Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss:

 

1. Beschreibung des Vorhabens

Geplant ist die Aufstellung des Bebauungsplanes „WA Riedpoint“ in Neuhausen im vereinfachten Verfahren zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen nach § 13b BauGB. Der Geltungsbereich befindet sich am nördlichen Ortsrand von Neuhausen.

 

2. Aussagen übergeordneter Planungen

Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist der südliche Vorhabensbereich als „Fläche für Wohnbebauung mit entsprechenden Grünstrukturen“, der nördliche Teil als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt.

 

3. Eingriffsbeurteilung

Auszug aus dem Mustereinführungserlass – Änderung der Baugesetzbuches 2017- BauGBÄndG 2017

 

Mustererlass: Durch den § 13b Baugesetzbuch (BauGB) wird der Anwendungsbereich des beschleunigten Verfahrens auf an den Ortsrand anschließende Außenbereichsflächen erweitert, um hierdurch insbesondere den Gemeinden, die mit ihrem Innenentwicklungspotential an ihre Grenze gekommen sind, bei Bedarf eine weitere Wohnbaulandmobilisierung zu ermöglichen (§ 13a BauGB gilt entsprechend). § 13b BauGB beschreibt hinsichtlich der Umweltbelange insbesondere, dass es keiner förmlichen Umweltprüfung bzw. keines Umweltberichts bedarf und Eingriffe in Natur und Landschaft nicht ausgeglichen werden müssen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass § 13b BauGB die allgemeinen Regelungen des § 1 Abs. 6 Nr. 7, Abs. 7 i. V. m. § 1a Abs. 2 S. 3, Abs. 5 BauGB unberührt lässt und dementsprechend auch im beschleunigten Verfahren Umweltbelange zu ermitteln und bei der Abwägung zu berücksichtigen sind.

 

Das kann im Einzelfall zur Notwendigkeit von Vermeidungsmaßnahmen führen, wenn andernfalls eine rechtmäßige Abwägungsentscheidung nicht möglich ist. Auch darf die gemeindliche Bauleitplanung sonstigem zwingendem Recht (z.B. gesetzlicher Biotopschutz, Europäischer Artenschutz) nicht entgegenstehen. Bestehen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Natura 2000-Gebiete), ist das beschleunigte Verfahren gem. § 13b S. 1 i. V. m. § 13a Abs. 1 S. 5 BauGB nicht anwendbar.

 

Entsprechendes gilt für städtebauliche Prämissen, wie z. B. den Vorrang der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung (vgl. Bodenschutzklausel des § 1a Absatz 2 Satz 1, § 1 Absatz 5 Satz 3 BauGB). Dies bedeutet insbesondere auch, dass die Gemeinde bei der Umwandlung landwirt-schaftlich oder als Wald genutzter Flächen die Notwendigkeit der Umwandlung begründen und insbesondere Ermittlungen zu Innenentwicklungspotentialen durchführen soll, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungs-möglichkeit zählen können " (§ 1a Absatz 2 Satz 4 BauGB).

 

4. Naturschutzfachliche Bewertung / Fazit:

In den vorliegenden Unterlagen wird auf die o.g. Punkte nur zum Teil eingegangen.

 

 

Es liegen keine bzw. nur unzureichende Angaben zu den Umweltbelangen und entsprechenden Vermeidungsmaßnahmen vor.

 

Insbesondere ist auf nachfolgende Punkte einzugehen:

 

Die Angaben zu den Umweltbelangen werden entsprechend ergänzt.

 

Abstand zu den bestehenden Biotopen:

Lt. vorliegenden Unterlagen ist zum Schutz des vorhandenen Biotopes ein ausreichender Abstand von 10 m von der Grundstücksgrenze vorgesehen. Dies ist in den Planunterlagen entsprechend darzustellen. Die geplanten Abstände sind nicht vorhanden.

 

 

Die Stellungnahme kann hier nicht nachvollzogen werden, da im Plan explizit der Streifen dargestellt und vermaßt ist, um den Schutz des Biotopes zu gewährleisten.

