Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss:

 

Da – wie oben ausgeführt - kein Verfahren nach § 13b BauGB durchgeführt werden kann, wäre das sog. Regelverfahren, d. h., Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes, anzuwenden.

 

 

Wie oben ausführlich dargestellt, teilt man die Einzelmeinung des Landratsamtes nicht, so dass bei vorliegender Bauleitplanung weiterhin § 13b BauGB angewandt wird. Somit ist nach wie vor die Aussage gültig, dass die Anpassung des Flächennutzungsplanes zeitnah umgesetzt wird.