Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss:

 

Zu der Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Wir begrüßen es sehr, dass auf die Parzellen 7 - 9 und 17 verzichtet wurde. Es wird dargelegt, dass es nicht möglich ist, schon lange unbebauten Flächen das Baurecht zu entziehen, weil es zur Folge hat, dass der Bebauungsplan aufgehoben würde. 

 

 

Die Entwicklungsmöglichkeiten für die folgenden Generationen könnten verbessert werden, wenn die Baugrundstücke, die im Besitz der Gemeinde sind, als Erbpacht auf eine festgelegte Zeit (z.B. 50 Jahre) vergeben würden. Zudem würde sich dadurch die finanzielle Belastung für junge Familien weiter reduzieren und die Spekulation mit Grundstücken (vgl. Begründung S. 5 oben) unterbunden.

 

Die Empfehlung wird zur Kenntnis genommen.

 

In der Begründung wird dargelegt, dass die Grundstücke klein gehalten sind. Aus unserer Sicht sind Grundstücke von 700 – 952 qm (Parzellen 8-14) nicht als klein zu betrachten. Die Grundstücke könnten weiter verkleinert werden, sodass jeweils noch eine weitere Bauparzelle entsteht, alternativ können auch verdichtete Bauformen (Doppel- und Mehrfachhäuser) vorgesehen bzw. durch die Zusammenfassung mehrerer kleiner Baufenster zu einer „Baufensterzeile“ zumindest grundsätzlich ermöglicht werden. 

 

Die Wahl der Grundstückgrößen ist sowohl an die Nachfrage aber auch an die Geländegegebenheiten angepasst und entspricht in der vorliegenden Form der gesamtplanerisch sinnvollsten Lösung.

 

Für Aufschüttungen und Abgrabungen (Festsetzung durch Text, 3.2.6), sollte in jedem Fall eine maximal zulässige Höhe (geplantes Gelände – Urgelände) festgesetzt werden. Diese Höhe sollte ein zumindest „menschliches Maß“ von max. 1m nicht überschreiten.

 

Die vorliegenden Festsetzungen entsprechen der gesamtplanerisch sinnvollsten Lösung.

 

Unseres Erachtens muss der Bebauungsplan die von der Bebauung ausgelösten Folgen vollständig – zumindest flächenmäßig – bewältigen. Insofern ist es erforderlich, dass die für den Regenrückhalt erforderliche Fläche per Festsetzung gesichert wird; die Verlagerung auf ein späteres Wasserrechtsverfahren wie in 3.2.7 reicht hierfür u. E. nicht aus. Die unter 5.6 enthaltenen „Hinweise“ zur Vermeidung und Reduzierung des Regenwasseranfalls sollten in die Festsetzungen aufgenommen werden, um entsprechende Wirkung zu entfalten. Dies ist umso sinnvoller, als der Regenwasserabfluss bei Starkregenereignissen ohnehin schon an der Grenze zu liegen scheint (vgl. Worst-Case-Betrachtung Straßendurchlass und Graben).

 

Die Abhandlung des Wasserrechts in einem eigenständigen Verfahren ist übliche Praxis. Die vorliegenden Festsetzungen sind hier ausreichend.

 

Die Planung bietet die Hinweise den Bauwerbern gezielt als solche an, um nicht durch unnötige Festsetzungen die Bauwerber zu stark einzuschränken.

 

In der Worst-Case-Berechnung ist ausreichend Spielraum, um die Punkte als freiwillige Hinweise zu belassen.

 

Der Bedarf an Bauplätzen wird damit begründet, dass die Gemeinde jungen Familien die Möglichkeit zum Bauen bieten möchte. Es stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien die Bauwerber ausgewählt werden. Wir regen an, hier Transparenz zu schaffen.

 

Die Vergabekriterien werden zu gegebenem Zeitpunkt durch den Gemeinderat festgelegt und entsprechend öffentlich gemacht.

 

Wir begrüßen es sehr, dass standortgerechtes Saatgut mit hohem Kräuter- und Staudenanteil ausgesät werden soll. Der Klarheit halber sollte hierfür die Verwendung von zertifiziertem Regio-Saatgut für die entsprechende Region und Standort festgesetzt werden. Derartiges Saatgut stellt einerseits eine gute Begrünungsleistung und andererseits die Verwendung von regional angepassten und vorkommenden Arten unter Ausschluss von Florenverfälschungen sicher. Grundsätzlich besitzen derartige Ansaaten auch den Vorteil, dass sie gegenüber Rasenflächen nach der Erst-Entwicklung deutlich weniger Pflege benötigen. Umgekehrt ist aber für einen Erfolg der Ansaaten unverzichtbar, dass eine geeignete, extensive Mahd festgesetzt wird; dies sollte in geeigneter Form (z. B. zweimalige Mahd pro Jahr, erster Mähgang nicht vor Mitte Juni) generell für alle öffentlichen Grünflächen (nicht nur die „Naturschutzfächen“ 1 und 2) festgesetzt werden. Für private Grünflächen macht diese Festsetzung nur Sinn, wenn hier ebenfalls ein derartiges Mahdregime festgesetzt wird und z. B. Mähroboter ausgeschlossen würden. Zumindest für die Gras-Krautsäume an der Außenseite der Eingrünungsstreifen (d. h. die festgesetzten privaten Grünflächen) sollte dies verpflichtend vorgesehen werden.

 

Entsprechend der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde wird dieser Punkt noch angepasst.

 

In Bezug auf die festgesetzten Gehölze sollte auf die Festsetzung der Esche wegen des Eschentriebsterbens verzichtet werden. Für alle Gehölzpflanzungen zur freien Landschaft sollte die Verwendung von autochthonem Pflanzmaterial festgesetzt werden (außer für Obstgehölze und Walnuss).

 

Sofern die Anregungen in unserer Stellungnahme vom 20.4.2018 nicht berücksichtigt wurden, halten wir die Stellungnahme aufrecht.

 

Auf die Esche wird in den Festsetzungen verzichtet.

 

Im Zusammenhang mit den Kostenbelastungen für die kommenden Generationen und auch als Begründungshilfe für die vorgeschlagenen dichteren Bauformen regen wir die Überprüfung der Planung auch mit dem „Folgekostenschätzer“ (digitale Datenbank / Planungshilfe des bayrischen Umweltministeriums / Landesamt für Umweltschutz / Oberste Baubehörde) an, um die Kosten der zusätzlichen Infrastruktur auch über eine längere Betriebszeit abschätzen zu können.

 

Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.