 

Topografie, Geländebewegungen, Boden:

Der Geländeverlauf ist auf den Grundstücken in seinem ursprünglichen natürlichen Geländeverlauf zu erhalten. Die Planung ist daher auf den natürlichen Geländeverlauf abzustimmen, das Ursprungsgelände ist zu berücksichtigen. Abgrabungen und Auffüllungen sind zu vermeiden. Ausgenommen sind Anschüttungen und Abgrabungen bis zu einer Höhe von 50 cm vor dem Hauptbaukörper bzw. dem Garagennebengebäude, ausgehend von der festgelegten Geländeoberkante.

 

 

Vor dem Hintergrund, sparsam mit den zur Verfügung stehenden Flächen umzugehen, wurden die Parzellen auf ein städtebaulich vernünftiges Maß reduziert. Dies bedeutet aber auch, dass die verbleibenden Gartenflächen entsprechend gestaltet werden müssen, um für den zukünftigen Grundstücksbesitzer überhaupt nutzbar gemacht werden zu können. Hierzu sind die im Entwurf genannten Festsetzungen notwendig. Die in der Stellungnahme geforderte Reduzierung auf 50 cm Anschüttung/Abgrabung vor dem Hauptgebäude/Nebengebäude würde somit nicht nur nichtnutzbare Gärten zur Folge haben, sondern auch die Tiefe einiger Gebäude unnötig beschränken.

 

 

Überschüssiges Aushubmaterial ist ordnungsgemäß zu entsorgen. Es darf nicht in der freien Landschaft abgelagert werden. Dieses Verbot gilt insbesondere auf ökologisch wertvollen Flächen, wie Feuchtwiesen, Trocken- und Magerstandorten, Feldgehölzen, alten Hohlwegen, Bachtälern, Waldrändern usw.

 

Diese Forderung wird so in die Festsetzungen übernommen.

 

Einfriedungen

Stützmauern sind nicht zulässig.

 

Wie oben bereits dargestellt, sind Stützmauern zur Nutzung der Gartenbereich teils notwendig.

 

Bepflanzungen:

Zur Minimierung in das Landschaftsbild ist das Baugebiet mit geeigneten standortheimischen Gehölzen oder Obstbäumen mit einem Grünstreifen von mind. 5 m einzugrünen. Für eine optisch wirksame und v.a. nachhaltige Ortsrandgestaltung, d.h. Einbindung des Baugebietes in die Landschaft, ist die Festsetzung der „natürlichen Hecke“ als öffentliche Grünfläche zielführend.

 

 

 

Die hier geäußerte Auffassung wird grundsätzlich geteilt. Da jedoch die Hecken nach Westen und nach Osten nicht als tatsächliche Ortsrandeingrünung zu verstehen sind (im Westen ist eine rasche Erweiterung des Baugebietes vorgesehen, im Osten befindet sich eine Straße und Wohnbebauung) soll bei diesen Hecken die Planung beibehalten werden (3 m Breite, Hecke auf privater Fläche). Bei der tatsächlichen Ortsrandeingrünung nach Norden werden die genannten Forderungen (5m Breite, öffentliche Grünfläche) übernommen.

 

 

„Cornus mas“ ist aus der Pflanzliste zu nehmen.

 

„Cornus mas“ wird aus der Pflanzliste genommen.

Die erforderlichen Grenzabstände von 2,00 m (Bäume), zu angrenzenden Privatflächen und 4,00 m zu landwirtschaftlichen Flächen sind einzuhalten.

Die erforderlichen Grenzabstände werden eingehalten.

 

Die Pflanzung ist spätestens im Laufe eines Jahres nach Erschließung bzw. Inbetriebnahme der Gebäude fertig zu stellen und dauerhaft zu erhalten. Ausgefallene Gehölze sind in der jeweils folgenden Pflanzperiode zu ersetzen.

 

Diese Forderung wird so in die Festsetzungen übernommen.

 

Wiesenflächen: Gem. Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz sind zur Begrünung von Grünland bzw. grünlandartigen Vegetationsbeständen in der freien Landschaft Naturgemische oder Ansaatmischung voll-autochthon zu verwenden.

(Quellen und weitere Infos:

https://www.stmuv.bayern.de/themen/ naturschutz/foerderung/autochthon/umsetzung/ planung_entscheidunghilfen.htm)

 

 

Diese Forderung wird so in die Festsetzungen übernommen.

 

-           3.3.5 Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft.

Beide Absätze sind zu streichen.

 

Die Festsetzung 3.5.5 wird gestrichen.

