Sitzung: 30.01.2019 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13
Stellungnahme: |
Abwägung / Beschluss: |
Da – wie oben ausgeführt - kein Verfahren nach § 13b BauGB
durchgeführt werden kann, wäre das sog. Regelverfahren, d. h., Änderung des
Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes, anzuwenden. |
Wie oben ausführlich dargestellt, teilt man die Einzelmeinung des Landratsamtes
nicht, so dass bei vorliegender Bauleitplanung weiterhin § 13b BauGB
angewandt wird. Somit ist nach wie vor die Aussage gültig, dass die Anpassung
des Flächennutzungsplanes zeitnah umgesetzt wird. |