Sitzung: 30.01.2019 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13
Stellungnahme: |
Abwägung / Beschluss: |
zur Aufstellung des Bebauungsplanes „WA
Steinbühl“ nehmen wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung: Wasserversorgung und Grundwasserschutz Die Wasserversorgung in Finsing ist durch
den Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung gesichert. Die Gemeinde
selbst ist an das Netz der Wasserversorgung Bayerischer Wald angeschlossen.
Wasserschutzgebiete sind durch das Vorhaben nicht betroffen. |
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Schmutzwasserentsorgung Das anfallende Schmutzwasser kann über die
bestehende Kanalisation zur Kläranlage Metten abgeleitet werden. Allerdings
ist die Kläranlage Metten an ihrer Leistungsfähigkeit angelangt bzw. zum Teil
bereits überlastet. Eine Nachrüstung der Kläranlage Metten ist daher
notwendig und grundsätzlich auch geplant, jedoch hat sich die Sanierung
bisher immer wieder verzögert. Nach der Sitzungsniederschrift der
Gemeinde Offenberg vom 23.10.2018 ist eine Einleitung des Abwassers in das
gemeindliche Entwässerungssystem aus den nach dem Bebauungsplan möglichen
baulichen Anlagen erst zulässig, wenn die Inbetriebnahme der sanierten
Kläranlage in Metten erfolgt ist bzw. durch einen privaten Sachverständigen
abgenommen wurde. Aus fachlicher Sicht, d. h. aus Sicht des
Gewässerschutzes, besteht damit Einverständnis, dass im Bebauungsplan eine
aufschiebende Bedingung aufgenommen wird, die eine Inbetriebnahme der
Abwassereinleitung aus dem geplanten Baugebiet (Nutzungsaufnahme) und somit
ein Einleiten von Schmutzwasser aus dem Baugebiet in die Kläranlage Metten
erst erlaubt, wenn die Kläranlage Metten ausgebaut ist und sie die
erforderliche Ausbaugröße besitzt. Wir sehen die Sanierung der Kläranlage
dann als abgeschlossen an, wenn dem Landratsamt Deggendorf gemäß Art. 61
BayWG eine Bestätigung eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft
vorliegt, aus der hervorgeht, dass die Sanierung auf der Kläranlage Metten
entsprechend dem noch zu ergehenden Bescheid ausgeführt wurden (Eintritt der
aufschiebenden Bedingung). Allerdings darf darauf hingewiesen werden,
dass dem Wasserwirtschaftsamt Deggendorf bisher noch kein Wasserrechtsantrag
zur Sanierung der Kläranlage vorliegt. Die Gemeinde sollte zudem überprüfen, ob
die für die Ableitung des Schmutzwassers aus dem Wohnbaugebiet notwendigen
Kanäle, Abwasserdruckleitungen und Pumpstationen ausreichend dimensioniert
sind. Oberflächengewässer Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes
„WA Steinbühl“ befindet sich in einer ausgeprägten Tallage. Am westlichen
Rand des Geltungsbereichs befindet sich eine Quelle, dessen Wasser gefasst
und über eine Verrohrung in den Neuweiherbach geleitet wird. Im überarbeiteten Entwurf vom 23.10.2018
wurde unsere Stellungnahme vom 18.04.2018 in Bezug auf Oberflächengewässer,
wild abfließendes Niederschlagswasser, Starkregen und Sturzfluten ausreichend
berücksichtigt. |
Zum 01.01.2019 wurde von den Gemeinden Offenberg und Metten der
Zweckverband „Abwasserbeseitigung Metten-Offenberg“ gegründet. Die
Genehmigungsplanung für die Sanierung der Kläranlage wurde mit den Fachbehörden
bereits abgestimmt und wird demnächst zur Prüfung vorgelegt. Eine gesicherte
Erschließung ist u.E. mittelfristig absehbar. Die Gemeinde bestätigt, dass eine Einleitung von Abwasser in das
gemeindliche Entwässerungssystem aus den nach dem Bebauungsplan möglichen
baulichen Anlagen erst zulässig ist, wenn die Inbetriebnahme der sanierten
Kläranlage in Metten erfolgt ist bzw. durch einen privaten Sachverständigen
abgenommen wurde. |
Wir regen an, den „Offenen Graben 1“ in
der geplanten Form eines Trapezprofils, ca. 15 - 20 m vor der Verrohrung
beginnen zu lassen. Unseres Erachtens reicht die oberhalb verlaufende Talmulde
in ihrer Größe aus, um auch bei einem Worst-Case-Abfluss von 3,0 m³/s das
Wasser schadlos dem dann beginnenden Gewässerprofil zuzuleiten. Der „Offene
Graben 2“ sollte bis zum Ende des Geltungsbereiches in der geplanten Form
eines Trapezprofils geführt werden. Oberhalb und unterhalb der geplanten
Ausbaustrecke reicht unseres Erachtens die Gestaltung eines Niedrigwassergerinnes
in Form eines kleinen Wiesengrabens. Hochwasser aus Starkregen bzw.
