Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss:

 

zur Aufstellung des Bebauungsplanes „WA Steinbühl“ nehmen wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung:

 

Wasserversorgung und Grundwasserschutz

Die Wasserversorgung in Finsing ist durch den Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung gesichert. Die Gemeinde selbst ist an das Netz der Wasserversorgung Bayerischer Wald angeschlossen. Wasserschutzgebiete sind durch das Vorhaben nicht betroffen.

 

 

Schmutzwasserentsorgung

Das anfallende Schmutzwasser kann über die bestehende Kanalisation zur Kläranlage Metten abgeleitet werden. Allerdings ist die Kläranlage Metten an ihrer Leistungsfähigkeit angelangt bzw. zum Teil bereits überlastet. Eine Nachrüstung der Kläranlage Metten ist daher notwendig und grundsätzlich auch geplant, jedoch hat sich die Sanierung bisher immer wieder verzögert.

 

Nach der Sitzungsniederschrift der Gemeinde Offenberg vom 23.10.2018 ist eine Einleitung des Abwassers in das gemeindliche Entwässerungssystem aus den nach dem Bebauungsplan möglichen baulichen Anlagen erst zulässig, wenn die Inbetriebnahme der sanierten Kläranlage in Metten erfolgt ist bzw. durch einen privaten Sachverständigen abgenommen wurde.

 

Aus fachlicher Sicht, d. h. aus Sicht des Gewässerschutzes, besteht damit Einverständnis, dass im Bebauungsplan eine aufschiebende Bedingung aufgenommen wird, die eine Inbetriebnahme der Abwassereinleitung aus dem geplanten Baugebiet (Nutzungsaufnahme) und somit ein Einleiten von Schmutzwasser aus dem Baugebiet in die Kläranlage Metten erst erlaubt, wenn die Kläranlage Metten ausgebaut ist und sie die erforderliche Ausbaugröße besitzt.

 

Wir sehen die Sanierung der Kläranlage dann als abgeschlossen an, wenn dem Landratsamt Deggendorf gemäß Art. 61 BayWG eine Bestätigung eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft vorliegt, aus der hervorgeht, dass die Sanierung auf der Kläranlage Metten entsprechend dem noch zu ergehenden Bescheid ausgeführt wurden (Eintritt der aufschiebenden Bedingung).

 

Allerdings darf darauf hingewiesen werden, dass dem Wasserwirtschaftsamt Deggendorf bisher noch kein Wasserrechtsantrag zur Sanierung der Kläranlage vorliegt.

 

Die Gemeinde sollte zudem überprüfen, ob die für die Ableitung des Schmutzwassers aus dem Wohnbaugebiet notwendigen Kanäle, Abwasserdruckleitungen und Pumpstationen ausreichend dimensioniert sind.

 

Oberflächengewässer

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „WA Steinbühl“ befindet sich in einer ausgeprägten Tallage. Am westlichen Rand des Geltungsbereichs befindet sich eine Quelle, dessen Wasser gefasst und über eine Verrohrung in den Neuweiherbach geleitet wird.

 

Im überarbeiteten Entwurf vom 23.10.2018 wurde unsere Stellungnahme vom 18.04.2018 in Bezug auf Oberflächengewässer, wild abfließendes Niederschlagswasser, Starkregen und Sturzfluten ausreichend berücksichtigt.

 

 

Zum 01.01.2019 wurde von den Gemeinden Offenberg und Metten der Zweckverband „Abwasserbeseitigung Metten-Offenberg“ gegründet. Die Genehmigungsplanung für die Sanierung der Kläranlage wurde mit den Fachbehörden bereits abgestimmt und wird demnächst zur Prüfung vorgelegt. Eine gesicherte Erschließung ist u.E. mittelfristig absehbar.

 

Die Gemeinde bestätigt, dass eine Einleitung von Abwasser in das gemeindliche Entwässerungssystem aus den nach dem Bebauungsplan möglichen baulichen Anlagen erst zulässig ist, wenn die Inbetriebnahme der sanierten Kläranlage in Metten erfolgt ist bzw. durch einen privaten Sachverständigen abgenommen wurde.

