Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss:

 

Vorbemerkung:

Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sollen weitere Wohnbauflächen ausgewiesen werden. Ergänzend ist in diesem Zusammenhand insbesondere auf die entsprechenden Aktionsprogramme und sonstigen Vorgaben zur Begrenzung des Flächenverbrauchs (z. B.: EPLR, Ortskernbelebung, Kommunales Flächenressourcen-Management) hinzuweisen.

 

 

 

 

Die Gemeinde Offenberg ist derzeit dabei, zusammen mit der ILE Donau-Wald ein Innenentwicklungskonzept zu erarbeiten. Das weitere Vorgehen baut auf einen Vitalitätscheck auf, der vor kurzem fertiggestellt wurde. Aktuell erfolgt eine Eigentümerbefragung über Baulücken, Gebäudeleerstand usw. Bis erste Ergebnisse vorliegen bzw. geprüft werden können, wird sicherlich noch einige Zeit vorübergehen. Das Konzept kann dann  für weitere Baugebietsplanungen einfließen.

 

Immissionsschutzfachliche Belange:

Durch die Ausweisung von Wohnbauland ergeben sich auch Einschränkungen für die bestehenden Nutzungen (Dorfgebietsnutzungen und landwirtschaftliche Nutzflächen) im Umfeld des Planungsgebietes. Diese Nutzungen unterliegen gegenüber der Planung dem Einfüge- bzw. Rücksichtnahmegebot; dies ist neben der Anwendung der „üblichen Standards, der guten fachlichen Praxis“, mit den entsprechend höheren Schutzansprüchen eines Wohngebietes zu beachten.

 

Für die Fachstellenbeteiligung sind ggf. noch die verfahrensrelevanten Daten (Erschließung), die Umweltauswirkungen (Verkehrslärm, angepasste Planungen, Schutzansprüche, Betroffenheit) in geeigneter Weise, zusammenfassend darzustellen.“

 

 

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere auch die des Immissionsschutzes gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Abs. 7 BauGB, berücksichtigt worden. Für die Beurteilung der mit dieser Bauleitplanung verbundenen Immissionssituation ist die Berücksichtigung des unmittelbaren Planungsumfeldes von Bedeutung. In der unmittelbaren Umgebung des Plangebietes und im Plangebiet selbst befinden sich keine Nutzungen oder Einrichtungen, die hinsichtlich ihrer Emissionen  erheblich beeinträchtigend einwirken. Insofern wird auf die Durchführung weitergehender Untersuchungen verzichtet.

 

Auf die Begründung unter 1.5 wird verwiesen.