Sitzung: 30.01.2019 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13
Stellungnahme: |
Abwägung / Beschluss: |
Es
erfolgte eine überschlägige Prüfung der Unterlagen 1. Beschreibung des Vorhabens / Situation Geplant ist die Aufstellung des
Bebauungsplanes „WA Steinbühl“ in Finsing im vereinfachten Verfahren zur
Einbeziehung von Außenbereichsflächen nach § 13b BauGB. Der Geltungsbereich
befindet sich am östlichen Ortsrand des Ortsteils Finsing. Ein Konzept zur
Bebauung wurde Ende 2017 an Herrn Schwenk gesendet. Die im März 2018 eingereichte
Planung unterschied sich jedoch merklich. Es wurden die Bauparzellen
vergrößert und dadurch gem. § 30 BNatSchG geschützte Flächen überplant. Es erfolgten daraufhin
Abstimmungsgespräche mit der Gemeinde und den Planern, um entsprechende
Lösungsmöglichkeiten zur Vermeidung/Minimierung der Eingriffe durch
alternative Bauparzellierungen zu finden. In verschiedenen Planungsschritten
wurde die nun vorliegende Planung mit einem deutlichen reduzierten Eingriffsumfang
eruiert. Trotz der baulichen Anpassungen werden im Zuge der Erschließungs-
bzw. Baumaßnahmen gem. § 30 BNatSchG geschützte Flächen betroffen bzw.
überplant. Im Vorgriff bzw. parallel zum
Bauleitplanverfahren wurde daher von der Gemeinde ein Antrag auf Erteilung
einer naturschutzrechtlichen Befreiung/Ausnahme für die Betroffenheit von
gem. § 30 BNatSchG geschützte Flächen gestellt. Aus naturschutzfachlicher
Sicht kann die Ausnahme in Aussicht gestellt werden. |
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2. Eingriffsbeurteilung Das vorliegende Planungsergebnis erfolgte
in mehreren Abstimmungsterminen. Diesbezüglich besteht aus
naturschutzfachlicher Sicht Einverständnis zum Bebauungsplan „WA Steinbühl“
in Finsing. |
Das erklärte
Einverständnis mit der Planung wird zur Kenntnis genommen. |
Nachfolgende Punkte sind in den
Bebauungsplan mit aufzunehmen bzw. zu ändern: 3. Textliche Festsetzungen 3.2.6 Die Errichtung von Stützmauern ist
grundsätzlich unzulässig. 3.3.5 „Cornus mas“ aus der Pflanzliste
nehmen |
3.2.6. Auf die
grundsätzliche Errichtung der Stützmauern kann nicht verzichtet werden, da in
diesem Fall die Zufahrtssituationen zu den Garagen nicht praktikabel
ausgeführt werden könnten. 3.3.5 „Cornus
mas“ wird von der Pflanzliste gestrichen. |
4. Planliche Festsetzungen 4.6.5 Zu beachten ist, dass die Maßnahme
Bachfreilegung durch Kappen der bestehenden Verrohrung erfolgt. Eine
komplette Freilegung ist, aufgrund der erheblichen Eingriffe, zu vermeiden.
Sollte eine Ansaat notwendig sein, so ist gem. Staatsministerium für Umwelt
und Verbraucherschutz zur Begrünung von Grünland bzw. grünlandartigen
Vegetationsbeständen in der freien Landschaft Naturgemische (z. B. aus
diasporenreichem Mähgut oder Heu, Druschgut oder Rechengut) zu verwenden.
Eine Ansaat mit Regiosaatgut ist nicht zielführend. (Quellen und weitere Infos: http://www.stmuv.bayern.de/themen/ naturschutz/foerderung/autochthon/index.htm) |
4.6.5 Die
Bachfreilegung durch das Kappen der bestehenden Verrohrung und nicht durch
die komplette Freilegung der Leitung wird nochmal ausführlich in der
textlichen Festsetzung definiert. Die Ansaat durch Naturgemische wird
entsprechend ergänzt. |
Weitere Punkte in die Festsetzungen mit
aufnehmen: Begrünung künstlicher Ebenen (Dächer),
Berankung von Fassaden, etc. Insektenschutz im Bereich u.a. der
Erschließungsstrassen: - Statt langwellige blauweiße
LED-Lampen, warm-weiße LEDs einsetzen. Dadurch kann eine erhebliche
Reduzierung der Insektenverluste und damit eine umweltfreundlichere
Beleuchtung erreicht werden. - Reduzierung der
Beleuchtungsstärke auf das erforderliche Maß und eine bedarfsorientierte
Steuerung. - Lichtstrahlung nach unten
richten und möglichst wenig Licht horizontal oder nach oben abstrahlen. |
Die Punkte
werden unter Hinweise ergänzt. |
Monitoring: Bereits bisher sind die Gemeinden nach § 4
c Satz 1 BauGB zur Überwachung von erheblichen Umweltauswirkungen
verpflichtet, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um
insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu
ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zu Abhilfe zu ergreifen. In § 4c Satz 1 BauGB wird nunmehr
bestimmt, dass sich das Monitoring auch auf die Umsetzung der planerischen
Darstellung und Festsetzungen nach § 1 a Absatz 3 Satz 4 BauGB erstreckt. Diesbezüglich ist eine Umweltbaubegleitung
einzusetzen, die sicherstellt, dass die Vorgaben des Bebauungsplanes
eingehalten werden. Meldung der Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft: Die Gemeinden melden alle Maßnahmen aus Bauleitplanverfahren
(Art. 9 Satz 4 BayNatSchG i. V. m. § 1a Abs. 3 BauGB) sowie Satzungen gem. §
34 Abs. 4 BauGB (siehe dazu § 18 Abs. 1 BNatSchG). Die Meldung erfolgt mit
der Rechtskraft des Bebauungsplans bzw. der Satzung, spätestens mit Beginn
der Umsetzung des Bebauungsplans oder der Satzung. Die Meldung erfolgt an das
Landesamt für Umwelt. 5. Fazit: Mit dem Bebauungsplan „WA Steinbühl“ in
Finsing besteht aus naturschutzfachlicher Sicht Einverständnis. Die o.g.
Punkte sind mit einzuarbeiten bzw. zu beachten. Hinweis:
Wir bitten um Zusendung der Unterlagen
(Text und Karte, Stand des Beschlusses) an das Landratsamt in Form eines
(digitalen) pdf-Dokumentes (naturschutz@lra-deg.bayern.de). |
Entsprechend den
Vorgaben wird eine fachlich anerkannte Umweltbaubegleitung für die Baudurchführung
beauftragt. |