beurteilung kam zu folgenden Ergebnissen:
Fledermäuse-> keine aktuellen Nachweise Gebäudebrüter -> keine aktuellen Nachweise Quartierbäume -> eine Birke mit Spechthöhle im südlichen bachbegleitenden Gehölzsaum
-> bleibt erhalten Da nicht auszuschließen ist, dass
Fledermäuse oder Gebäudebrüter das Gebäude über den Sommer als Nist- oder
Schlafstellen nutzen, soll der Gebäudeabriss im Winter erfolgen. |
5. Eingriffsbeurteilung Die eingereichte Planung liegt im Außenbereich. Vorhaben im
Außenbereich können aufgrund ihrer Auswirkungen auf Natur und Landschaft
einen Eingriff gemäß §14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) darstellen.
Darunter fallen hier z.B. Bodenversiegelung, Beseitigung von Grünstrukturen
und die Beeinträchtigung von Biotoptypen. Gemäß § 15 Abs. 1 BNatSchG ist der Verursacher eines
Eingriffes verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen in Natur und
Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare
Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder
mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen,
gegeben sind. Es sind daher Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie
Alternativen aufzuzeigen. Hierbei sind auch die geplanten Hausgärten und
Erschließungen zu betrachten. Um Beeinträchtigungen zu bestehenden Biotopen
und den bestehenden Eingrünungen zu vermeiden, sollen die Häuser und
Nebengebäude einen Mindestabstand von 10.00 m zu den Rand-Gehölzen einhalten
(Fallbereich, Verkehrssicherung, etc.). |
Im vorliegenden Entwurf wurde die
Eingriffsregelung nach dem Leitfaden des StMLU ergänzt. Die Punkte
Vermeidung, Minimierung werden im Rahmen der Eingriffsregelung ebenso
behandelt wie die aufgeführten Punkte Bodenversiegelung, Beseitigung von
Grünstrukturen und Beeinträchtigung von Biotoptypen. Die Bebauung im Süden wurde gegenüber dem
ursprünglichen Entwurf etwa auf die Linie der südlichen Abgrenzung des
Tennisplatzes zurückgenommen. Der Abstand zu den Bäumen liegt damit bei ca. 5
bis 10 m. Das überarbeitete Planungskonzept verzichtet hier zudem auf die
Tiny-Houses. Da die Gebäude generell mit Gründächern versehen werden, ist
infolge der verwendeten Betondecken nicht mit erheblichen Schäden im Falle
von umstürzenden Bäumen zu rechnen. |
In den vorliegenden Planunterlagen wurde in der Grünordnung
nicht differenziert, bei welchen Flächen es sich um öffentliche Grünfläche,
bei welchem um private Grünflächen handelt. Dies ist zu konkretisieren, um die
Wirkung von Einfriedungen prüfen zu können. Es ist bei Einfriedungen auf
einen Abstand zwischen GOK und Zaununterkante von 15 cm zu achten, um keine
Barrieren für Kleintiere zu erschaffen. |
Innerhalb des Geltungsbereiches gibt es keine öffentlichen Grünflächen. Innerhalb des Geltungsbereiches sind zudem,
abgesehen von dem das Gelände umgebenden Zaun, keine zusätzlichen Zäune
zulässig. |
Ferner besteht kein Einverständnis mit dem Vorschlag, dass
Dachüberstände, Balkone, Terrassen und Trennelemente für Freibereiche die
Baugrenzen überschreiten dürfen. Bereits jetzt stellt der Vorhaben- und
Erschließungsplan Konflikte zwischen Terrassenflächen und den zu erhaltenden
Grünstrukturen dar. Der geforderte Abstand von denselben wird nicht
eingehalten und teilweise überschneiden sich die Flächen direkt. Auch sind
diese baulichen Anlagen zu verorten oder in die Baugrenzen zu integrieren, da
ansonsten die geplanten Eingriffe nicht korrekt bilanziert werden können. Da
die Flächen für Nebenanlagen Carports, Müllhäuschen etc. enthalten, müssen
auch diese entweder innerhalb der Baugrenze liegen oder so definiert sein,
dass der Mindestabstand von Gebäuden zu den gesetzlich geschützten
Gehölzstrukturen gewahrt werden kann. |
Die Baugrenzen
wurden im vorliegenden Entwurf entsprechend den Forderungen korrigiert. Diese
beinhalten zukünftig auch alle Nebenanlagen und Terrassen, Balkone, etc. Eine erhebliche
Beeinträchtigung des gesetzlich geschützten, bachbegleitenden Gehölzsaums im
Süden ist auszuschließen, da die Gebäude deutlich höher als die Baumstandorte
zu liegen kommen und hier zudem keine Keller vorgesehen sind. |
Auch sind nachrichtlich die zur Entwässerung notwendigen
Anlagen darzustellen. Dies ist zum einen erforderlich, um die Planung zu
plausibilisieren. Der beschriebene Planungsbereich ist - wie korrekt
beschrieben - nicht für eine flächige Versickerung des Niederschlagswassers
der Dach- und Verkehrsflächen geeignet. Durch die nötigen
Entwässerungsanlagen dürfen sich keine unauflösbaren Konflikte zwischen wasserrechtlichen
Anforderungen an die Planung und naturschutzrechtlichen Anforderungen bzgl.
