Sitzung: 27.11.2019 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15
Stellungnahme: |
Abwägung /
Beschluss: |
Es
erfolgte eine überschlägige Prüfung 1.
Beschreibung des Vorhabens Geplant
ist die Aufstellung des Bebauungsplanes „Riedpoint Nord“ in Neuhausen. Der
Geltungsbereich befindet sich am nördlichen Ortsrand von Neuhausen. Ursprünglich
wurde der Geltungsbereich vom südlichen Ortsrand bis zum nördlichen
Gehölzgürtel ausgedehnt und im vereinfachten Verfahren geplant. Verwiesen
wird daher auch auf die Stellungnahme vom 21.11.2018, übersandt mit Schreiben
vom 28.11.2018. Aus
baurechtlicher Sicht konnte die Gesamtplanung jedoch nicht mehr gem. § 13 b
BauGB abgewickelt werden. Diesbezüglich wird das Gebiet nun in zwei
Teilflächen aufgeteilt: Der
Teilbereich „Süd“ mit einer Größe von ca. 1,4 ha (§ 13 b BauGB) und der
Teilbereich „Nord“ mit einer Größe von ca. 1,2 ha. 2.
Aussagen übergeordneter Planungen Im
rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist der überwiegende Teil des
Geltungsbereiches als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. 3.
Eingriffsbeurteilung / Fazit Verwiesen
wird noch einmal auf die Stellungnahme zum „Gesamtbebauungsplan (Nord +
Süd)“. Grundsätzlich sind die Punkte, die ehemals aufgezählt wurden, im
vorliegenden Plan zum Großteil eingearbeitet. Nachfolgende
Punkte sind zu überarbeiten bzw. zu ergänzen: |
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- Die
geplante Einzäunung ist für Tiere durchlässig zu gestalten: Sichtbare
Zaunsockel sind unzulässig. Zwischen Boden und Zaununterkante ist ein Abstand
von mindestens 15 cm (statt 10 cm) einzuhalten. |
Die Festsetzung
wird entsprechend angepasst. |
- Topografie,
Geländebewegungen, Boden: Der Geländeverlauf ist auf den Grundstücken in
seinem ursprünglichen natürlichen Geländeverlauf zu erhalten. Die Planung ist
daher auf den natürlichen Geländeverlauf abzustimmen, das Ursprungsgelände
ist zu berücksichtigen. Abgrabungen und Auffüllungen sind zu vermeiden.
Ausgenommen sind Anschüttungen und Abgrabungen bis zu einer Höhe von 50 cm
vor dem Hauptbaukörper bzw. dem Garagennebengebäude, ausgehend von der
festgelegten Geländeoberkante. |
Vor dem
Hintergrund, sparsam mit den zur Verfügung stehenden Flächen umzugehen,
wurden die Parzellen auf ein städtebaulich vernünftiges Maß reduziert. Dies
bedeutet aber auch, dass die verbleibenden Gartenflächen entsprechend
gestaltet werden müssen, um für den zukünftigen Grundstücksbesitzer überhaupt
nutzbar gemacht werden zu können. Hierzu sind die im Entwurf genannten
Festsetzungen notwendig. Die in der Stellungnahme geforderte Reduzierung auf
50 cm Anschüttung/Abgrabung vor dem Hauptgebäude/Nebengebäude würde somit
nicht nur nichtnutzbare Gärten zur Folge haben, sondern auch die Tiefe
einiger Gebäude unnötig beschränken. |
- Einfriedungen:
Stützmauern sind nicht zulässig. |
Wie oben
bereits dargestellt, sind Stützmauern zur Nutzung der Gartenbereich teils
notwendig. |
- Bepflanzungen:
- Für eine optisch wirksame und v.a.
nachhaltige Ortsrandgestaltung, d.h. Einbindung des Baugebietes in die
Landschaft, ist die Festsetzung der „natürlichen Hecke privat“ als
öffentliche Grünfläche mit je 5.00m festzusetzen: Ost- und Westseite. Eine Eingrünung mit 3.00 m ist nicht ausreichend! |
Die Festsetzung
wird entsprechend übernommen. |
- Die erforderlichen Grenzabstände von
2,00 m (Bäume) zu angrenzenden Privatflächen und 4,00 m zu landwirtschaftlichen
Flächen sind einzuhalten. |
Die vorliegende
Planung hält die erforderlichen Grenzabstände entsprechend ein. |
- Begrünung
künstlicher Ebenen (Dächer), Berankung von Fassaden, etc. |
Die vorliegende
Planung enthält entsprechende Festsetzungen und Hinweise. |
- Bitte
die aktuelle Gesetzesgrundlage heranziehen (13 d > § 30 BNatSchG) |
Die Unterlagen
werden entsprechend geändert. |
- Ausgleichsflächen
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- Ausgleichsfläche
1 (Fl.Nrn. 1279, 1282, Gemarkung Offenberg) – innerhalb Geltungsbereich o Anrechnungsfaktor: Streuobstwiese auf Grünland 1,0 Heckenpflanzung 1,0 |
Die
Ausgleichsberechnung wird entsprechend angepasst. |
- Ausgleichsfläche
2 (Fl.Nr. 674, Gemarkung Offenberg) – außerhalb Geltungsbereich o Die gesamte Fläche wurde an das Ökoflächenkataster
für den BPlan „Wolfstein I“ gemeldet. Gem. Erläuterungsbericht liegt ein
„Überschuss“ von ca. 860 m² vor. Die entsprechenden Maßnahmen sind jedoch
nachvollziehbar mit Lageplan und Maßnahmen dem BPlan „Riedpoint Süd“
zuzuordnen. Die Änderungen sind an das LfU zu melden. o
Die Umsetzung
der Ausgleichsfläche ist ebenso mit darzulegen. |
Die
entsprechenden Maßnahmen und Flächen werden dargestellt. Die Änderungen
werden an das LFU gemeldet. Die
Durchführung der Maßnahmen wird bei der Umsetzung dokumentiert und
entsprechend nachgereicht. |
- Ausgleichsfläche
3 (Fl.Nr. 673, Gemarkung Offenberg) – außerhalb Geltungsbereich Mit dem Planungskonzept besteht grundsätzlich
Einverständnis. o
Ein flächiger
Bodenabtrag ist zu vermeiden. Eine Ausmagerung durch Getreide ist
anzustreben. o Für die Herstellung von Mulden und Senken ist
(voraussichtlich) ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren notwendig. Es sollte eine größere Mulde angelegt werden bzw.
