Sitzung: 03.04.2019 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17
Stellungnahme: |
Abwägung /
Beschluss: |
Achtung: Vorhaben hat Auswirkung auf die
Ausstattung der Feuerwehr. Letzte Seite beachten! |
|
Zusammenfassung (für eine zu übertragende
Formulierung in die Genehmigung) Aus Sicht der Brandschutzdienststelle bestehen
keine Einwände, wenn folgende Maßnahmen eingehalten werden: Löschwasserversorgung: Als Grundschutz an Löschwasser sind 48m³
(= 800L pro Minute) pro Stunde Löschwasserbedarf anzusetzen, wobei diese
Liefermenge über eine Dauer von zwei Stunden sichergestellt sein muss. (96
m³ Entnahmewert nach 2 Stunden) Es ist eine Stellungnahme vom
Wasserlieferanten über diese Forderung einzuholen und an die Brandschutzdienststelle
weiterzuleiten. (Objektschutz kommt im Einzelbauverfahren) Alternative: Kann der Grundschutz (siehe
Erläuterungen) nicht sichergestellt werden, ist der Bau einer Zisterne
erforderlich. Der Grundwert der Zisterne liegt bei ca. 100 m³. (Bau nach DIN,
kann auch aufgeteilt werden) Die Entfernung zum ersten erreichbaren
Hydranten oder zur Entnahmestelle ist wie folgt vorgegeben: 100m bei
Industriebauten, 120 m in geschlossenen Wohngebieten, 140m in offenen
Wohngebieten. Neue Hydranten müssen aufgrund der Hygieneverordnung im Vorfeld
mit dem Wasserlieferanten abgesprochen werden. (Verkeimung…) Mögliche neue Standorte von Hydranten,
bzw. die gesamte Struktur der Löschwassersituation sind mit der Ortsfeuerwehr
im Einzelfall abzustimmen. Löschwasserrückhaltung Nach meiner Ansicht ist kein Löschwasser
Rückhaltesystem notwendig Flächen für die Feuerwehr Erschließungsstraßen sind in Anlehnung an
die Bayerische Richtlinie „Flächen für die Feuerwehr“ zu planen, ggf. sind
Wendehämmer zu errichten. Auf eine ausreichende Beschilderung „Feuerwehrzufahrten,
Aufstellflächen etc.“ ist zu achten. Die Aspekte eines Lösch-und Rettungseinsatzes
in verkehrsberuhigten Bereichen sind zu beachten, sofern auch solche
Flächenbereiche integriert werden. Achtung: Der Plan sieht Aufenthaltsräume,
bzw. Wohnungen oberhalb 8m vor! Bitte beachten: Notwendige Feuerwehrzufahrten
in Bezug auf den zweiten Rettungsweg sind einzuplanen, weil Fenster von
Wohneinheiten über der 8m Grenze liegen und somit der zweite Fluchtweg nicht
mehr durch die Feuerwehr über Steckleitertechnik sichergestellt werden kann.
Der detaillierte Straßenplan, bzw. Stellflächenplan ist mit dem zuständigen
Kreisbrandmeister und Ortskommandanten abzusprechen. Ausstattung Feuerwehr Durch die geplante Maßnahme ergibt sich
für die Ortswehr oder gemeindliche Nachbarwehr keine zusätzliche Belastung,
bzw. der gesetzliche definierte „Grundschutz“ ist durch die Ortsfeuerwehr
oder durch die umliegenden Feuerwehren gegeben. Alle Aufgaben können mit der
vorhandenen Ausstattung in der Erstalarmierung erledigt werden. Vorhaben hat Auswirkung auf die Ausrüstung
der Feuerwehren, letzte Seite beachten! Sonstige Anmerkungen --- Erläuterungen zu den Angaben: Löschwasserversorgung Die in der Zusammenfassung genannte Wassermenge
ist innerhalb eines Radius von 300m (Löschbereich) sicherzustellen. Dabei
wird in jedem Löschbereich nur ein Brandfall angenommen. In jedem Baugebiet
im Landkreis Deggendorf und für jedes Gebäude muss ausreichend Löschwasser
zur Verfügung stehen. Im Bebauungsplan ist die notwendige Löschwassermenge
(Grundschutz nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 405 in m³/h für 2 Stunden Löschzeit
) anzugeben, die von der Gemeinde sichergestellt wird. Es ist zunächst festzustellen,
