Sitzung: 03.04.2019 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17
Stellungnahme: |
Abwägung /
Beschluss: |
zu der oben genannten Bauleitplanung nehmen wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung:
Wasserversorgung und Grundwasserschutz Die Wasserversorgung in Neuhausen ist durch den Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung gesichert. Die Gemeinde selbst ist an das Netz der Wasserversorgung Bayerischer Wald angeschlossen.
Wasserschutzgebiete sind durch das Vorhaben nicht betroffen. |
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Schmutzwasserentsorgung Das anfallende Schmutzwasser kann über die bestehende Kanalisation zur Kläranlage Metten abgeleitet werden. Allerdings ist die Kläranlage Metten an ihrer Leistungsfähigkeit angelangt bzw. zum Teil bereits überlastet. Eine Nachrüstung der Kläranlage Metten ist daher notwendig und grundsätzlich auch geplant, jedoch hat sich die Sanierung bisher immer wieder verzögert.
Aufgrund der Aus- bzw. Überlastung der Kläranlage Metten ist die Schmutzwasserentsor-gung und somit die Erschließung des geplanten allgemeinen Wohngebietes „Riedpoint“ zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesichert. Eine gesicherte Erschließung ist nach dem Abschluss der Sanierung der Kläranlage Metten wieder gegeben. |
Zum 01.01.2019
wurde von den Gemeinden Offenberg und Metten der Zweckverband „Abwasserbeseitigung
Metten-Offenberg“ gegründet. Die Genehmigungsplanung für die Sanierung der
Kläranlage wurde mit den Fachbehörden bereits abgestimmt und wird demnächst
zur Prüfung vorgelegt. Eine gesicherte Erschließung ist u.E. mittelfristig absehbar. Es wird darauf
hingewiesen, dass die Verzögerungen der Antragstellung zur Genehmigungsplanung
auf den mehrmals verschobenen Beschluss zum Planfeststellungsverfahren Wasserstraßenausbau und Hochwasserschutz zurückzuführen sind. Die Gemeinde bestätigt, dass eine Einleitung von Abwasser
in das gemeindliche Entwässerungssystem aus den nach dem Bebauungsplan
möglichen baulichen Anlagen erst zulässig ist, wenn die Inbetriebnahme der
sanierten Kläranlage in Metten erfolgt ist bzw. durch einen privaten
Sachverständigen abgenommen wurde. |
Die Gemeinde sollte zudem überprüfen, ob die für die Ableitung des Schmutzwassers aus dem Wohnbaugebiet notwendigen Kanäle, Abwasserdruckleitungen und Pumpstationen ausreichend dimensioniert sind.
Niederschlagswasser Den vorgelegten Unterlagen zufolge ist geplant, das Niederschlagswasser über Regenrückhaltebecken, gedrosselt abzuleiten. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist jedoch eine dezentrale Versickerung des Niederschlagswassers einer Einleitung in ein Oberflächengewässer zwar vorzuziehen, allerdings rät der Baugrundgutachter auf Grund der vorliegenden Böden von einer Versickerung ab. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Wir empfehlen, im Rahmen der weiteren Bauleitplanung zumindest eine Vorplanung zur Niederschlagswasserentsorgung zu erstellen, um ausreichende Flächen für mögliche Rückhaltemaßahmen einplanen zu können. |
Der Empfehlung wird gefolgt. |
Allgemeinen gilt: - Bei der Planung der Niederschlagswasserbeseitigung sind die Vorgaben des Merk-blattes DWA-M 153 (Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser) und des Arbeitsblattes DWA-A 117 (Bemessung von Regenrückhalteräumen) zu beachten. - Wild abfließendes Wasser soll grundsätzlich gegenüber den bestehenden Verhältnissen nicht nachteilig verändert werden. |
Die Anregungen und Hinweise werden im betreffenden Wasserrechtsverfahren berücksichtigt. |
- Dachoberflächen
aus Kupfer, Blei, Zink oder Titanzink sind bei beabsichtigter Versickerung
des Niederschlagswassers nicht zulässig. Bei einer geplanten Einleitung des
Niederschlagswassers in einen Vorfluter sollten diese Materialien vermieden
werden. Oberflächengewässer Oberflächengewässer sind im
Vorhabensbereich nicht vorhanden. Überschwemmungsgebiete oder
wassersensible Bereiche werden durch das Vorhaben nicht berührt. |
Die genannten Dachoberflächen sind durch die bestehenden Festsetzungen ausgeschlossen. |
Wild abfließendes
Niederschlagswasser, Starkregen und Sturzfluten Aufgrund der Hanglage des
Vorhabensgebiets sollte auf diese Problematik hingewiesen werden. Altlasten Über Altlasten und Schadenfälle
im Bereich des o.g. Bebauungsplanes liegen uns keine Erkenntnisse vor. Das Landratsamt Deggendorf
erhält einen Abdruck dieses Schreibens. |
Dem Hinweis wird gefolgt. |