 

Die kartierten Biotope sind auch als Landschaftselemente eingetragen.

 

Hinweis: Hecken und Feldgehölze unterliegen zusätzlich den Cross Compliance-Regelungen (CC2015), die für alle Landwirte gelten, die CC-relevante Zahlungen erhalten. Danach ist es verboten, bestimmte Landschaftselemente ganz oder teilweise zu beseitigen.

 

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz darf die ordnungsgemäße Nutzung und Pflege von Hecken nur in der Zeit von Beginn Oktober bis Ende Februar durchgeführt werden. Für eine ordnungsgemäße Pflege wird die Erstellung eines Pflegekonzeptes empfohlen.

 

 

Die kartierten Biotope sind in vorliegendem Entwurf als „Zu schützen“ dargestellt.

 

 

 

 

o 2.3 europäischer Artenschutz gemäß § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

Grundsätzlich ist bereits bei Bauleitplänen zu prüfen, ob artenschutzrechtliche Belange betroffen sein können. Für den direkten Planungsbereich sind in der Artenschutzkartierung keine Vorkommen geschützter Tier- und Pflanzenarten bekannt. Jedoch sind Wiesenflächen potentielle Habitate für Feld- und Wiesenvögel und daher zu betrachten.

 

è In einer artenschutzrechtlichen Kurzbetrachtung / Abschichtung ist aufzuzeigen, dass bei dem geplanten Vorhaben davon ausgegangen werden kann, dass artenschutzrechtliche Belange durch den geplanten Bebauungsplan nicht berührt werden. D.h., dass für europarechtlich geschützte Arten eine potentielle Betroffenheit von Verbotstatbeständen des § 44 BNatSchG nicht gegeben sind. Das LfU hat hierzu eine Internet-Arbeitshilfe erarbeitet: http://www.lfu.bayern.de/natur/sap/index.htm).

 

Im vorliegenden Fall ist dann insbesondere auch auf die Bauphase einzugehen:

 

U.a. sind die Baumaßnahmen (u.a. Abschiebung von Oberboden) außerhalb der Brutzeit der Wiesenbrüter (Anfang März bis Ende Juli) zwischen August und Februar auszuführen, sowie evtl. Vergrämungsmaßnahmen vorzunehmen, um eine Neu- bzw. Wiederansiedlung zu vermeiden.

 

Die Ortsbegehungen sind detailliert anzugeben (u.a. Uhrzeit, Häufigkeit,…)

 

Das Gebiet wird derzeit als Dauergrünland landwirtschaftlich genutzt. Beeinträchtigungen geschützter Lebensräume wird daher und auch aufgrund der Störwirkungen durch die angrenzenden Siedlungsbereiche und Straßenverläufe nicht erwartet.

 

Die Gemeinde wird dennoch eine artenschutzrechtliche Kurzbetrachtung in Auftrag geben. Die Unterlagen werden hierzu ergänzt.

 

Weitere Punkte:

Begrünung künstlicher Ebenen (Dächer), Berankung von Fassaden, etc.

 

Insektenschutz im Bereich u.a. der Erschließungsstraßen:

-           Statt langwellige blauweiße LED-Lampen, warm-weiße LEDs einsetzen. Dadurch kann eine erhebliche Reduzierung der Insektenverluste und damit eine umweltfreundlichere Beleuchtung erreicht werden.

-           Reduzierung der Beleuchtungsstärke auf das erforderliche Maß und eine bedarfsorientierte Steuerung.

-           Lichtstrahlung nach unten richten und möglichst wenig Licht horizontal oder nach oben abstrahlen.

 

Monitoring:

Bereits bisher sind die Gemeinden nach §4 c Satz 1 BauGB zur Überwachung von erheblichen Umweltauswirkungen verpflichtet, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zu Abhilfe zu ergreifen.

 

Die Punkte werden unter Hinweise mit in die Planung mitaufgenommen.

 

In § 4c Satz 1 BauGB wird nunmehr bestimmt, dass sich das Monitoring auch auf die Umsetzung der planerischen Darstellung und Festsetzungen nach § 1 a Absatz 3 Satz 4 BauGB erstreckt.

 

Die o.g. Punkte sind entsprechend einzuarbeiten.

 

Das Monitoring wird entsprechend formuliert.