inwieweit das Löschwasser aus offenen Gewässern, Brunnen, Behältern oder dem
öffentlichen Trinkwassernetz entnommen werden kann. Weitere Forderungen, die
sich im später anschließendem Bauverfahren ergeben, bleiben hier unberücksichtigt. Darstellung der 300 m Bereiche: Beispiel: Die vom
„Wasserlieferanten“ bestätigte Löschwasserliefermenge aus einem Hydranten
entspricht 800 l pro Minute. Auf eine Stunde hochgerechnet ergibt dies einen
Lieferwert von rund 48m³. Dieser Wert muss auf die Dauer von zwei Stunden
sichergestellt sein. Dies bedeutet in unserem genannten Beispiel: 96m³
Wasserentnahme müssen innerhalb der 2 Stunden garantiert werden, wobei die
Kapazität vom System abhängig sein kann. Für Sonderbaugebiete (SO) ist
die Löschwasserversorgung je nach Größe und Art der Objekte im Einzelfall
festzulegen. Bei kleinen ländlichen Ansiedlungen von 2 bis 10 Anwesen und
Wochenendhausgebieten ist der Löschwasserbedarf wie in der Tabelle mit 48m³/h
anzusetzen. (2 Stundenregel beachten, falls Wasserlieferung an einem
Hochbehälter hängt) In begründeten Ausnahmefällen kann der Wert reduziert werden.
Der Löschbereich umfasst normalerweise sämtliche
Löschwasserentnahmemöglichkeiten in einem Umkreis von rund 300m um das Brandobjekt.
Diese Umkreisregelung gilt nicht über unüberwindbare Hindernisse
hinweg. (z.B. Bahntrassen, Schnellstraße) Hinweis für die Wertermittlung Löschwassermenge:
Eine Addition, bzw. die Entnahme aus
mehreren Hydranten im Umkreis von 300m ist nur mit einem Ringleitungssystem
möglich. (Nachweis Wasserlieferant) Unerschöpfliche Wasserentnahmestellen,
sofern vorhanden, können mit in die Berechnung einbezogen werden. Neue
Löschteiche scheiden aus haftungsrechtlichen Gründen im Landkreis Deggendorf
aus. (Verkehrssicherungspflicht) Bei einem Löschwasserbrunnen muss mindestens
eine Wasserentnahme von 400 Litern pro Minute auf die Dauer von 2 h möglich
sein; bei einer unerschöpflichen Entnahmestelle (Bach, Fluss etc.) ist die
Saughöhe auf 5 m begrenzt und bei einer Entnahme mit einer TS 8 (800l) muss
die Saugkorbtiefe mindestens 30cm betragen. (50cm bei Entnahme von 1600l/min
= Bsp.: LF 20) Die Vorgaben „Löschwasserbereitstellung im
Landkreis Deggendorf“, basierend auf die gültigen DIN Vorgaben, sind
ausnahmslos zu erfüllen. Das Merkblatt kann unter
www.kreisbrandratdeggendorf.de heruntergeladen werden, oder kann per Email
zugestellt werden. Sofern die Löschwasserversorgung Fragen aufwirft,
stehe ich gerne zur Auskunft und Rücksprache zur Verfügung! Es gibt noch die Möglichkeit der
Kompensierung im Bereich „Löschwasserversorgung“. Dies kann aber nur in einem
Fachstellengespräch gelöst werden. Der Kreisbrandrat empfiehlt (nach Aufnahme
der Bautätigkeiten) zusätzlich eine Objektplanung (Änderung der
Erstalarmierung durch Einzelobjektplanung in der ILS) über den Kreisbrandrat
durchführen zu lassen. (Kompensation Schwachstelle) Löschwasserrückhaltung In Gewerbegebieten ist damit zu rechnen,
dass im Brandfall kontaminiertes Löschwasser in großen Mengen zurückgehalten
bzw. aufgenommen werden muss. In Bayern wird dies durch die Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie
geregelt. (LöRüRI) Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen
beim Lagern wassergefährdender Stoffe. Verantwortlich für die Einhaltung
der LöRüRl ist der Betreiber der Anlage. Ansprechpartner ist die „Fachkundige
Stelle“ der Kreisverwaltungsbehörde. wasserrecht@lra-deg.bayern.de Erschließungsstraßen Damit bei einem Brand die Rettung von
Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind, müssen
Zufahrtsstraßen vorhanden und die erforderliche Bewegungsfreiheit und
Sicherheit für den Einsatz der Feuerlösch- und Rettungsgeräte gewährleistet
sein. Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken und ggf. auch auf
öffentlichen Flächen sind nach der BayBO und in Anlehnung an die Richtlinie
in Bayern, „Flächen für die Feuerwehr“, zu planen.) Stichwege: Bei Stichwegen
mit einer Länge von mehr als 50m sind Wendehämmer zu errichten. Wendehämmer
ermöglichen der Feuerwehr das Wenden mit lediglich einer kurzen
Rückwärtsfahrt. Kraftfahrzeuge dürfen hier nicht abgestellt werden. Rettungsmaßnahmen Bei Gebäuden, bei denen die Oberkante der
Brüstung notwendiger Fenster zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8m
über dem Gelände liegt, muss mindestens eine Außenwand mit notwendigen
Fenstern oder den zum Anleitern bestimmten Stellen für Feuerwehrfahrzeuge auf
einer befahrbaren Fläche erreichbar sein. Andernfalls könnte der zukünftige
Bauherr verpflichtet werden, einen zweiten baulichen Rettungsweg (zweite Treppe)
herzustellen. Straßen, Wegeführung, Grünflächen, Flächen
für die Feuerwehr Ein verkehrsberuhigter Bereich ist so
auszuführen, dass er von Feuerwehrfahrzeugen ohne Schwierigkeiten befahren
werden kann. Es ist besonders zu beachten, dass verkehrsberuhigte Maßnahmen,
insbesondere Schwellen, Höcker, Aufpflasterungen, Einengungen oder auch zu
breite Buchten, die zum Parken in zweiter Reihe anregen, den Einsatz von
Feuerwehr und Rettungsdienst nicht behindern oder gar verhindern dürfen. Die
öffentlichen Verkehrsflächen mit den dazugehörigen Einrichtungen
(Straßenbeleuchtung, Parkflächen) und die Grünflächen (insbesondere Bäume)
sollten ein Anleitern der Gebäude mit den Geräten der Feuerwehr nicht
behindern. Die Festlegung der einzelnen Bereiche gemäß der Richtlinie
„Flächen für die Feuerwehr“ (Detailabstimmung) erfolgt im
Baugenehmigungsverfahren. Sperrvorrichtungen (z.B. Sperrbalken, Ketten,
Sperrpfosten) für Sackgassen, Aufstellflächen, Wendehämmer oder um
Durchfahrten durch Wohnstraßen oder Fuß- und Radwege zu verhindern, sind
zulässig, wenn sie mit dem genormten Überflurhydrantenschlüssel nach DIN 3223
(Dreikant) zu öffnen sind. Die definierten „Flächen für die Feuerwehr“ sind
freizuhalten und zu kennzeichnen. Auf das Parkverbot auf diesen Flächen ist
durch entsprechende amtliche Beschilderung hinzuweisen. Zusätzliche feuerwehrtechnische
Beurteilung Diese Punkte müssen zwischen Gemeinde und
Brandschutzdienststelle und ggf. der Regierung von Niederbayern besprochen
werden, wenn auf Seite 1 der Vermerk angekreuzt wurde! Es muss besprochen werden, ob durch das geplante
Vorhaben die Ausstattung der Feuerwehr mit Gerät und Fahrzeug noch ausreicht
oder ggf. zusätzliche Anforderungen auf die Gemeinde in Sachen
„Sicherstellung Brandschutz und Technische Hilfe“ zukommen. Derzeit verfügt die Feuerwehr über
folgende Ausstattung: LF 10 und MTW Was ist nach Einschätzung des
Kreisbrandrates evtl. notwendig? |
Die Anregungen und Hinweise werden in der
weiteren Ausführungsplanung und Realisierung der Erschließungsmaßnahmen
berücksichtigt. |
Zusatzausstattungen in der Ausrüstung Durch die Ausweitung der Baugebiete und
der Industrieflächen ist langfristig ein Versorgungsfahrzeug zu beschaffen.
(GW L1) |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Das weitere Vorgehen hinsichtlich der Beschaffung des Versorgungsfahrzeuges
wird mit dem Kreisbrandrat abgestimmt. |