Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss:

 

wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

 

Bodendenkmalpflegerische Belange:

In der Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befinden sich folgende Bodendenkmäler:

 

D-2-7143-0057 – Burgstall des Mittelalters. Zu dem Turmhügel gehört wahrscheinlich ein Vorburgareal des hohen bis späten Mittelalters. Im Planungsbereich sind daher Bodendenkmäler zu vermuten.

 

Zudem sind wegen der siedlungsgünstigen Topographie des Planungsgebietes weitere Bodendenkmäler zu vermuten.

 

Das Planungsgebiet liegt oberhalb der Donau-Niederterrasse am Fuß des Bayerischen Waldes. Nicht nur für eine mittelalterliche Ansiedlung im Zusammenhang mit dem Burgstall sondern auch für vor- oder frühgeschichtliche Besiedlungen bot es daher einerseits günstige Voraussetzungen für die Landwirtschaft, andererseits war es verkehrstechnisch überregional angebunden.

 

Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7.1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:

 

Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

 

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.

 

In ihrem Entwurf des Bebauungsplanes weisen sie im Absatz 2.4 zu Recht auf die Notwendigkeit eines Oberbodenabtrags unter archäologischer Begleitung hin, im Absatz 5.12 verweisen sie aber lediglich auf die Einhaltung der allgemeinen Meldepflicht nach Art.8 BayDSchG. Wir machen darauf aufmerksam, dass dies nicht zulässig ist, weil Art. 7 BayDSchG und Art. 8 BayDSchG nur alternativ anzuwenden sind.

 

Im Falle der Denkmalvermutung werden im Rahmen des Erlaubnisverfahrens auch Möglichkeiten zur Unterstützung des Antragstellers bei der Denkmalfeststellung geprüft.

Informationen hierzu finden Sie unter:

http://www.blfd.bayern.de/medien /denkmalpflege_themen_7_denkmalvermutung.pdf

 

Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde).

 

Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).

 

Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:

http://www.blfd.bayern.de/medien /rechtliche_grundlagen_bodendenkmal.pdf

(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).

 

Die Untere Denkmalschutzbehörde und Kreisarchäologe Stefan Hanöffner erhalten dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

 

 

Das weitere Vorgehen bezüglich der archäologischen Belange wurde bereits mit dem Kreisarchäologen Hanöffner besprochen. Die Gemeinde wird demnächst unter Begleitung der Kreisarchäologie auf der Planungsfläche Sondagen vornehmen.