Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss:

 

Wasserversorgung und Grundwasserschutz

Die Wasserversorgung in Neuhausen ist durch den Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung gesichert. Die Gemeinde selbst ist an das Netz der Wasserversorgung Bayerischer Wald angeschlossen. Wasserschutzgebiete sind durch das Vorhaben nicht betroffen.

 

 

 

 

 

Schmutzwasserentsorgung

Das anfallende Schmutzwasser kann, nach Anschluss an die Kanalisation, über diese zur Kläranlage Metten abgeleitet werden. Allerdings ist die Kläranlage Metten an ihrer Leistungsfähigkeit angelangt bzw. zum Teil bereits überlastet. Eine Nachrüstung der Kläranlage Metten ist daher notwendig und grundsätzlich auch geplant, jedoch hat sich die Sanierung bisher immer wieder verzögert.

 

Aufgrund der Aus- bzw. Überlastung der Kläranlage Metten ist die Schmutzwasserentsor-gung und somit die Erschließung zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesichert. Eine gesicherte Erschließung ist nach dem Abschluss der Sanierung der Kläranlage Metten wieder gegeben.

 

In der Übergangszeit kann, unter Beachtung der Rahmenbedingungen des Konzeptes zur Abwasserentsorgung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung Metten–Offenberg vom 25.10.2019, von einer ordnungsgemäß gesicherten Erschließung für den geplanten Geltungsbereich des Bebauungsplanes „WA Riedpoint Nord“, welcher an die Kläranlage Metten angeschlossenen werden soll, ausgegangen werden.

 

Niederschlagswasserentsorgung

Den vorgelegten Unterlagen zufolge ist geplant, das Niederschlagswasser über ein Regenrückhaltebecken gedrosselt abzuleiten. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist eine dezentrale Versickerung des Niederschlagswassers einer Einleitung in ein Oberflächengewässer vorzuziehen. Allerdings rät der Baugrundgutachter auf Grund der vorliegenden Böden von einer Versickerung ab. Die geplante Entlastung der Regenwasserabflüsse auf den einzelnen Parzellen durch Anlage von Gründächern auf den Nebengebäuden und Speicherung des Niederschlagswassers in Zisternen wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht begrüßt.

 

Die Befürwortung der Übergangslösung verbunden mit einer zufriedenstellenden Weiterführung des Bauleitplanverfahrens wird positiv gesehen.

Gegen die Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers über das geplante Regenrückhaltebecken, bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Einwände.

 

Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen, der Bescheid des eingereichten Wasserrechtsverfahrens liegt bereits vor.

 

 

Wild abfließendes Niederschlagswasser, Starkregen und Sturzfluten

Wild abfließendes Wasser soll grundsätzlich gegenüber den bestehenden Verhältnissen nicht nachteilig verändert werden.

 

Als Starkregen bezeichnet man laut den Warnkriterien des Deutschen Wetterdienstes Nie-derschläge von mehr als 25 Millimeter pro Stunde oder mehr als 35 Millimeter in sechs Stunden. Starkregen entsteht häufig beim Abregnen massiver Gewitterwolken. Sturzfluten entstehen meist infolge von solchen Starkregenereignissen, wenn das Wasser nicht schnell genug im Erdreich versickern oder über ein Kanalsystem abgeführt werden kann. Es bilden sich schlagartig oberirdische Wasserstraßen bis hin zu ganzen Seen.

 

Sturzfluten können überall auftreten, unabhängig davon, ob Bäche oder andere fließende Gewässer in der Nähe sind. Bereits leichtere Hanglagen begünstigen, dass herabstürzende Wassermassen auf Gebäude zuströmen.

 

Ebenso kann es bei ebenen Straßen zu einem Rückstau im Kanalsystem kommen, was zu Überschwemmungen führt. Die Entwässerungskanäle sind meist nicht auf Sturzfluten ausgelegt. Daher können die Regenmassen nur zum Teil über das Kanalsystem abgeführt werden und der andere, oft erhebliche Teil der Regenmassen bahnt sich oberirdisch in meist unkontrollierter Weise seinen Weg über Straßen und Grundstücke. Dies führt zu Schäden an und in Bauwerken, sofern keine ausreichenden Schutzvorkehrungen bestehen.

 

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe empfiehlt u. a. folgende vorbeugenden Maßnahmen zum Schutz vor Sturzfluten:

 

·      Planen Sie alle Eingangsbereiche und Oberkanten von Lichtschächten und außenliegenden Kellerabgängen mindestens 15 bis 20 Zentimeter höher als die umgebende Geländeoberfläche.

·      Treffen Sie Vorkehrungen, um einen Rückstau aus der Kanalisation zu vermeiden.

 

Altlasten und Schadensfälle

Über Altlasten und Schadensfälle im Bereich des o.g. Bebauungsplanes liegen uns keine Erkenntnisse vor.

 

Hinsichtlich etwaig vorhandener Altlasten und deren weitergehende Kennzeichnungspflicht gemäß Baugesetzbuch sowie der boden- und altlastenbezogenen Pflichten wird ein Abgleich mit dem aktuellen Altlastenkataster des Landkreises empfohlen.

 

 

Auf die grundsätzliche Problematik des wild abfließenden Niederschlagwassers, Starkregens und der Sturzfluten wir in den bestehenden Unterlagen bereits hingewiesen.

 

Es wird empfohlen, bei evtl. erforderlichen Aushubarbeiten das anstehende Erdreich generell von einer fachkundigen Person organoleptisch beurteilen zu lassen. Bei offensichtlichen Störungen oder anderen Verdachtsmomenten (Geruch, Optik, etc.) ist das Landratsamt bzw. das WWA Deggendorf zu informieren.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

in Ergänzung zu unserer Stellungnahme vom 12.11.2019 (Az. 1-4622-DEG-140-35793/2019) zu der Änderung des Flächennutzungsplanes durch das Deckblatt Nr. 23 sowie zu der Aufstellung des Bebauungsplanes „WA Riedpoint Nord“ weisen wir in Bezug auf die geplante Ausgleichsfläche 3 auf der Flur-Nummer 673 der Gemarkung Offenberg auf Folgendes hin:

 

Die Ausgleichsfläche 3 liegt im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Donau. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht würde es durch einen Bodenabtrag von bis zu 50 cm, zur Ausbildung von mehreren flachen Senken gemäß Plandarstellung Abb. 5.4., zu einer merklichen Schwächung der bindigen Deckschicht kommen. Aus diesem Grund ist von einer Vertiefung in diesem Bereich aus wasserwirtschaftlicher Sicht abzusehen.

 

Das Landratsamt Deggendorf erhält einen Abdruck dieses Schreibens.

 

An der Ausgleichsfläche Fl.Nr 673, Gemarkung wird festgehalten. Vor dem Hintergrund der geäußerten Bedenken wird jedoch die Art der ökologischen Aufwertung dahingehend geändert, dass Abgrabungen nicht mehr notwendig sind. Stattdessen soll eine Ausmagerung der Fläche stattfinden.