Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss:

 

Es erfolgte eine überschlägige Prüfung der Unterlagen

 

1. Beschreibung des Vorhabens / Situation

 

Geplant ist die Aufstellung des Bebauungsplanes „WA Steinbühl“ in Finsing im vereinfachten Verfahren zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen nach § 13b BauGB. Der Geltungsbereich befindet sich am östlichen Ortsrand des Ortsteils Finsing. Ein Konzept zur Bebauung wurde Ende 2017 an Herrn Schwenk gesendet. Die im März 2018 eingereichte Planung unterschied sich jedoch merklich. Es wurden die Bauparzellen vergrößert und dadurch gem. § 30 BNatSchG geschützte Flächen überplant.

 

Es erfolgten daraufhin Abstimmungsgespräche mit der Gemeinde und den Planern, um entsprechende Lösungsmöglichkeiten zur Vermeidung/Minimierung der Eingriffe durch alternative Bauparzellierungen zu finden. In verschiedenen Planungsschritten wurde die nun vorliegende Planung mit einem deutlichen reduzierten Eingriffsumfang eruiert. Trotz der baulichen Anpassungen werden im Zuge der Erschließungs- bzw. Baumaßnahmen gem. § 30 BNatSchG geschützte Flächen betroffen bzw. überplant.

 

Im Vorgriff bzw. parallel zum Bauleitplanverfahren wurde daher von der Gemeinde ein Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung/Ausnahme für die Betroffenheit von gem. § 30 BNatSchG geschützte Flächen gestellt. Aus naturschutzfachlicher Sicht kann die Ausnahme in Aussicht gestellt werden.

 

 

2. Eingriffsbeurteilung

 

Das vorliegende Planungsergebnis erfolgte in mehreren Abstimmungsterminen. Diesbezüglich besteht aus naturschutzfachlicher Sicht Einverständnis zum Bebauungsplan „WA Steinbühl“ in Finsing.

 

 

 

Das erklärte Einverständnis mit der Planung wird zur Kenntnis genommen.

 

Nachfolgende Punkte sind in den Bebauungsplan mit aufzunehmen bzw. zu ändern:

 

3. Textliche Festsetzungen

3.2.6 Die Errichtung von Stützmauern ist grundsätzlich unzulässig.

3.3.5 „Cornus mas“ aus der Pflanzliste nehmen

 

 

3.2.6. Auf die grundsätzliche Errichtung der Stützmauern kann nicht verzichtet werden, da in diesem Fall die Zufahrtssituationen zu den Garagen nicht praktikabel ausgeführt werden könnten.

 

3.3.5 „Cornus mas“ wird von der Pflanzliste gestrichen.

 

4. Planliche Festsetzungen

4.6.5 Zu beachten ist, dass die Maßnahme Bachfreilegung durch Kappen der bestehenden Verrohrung erfolgt. Eine komplette Freilegung ist, aufgrund der erheblichen Eingriffe, zu vermeiden. Sollte eine Ansaat notwendig sein, so ist gem. Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zur Begrünung von Grünland bzw. grünlandartigen Vegetationsbeständen in der freien Landschaft Naturgemische (z. B. aus diasporenreichem Mähgut oder Heu, Druschgut oder Rechengut) zu verwenden. Eine Ansaat mit Regiosaatgut ist nicht zielführend.

 (Quellen und weitere Infos:

 http://www.stmuv.bayern.de/themen/

naturschutz/foerderung/autochthon/index.htm)

 

4.6.5 Die Bachfreilegung durch das Kappen der bestehenden Verrohrung und nicht durch die komplette Freilegung der Leitung wird nochmal ausführlich in der textlichen Festsetzung definiert. Die Ansaat durch Naturgemische wird entsprechend ergänzt.

 

Weitere Punkte in die Festsetzungen mit aufnehmen:

 

Begrünung künstlicher Ebenen (Dächer), Berankung von Fassaden, etc.

 

Insektenschutz im Bereich u.a. der Erschließungsstrassen:

- Statt langwellige blauweiße LED-Lampen, warm-weiße LEDs einsetzen. Dadurch kann eine erhebliche Reduzierung der Insektenverluste und damit eine umweltfreundlichere Beleuchtung erreicht werden.

- Reduzierung der Beleuchtungsstärke auf das erforderliche Maß und eine bedarfsorientierte Steuerung.

- Lichtstrahlung nach unten richten und möglichst wenig Licht horizontal oder nach oben abstrahlen.

 

Die Punkte werden unter Hinweise ergänzt.

 

Monitoring:

Bereits bisher sind die Gemeinden nach § 4 c Satz 1 BauGB zur Überwachung von erheblichen Umweltauswirkungen verpflichtet, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zu Abhilfe zu ergreifen.

 

In § 4c Satz 1 BauGB wird nunmehr bestimmt, dass sich das Monitoring auch auf die Umsetzung der planerischen Darstellung und Festsetzungen nach § 1 a Absatz 3 Satz 4 BauGB erstreckt.

 

Diesbezüglich ist eine Umweltbaubegleitung einzusetzen, die sicherstellt, dass die Vorgaben des Bebauungsplanes eingehalten werden.

 

Meldung der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft:

Die Gemeinden melden alle Maßnahmen aus Bauleitplanverfahren (Art. 9 Satz 4 BayNatSchG i. V. m. § 1a Abs. 3 BauGB) sowie Satzungen gem. § 34 Abs. 4 BauGB (siehe dazu § 18 Abs. 1 BNatSchG). Die Meldung erfolgt mit der Rechtskraft des Bebauungsplans bzw. der Satzung, spätestens mit Beginn der Umsetzung des Bebauungsplans oder der Satzung. Die Meldung erfolgt an das Landesamt für Umwelt.

 

5. Fazit:

 

Mit dem Bebauungsplan „WA Steinbühl“ in Finsing besteht aus naturschutzfachlicher Sicht Einverständnis. Die o.g. Punkte sind mit einzuarbeiten bzw. zu beachten.

 

Hinweis:

Wir bitten um Zusendung der Unterlagen (Text und Karte, Stand des Beschlusses) an das Landratsamt in Form eines (digitalen) pdf-Dokumentes (naturschutz@lra-deg.bayern.de).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entsprechend den Vorgaben wird eine fachlich anerkannte Umweltbaubegleitung für die Baudurchführung beauftragt.