Sturzfluten sollten hier breitflächig in der Talmulde abfließen. Die mit Schreiben vom 18.04.2018 (Az.
1-4622-DEG-140 10965/2018) von Seiten des WWA eingebrachte Forderung, dass
bei der Kreuzung der Straße mit dem Tal der mögliche Wasserabfluss zu
beachten und ein entsprechend leistungsfähiger Durchlass einzubauen ist, um
zu verhindern, dass ein Aufstau und dadurch ggf. eine Beeinträchtigung von
Oberliegern erfolgen, wurde nach Abstimmung mit dem Planungsbüro
berücksichtigt und in die Planungen aufgenommen. Wild abfließendes Niederschlagswasser,
Starkregen und Sturzfluten Wild abfließendes Wasser soll
grundsätzlich gegenüber den bestehenden Verhältnissen nicht nachteilig
verändert werden. Als Starkregen bezeichnet man laut den
Warnkriterien des Deutschen Wetterdienstes Niederschläge von mehr als 25
Millimeter pro Stunde oder mehr als 35 Millimeter in sechs Stunden. Starkregen
entsteht häufig beim Abregnen massiver Gewitterwolken. Sturzfluten entstehen
meist infolge von solchen Starkregenereignissen, wenn das Wasser nicht
schnell genug im Erdreich versickern oder über ein Kanalsystem abgeführt
werden kann. Es bilden sich schlagartig oberirdische Wasserstraßen bis hin zu
ganzen Seen. Sturzfluten können überall auftreten,
unabhängig davon, ob Bäche oder andere fließende Gewässer in der Nähe sind.
Bereits leichtere Hanglagen begünstigen, dass herabstürzende Wassermassen auf
Gebäude zuströmen. Ebenso kann es bei ebenen Straßen zu einem
Rückstau im Kanalsystem kommen, was zu Überschwemmungen führt. Die
Entwässerungskanäle sind meist nicht auf Sturzfluten ausgelegt. Daher können
die Regenmassen nur zum Teil über das Kanalsystem abgeführt werden und der
andere, oft erhebliche Teil der Regenmassen bahnt sich oberirdisch in meist
unkontrollierter Weise seinen Weg über Straßen und Grundstücke. Dies führt zu
Schäden an und in Bauwerken, sofern keine ausreichenden Schutzvorkehrungen
bestehen. |
Im Zuge der Ausführungsplanung werden diese Punkte entsprechend
berücksichtigt. |
Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
empfiehlt u. a. folgende vorbeugenden Maßnahmen zum Schutz vor Sturzfluten: ·
Planen Sie alle Eingangsbereiche und Oberkanten
von Lichtschächten und außenliegenden Kellerabgängen mindestens 15 bis 20
Zentimeter höher als die umgebende Geländeoberfläche. ·
Treffen Sie Vorkehrungen, um einen Rückstau aus
der Kanalisation zu vermeiden. Altlasten Über Altlasten und Schadensfälle im
Bereich des o.g. Bebauungsplanes liegen uns keine Erkenntnisse vor. Das Landratsamt Deggendorf erhält einen Abdruck
dieses Schreibens. |
Die Hinweise wurden bereits übernommen. |