Sitzung: 30.01.2019 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13
Stellungnahme: |
Abwägung / Beschluss: |
Um die formale Rechtssicherheit der Bauleitplanung insoweit
sicherzustellen, wird wie bereits mit Schreiben vom 12.12.2017 nochmals
darauf hingewiesen, dass laut dem Urteil des VGH vom 28.02.2017, 15 N
15.2042, die Teile des Bauleitplanes entweder körperlich untrennbar miteinander
verbunden sein müssen oder es müssen grundsätzlich alle Teile gesondert
ausgefertigt werden. Die Ausfertigung nur eines Teils (also nur des Textteils oder nur der
Planzeichnung) genügt in einem solchen Fall nur dann, wenn durch eindeutige
Angaben oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der
Planteile zur beschlossenen Satzung ausgeschlossen wird. Erforderlich ist, dass der Plan durch eine Art „gedanklicher Schnur“
mit dem ausgefertigten Textteil der Satzung derart verknüpft ist, dass seine
Identifizierung ohne weiteres möglich ist, so dass jeder Zweifel an der
Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten Teils zum ausgefertigten Satzungsteil
ausgeschlossen ist. Die Unterlagen müssen daher einen eindeutigen, hinreichend bestimmten
inhaltlichen Bezug zueinander haben, der jeden Zweifel darüber ausräumt,
welcher genaue weitere Text mit der ausgefertigten Planzeichnung eine Einheit
bilden soll. Nur „lose“ (d. h. nur locker miteinander durch einen Schnellhefter
verbundene) und damit jederzeit auswechselbare Blätter genügen diesen Erfordernissen
nicht. |
Der Hinweis wird beachtet. |