Sitzung: 30.01.2019 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13
Stellungnahme: |
Abwägung / Beschluss: |
Wie bereits ausgeführt, ergeben sich durch
die Ausweisung von Wohnbauland auch Einschränkungen für die bestehenden
Nutzungen (Dorfgebietsnutzungen und landwirtschaftliche Nutzflächen) im
Umfeld des Planungsgebietes. Diese Nutzungen unterliegen gegenüber der
Planung dem Einfüge- und Rücksichtnahmegebot; dies ist neben der Anwendung
der „üblichen Standards, der guten, fachlichen Praxis“, mit den entsprechend
höheren Schutzansprüchen eines Wohngebietes zu beachten. Es wird zur Kenntnis genommen, dass im
aktuellen Bestand bei der Gemeinde keine Spannungen / Umweltauswirkungen
bekannt sind. Die in der Begründung verwendeten Formulierungen (auf die von
der Gemeinde Bezug genommen wird), verkennen die o. a. Problematik, sind
nicht plausibel und insofern fachlich nicht geeignet.“ |
Im
Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes sind die Belange des
Umweltschutzes, insbesondere auch die des Immissionsschutzes gem. § 1 Abs. 6
Nr. 1 und Abs. 7 BauGB, berücksichtigt worden. Für die Beurteilung der mit
dieser Bauleitplanung verbundenen Immissionssituation ist die
Berücksichtigung des unmittelbaren Planungsumfeldes von Bedeutung. In der
unmittelbaren Umgebung des Plangebietes und im Plangebiet selbst befinden
sich keine Nutzungen oder Einrichtungen, die hinsichtlich ihrer
Emissionen erheblich beeinträchtigend
einwirken. Insofern wird auf die Durchführung weitergehender Untersuchungen
verzichtet. Auf
die Begründung unter 1.5 wird verwiesen. |