Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss:

 

Wie bereits ausgeführt, ergeben sich durch die Ausweisung von Wohnbauland auch Einschränkungen für die bestehenden Nutzungen (Dorfgebietsnutzungen und landwirtschaftliche Nutzflächen) im Umfeld des Planungsgebietes. Diese Nutzungen unterliegen gegenüber der Planung dem Einfüge- und Rücksichtnahmegebot; dies ist neben der Anwendung der „üblichen Standards, der guten, fachlichen Praxis“, mit den entsprechend höheren Schutzansprüchen eines Wohngebietes zu beachten.

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass im aktuellen Bestand bei der Gemeinde keine Spannungen / Umweltauswirkungen bekannt sind. Die in der Begründung verwendeten Formulierungen (auf die von der Gemeinde Bezug genommen wird), verkennen die o. a. Problematik, sind nicht plausibel und insofern fachlich nicht geeignet.“

 

 

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere auch die des Immissionsschutzes gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Abs. 7 BauGB, berücksichtigt worden. Für die Beurteilung der mit dieser Bauleitplanung verbundenen Immissionssituation ist die Berücksichtigung des unmittelbaren Planungsumfeldes von Bedeutung. In der unmittelbaren Umgebung des Plangebietes und im Plangebiet selbst befinden sich keine Nutzungen oder Einrichtungen, die hinsichtlich ihrer Emissionen  erheblich beeinträchtigend einwirken. Insofern wird auf die Durchführung weitergehender Untersuchungen verzichtet.

 

Auf die Begründung unter 1.5 wird verwiesen.