Sitzung: 30.01.2019 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13
Stellungnahme: |
Abwägung / Beschluss: |
Grundsätzliches zum geplanten Verfahren
zur Aufstellung des Bauleitplans: Wie bereits mehrmals ausgeführt wurde,
schließen nur die Parzellen 1 bis 7 an einem im Zusammenhang bebauten
Ortsteil an. Die Parzellen 8 bis 14 würden sich derart in den Außenbereich
hinein absetzen, dass im Ergebnis ein neuer, selbstständiger Siedlungsansatz
entstehen würde. Die Möglichkeit der Aufstellung eines Bebauungsplans
nach § 13 b BauGB ist deshalb nicht gegeben. |
Der
Geltungsbereich des beplanten Neubaugebietes grenzt mit seiner Südseite
komplett an den Bestand an und wächst nach Norden in den Außenbereich, der
damit zum Innenbereich wird, hinein. Aufgrund der
Einwendung der unteren Naturschutzbehörde wurde die Bebauung im Bereich
nördlich der Planstraße A2 gegenüber der Urfassung zurückgenommen. Der
entsprechende Bereich wurde als öffentliche Grünfläche bzw. weiter östlich
als öffentlicher Grünfläche-Spielplatz in der Planung fixiert und wird damit
dauerhaft als innerörtliche Grünanlage mit seiner ökologischen Funktion
gesichert. Ein neuer,
selbstständiger Siedlungsansatz wird durch die Ausweisung bzw. Würdigung der
Grünflächen im Geltungsbereich nicht eingeleitet. Die Grünzone ist damit
Bestandteil des qualifizierten Bebauungsplanes. |
Hinweise zum Bebauungsplanentwurf: Gegenüber dem ursprünglichen Bebauungsplanentwurf
fehlt es der aktuellen Fassung an klaren und rechtssicheren Festsetzungen. Die maximal zulässige Höhenentwicklung
wurde dabei sehr kompliziert und differenziert und dadurch schwer umsetzbar
festgesetzt. |
Das teils
bewegte Gelände erfordert den Bezug zu einer stabilen Bezugshöhe - hier die
geplante bzw. dann gebaute Erschließungsstraße mit den dann vorhandenen,
stabilen und unverrückbaren Granit-Einfassungen. An die Graniteinfassungen
muss angeschlossen werden. Die Straße wurde höhenmäßig sorgfältig dem Gelände
angepasst, nichtsdestotrotz ergeben sich durch die Geländespannungen
abweichend vom Urgelände neue Planhöhen, die sich in den Bezugspunkten
wiederfinden. Die maximalen
traufseitigen Wandhöhen werden eindeutig ab dem durch Planzeichen
festgesetzten Bezugspunkt geregelt. Zusätzlich werden sichtbare Wandhöhen bis
zum jeweils geplanten Gelände begrenzt. Entsprechend der
Lage des Bezugspunktes und der Geländesituation ergeben sich für die Gruppe
der Parzellen 1-9 und für die Gruppe der Parzellen 10-14 zum Erreichen des
Planungszieles jeweils unterschiedliche Höhenfestsetzungen. Zusätzlich werden
noch die 2 Haustypen unterschieden. In diesem
Zusammenhang werden als Ergebnis der "Systemschnitt-Studien"
folgende redaktionelle, geringfügige Änderungen vorgenommen: Die bis dto.
großzügig angegebenen Wandhöhen werden, nach Prüfung der Höhen in den Systemschnitten
noch exakter an die jeweilige Situation angepasst. Der Kniestock
wird zur besseren Nutzung des Dachraumes im Rahmen der festgesetzten Wandhöhe
von 1,50 m auf 1,60 m angehoben; (Anpassung jeweils redaktionell). |
Planungshinweise zur Veranschaulichung für
die Bauherren, z. B. durch Systemschnitte zu den festgesetzten Haustypen 1
und 2 und den Nebengebäuden, fehlen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf. Zum
Teil wurden diese sinnfremd gegenüber dem ursprünglichen Entwurf festgesetzt. |
Zur
Veranschaulichung und Erläuterung der Planungsabsichten werden die
Systemschnitte, wie vorgeschlagen, als Planungshinweise (vgl. Ziffn. 5.1 und
5.2) ergänzt. |
Die Firstrichtung könnte jetzt sowohl
parallel als auch senkrecht zum Hang verlaufen. Die ursprüngliche Fassung
setzte sinnvollerweise die Firstrichtung ausschließlich parallel zum Hang
fest, d.h. die Firstrichtung war ursprünglich nicht frei wählbar. |
Aufgrund der
größeren Grundstückstiefe der Parzellen 2-5 gegenüber der vorhergehenden Planung
ist eine kreuzweise Festsetzung der Firstrichtung ausschließlich für diese
Gebäude (2-5) möglich und im Einzelfall sinnvoll. Es ergeben sich ggf. für
unterschiedliche Gebäudeabmessungen bei einer Drehung um 90° besser nutzbare
Wohngärten auf der attraktiven Grundstücks-Westseite. Für die übrigen
Parzellen ist der First aufgrund der vorgegebenen Baugrenzen und der
Festsetzung Ziff. 4.2.2 "Die Firstrichtung verläuft jeweils parallel zur
längeren Gebäudeseite" geregelt, eine Drehung ist aufgrund der Vorgaben
auch nicht sinnvoll. Zur Vermeidung
von Missverständnissen wird für die Option der kreuzweisen Festsetzung der
Firstrichtung explizit für die Parzellen 2-5 unter Ziff. 4.2.3 ein
Planzeichen ergänzt (Anpassung redaktionell). |
Es sollte auch nicht die erst kürzlich
erlassenen Stellplatzsatzung festgesetzt werden, sondern ein abweichender
Stellplatzschlüssel als der zur Anlage der GaStellV. Dieser kann analog zur
derzeit gültigen Stellplatzsatzung erfolgen. Der Grund wäre, falls bei einer
Normenkontrollklage die Stellplatzsatzung für nichtig erklärt würde, würde
der erhöhte Stellplatzschlüssel innerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplans weiterhin gelten. |
Der Bezug auf
die gemeindliche Stellplatzsatzung gem. Ziff. 3.2.3.4 wird, wie vorgeschlagen,
gestrichen und durch eine eigene Festsetzung, welche sich an dem Inhalt der
Stellplatzsatzung orientiert, ergänzt. |
Es wurde eine offene Bauweise nach § 22
Abs. 2 BauNVO festgesetzt. Ebenso wurde die Einhaltung der
Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 BayBO festgesetzt. Der Verweis auf
eine abweichende Bauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO ist deshalb verwirrend und
sollte entfallen. Dieser Verweis war in der ursprünglichen Fassung sinngemäß
bei der Festsetzung zur Abstandsfläche enthalten, wegen der Erhöhung der
mittleren Wandhöhen für die Grenzgaragen, die bergseits erschlossen werden. |
Ziff. 3.1.4: es
entfällt der Verweis auf die abweichende Bauweise (Anpassung redaktionell). Ziff. 3.1.2:
Ergänzung: abweichend wird für Gebäude nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 BayBO die
maximal zulässige Wandhöhe je nach Geländesituation gesondert geregelt (vgl.
Ziff. 3.2.3.2). (Anpassung redaktionell). |
Bei den Inhalten des Bebauungsplans nach §
9 Abs. 1 BauGB fehlt es in der Begründung noch an den erforderlichen städtebaulichen
Rechtfertigung, insbesondere bei der Beschränkung der Anzahl der zulässigen
Wohneinheiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. |
Die Begründung wird redaktionell um die entsprechenden Inhalte
ergänzt. |