Sitzung: 19.02.2020 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16
Stellungnahme: |
Abwägung /
Beschluss: |
zu
der Änderung des Flächennutzungsplanes durch das Deckblatt Nr. 23 sowie zu
der Aufstellung des Bebauungsplanes „WA Riedpoint Nord“ nehmen wir aus
was-serwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung: Wasserversorgung
und Grundwasserschutz Die
Wasserversorgung in Neuhausen ist durch den Anschluss an die gemeindliche
Wasserversorgung gesichert. Die Gemeinde selbst ist an das Netz der
Wasserversorgung Bayerischer Wald angeschlossen. Wasserschutzgebiete sind
durch das Vorhaben nicht betroffen. Schmutzwasserentsorgung
Das
anfallende Schmutzwasser kann, nach Anschluss an die Kanalisation, über diese
zur Kläranlage Metten abgeleitet werden. Allerdings ist die Kläranlage Metten
an ihrer Leistungsfähigkeit angelangt bzw. zum Teil bereits überlastet. Eine
Nachrüstung der Kläran-lage Metten ist daher notwendig und grundsätzlich auch
geplant, jedoch hat sich die Sanierung bisher immer wieder verzögert. Aufgrund
der Aus- bzw. Überlastung der Kläranlage Metten ist die
Schmutzwasserentsor-gung und somit die Erschließung zum jetzigen Zeitpunkt
nicht gesichert. Eine gesicherte Erschließung ist nach dem Abschluss der
Sanierung der Kläranlage Metten wieder gegeben. In
der Übergangszeit kann, unter Beachtung der Rahmenbedingungen des Konzeptes
zur Abwasserentsorgung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung
Metten–Offenberg vom 25.10.2019, von einer ordnungsgemäß gesicherten
Erschließung für den geplanten Geltungsbereich des Bebauungsplanes „WA
Riedpoint Nord“, welcher an die Kläranlage Metten angeschlossenen werden
soll, ausgegangen werden. |
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Niederschlagswasserentsorgung
Den
vorgelegten Unterlagen zufolge ist geplant, das Niederschlagswasser über ein
Regenrückhaltebecken gedrosselt abzuleiten. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht
ist eine dezentrale Versickerung des Niederschlagswassers einer Einleitung in
ein Oberflächengewässer vorzuziehen. Allerdings rät der Baugrundgutachter auf
Grund der vorliegenden Böden von einer Versickerung ab. Die geplante Entlastung
der Regenwasserabflüsse auf den einzelnen Parzellen durch Anlage von
Gründächern auf den Nebengebäuden und Speicherung des Niederschlagswassers in
Zisternen wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht begrüßt. Gegen
die Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers über das geplante
Regenrückhaltebecken, bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine
Einwände. Wild
abfließendes Niederschlagswasser, Starkregen und Sturzfluten Wild
abfließendes Wasser soll grundsätzlich gegenüber den bestehenden Verhältnissen
nicht nachteilig verändert werden. Als
Starkregen bezeichnet man laut den Warnkriterien des Deutschen Wetterdienstes
Nie-derschläge von mehr als 25 Millimeter pro Stunde oder mehr als 35
Millimeter in sechs Stunden. Starkregen entsteht häufig beim Abregnen
massiver Gewitterwolken. Sturzfluten entstehen meist infolge von solchen
Starkregenereignissen, wenn das Wasser nicht schnell genug im Erdreich
versickern oder über ein Kanalsystem abgeführt werden kann. Es bilden sich
schlagartig oberirdische Wasserstraßen bis hin zu ganzen Seen. Sturzfluten
können überall auftreten, unabhängig davon, ob Bäche oder andere fließende
Gewässer in der Nähe sind. Bereits leichtere Hanglagen begünstigen, dass
herabstürzende Wassermassen auf Gebäude zuströmen. Ebenso
kann es bei ebenen Straßen zu einem Rückstau im Kanalsystem kommen, was zu
Überschwemmungen führt. Die Entwässerungskanäle sind meist nicht auf
Sturzfluten ausgelegt. Daher können die Regenmassen nur zum Teil über das
Kanalsystem abgeführt werden und der andere, oft erhebliche Teil der
Regenmassen bahnt sich oberirdisch in meist unkontrollierter Weise seinen Weg
über Straßen und Grundstücke. Dies führt zu Schäden an und in Bauwerken,
sofern keine ausreichenden Schutzvorkehrungen bestehen. |
Auf die Erteilung der gehobenen Erlaubnis
nach § 15 Wasserhaushaltsgesetz mit Bescheid vom 25.10.2019 durch das
Landratsamt Deggendorf wird verwiesen. |
Das
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe empfiehlt u. a.
folgende vorbeugenden Maßnahmen zum Schutz vor Sturzfluten: -
Planen Sie alle
Eingangsbereiche und Oberkanten von Lichtschächten und außenliegenden
Kellerabgängen mindestens 15 bis 20 Zentimeter höher als die umgebende
Geländeoberfläche. - Treffen Sie Vorkehrungen, um einen Rückstau aus der
Kanalisation zu vermeiden. Ausgleichsfläche
Die
Flur-Nr 673 der Gemarkung Offenberg wird von der Gemeinde Offenberg weiterhin
als Fläche zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen verwendet. Vor dem
Hintergrund der von uns mit Schreiben vom 21.11.2019 (Az.
1-4622-DEG-140-36933/2019) geäußerten Bedenken wird jedoch die Art der
ökologischen Aufwertung dahingehend geändert, dass Abgrabungen nicht mehr
notwendig sind. Stattdessen soll eine Ausmagerung der Fläche stattfinden.
Damit besteht aus unserer Sicht Einvernehmen. Altlasten
und Schadensfälle Über
Altlasten und Schadensfälle im Bereich des o.g. Bebauungsplanes liegen uns
keine Erkenntnisse vor. |
Die Empfehlungen werden als Hinweise
übernommen. |
Hinsichtlich
etwaig vorhandener Altlasten und deren weitergehende Kennzeichnungspflicht
gemäß Baugesetzbuch sowie der boden- und altlastenbezogenen Pflichten wird
ein Abgleich mit dem aktuellen Altlastenkataster des Landkreises empfohlen. Es
wird empfohlen, bei evtl. erforderlichen Aushubarbeiten das anstehende
Erdreich generell von einer fachkundigen Person organoleptisch beurteilen zu
lassen. Bei offensichtlichen Störungen oder anderen Verdachtsmomenten
(Geruch, Optik, etc.) ist das Landratsamt bzw. das WWA Deggendorf zu
informieren. |
Die Empfehlungen werden zur Kenntnis
genommen. |