Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss:

 

zu der oben genannten Bauleitplanung nehmen wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung:

 

Wasserversorgung und Grundwasserschutz

Die Wasserversorgung in Neuhausen ist durch den Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung gesichert. Die Gemeinde selbst ist an das Netz der Wasserversorgung Bayerischer Wald angeschlossen.

 

Wasserschutzgebiete sind durch das Vorhaben nicht betroffen.

 

 

Schmutzwasserentsorgung

Das anfallende Schmutzwasser kann über die bestehende Kanalisation zur Kläranlage Metten abgeleitet werden. Allerdings ist die Kläranlage Metten an ihrer Leistungsfähigkeit angelangt bzw. zum Teil bereits überlastet. Eine Nachrüstung der Kläranlage Metten ist daher notwendig und grundsätzlich auch geplant, jedoch hat sich die Sanierung bisher immer wieder verzögert.

 

Aufgrund der Aus- bzw. Überlastung der Kläranlage Metten ist die Schmutzwasserentsor-gung und somit die Erschließung des geplanten allgemeinen Wohngebietes „Riedpoint“ zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesichert. Eine gesicherte Erschließung ist nach dem Abschluss der Sanierung der Kläranlage Metten wieder gegeben.

 

 

Zum 01.01.2019 wurde von den Gemeinden Offenberg und Metten der Zweckverband „Abwasserbeseitigung Metten-Offenberg“ gegründet. Die Genehmigungsplanung für die Sanierung der Kläranlage wurde mit den Fachbehörden bereits abgestimmt und wird demnächst zur Prüfung vorgelegt. Eine gesicherte Erschließung ist u.E. mittelfristig absehbar.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verzögerungen der Antragstellung zur Genehmigungsplanung auf den mehrmals verschobenen Beschluss zum  Planfeststellungsverfahren Wasserstraßenausbau und Hochwasserschutz zurückzuführen sind.

 

Die Gemeinde bestätigt, dass eine Einleitung von Abwasser in das gemeindliche Entwässerungssystem aus den nach dem Bebauungsplan möglichen baulichen Anlagen erst zulässig ist, wenn die Inbetriebnahme der sanierten Kläranlage in Metten erfolgt ist bzw. durch einen privaten Sachverständigen abgenommen wurde.

 

 

Die Gemeinde sollte zudem überprüfen, ob die für die Ableitung des Schmutzwassers aus dem Wohnbaugebiet notwendigen Kanäle, Abwasserdruckleitungen und Pumpstationen ausreichend dimensioniert sind.

 

Niederschlagswasser

Den vorgelegten Unterlagen zufolge ist geplant, das Niederschlagswasser über Regenrückhaltebecken, gedrosselt abzuleiten. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist jedoch eine dezentrale Versickerung des Niederschlagswassers einer Einleitung in ein Oberflächengewässer zwar vorzuziehen, allerdings rät der Baugrundgutachter auf Grund der vorliegenden Böden von einer Versickerung ab.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Wir empfehlen, im Rahmen der weiteren Bauleitplanung zumindest eine Vorplanung zur Niederschlagswasserentsorgung zu erstellen, um ausreichende Flächen für mögliche Rückhaltemaßahmen einplanen zu können.

 

Der Empfehlung wird gefolgt.

Allgemeinen gilt:

-    Bei der Planung der Niederschlagswasserbeseitigung sind die Vorgaben des Merk-blattes DWA-M 153 (Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser) und des Arbeitsblattes DWA-A 117 (Bemessung von Regenrückhalteräumen) zu beachten.

-    Wild abfließendes Wasser soll grundsätzlich gegenüber den bestehenden Verhältnissen nicht nachteilig verändert werden.

 

Die Anregungen und Hinweise werden im betreffenden Wasserrechtsverfahren berücksichtigt.

 

-    Dachoberflächen aus Kupfer, Blei, Zink oder Titanzink sind bei beabsichtigter Versickerung des Niederschlagswassers nicht zulässig. Bei einer geplanten Einleitung des Niederschlagswassers in einen Vorfluter sollten diese Materialien vermieden werden.

 

Oberflächengewässer

Oberflächengewässer sind im Vorhabensbereich nicht vorhanden.

 

Überschwemmungsgebiete oder wassersensible Bereiche werden durch das Vorhaben nicht berührt.

 

 

Die genannten Dachoberflächen sind durch die bestehenden Festsetzungen ausgeschlossen.

 

Wild abfließendes Niederschlagswasser, Starkregen und Sturzfluten

Aufgrund der Hanglage des Vorhabensgebiets sollte auf diese Problematik hingewiesen werden.

 

Altlasten

Über Altlasten und Schadenfälle im Bereich des o.g. Bebauungsplanes liegen uns keine Erkenntnisse vor.

 

Das Landratsamt Deggendorf erhält einen Abdruck dieses Schreibens.

 

Dem Hinweis wird gefolgt.