Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss:

 

1. Beschreibung des Vorhabens

 

Geplant ist die Aufstellung des Bebauungsplanes „WA Riedpoint Süd“ in Neuhausen im vereinfachten Verfahren zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen nach § 13b BauGB. Der Geltungsbereich befindet sich am nördlichen Ortsrand von Neuhausen.

 

Verwiesen wird auf die Stellungnahme zum o.g. Baugebiet vom 21.11.2018, übersandt mit Schreiben vom 28.11.2018: Ursprünglich wurde der Geltungsbereich bis zum nördlichen Gehölzgürtel ausgedehnt. Aus baurechtlicher Sicht konnte die Planung jedoch nicht mehr gemäß § 13 b BauGB abgewickelt werden. Diesbezüglich wird das Gebiet nun in zwei Teilflächen aufgeteilt:

 

Vorliegend ist der Teilbereich „Süd“ mit einer Größe von ca. 1,4 ha. Dieser Bereich kann gem. § 13 b BauGB überplant werden.

 

2. Aussagen übergeordneter Planungen

 

Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist der überwiegende Teil des Vorhabensbereiches als „Fläche für Wohnbebauung mit entsprechenden Grünstrukturen und ausreichender Ortsrandeingrünung“ dargestellt.

 

3. Eingriffsbeurteilung / Fazit

 

Verwiesen wird noch einmal auf die Stellungnahme zum „Gesamtbebauungsplan“. Grundsätzlich sind die Punkte, die ehemals aufgezählt wurden, im vorliegenden Plan zum Großteil eingearbeitet.

 

Da das Planungsbüro am 29.07.2019 bei der Unteren Naturschutzbehörde / Frau Schultes war und die Unterlagen parallel eingegangen sind, wird davon ausgegangen, dass die noch ausstehenden Punkte noch nachgearbeitet werden.

 

 

Insbesondere:

 

- Alle Inhalte, welche dem Bebauungsplan „Riedpoint Nord“ zugeordnet werden und für den BPlan „Riedpoint Süd“ nicht relevant sind, sollten zur besseren Nachvollziehbarkeit aus dem vorliegendem BPlan herausgenommen werden, u.a. Punkt 3.2.8, 3.2.13 + 3.2.4 ist doppelt…

 

 

 

Die Festsetzungen wurden entsprechend angepasst.

- Topografie, Geländebewegungen, Boden: Der Geländeverlauf ist auf den Grundstücken in seinem ursprünglichen natürlichen Geländeverlauf zu erhalten. Die Planung ist daher auf den natürlichen Geländeverlauf abzustimmen, das Ursprungsgelände ist zu berücksichtigen. Abgrabungen und Auffüllungen sind zu vermeiden. Ausgenommen sind Anschüttungen und Abgrabungen bis zu einer Höhe von 50 cm vor dem Hauptbaukörper bzw. dem Garagennebengebäude, ausgehend von der festgelegten Geländeoberkante.

 

 

 

Vor dem Hintergrund, sparsam mit den zur Verfügung stehenden Flächen umzugehen, wurden die Parzellen auf ein städtebaulich vernünftiges Maß reduziert. Dies bedeutet aber auch, dass die verbleibenden Gartenflächen entsprechend gestaltet werden müssen, um für den zukünftigen Grundstücksbesitzer überhaupt nutzbar gemacht werden zu können. Hierzu sind die im Entwurf genannten Festsetzungen notwendig. Die in der Stellungnahme geforderte Reduzierung auf 50 cm Anschüttung/Abgrabung vor dem Hauptgebäude/Nebengebäude würde somit nicht nur nichtnutzbare Gärten zur Folge haben, sondern auch die Tiefe einiger Gebäude unnötig beschränken.

 

 

- Einfriedungen: Stützmauern sind nicht zulässig.

 

 

 

Wie oben bereits dargestellt, sind Stützmauern zur Nutzung der Gartenbereiche teils notwendig.

- Bepflanzungen:

-    Für eine optisch wirksame und v.a. nachhaltige Ortsrandgestaltung, d.h. Einbindung des Baugebietes in die Landschaft, ist die Festsetzung der „natürlichen Hecke privat“ als öffentliche Grünfläche mit je 5.00m festzusetzen: Ost- und Westseite

 

 

 

 

 

Die hier geäußerte Auffassung wird grundsätzlich geteilt. Da jedoch die Hecken nach Westen und nach Osten nicht als tatsächliche Ortsrandeingrünung zu verstehen sind (im Westen ist eine rasche Erweiterung des Baugebietes vorgesehen, im Osten befindet sich eine Straße und Wohnbebauung) soll bei diesen Hecken die Planung beibehalten werden (3 m Breite, Hecke auf privater Fläche). Bei der tatsächlichen Ortsrandeingrünung nach Norden werden die genannten Forderungen (5m Breite, öffentliche Grünfläche) übernommen.

 

 

-    Die erforderlichen Grenzabstände von 2,00 m (Bäume), zu angrenzenden Privatflächen und 4,00 m zu landwirtschaftlichen Flächen sind einzuhalten

 

Die erforderlichen Grenzabstände werden eingehalten.

 

-    Die Pflanzung ist spätestens im Laufe eines Jahres nach Erschließung der Gebäude fertig zu stellen und dauerhaft zu erhalten. Ausgefallene Gehölze sind in der jeweils folgenden Pflanzperiode zu ersetzen.

 

Dieser Forderung wird bereits über bestehende Festsetzungen entsprochen.

- 2.3 Europäischer Artenschutz gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG

Mit dem Ergebnis der vorliegenden artenschutzrechtlichen Kurzbetrachtung besteht aus naturschutzfachlicher Sicht Einverständnis. Zur besseren Nachvollziehbarkeit wird gebeten, die Ergebnisse im BPlan unter Punkt 2.3. für den BPlan „Riedpoint Süd“ entsprechend konkret darzustellen, d.h. welche Auswirkungen betrifft tatsächlich der vorliegende BPlan und welche Maßnahmen sind.

 

Unter Punkt 2.3 werden wie gefordert die Ergebnisse der Untersuchung beschrieben und dargestellt. Die im Gutachten formulierten Empfehlungen wurden ausnahmslos in die textlichen und planlichen Festsetzungen unter 3. und 4. übernommen.

 

- Die Hinweise zum Insektenschutz sind ab 01.08.2019 gesetzlich vorgeschrieben und daher in die Festsetzungen mit aufzunehmen. Siehe Art 11a BayNatSchG, Art. 15 BayImSchG

 

Die Hinweise zum Insektenschutz werden in die Festsetzungen übernommen.

 

- Monitoring 2.7. bitte den Inhalt für den vorliegenden BPlan anpassen (Biotop Nordwesten, etc.)

 

Das Monitoring wurde entsprechend angepasst.

 

- Begrünung künstlicher Ebenen (Dächer), Berankung von Fassaden, etc.

 

Wir bitten um Zusendung der Unterlagen (Text und Karte, Stand des Beschlusses) an das Landratsamt in Form eines (digitalen) pdf-Dokumentes (naturschutz@lra-deg.bayern.de).

Unter Hinweise finden sich Empfehlungen zu Berankung von Fassaden.