Sitzung: 25.09.2019 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17
Stellungnahme: |
Abwägung /
Beschluss: |
1.
Beschreibung des Vorhabens Geplant
ist die Aufstellung des Bebauungsplanes „WA Riedpoint Süd“ in Neuhausen im
vereinfachten Verfahren zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen nach § 13b
BauGB. Der Geltungsbereich befindet sich am nördlichen Ortsrand von
Neuhausen. Verwiesen
wird auf die Stellungnahme zum o.g. Baugebiet vom 21.11.2018, übersandt mit
Schreiben vom 28.11.2018: Ursprünglich wurde der Geltungsbereich bis zum
nördlichen Gehölzgürtel ausgedehnt. Aus baurechtlicher Sicht konnte die
Planung jedoch nicht mehr gemäß § 13 b BauGB abgewickelt werden.
Diesbezüglich wird das Gebiet nun in zwei Teilflächen aufgeteilt: Vorliegend
ist der Teilbereich „Süd“ mit einer Größe von ca. 1,4 ha. Dieser Bereich kann
gem. § 13 b BauGB überplant werden. 2.
Aussagen übergeordneter Planungen Im
rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist der überwiegende Teil des
Vorhabensbereiches als „Fläche für Wohnbebauung mit entsprechenden
Grünstrukturen und ausreichender Ortsrandeingrünung“ dargestellt. 3.
Eingriffsbeurteilung / Fazit Verwiesen
wird noch einmal auf die Stellungnahme zum „Gesamtbebauungsplan“.
Grundsätzlich sind die Punkte, die ehemals aufgezählt wurden, im vorliegenden
Plan zum Großteil eingearbeitet. Da das Planungsbüro am 29.07.2019 bei der
Unteren Naturschutzbehörde / Frau Schultes war und die Unterlagen parallel
eingegangen sind, wird davon ausgegangen, dass die noch ausstehenden Punkte
noch nachgearbeitet werden. |
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Insbesondere: - Alle
Inhalte, welche dem Bebauungsplan „Riedpoint Nord“ zugeordnet werden und für
den BPlan „Riedpoint Süd“ nicht relevant sind, sollten zur besseren
Nachvollziehbarkeit aus dem vorliegendem BPlan herausgenommen werden, u.a.
Punkt 3.2.8, 3.2.13 + 3.2.4 ist doppelt… |
Die Festsetzungen wurden entsprechend
angepasst. |
- Topografie,
Geländebewegungen, Boden: Der Geländeverlauf ist auf den Grundstücken in
seinem ursprünglichen natürlichen Geländeverlauf zu erhalten. Die Planung ist
daher auf den natürlichen Geländeverlauf abzustimmen, das Ursprungsgelände
ist zu berücksichtigen. Abgrabungen und Auffüllungen sind zu vermeiden.
Ausgenommen sind Anschüttungen und Abgrabungen bis zu einer Höhe von 50 cm
vor dem Hauptbaukörper bzw. dem Garagennebengebäude, ausgehend von der festgelegten
Geländeoberkante. |
Vor dem Hintergrund, sparsam mit den zur
Verfügung stehenden Flächen umzugehen, wurden die Parzellen auf ein
städtebaulich vernünftiges Maß reduziert. Dies bedeutet aber auch, dass die
verbleibenden Gartenflächen entsprechend gestaltet werden müssen, um für den
zukünftigen Grundstücksbesitzer überhaupt nutzbar gemacht werden zu können.
Hierzu sind die im Entwurf genannten Festsetzungen notwendig. Die in der
Stellungnahme geforderte Reduzierung auf 50 cm Anschüttung/Abgrabung vor dem
Hauptgebäude/Nebengebäude würde somit nicht nur nichtnutzbare Gärten zur
Folge haben, sondern auch die Tiefe einiger Gebäude unnötig beschränken. |
- Einfriedungen:
Stützmauern sind nicht zulässig. |
Wie oben bereits dargestellt, sind
Stützmauern zur Nutzung der Gartenbereiche teils notwendig. |
- Bepflanzungen:
- Für eine
optisch wirksame und v.a. nachhaltige Ortsrandgestaltung, d.h. Einbindung des
Baugebietes in die Landschaft, ist die Festsetzung der „natürlichen Hecke
privat“ als öffentliche Grünfläche mit je 5.00m festzusetzen: Ost- und
Westseite |
Die hier geäußerte Auffassung wird
grundsätzlich geteilt. Da jedoch die Hecken nach Westen und nach Osten nicht
als tatsächliche Ortsrandeingrünung zu verstehen sind (im Westen ist eine
rasche Erweiterung des Baugebietes vorgesehen, im Osten befindet sich eine
Straße und Wohnbebauung) soll bei diesen Hecken die Planung beibehalten
werden (3 m Breite, Hecke auf privater Fläche). Bei der tatsächlichen
Ortsrandeingrünung nach Norden werden die genannten Forderungen (5m Breite,
öffentliche Grünfläche) übernommen. |
- Die
erforderlichen Grenzabstände von 2,00 m (Bäume), zu angrenzenden
Privatflächen und 4,00 m zu landwirtschaftlichen Flächen sind einzuhalten |
Die erforderlichen Grenzabstände werden eingehalten. |
- Die
Pflanzung ist spätestens im Laufe eines Jahres nach Erschließung der Gebäude
fertig zu stellen und dauerhaft zu erhalten. Ausgefallene Gehölze sind in der
jeweils folgenden Pflanzperiode zu ersetzen. |
Dieser Forderung wird bereits über
bestehende Festsetzungen entsprochen. |
- 2.3
Europäischer Artenschutz gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG Mit dem Ergebnis der vorliegenden
artenschutzrechtlichen Kurzbetrachtung besteht aus naturschutzfachlicher
Sicht Einverständnis. Zur besseren Nachvollziehbarkeit wird gebeten, die
Ergebnisse im BPlan unter Punkt 2.3. für den BPlan „Riedpoint Süd“
entsprechend konkret darzustellen, d.h. welche Auswirkungen betrifft
tatsächlich der vorliegende BPlan und welche Maßnahmen sind. |
Unter Punkt 2.3
werden wie gefordert die Ergebnisse der Untersuchung beschrieben und
dargestellt. Die im Gutachten formulierten Empfehlungen wurden ausnahmslos in
die textlichen und planlichen Festsetzungen unter 3. und 4. übernommen. |
- Die
Hinweise zum Insektenschutz sind ab 01.08.2019 gesetzlich vorgeschrieben und
daher in die Festsetzungen mit aufzunehmen. Siehe Art 11a BayNatSchG, Art. 15
BayImSchG |
Die Hinweise
zum Insektenschutz werden in die Festsetzungen übernommen. |
- Monitoring
2.7. bitte den Inhalt für den vorliegenden BPlan anpassen (Biotop Nordwesten,
etc.) |
Das Monitoring
wurde entsprechend angepasst. |
- Begrünung
künstlicher Ebenen (Dächer), Berankung von Fassaden, etc. Wir
bitten um Zusendung der Unterlagen (Text und Karte, Stand des Beschlusses) an
das Landratsamt in Form eines (digitalen) pdf-Dokumentes
(naturschutz@lra-deg.bayern.de). |
Unter Hinweise
finden sich Empfehlungen zu Berankung von Fassaden. |