Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss:

 

zu der Änderung des Flächennutzungsplanes durch das Deckblatt Nr. 23 sowie zu der Aufstellung des Bebauungsplanes „WA Riedpoint Nord“ nehmen wir aus was-serwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung:

 

Wasserversorgung und Grundwasserschutz

 

Die Wasserversorgung in Neuhausen ist durch den Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung gesichert. Die Gemeinde selbst ist an das Netz der Wasserversorgung Bayerischer Wald angeschlossen. Wasserschutzgebiete sind durch das Vorhaben nicht betroffen.

 

Schmutzwasserentsorgung

 

Das anfallende Schmutzwasser kann, nach Anschluss an die Kanalisation, über diese zur Kläranlage Metten abgeleitet werden. Allerdings ist die Kläranlage Metten an ihrer Leistungsfähigkeit angelangt bzw. zum Teil bereits überlastet. Eine Nachrüstung der Kläran-lage Metten ist daher notwendig und grundsätzlich auch geplant, jedoch hat sich die Sanierung bisher immer wieder verzögert.

 

Aufgrund der Aus- bzw. Überlastung der Kläranlage Metten ist die Schmutzwasserentsor-gung und somit die Erschließung zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesichert. Eine gesicherte Erschließung ist nach dem Abschluss der Sanierung der Kläranlage Metten wieder gegeben.

 

In der Übergangszeit kann, unter Beachtung der Rahmenbedingungen des Konzeptes zur Abwasserentsorgung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung Metten–Offenberg vom 25.10.2019, von einer ordnungsgemäß gesicherten Erschließung für den geplanten Geltungsbereich des Bebauungsplanes „WA Riedpoint Nord“, welcher an die Kläranlage Metten angeschlossenen werden soll, ausgegangen werden.

 

 

 

 

 

Niederschlagswasserentsorgung

 

Den vorgelegten Unterlagen zufolge ist geplant, das Niederschlagswasser über ein Regenrückhaltebecken gedrosselt abzuleiten. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist eine dezentrale Versickerung des Niederschlagswassers einer Einleitung in ein Oberflächengewässer vorzuziehen. Allerdings rät der Baugrundgutachter auf Grund der vorliegenden Böden von einer Versickerung ab. Die geplante Entlastung der Regenwasserabflüsse auf den einzelnen Parzellen durch Anlage von Gründächern auf den Nebengebäuden und Speicherung des Niederschlagswassers in Zisternen wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht begrüßt.

 

Gegen die Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers über das geplante Regenrückhaltebecken, bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Einwände.

 

Wild abfließendes Niederschlagswasser, Starkregen und Sturzfluten

 

Wild abfließendes Wasser soll grundsätzlich gegenüber den bestehenden Verhältnissen nicht nachteilig verändert werden.

 

Als Starkregen bezeichnet man laut den Warnkriterien des Deutschen Wetterdienstes Nie-derschläge von mehr als 25 Millimeter pro Stunde oder mehr als 35 Millimeter in sechs Stunden. Starkregen entsteht häufig beim Abregnen massiver Gewitterwolken. Sturzfluten entstehen meist infolge von solchen Starkregenereignissen, wenn das Wasser nicht schnell genug im Erdreich versickern oder über ein Kanalsystem abgeführt werden kann. Es bilden sich schlagartig oberirdische Wasserstraßen bis hin zu ganzen Seen.

 

Sturzfluten können überall auftreten, unabhängig davon, ob Bäche oder andere fließende Gewässer in der Nähe sind. Bereits leichtere Hanglagen begünstigen, dass herabstürzende Wassermassen auf Gebäude zuströmen.

 

Ebenso kann es bei ebenen Straßen zu einem Rückstau im Kanalsystem kommen, was zu Überschwemmungen führt. Die Entwässerungskanäle sind meist nicht auf Sturzfluten ausgelegt. Daher können die Regenmassen nur zum Teil über das Kanalsystem abgeführt werden und der andere, oft erhebliche Teil der Regenmassen bahnt sich oberirdisch in meist unkontrollierter Weise seinen Weg über Straßen und Grundstücke. Dies führt zu Schäden an und in Bauwerken, sofern keine ausreichenden Schutzvorkehrungen bestehen.

 

Auf die Erteilung der gehobenen Erlaubnis nach § 15 Wasserhaushaltsgesetz mit Bescheid vom 25.10.2019 durch das Landratsamt Deggendorf wird verwiesen.

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe empfiehlt u. a. folgende vorbeugenden Maßnahmen zum Schutz vor Sturzfluten:

 

-       Planen Sie alle Eingangsbereiche und Oberkanten von Lichtschächten und außenliegenden Kellerabgängen mindestens 15 bis 20 Zentimeter höher als die umgebende Geländeoberfläche.

-       Treffen Sie Vorkehrungen, um einen Rückstau aus der Kanalisation zu vermeiden.

 

Ausgleichsfläche

 

Die Flur-Nr 673 der Gemarkung Offenberg wird von der Gemeinde Offenberg weiterhin als Fläche zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen verwendet. Vor dem Hintergrund der von uns mit Schreiben vom 21.11.2019 (Az. 1-4622-DEG-140-36933/2019) geäußerten Bedenken wird jedoch die Art der ökologischen Aufwertung dahingehend geändert, dass Abgrabungen nicht mehr notwendig sind. Stattdessen soll eine Ausmagerung der Fläche stattfinden. Damit besteht aus unserer Sicht Einvernehmen.

 

Altlasten und Schadensfälle

 

Über Altlasten und Schadensfälle im Bereich des o.g. Bebauungsplanes liegen uns keine Erkenntnisse vor.

 

Die Empfehlungen werden als Hinweise übernommen.

 

Hinsichtlich etwaig vorhandener Altlasten und deren weitergehende Kennzeichnungspflicht gemäß Baugesetzbuch sowie der boden- und altlastenbezogenen Pflichten wird ein Abgleich mit dem aktuellen Altlastenkataster des Landkreises empfohlen.

 

Es wird empfohlen, bei evtl. erforderlichen Aushubarbeiten das anstehende Erdreich generell von einer fachkundigen Person organoleptisch beurteilen zu lassen. Bei offensichtlichen Störungen oder anderen Verdachtsmomenten (Geruch, Optik, etc.) ist das Landratsamt bzw. das WWA Deggendorf zu informieren.

 

Die Empfehlungen werden zur Kenntnis genommen.