Sitzung: 30.01.2019 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13
Stellungnahme: |
Abwägung / Beschluss: |
Zu der Planung nehmen wir wie folgt
Stellung: Wir begrüßen es sehr, dass auf die
Parzellen 7 - 9 und 17 verzichtet wurde. Es wird dargelegt, dass es nicht
möglich ist, schon lange unbebauten Flächen das Baurecht zu entziehen, weil
es zur Folge hat, dass der Bebauungsplan aufgehoben würde. |
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Die Entwicklungsmöglichkeiten für die
folgenden Generationen könnten verbessert werden, wenn die Baugrundstücke,
die im Besitz der Gemeinde sind, als Erbpacht auf eine festgelegte Zeit (z.B.
50 Jahre) vergeben würden. Zudem würde sich dadurch die finanzielle Belastung
für junge Familien weiter reduzieren und die Spekulation mit Grundstücken
(vgl. Begründung S. 5 oben) unterbunden. |
Die Empfehlung
wird zur Kenntnis genommen. |
In der Begründung wird dargelegt, dass die
Grundstücke klein gehalten sind. Aus unserer Sicht sind Grundstücke von 700 –
952 qm (Parzellen 8-14) nicht als klein zu betrachten. Die Grundstücke
könnten weiter verkleinert werden, sodass jeweils noch eine weitere
Bauparzelle entsteht, alternativ können auch verdichtete Bauformen (Doppel-
und Mehrfachhäuser) vorgesehen bzw. durch die Zusammenfassung mehrerer
kleiner Baufenster zu einer „Baufensterzeile“ zumindest grundsätzlich
ermöglicht werden. |
Die Wahl der
Grundstückgrößen ist sowohl an die Nachfrage aber auch an die
Geländegegebenheiten angepasst und entspricht in der vorliegenden Form der
gesamtplanerisch sinnvollsten Lösung. |
Für Aufschüttungen und Abgrabungen (Festsetzung
durch Text, 3.2.6), sollte in jedem Fall eine maximal zulässige Höhe
(geplantes Gelände – Urgelände) festgesetzt werden. Diese Höhe sollte ein
zumindest „menschliches Maß“ von max. 1m nicht überschreiten. |
Die
vorliegenden Festsetzungen entsprechen der gesamtplanerisch sinnvollsten
Lösung. |
Unseres Erachtens muss der Bebauungsplan
die von der Bebauung ausgelösten Folgen vollständig – zumindest flächenmäßig
– bewältigen. Insofern ist es erforderlich, dass die für den Regenrückhalt
erforderliche Fläche per Festsetzung gesichert wird; die Verlagerung auf ein
späteres Wasserrechtsverfahren wie in 3.2.7 reicht hierfür u. E. nicht aus.
Die unter 5.6 enthaltenen „Hinweise“ zur Vermeidung und Reduzierung des
Regenwasseranfalls sollten in die Festsetzungen aufgenommen werden, um
entsprechende Wirkung zu entfalten. Dies ist umso sinnvoller, als der
Regenwasserabfluss bei Starkregenereignissen ohnehin schon an der Grenze zu
liegen scheint (vgl. Worst-Case-Betrachtung Straßendurchlass und Graben). |
Die Abhandlung
des Wasserrechts in einem eigenständigen Verfahren ist übliche Praxis. Die
vorliegenden Festsetzungen sind hier ausreichend. Die Planung
bietet die Hinweise den Bauwerbern gezielt als solche an, um nicht durch
unnötige Festsetzungen die Bauwerber zu stark einzuschränken. In der
Worst-Case-Berechnung ist ausreichend Spielraum, um die Punkte als
freiwillige Hinweise zu belassen. |
Der Bedarf an Bauplätzen wird damit
begründet, dass die Gemeinde jungen Familien die Möglichkeit zum Bauen bieten
möchte. Es stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien die Bauwerber ausgewählt
werden. Wir regen an, hier Transparenz zu schaffen. |
Die
Vergabekriterien werden zu gegebenem Zeitpunkt durch den Gemeinderat
festgelegt und entsprechend öffentlich gemacht. |
Wir begrüßen es sehr, dass
standortgerechtes Saatgut mit hohem Kräuter- und Staudenanteil ausgesät
werden soll. Der Klarheit halber sollte hierfür die Verwendung von zertifiziertem
Regio-Saatgut für die entsprechende Region und Standort festgesetzt werden.
Derartiges Saatgut stellt einerseits eine gute Begrünungsleistung und andererseits
die Verwendung von regional angepassten und vorkommenden Arten unter Ausschluss
von Florenverfälschungen sicher. Grundsätzlich besitzen derartige Ansaaten
auch den Vorteil, dass sie gegenüber Rasenflächen nach der Erst-Entwicklung
deutlich weniger Pflege benötigen. Umgekehrt ist aber für einen Erfolg der
Ansaaten unverzichtbar, dass eine geeignete, extensive Mahd festgesetzt wird;
dies sollte in geeigneter Form (z. B. zweimalige Mahd pro Jahr, erster
Mähgang nicht vor Mitte Juni) generell für alle öffentlichen Grünflächen (nicht nur die „Naturschutzfächen“
1 und 2) festgesetzt werden. Für private Grünflächen macht diese Festsetzung
nur Sinn, wenn hier ebenfalls ein derartiges Mahdregime festgesetzt wird und
z. B. Mähroboter ausgeschlossen würden. Zumindest für die Gras-Krautsäume an
der Außenseite der Eingrünungsstreifen (d. h. die festgesetzten privaten
Grünflächen) sollte dies verpflichtend vorgesehen werden. |
Entsprechend
der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde wird dieser Punkt noch angepasst. |
In Bezug auf die festgesetzten Gehölze
sollte auf die Festsetzung der Esche wegen des Eschentriebsterbens verzichtet
werden. Für alle Gehölzpflanzungen zur freien Landschaft sollte die Verwendung
von autochthonem Pflanzmaterial festgesetzt werden (außer für Obstgehölze und
Walnuss). Sofern die Anregungen in unserer
Stellungnahme vom 20.4.2018 nicht berücksichtigt wurden, halten wir die
Stellungnahme aufrecht. |
Auf die Esche
wird in den Festsetzungen verzichtet. |
Im Zusammenhang mit den Kostenbelastungen
für die kommenden Generationen und auch als Begründungshilfe für die
vorgeschlagenen dichteren Bauformen regen wir die Überprüfung der Planung
auch mit dem „Folgekostenschätzer“ (digitale Datenbank / Planungshilfe des
bayrischen Umweltministeriums / Landesamt für Umweltschutz / Oberste
Baubehörde) an, um die Kosten der zusätzlichen Infrastruktur auch über eine
längere Betriebszeit abschätzen zu können. |
Die Anregung
wird zur Kenntnis genommen. |