Sitzung: 03.04.2019 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17
Stellungnahme: |
Abwägung /
Beschluss: |
Vorbemerkung: Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sollen weitere Wohnbauflächen ausgewiesen werden. Ergänzend ist in diesem Zusammenhand insbesondere auf die entsprechenden Aktionsprogramme und sonstigen Vorgaben zur Begrenzung des Flächenverbrauchs (z. B.: EPLR, Ortskernbelebung, Kommunales Flächenressourcen-Management) hinzuweisen. |
Die Gemeinde Offenberg ist derzeit dabei, zusammen mit der ILE
Donau-Wald ein Innenentwicklungskonzept zu erarbeiten. Das weitere Vorgehen
baut auf einen Vitalitätscheck auf, der vor kurzem fertiggestellt wurde.
Aktuell erfolgt eine Eigentümerbefragung über Baulücken, Gebäudeleerstand
usw. Bis erste Ergebnisse vorliegen bzw. geprüft werden können, wird
sicherlich noch einige Zeit vorübergehen. Das Konzept kann dann für weitere Baugebietsplanungen einfließen. |
Immissionsschutzfachliche
Belange: Durch die Ausweisung von Wohnbauland ergeben sich auch Einschränkungen für die bestehenden Nutzungen (Dorfgebietsnutzungen und landwirtschaftliche Nutzflächen) im Umfeld des Planungsgebietes. Diese Nutzungen unterliegen gegenüber der Planung dem Einfüge- bzw. Rücksichtnahmegebot; dies ist neben der Anwendung der „üblichen Standards, der guten fachlichen Praxis“, mit den entsprechend höheren Schutzansprüchen eines Wohngebietes zu beachten. Für die Fachstellenbeteiligung sind ggf. noch die verfahrensrelevanten Daten (Erschließung), die Umweltauswirkungen (Verkehrslärm, angepasste Planungen, Schutzansprüche, Betroffenheit) in geeigneter Weise, zusammenfassend darzustellen.“ |
Im
Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes sind die Belange des
Umweltschutzes, insbesondere auch die des Immissionsschutzes gem. § 1 Abs. 6
Nr. 1 und Abs. 7 BauGB, berücksichtigt worden. Für die Beurteilung der mit
dieser Bauleitplanung verbundenen Immissionssituation ist die
Berücksichtigung des unmittelbaren Planungsumfeldes von Bedeutung. In der
unmittelbaren Umgebung des Plangebietes und im Plangebiet selbst befinden
sich keine Nutzungen oder Einrichtungen, die hinsichtlich ihrer
Emissionen erheblich beeinträchtigend
einwirken. Insofern wird auf die Durchführung weitergehender Untersuchungen
verzichtet. Auf die
Begründung unter 1.5 wird verwiesen. |