Sitzung: 27.11.2019 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15
Landkreis
Deggendorf, Lage der Ausgleichsfläche im Überschwemmungsgebiet
Stellungnahme: |
Abwägung /
Beschluss: |
Wegen
der Lage der Ausgleichsflächen im Überschwemmungsgebiet ist das Sachgebiet
Wasserrecht bei der Regierung von Niederbayern zu beteiligen. |
Der Hinweis wird beachtet. |
Landkreis
Deggendorf, Schmutzwasserentsorgung
Stellungnahme: |
Abwägung /
Beschluss: |
Wie
bereits zu dem vorausgehenden Verfahren mitgeteilt wurde, ist aufgrund der
Aus- bzw. Überlastung der Kläranlage Metten die Schmutzwasserentsorgung und
somit die Erschließung des geplanten Wohngebietes zum jetzigen Zeitpunkt
grundsätzlich nicht gesichert. Zwischenzeitlich
liegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde ein mit dem
Wasserwirtschaftsamt Deggendorf abgestimmtes Abwasserkonzept des
Zweckverbandes Abwasserbeseitigung Metten – Offenberg vom Büro Südwasser vom
25.10.2019 vor. Hiernach
kann vorbehaltlich der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf
unter den dort vereinbarten Konditionen und den noch vorzulegenden Verträgen
mit den abnehmenden kommunalen Kläranlagen bis 31.12.2020 die dort
vereinbarte Übergangslösung für schon laufende Bauleitplanverfahren
angewendet werden. |
Lt. Stellungnahme des
Wasserwirtschaftsamtes wird diese Übergangslösung ebenfalls befürwortet. Die Befürwortung der Übergangslösung
verbunden mit einer zufriedenstellenden Weiterführung des Bauleitplanverfahrens
wird positiv gesehen. |
Landkreis
Deggendorf, Hinweise zur Ausfertigung
Stellungnahme: |
Abwägung /
Beschluss: |
Um
die formale Rechtssicherheit der Satzung insoweit sicherzustellen, wird wie
bereits mit Schreiben vom 12.12.2017 nochmals darauf hingewiesen, dass laut
dem Urteil des VGH vom 28.02.2017, 15 N 15.2042, die Teile der Satzung
entweder körperlich untrennbar miteinander verbunden sein müssen oder es
müssen grundsätzlich alle Teile gesondert ausgefertigt werden. Die
Ausfertigung nur eines Teils (also nur des Textteils oder nur der
Planzeichnung) genügt in einem solchen Fall nur dann, wenn durch eindeutige
Angaben oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der
Planteile zur beschlossenen Satzung ausgeschlossen wird. Erforderlich
ist, dass der Plan durch eine Art „gedanklicher Schnur“ mit dem
ausgefertigten Textteil der Satzung derart verknüpft ist, dass seine
Identifizierung ohne weiteres möglich ist, so dass jeder Zweifel an der
Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten Teils zum ausgefertigten
Satzungsteil ausgeschlossen ist. Die
Unterlagen müssen daher einen eindeutigen, hinreichend bestimmten
inhaltlichen Bezug zueinander haben, der jeden Zweifel darüber ausräumt,
welcher genaue weitere Text mit der ausgefertigten Planzeichnung eine Einheit
bilden soll. Nur
„lose“ (d. h. nur locker miteinander durch einen Schnellhefter verbundene)
und damit jederzeit auswechselbare Blätter genügen diesen Erfordernissen
nicht. Zur
Klarstellung wird außerdem ein einheitliches Datum für sämtliche
Satzungsunterlagen empfohlen. |
Der Hinweis wird beachtet. |