Sitzung: 27.11.2019 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15
Stellungnahme: |
Abwägung /
Beschluss: |
als Träger öffentlicher Belange an der
Bauleitplanung teilen wir Ihnen mit, dass gegen die von Ihnen oben genannten
Bauleitplanverfahren grundsätzlich keine Einwände bestehen. Hinsichtlich der vorgelegten Planunterlagen
weisen wir darauf hin, dass die einschlägigen Vorschriften in Bezug auf
Erschließungsstraßen und Wendeanlagen (RASt
06) zur Benutzung durch moderne 3-achsige Abfallsammelfahrzeuge (nach §
16 DGUV Vorschrift 43) zu beachten sind. |
Die grundsätzlich positive Einschätzung wird zur Kenntnis
genommen. |
So sind bei Sackstraßen grundsätzlich
Wendeplatten mit einem Durchmesser von mind.
18 m vorzusehen. In begründeten
Ausnahmefällen können geeignete Wendehämmer eingerichtet werden. Diese
sind so anzulegen, dass nur ein- oder zweimaliges Zurückstoßen erforderlich
ist. Auch entsprechende Freihaltezonen an den
Außenseiten von Wendeanlagen für Fahrzeugüberhänge sind zu berücksichtigen. Diese
können bei Wendeplatten bis zu 2 m und bei Wendehämmern an den Heckseiten der
Fahrzeuge bis zu 2,7 m betragen. Unter
Berücksichtigung der vorgenannten Freihaltzonen beim Wendehammer kann die
Abfallentsorgung über die geplante öffentliche Erschließungsstraße erfolgen. Die gesetzlichen Regelungen, insbesondere
die Vorschriften der Abfallwirtschaftssatzung des ZAW Donau-Wald bleiben
hiervon unberührt und sind ebenfalls zu beachten. Die Ausweisung und optimale
Gestaltung von ausreichenden Stellplätzen für Abfallbehälter des
praktizierten 3-Tonnen-Holsystems (Restmüll, Papier, Bioabfälle) ist
vorzusehen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen unter o.
g. Telefonnummer gerne zur Verfügung. |
Der verwendete Wendehammer entspricht den Vorgaben der RASt
06 und ist für ein 3- achsiges Müllfahrzeug zum Wenden geeignet. |