Erhalt gesetzlich geschützter Flächen sowie artenschutzrechtlicher
Verbotstatbestände ergeben. Zum anderen stellen die geplanten Anlagen zur
Versickerung potentiell ebenfalls einen Eingriff dar, welcher, falls
erheblich, bei der Wahl des Faktors in die Bilanzierung einfließen muss. In
den Unterlagen zur Versickerung wurde mit einem Versiegelungsgrad des
Planungsgebiets von 50% gerechnet. Dies ist bei der Eingriffsbilanzierung und
der Wahl des Faktors zu berücksichtigen und zu begründen. |
Im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans
wurden die erforderlichen Anlagen zur Behandlung des Oberflächenwassers in
Plan und Text ergänzt. Die angegebene GRZ, die als Entscheidungsgrundlage
für die Eingriffsregelung herangezogen wird, berücksichtigt diesen Aspekt
bereits. Unter Berücksichtigung der festgesetzten
Gründächer ergibt sich ein überschlägiges Rückhaltevolumen von ca. 150 m³.
Die genaue Dimensionierung ist im Zuge der Baueingabe nachzuweisen. |
6. Naturschutzfachliche Bewertung/Fazit Wie schon in den vorrangegangenen Stellungnahmen
beschrieben, „ist aus naturschutzfachlicher Sicht grundsätzlich eine bauliche
Entwicklung [dieses Gebiets] vorstellbar“. Die eingereichte Planung ist
jedoch nicht geeignet, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Belange von
Natur und Landschaft zu prüfen. |
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Es fehlen Angaben zur Vermeidung und Minimierung von
Eingriffen in Natur und Landschaft. Die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
in der Bauleitplanung ist in §18 BNatSchG i. V. m. den §§ 1, 1 a, 2 und 2a
BauGB geregelt. Die erforderlichen Ausgleichsflächen sind nach der Methodik
des Leitfadens des BayStNLU „Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“ zu
ermitteln und räumlich und inhaltlich korrekt darzustellen (s. Punkt 5). |
Im vorliegenden Entwurf wurde die Eingriffsregelung ergänzt. |
Des Weiteren sind alle artenschutzrechtlichen bzw.
biotopschutzrechtlichen Tatbestände zu prüfen (u.a. Art. 16 und Art. 23 BayNatSchG,
§ 30, § 39, § 44 BNatSchG). Hier sind sowohl die geplanten Gebäude als auch
Nebengebäude und Einrichtungen wie Dachüberstände, Balkone, Terrassen und
Trennelemente für Freibereiche zu berücksichtigen (s. Punkt 3 & 4). |
Siehe Anmerkungen zur durchgeführten
artenschutzrechtlichen Beurteilung unter Punkt 4 der Stellungnahme. |
Die Grünordnungsplanung ist zu plausibilisieren. Eine
Plausibilisierung der Vereinbarkeit von technischer Ausführung,
Sicherheitsaspekten, Entwässerung und den geplanten Gehölzpflanzungen hat
bereits auf der Planungsebene zu geschehen. Hier kann im Nachgang kein
Vorrang eingeräumt werden. Im Vorfeld ist eine Plausibilisierung
durchzuführen und den notwendigen Pflanzmaßnahmen ausreichend Rechnung zu
tragen. Mit der eingereichten Planung besteht in der vorliegenden
Form aus naturschutzfachlicher Sicht kein
Einverständnis. |
Die Baumpflanzungen sind mit einer
Abweichung von bis zu 5 m festgesetzt, sofern technische Gründe dies
erfordern. Die festgesetzten Baumpflanzungen wurden zudem nochmal auf
Plausibilität überprüft. Sie sind mit ggf. erforderlichen technischen
Einbauten vereinbar. |
Gemeinderat Josef Heigl noch nicht anwesend.