 

Wir regen an, den „Offenen Graben 1“ in der geplanten Form eines Trapezprofils, ca. 15 - 20 m vor der Verrohrung beginnen zu lassen. Unseres Erachtens reicht die oberhalb verlaufende Talmulde in ihrer Größe aus, um auch bei einem Worst-Case-Abfluss von 3,0 m³/s das Wasser schadlos dem dann beginnenden Gewässerprofil zuzuleiten. Der „Offene Graben 2“ sollte bis zum Ende des Geltungsbereiches in der geplanten Form eines Trapezprofils geführt werden. Oberhalb und unterhalb der geplanten Ausbaustrecke reicht unseres Erachtens die Gestaltung eines Niedrigwassergerinnes in Form eines kleinen Wiesengrabens. Hochwasser aus Starkregen bzw. Sturzfluten sollten hier breitflächig in der Talmulde abfließen.

 

Die mit Schreiben vom 18.04.2018 (Az. 1-4622-DEG-140 10965/2018) von Seiten des WWA eingebrachte Forderung, dass bei der Kreuzung der Straße mit dem Tal der mögliche Wasserabfluss zu beachten und ein entsprechend leistungsfähiger Durchlass einzubauen ist, um zu verhindern, dass ein Aufstau und dadurch ggf. eine Beeinträchtigung von Oberliegern erfolgen, wurde nach Abstimmung mit dem Planungsbüro berücksichtigt und in die Planungen aufgenommen.

 

Wild abfließendes Niederschlagswasser, Starkregen und Sturzfluten

Wild abfließendes Wasser soll grundsätzlich gegenüber den bestehenden Verhältnissen nicht nachteilig verändert werden.

 

Als Starkregen bezeichnet man laut den Warnkriterien des Deutschen Wetterdienstes Niederschläge von mehr als 25 Millimeter pro Stunde oder mehr als 35 Millimeter in sechs Stunden. Starkregen entsteht häufig beim Abregnen massiver Gewitterwolken. Sturzfluten entstehen meist infolge von solchen Starkregenereignissen, wenn das Wasser nicht schnell genug im Erdreich versickern oder über ein Kanalsystem abgeführt werden kann. Es bilden sich schlagartig oberirdische Wasserstraßen bis hin zu ganzen Seen.

 

Sturzfluten können überall auftreten, unabhängig davon, ob Bäche oder andere fließende Gewässer in der Nähe sind. Bereits leichtere Hanglagen begünstigen, dass herabstürzende Wassermassen auf Gebäude zuströmen.

 

Ebenso kann es bei ebenen Straßen zu einem Rückstau im Kanalsystem kommen, was zu Überschwemmungen führt. Die Entwässerungskanäle sind meist nicht auf Sturzfluten ausgelegt. Daher können die Regenmassen nur zum Teil über das Kanalsystem abgeführt werden und der andere, oft erhebliche Teil der Regenmassen bahnt sich oberirdisch in meist unkontrollierter Weise seinen Weg über Straßen und Grundstücke. Dies führt zu Schäden an und in Bauwerken, sofern keine ausreichenden Schutzvorkehrungen bestehen.

 

Im Zuge der Ausführungsplanung werden diese Punkte entsprechend berücksichtigt.

 

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe empfiehlt u. a. folgende vorbeugenden Maßnahmen zum Schutz vor Sturzfluten:

·         Planen Sie alle Eingangsbereiche und Oberkanten von Lichtschächten und außenliegenden Kellerabgängen mindestens 15 bis 20 Zentimeter höher als die umgebende Geländeoberfläche.

·         Treffen Sie Vorkehrungen, um einen Rückstau aus der Kanalisation zu vermeiden.

 

Altlasten

Über Altlasten und Schadensfälle im Bereich des o.g. Bebauungsplanes liegen uns keine Erkenntnisse vor.

 

Das Landratsamt Deggendorf erhält einen Abdruck dieses Schreibens.

 

Die Hinweise wurden bereits übernommen.