Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15

Landkreis Deggendorf, Lage der Ausgleichsfläche im Überschwemmungsgebiet

 

 

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss:

 

Wegen der Lage der Ausgleichsflächen im Überschwemmungsgebiet ist das Sachgebiet Wasserrecht bei der Regierung von Niederbayern zu beteiligen.

 

 

Der Hinweis wird beachtet.

 

 

Landkreis Deggendorf, Schmutzwasserentsorgung

 

 

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss:

 

Wie bereits zu dem vorausgehenden Verfahren mitgeteilt wurde, ist aufgrund der Aus- bzw. Überlastung der Kläranlage Metten die Schmutzwasserentsorgung und somit die Erschließung des geplanten Wohngebietes zum jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich nicht gesichert.

 

Zwischenzeitlich liegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde ein mit dem Wasserwirtschaftsamt Deggendorf abgestimmtes Abwasserkonzept des Zweckverbandes Abwasserbeseitigung Metten – Offenberg vom Büro Südwasser vom 25.10.2019 vor.

 

Hiernach kann vorbehaltlich der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf unter den dort vereinbarten Konditionen und den noch vorzulegenden Verträgen mit den abnehmenden kommunalen Kläranlagen bis 31.12.2020 die dort vereinbarte Übergangslösung für schon laufende Bauleitplanverfahren angewendet werden.

 

 

Lt. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes wird diese Übergangslösung ebenfalls befürwortet.

 

Die Befürwortung der Übergangslösung verbunden mit einer zufriedenstellenden Weiterführung des Bauleitplanverfahrens wird positiv gesehen.

 

 

 

Landkreis Deggendorf, Hinweise zur Ausfertigung

 

 

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss:

 

Um die formale Rechtssicherheit der Satzung insoweit sicherzustellen, wird wie bereits mit Schreiben vom 12.12.2017 nochmals darauf hingewiesen, dass laut dem Urteil des VGH vom 28.02.2017, 15 N 15.2042, die Teile der Satzung entweder körperlich untrennbar miteinander verbunden sein müssen oder es müssen grundsätzlich alle Teile gesondert ausgefertigt werden.

 

Die Ausfertigung nur eines Teils (also nur des Textteils oder nur der Planzeichnung) genügt in einem solchen Fall nur dann, wenn durch eindeutige Angaben oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der Planteile zur beschlossenen Satzung ausgeschlossen wird.

 

Erforderlich ist, dass der Plan durch eine Art „gedanklicher Schnur“ mit dem ausgefertigten Textteil der Satzung derart verknüpft ist, dass seine Identifizierung ohne weiteres möglich ist, so dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten Teils zum ausgefertigten Satzungsteil ausgeschlossen ist.

 

Die Unterlagen müssen daher einen eindeutigen, hinreichend bestimmten inhaltlichen Bezug zueinander haben, der jeden Zweifel darüber ausräumt, welcher genaue weitere Text mit der ausgefertigten Planzeichnung eine Einheit bilden soll.

 

Nur „lose“ (d. h. nur locker miteinander durch einen Schnellhefter verbundene) und damit jederzeit auswechselbare Blätter genügen diesen Erfordernissen nicht.

 

Zur Klarstellung wird außerdem ein einheitliches Datum für sämtliche Satzungsunterlagen empfohlen.

 

 

Der Hinweis wird beachtet.