die bestehende Mulde der Fl.Nr. 674 vergrößert werden. o
Bewirtschaftungsruhe
ab 15.03. o Gemäß § 40 BNatSchG ist ab März 2020 bei Begrünungen
in der freien Natur nur gebietseigenes (autochthones) Saatgut oder
Pflanzmaterial (z. B. Gehölze) zulässig. Es ist Mahd- oder Druschgut,
möglichst aus dem Gemeindebereich oder der näheren Umgebung zu verwenden. Für die Ausgleichsflächen sollten, abhängig vom
Standortpotential und den Zielen der Maßnahme, möglichst konkrete Zielarten
bzw. Ziellebensraumtypen festgelegt werden v.a. um das entsprechende Saatgut
oder Mähgut hierfür zu erhalten. Ansprechpartner für den Bezug solchen Saatguts sind
insbesondere die Landschaftspflegeverbände bzw. ggf. der Naturpark. |
Das
Wasserwirtschaftsamt äußerte Bedenken gegen die Herstellung von Mulden und
Senken. Deswegen wird die Art der ökologischen Aufwertung dahingehend
geändert, dass Abgrabungen nicht mehr notwendig sind. Stattdessen soll eine
Ausmagerung der Fläche stattfinden. Die
Bewirtschaftungsruhe wird entsprechend ergänzt. Die
ausschließliche Verwendung von autochthonem Saatgut ist bereits festgesetzt.
Die Verwendung von Mahd- und Druschgut wird in die Festsetzungen übernommen. |
Die Flächengrößen sind entsprechend den
Anrechnungsfaktoren anzupassen. Die externen Ausgleichsflächen sind im
Grundbuch zu sichern. |
Die Fläche wird
entsprechend dem geänderten Anrechnungsfaktor von Ausgleichsfläche 1
vergrößert. Die externen
Ausgleichsflächen befinden sich im Eigentum der Gemeinde Offenberg. Eine
entsprechende Meldung ergeht an das Landesamt für Umwelt. Eine zusätzliche
Sicherung durch Dienstbarkeit sehen wir nicht als zwingend erforderlich. |
- Umweltbaubegleitung
Für die
Maßnahmen, gerade in Bezug auf den Artenschutz, aus dem Bebauungsplan sowie
den Kompensationsmaßnahmen wird der Gemeinde empfohlen, eine verantwortliche
Umweltbaubegleitung zu bestellen. Diese hat insbesondere auf die Durchführung
der Vermeidungs-, Minimierungs-, Schutz-, Gestaltungs- und
Ausgleichsmaßnahmen sowie die Einhaltung des Naturschutzrechts zu achten. Die
Umweltbaubegleitung sollte auch sicherstellen, dass keine Schäden an
bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen nach § 19 BNatSchG eintreten. Hinweis:
-
Wir bitten um
Zusendung der Unterlagen (Text und Karte, Stand des Beschlusses) an das
Landratsamt in Form eines (digitalen) pdf-Dokumentes
(naturschutz@lra-deg.bayern.de). |
Eine
Umweltbaubegleitung wird beauftragt. Die Unterlagen
werden als pdf-Dokumente zugestellt. |
- Die
Gemeinden melden alle Ausgleichs- / Ersatzflächen und –maßnahmen aus
Bauleitplanverfahren (Art. 9 Satz 4 BayNatSchG i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB)
sowie Satzungen gem. § 34 Abs. 4 BauGB (siehe dazu § 18 Abs. 1 BNatSchG). Die
Meldung erfolgt mit der Rechtskraft des Bebauungsplans bzw. der Satzung,
spätestens mit Beginn der Umsetzung des Bebauungsplans oder der Satzung. Die
Meldung erfolgt an das Landesamt für Umwelt. |
Die Flächen
werden entsprechend gemeldet. |