Sitzung: 19.02.2020 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16
Stellungnahme: |
Abwägung /
Beschluss: |
Es erfolgte eine überschlägige Prüfung. 1.
Beschreibung des Vorhabens Verwiesen
wird auf die Stellungnahme zur frühzeitigen Behördenbeteiligung vom
22.10.2019, übersandt mit Schreiben vom 12.11.2019. 2.
Eingriffsbeurteilung / Fazit Lt.
vorliegendem Abwägungsprotokoll wurden die meisten Punkte aus der
naturschutzfachlichen Stellungnahme in die Festsetzungen aufgenommen bzw. der
Bebauungsplan entsprechend geändert und angepasst. Diesbezüglich
wird nur noch auf die Ausgleichsflächen eingegangen: - Ausgleichsfläche
1 (Fl. Nrn. 1279, 1282, Gemarkung Offenberg) – innerhalb Geltungsbereich Mit
der Planung besteht Einverständnis. - Ausgleichsfläche
2 (Fl. Nr. 674, Gemarkung Offenberg) – außerhalb Geltungsbereich Die
Planung ist im vorliegenden BPlan nicht mehr aufgenommen und wurde nach
Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde / Frau Schultes wohl verworfen. - Ausgleichsfläche
3 (Fl. Nr. 673, Gemarkung Offenberg) – außerhalb Geltungsbereich Das
ursprüngliche Ausgleichskonzept wurde verworfen. So sind jetzt nicht mehr
Maßnahmen für Wiesenbrüter geplant, sondern für Reptilien. D.h., es sind
Heckenstrukturen und Lesesteinriegel vorgesehen. |
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ACHTUNG:
Mit dem Planungskonzept besteht aus naturschutzfachlicher Sicht kein
Einverständnis! Die
Flächen befinden sich innerhalb der Wiesenbrüterkulisse Runstwiesen und
werden durch umfangreiche Maßnahmen aufgewertet und durch eine
Gebietsbetreuung betreut. Der Aufbau von Heckenstrukturen bewirken eine
Kulisse, welche die Ziele im Wiesenbrütergebiet konterkarieren. Diesbezüglich
ist das ehemals geplante Konzept heranzuziehen. Als
Anhaltspunkt kann die direkt angrenzende Ausgleichsfläche zum „GE Wolfstein“
herangezogen werden, bei denen Mulden und Senken ebenso durchgeführt wurden. Die
wichtigsten Punkte werden noch einmal aufgegriffen: -
Ein flächiger
Bodenabtrag ist zu vermeiden. Eine Ausmagerung durch Getreide ist
anzustreben. -
Für die
Herstellung von Mulden und Senken ist (voraussichtlich) ein wasserrechtliches
Genehmigungsverfahren notwendig. Es sollte eine größere Mulde angelegt werden
bzw. die bestehende Mulde der Fl. Nr. 674 vergrößert werden. -
Bewirtschaftungsruhe
ab 15.03. -
Gemäß § 40
BNatSchG ist ab März 2020 bei Begrünungen in der freien Natur nur
gebietseigenes (autochthones) Saatgut oder Pflanzmaterial (z. B. Gehölze)
zulässig. Es ist Mahd- oder Druschgut, möglichst aus dem Gemeindebereich oder
der näheren Umgebung zu verwenden. Für
die Ausgleichsflächen sollten, abhängig vom Standortpotential und den Zielen
der Maßnahme, möglichst konkrete Zielarten bzw. Ziellebensraumtypen
festgelegt werden, v.a. um das entsprechende Saatgut oder Mähgut hierfür zu
erhalten. Ansprechpartner für den Bezug solchen Saatguts sind insbesondere
die Landschaftspflegeverbände bzw. ggf. der Naturpark. Für
die o.g. Maßnahmen kann der Anrechnungsfaktor von bis zu 1,5 angesetzt
werden. Bei einer Extensivierung von Intensivgrünland ist der Faktor 0,5
heranzuziehen. Die Ausgleichsfläche ist vor Ort plangerecht deutlich zu
markieren (Bspw. Eisenrohre oder Holzpfosten in geringer Höhe, um eine
Bewirtschaftung durch Mahd weiterhin zu ermöglichen), um die im Plan
festgesetzten Maßnahmen flächenscharf durchführen zu können. Sicherung
der externen (außerhalb des Geltungsbereiches) Ausgleichsflächen Auszug
„Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ Leitfaden: S.
23: … Entbehrlich
ist eine dingliche Sicherung nur bei Grundstücken im Eigentum der Gemeinde
wegen deren Verpflichtung nach Art. 2 Abs. 1 BayNatSchG; die
dauerhafte Funktion der Fläche zu den Ausgleichszwecken muss jedoch bei
Veräußerung des gemeindlichen Grundstücks durch dingliche Sicherung
gewährleistet sein, bei sonstiger Überlassung, z. B. bei Verpachtung,
durch entsprechende vertragliche Regelung (Art. 2 Abs. 1 Satz 5 BayNatSchG).
Die dingliche Sicherung ist als beschränkte persönliche Dienstbarkeit gemäß §
1090 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und je nach Zweck des Ausgleichs
zusätzlich als Reallast gemäß § 1105 BGB auszugestalten. |
Das Konzept der neuen Ausgleichsfläche wurde bereits in Abstimmung mit
der unteren Naturschutzbehörde überarbeitet und im Bebauungsplan übernommen.
Geplant ist, die bestehende landwirtschaftliche Fläche zu extensivieren und,
in Anlehnung an die südlich angrenzende Ausgleichsfläche zu „GE Wolfstein“
als Wiesenbrütergebiet zu entwickeln. |